9645/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0328-I/A/15/2011

Wien, am 9. Jänner 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9783/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.

 

Frage 2:

Bezirk

Säugetiere

Vögel

Reptilien

Amphibien

Fische

Gesamt

Magistrat Eisenstadt

0

0

11

0

0

11

Magistrat Rust

0

0

14

0

0

14

Eisenstadt Umgebung

0

0

229

0

0

229

Neusiedl/See

0

185

138

0

0

323

Oberpullendorf

1

105

191

0

0

297

Mattersburg

7

1

224

9

0

241

Oberwart

1

2

112

0

0

115

Güssing

4

10

19

0

0

33

Jennersdorf

0

2

5

0

0

7

Gesamt

13

305

943

9

0

1270

 

Frage 3:

Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Weitere Information erfolgt über die Gemeinden durch Amtsblätter und den Amtstierarzt sowie über Tierärztinnen und -ärzte und Broschüren der Burgenländischen Landesregierung.

 

Frage 4:

Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.

Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.

 

Frage 5:

Die Meldungen werden beim Magistrat bzw. der zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde entgegengenommen. Bei Greifvögeln nimmt auch das Jagdreferat die Meldung entgegen.

 

Frage 6:

Die Meldungen werden bei den zuständigen Behörden in Evidenz gehalten und bei Meldungen der Tierhalter/innen aktualisiert. Es erfolgt die bescheidmäßige Auflage der Bekanntgabe der Auflösung der Haltung sowie der Verbleib der Tiere. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.

 

Frage 7:

Dazu sind keine Schätzungen möglich.

 

Frage 8:

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß

§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungs-übertretung dar. Bei Nicht-Melden eines Wildtieres wird ein Verwaltungsstrafver-fahren eingeleitet.


Folgende Strafen wurden verhängt:

Eisenstadt Umgebung: 1

 

Frage 9:

Bezirk

Anzahl der Kontrollen

Magistrat Eisenstadt

2

Magistrat Rust

1

Eisenstadt Umgebung

11

Neusiedl/See

10

Oberpullendorf

22

Mattersburg

21

Oberwart

2

Güssing

2

Jennersdorf

3