9508/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9758/J der Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Im Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 1. November 2011 wurden im Ressort erwerbs­mäßige Nebenbeschäftigungen gemäß § 56 Abs.3 BDG 1979 in der nachstehenden Anzahl gemeldet:

Ressort gesamt:                        87

davon Ministerbüro:                    -

davon Zentralleitung:                 39

davon Bundessozialamt:          15

davon Arbeitsinspektion:         33

 

Frage 3:

Im Bereich der Arbeitsinspektion wurde in einem Fall die Nebenbeschäftigung als Aufsichtsrat einer Gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft gemäß § 18 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes untersagt, da dies ein Unter-nehmen ist, das der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegt.

 

Frage 4:

Die gemeldeten Nebenbeschäftigungen werden durch die jeweiligen Personalabtei­lungen – unter allfälliger Einbindung des/der Vorgesetzten bzw. der Fachsektion – überprüft.