954/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.04.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

                                                                                                                           Wien, am 10. April 2009

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWFJ-10.101/0052-IK/1a/2009

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 926/J betreffend „Teilnahme von Vertretern der Bundesregierung bei VIP-Veranstaltungen“, welche die Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen am 18. Februar 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Weder die Frau Staatssekretärin noch ich selbst haben in unseren Funktionen als Staatssekretärin oder Bundesminister den Skiflug-Weltcup am Kulm besucht. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wahrnehmung von Gelegenheiten, auch im Rahmen bedeutender Veranstaltungen, wozu Sportveranstaltungen zählen, im Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der internationalen Wirtschaftswelt sowie mit Amtskolleginnen und –kollegen die Interessen Österreichs zu wirtschaftspolitischen Themen zu vertreten, einen notwendigen Bestandteil der Tätigkeit des Bundesministers oder der Staatssekretärin darstellt. Während ich selbst in meiner Funktion keine andere Sportveranstaltung seit dem 2. Dezember 2008 besucht habe, hat die Frau Staatssekretärin unter diesem Gesichtspunkt den Ski-Weltcup-Nachtslalom am Semmering, ohne auf Rechnung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend laufende Begleitung, besucht. Die bereits mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aus dem Repräsentationsbudget der Frau Staatssekretärin abgerechneten Kosten für diesen Besuch belaufen sich auf EUR 253,80.  

 

Zu privaten Besuchen von Sportveranstaltungen auf eigene Rechnung verweise ich auf § 90 GOG. Einladungen mit Kostentragung durch private Einlader wurden nicht angenommen.