9754/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.01.2012
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. November 2011 unter der Zl. 9874/J-NR/2011 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verwendung der Jubiläumszuwendung als Golden Handshake“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 3 und 4 :

Die im Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2011 ausbezahlten Jubiläumszuwendungen an Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BmeiA) in der Zentrale in Wien als auch an den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland betrugen:

2007    Euro 495.814,12        59 Bedienstete                   im Durchschnitt          Euro       8.403,63

2008        Euro 789.574,76        68 Bedienstete            im Durchschnitt          Euro     11.611,39

2009        Euro 672,651,60        65 Bedienstete             im Durchschnitt          Euro     10.348,49

2010        Euro 522.297,06        44 Bedienstete                  im Durchschnitt         Euro     11.870,39

2011                   Euro 639.303,86        54 Bedienstete                   im Durchschnitt          Euro     11.838,96


Zu den Fragen 2 sowie 5 bis 8:

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Bundesdienst sind gesetzlich geregelt. Jubiläumszuwendungen im Bundesdienst stellen eine Treueprämie dar, wobei 25 oder 40 Jahre treue Dienste mögliche Anlässe für die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung sind. Bei Tod und Pensionierung zum Regelpensionsalter (bis zur Dienstrechtsnovelle 2011 - d.h. bis 31. Dezember 2011 - auch bei Frühpensionierung) genügt eine Dienstzeit von 35 Jahren, um die sonst für 40 Dienstjahre vorgesehene Jubiläumszuwendung zu erhalten. Die maximale Jubiläumszuwendung gebührt im Ausmaß von vier Monatsbezügen entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten.

Da die Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren gebührt, ist naturgemäß eine Nahebeziehung zum Pensionsantritt gegeben. Für die Variante der vorzeitigen Auszahlung bei mindestens 35 Dienstjahren ist die Pensionierung zum Regelpensionsalter eine Anspruchsvoraussetzung.