9517/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.12.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9672/J der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde, wie folgt:

 

Vorbemerkung

 

Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung der kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen (Sozialpartnervereinbarung). Die ArbeitnehmerInnen erhalten von den Arbeitgeber/inne/n pro Ausfallstunde eine Kurzarbeitsunterstützung, welche vom Arbeitsmarktservice in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe (in Höhe der ansonsten anfallenden Aufwendungen der Arbeitslosenversicherung) ersetzt wird. Die Kurzarbeitsbeihilfe hat damit die Funktion eines „Teilzeit-Arbeitslosengeldes“ und stellt keine Betriebsförderung i.e.S. dar.

 

Für die Frage, ob es sich um einen Anwendungsfall für Kurzarbeit handelt, ist der jeweilige Unternehmensgegenstand unerheblich. Das Unternehmen hat die Umstände, welche zu den vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben, plausibel darzulegen. In die Beratung und Prüfung sind die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen zwingend einzubeziehen, zumal ja deren Vereinbarung die Voraussetzung für die Gewährung der Kurzarbeits­beihilfe ist. Über Begehren auf Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe entscheidet das jeweilige Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice.

 

Frage 1 (1a bis 1c):

 

Vorausgeschickt werden muss, dass aufgrund der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist für Verrechnungsunterlagen bzw. Verrechnungsaufschreibungen nicht über den gesamten nachgefragten Zeitraum Auskunft gegeben werden kann. Seit dem 1.1.2005 gab es keine vertraglichen Beziehungen zwischen meinem Ressort und der Firma MPA bzw. Alfons Mensdorff-Pouilly.

 

Den vom Arbeitsmarktservice gewährten Beihilfen (siehe Frage 2) liegen jeweils Förderungsverträge zugrunde.


Frage 2:

 

Seitens des Arbeitsmarktservice Wien wurde der Fa. MPA Handelsgesellschaft m.b.H. eine Kurzarbeitsbeihilfe (siehe Frage 3) für fünf betroffene Mitarbeiterinnen für den Zeitraum 1.2.2009 bis 31.7.2009 gewährt und in der Höhe von € 16.005,82 ausbezahlt.

 

Seitens des Arbeitsmarktservice Burgenland wurde dem Forstbetrieb Mensdorff- Pouilly eine Kurzarbeitsbeihilfe für fünf betroffene MitarbeiterInnen gleichfalls für den Zeitraum 1.2.2009 bis 31.7.2009 gewährt und in der Höhe von € 12.248,94 ausbezahlt.

 

Weiters wurden seitens des Arbeitsmarktservice Burgenland im Zeitraum 1.12.2005 bis 14.12.2008 insgesamt fünf personenbezogene Beihilfen (betreffend zwei Eingliederungsbeihilfen und drei Lehrstellenförderungen) gewährt und in der Höhe von insgesamt € 90.838,64 ausbezahlt.

 

 

Frage 3:

 

Unterfrage 3a:

 

Das am 19.1.2009 eingebrachte Kurzarbeitsbegehren wurde vom Arbeitsmarktservice Wien bezüglich der Förderungsvoraussetzungen überprüft, wobei zunächst aufgrund von Formalfehlern und offenen Fragen zum Gesamtbeschäftigtenstand eine negative Erledigung vorgeschlagen wurde. Da im Betrieb kein Betriebsrat existierte, war das Kurzarbeitsbegehren von allen von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen zu unterfertigen.

 

Ein allfälliger Förderausschluss im Sinne des § 14 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) wäre  im  Falle der Kenntnis einer rechtskräftigen Verurteilung oder im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit im Rahmen einer Förderungsabwicklung zu prüfen gewesen.

 

Unterfrage 3b

 

Nach Klärung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen erfolgte die gesetzes- und richtlinienkonforme Genehmigung durch das Landesdirektorium des AMS Wien auf Grundlage der nachgereichten Sozialpartnervereinbarung und der ergänzenden betrieblichen Vereinbarung mit der Gewerkschaft (GPA-djp).


Die Sozialpartnervereinbarung steckt den Rahmen für die maximal möglichen Ausfallstunden mit Kurzarbeitsunterstützung ab. Eine rückwirkende Betrachtung der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung hat keine Auswirkung auf die Ansprüche der betroffenen MitarbeiterInnen; was zählt ist der entstandene Verdienstausfall infolge der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Ausfallstunden.

 

Unterfragen 3c und 3d

 

Nein. Eine Beantwortung der Unterfrage 3d erübrigt sich daher.