9645/AB XXIV. GP
Eingelangt am
11.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0328-I/A/15/2011
Wien, am 9. Jänner 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9783/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.
Frage 2:
Bezirk |
Säugetiere |
Vögel |
Reptilien |
Amphibien |
Fische |
Gesamt |
Magistrat Eisenstadt |
0 |
0 |
11 |
0 |
0 |
11 |
Magistrat Rust |
0 |
0 |
14 |
0 |
0 |
14 |
Eisenstadt Umgebung |
0 |
0 |
229 |
0 |
0 |
229 |
Neusiedl/See |
0 |
185 |
138 |
0 |
0 |
323 |
Oberpullendorf |
1 |
105 |
191 |
0 |
0 |
297 |
Mattersburg |
7 |
1 |
224 |
9 |
0 |
241 |
Oberwart |
1 |
2 |
112 |
0 |
0 |
115 |
Güssing |
4 |
10 |
19 |
0 |
0 |
33 |
Jennersdorf |
0 |
2 |
5 |
0 |
0 |
7 |
Gesamt |
13 |
305 |
943 |
9 |
0 |
1270 |
Frage 3:
Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Weitere Information erfolgt über die Gemeinden durch Amtsblätter und den Amtstierarzt sowie über Tierärztinnen und -ärzte und Broschüren der Burgenländischen Landesregierung.
Frage 4:
Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.
Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.
Frage 5:
Die Meldungen werden beim Magistrat bzw. der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde entgegengenommen. Bei Greifvögeln nimmt auch das Jagdreferat die Meldung entgegen.
Frage 6:
Die Meldungen werden bei den zuständigen Behörden in Evidenz gehalten und bei Meldungen der Tierhalter/innen aktualisiert. Es erfolgt die bescheidmäßige Auflage der Bekanntgabe der Auflösung der Haltung sowie der Verbleib der Tiere. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.
Frage 7:
Dazu sind keine Schätzungen möglich.
Frage 8:
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß
§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungs-übertretung dar. Bei Nicht-Melden eines Wildtieres wird ein Verwaltungsstrafver-fahren eingeleitet.
Folgende Strafen wurden verhängt:
Eisenstadt Umgebung: 1
Frage 9:
Bezirk |
Anzahl der Kontrollen |
Magistrat Eisenstadt |
2 |
Magistrat Rust |
1 |
Eisenstadt Umgebung |
11 |
Neusiedl/See |
10 |
Oberpullendorf |
22 |
Mattersburg |
21 |
Oberwart |
2 |
Güssing |
2 |
Jennersdorf |
3 |