9571/AB XXIV. GP

Eingelangt am 30.12.2011
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10031/J der Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

Fragen 1 und 2:

Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde.

Jeder Auftrag des Leiters einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Solche Weisungen werden im Einzelnen nicht festgehalten, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.

Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsge-setzes 1979 wurden nicht erteilt.

Frage 3:

Mein Kabinett ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts sind daher den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.