9584/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.01.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am      Jänner 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0224-I/4/2011

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9698/J vom 8. November 2011 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Für die angeführten Personen beziehungsweise Unternehmen konnten für den Bereich des Bundesministeriums für Finanzen keine Kreditorenkonten bzw. Zahlungen im Verechnungssystem festgestellt werden.

 

Hinsichtlich der dem Bundesministerium für Finanzen zugeordneten Gesellschaften beziehungsweise Unternehmen im ÖIAG-Portfolio wird folgendes bemerkt:

 

Nach Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126 b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden“ (AB 1142 BlgNr. 18, GP, 4f).

 

Die Bestellung von externen Beratern durch die Gesellschaften liegt in der Verantwortung des Vorstandes und des Aufsichtsrates dieser Gesellschaften. Die Frage betrifft damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.