9648/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.01.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0331-I/A/15/2011

Wien, am 9. Jänner 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 9786/J der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Die Anzahl der verkauften Wildtiere, gelistet nach Wildtierarten gemäß § 8 der 2. Tierhaltungsverordnung kann nicht ermittelt werden, da es derzeit keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die eine diesbezügliche Erhebung oder Meldung vorschreiben.

 

Frage 2:

Bezirk

Säugetiere

Vögel

Reptilien

Amphibien

Fische

Gesamt

Imst

0

2

47

0

0

49

Innsbruck Land

5

0

265

0

0

270

Innsbruck

0

0

143

52

0

195

Landeck

0

0

79

6

0

85

Schwaz

35

35

163

0

0

233

Kufstein

2

288

35

0

0

325

Lienz

1

0

218

7

0

226

Reutte

0

k.A

k.A.

0

0

0

Kitzbühel

0

26

66

0

0

92

Gesamt

43

351

1016

65

0

1475

 

Frage 3:

Gemäß § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung (THGewV) müssen den Kund/inn/en beim Kauf eines Tieres in einer Zoofachhandlung Merkblätter mit ausreichend Information über die behördlichen Bewilligungs- und Anzeigepflichten ausgehändigt werden. Die Zoofachhandlung hat die Einhaltung dieser Verpflichtung gegenüber der Behörde zu rechtfertigen. Weiters werden Informationen über die Bewilligungspflicht über die Homepages der Bezirksverwaltungsbehörden angeboten.

 

Frage 4:

Es gibt derzeit kein Verbot der Haltung von Riesenschlangen und Giftschlangen.

Von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörden ergehen Informationen nur über die geltende Rechtslage.

 

Frage 5:

Die Meldungen werden bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde entgegen genommen.

 

Frage 6:

Laut Auskunft der Tiroler Veterinärdirektion erfolgt die Verwaltung und Wartung der Daten bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Das Tierschutzgesetz sieht keine Meldeverpflichtung bei Umzug der Tierhalter/innen oder Tod des Tieres vor.

 

Frage 7:

Dazu sind keine Schätzungen möglich.

 

Frage 8:

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anzeige einer Wildtierhaltung gemäß

§ 25 Tierschutzgesetz stellt gemäß § 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz eine Verwaltungsübertretung dar.

Wenn im Rahmen von Tierschutzkontrollen nicht gemeldete Wildtiere vorgefunden werden, wird der/die Tierbesitzer/in aufgefordert, die Tiere zu melden (Fristsetzung). In Einzelfällen bzw. bei Nichtbeachtung erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens. Einen genauen Überblick über verhängte Strafen gibt es nicht.


Frage 9:

Bezirk

Anzahl der Kontrollen

Imst

4

Innsbruck Land

k.A.

Innsbruck

3

Landeck

10

Schwaz

10

Kufstein

2

Lienz

16

Reutte

5

Kitzbühel

7