9648/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.01.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
|
GZ: BMG-11001/0331-I/A/15/2011
Wien, am 9. Jänner 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 9786/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.
Frage 2:
Bezirk |
Säugetiere |
Vögel |
Reptilien |
Amphibien |
Fische |
Gesamt |
Imst |
0 |
2 |
47 |
0 |
0 |
49 |
Innsbruck Land |
5 |
0 |
265 |
0 |
0 |
270 |
Innsbruck |
0 |
0 |
143 |
52 |
0 |
195 |
Landeck |
0 |
0 |
79 |
6 |
0 |
85 |
Schwaz |
35 |
35 |
163 |
0 |
0 |
233 |
Kufstein |
2 |
288 |
35 |
0 |
0 |
325 |
Lienz |
1 |
0 |
218 |
7 |
0 |
226 |
Reutte |
0 |
k.A |
k.A. |
0 |
0 |
0 |
Kitzbühel |
0 |
26 |
66 |
0 |
0 |
92 |
Gesamt |
43 |
351 |
1016 |
65 |
0 |
1475 |
Frage 3:
Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Weiters werden Informationen über die Bewilligungspflicht über die Homepages der Bezirksverwaltungsbehörden angeboten.
Frage 4:
Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.
Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.
Frage 5:
Die Meldungen werden bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde entgegen genommen.
Frage 6:
Laut Auskunft der Tiroler Veterinärdirektion erfolgt die Verwaltung und Wartung der Daten bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.
Frage 7:
Dazu sind keine Schätzungen möglich.
Frage 8:
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß
§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungsübertretung dar.
Wenn im Rahmen von Tierschutzkontrollen nicht gemeldete Wildtiere vorgefunden werden, wird der/die Tierbesitzer/in aufgefordert, die Tiere zu melden (Fristsetzung). In Einzelfällen bzw. bei Nichtbeachtung erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens. Einen genauen Überblick über verhängte Strafen gibt es nicht.
Frage 9:
Bezirk |
Anzahl der Kontrollen |
Imst |
4 |
Innsbruck Land |
k.A. |
Innsbruck |
3 |
Landeck |
10 |
Schwaz |
10 |
Kufstein |
2 |
Lienz |
16 |
Reutte |
5 |
Kitzbühel |
7 |