9763/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.01.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0243-I/4/2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 9871/J vom 17. November 2011 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 3. und 4.:
In dem von der
gegenständlichen Anfrage umfassten Zeitraum 1. Jänner 2007 bis
31. Dezember 2011 wurden in meinem Ressort (Zentralleitung und nachgeordneter
Bereich) Jubiläumszuwendungen in folgendem Ausmaß ausgezahlt (Beträge
in Euro):
Jahr |
ausgezahlter |
|
Anzahl der |
|
Durchschnittlicher Betrag |
2007 |
5.108.646,85 |
693 |
7.371,78 |
||
2008 |
5.397.454,53 |
711 |
7.591,36 |
||
2009 |
5.759.871,92 |
772 |
7.460,97 |
||
2010 |
5.394.693,36 |
654 |
8.248,77 |
||
2011 |
6.171.931,36 |
716 |
8.620,02 |
Zu 2. sowie 5. bis 8.:
Die Gründe für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung sind gesetzlich geregelt. Entweder 25 oder 40 Jahre treue Dienste sind mögliche Anlässe für eine Jubiläumszuwendung. Ausnahmen: Bei Tod und Pensionierung zum Regelpensionsalter genügt eine Dienstzeit von 35 Jahren, um die sonst für 40 Dienstjahre vorgesehene Jubiläumszuwendung zu erhalten. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung für Frühpensionierung wird durch die Dienstrechtsnovelle 2011 mit 31. Dezember 2011 begrenzt werden.
Die maximale Jubiläumszuwendung gebührt im Ausmaß von vier Monatsbezügen entsprechend der individuellen Einstufung der oder des Bediensteten.
Da die große Jubiläumszuwendung bei Erreichen von 40 Dienstjahren gebührt, ist naturgemäß eine Nahebeziehung zum Pensionsantritt gegeben. Für die Variante der vorzeitigen Auszahlung bei mindestens 35 Dienstjahren ist die Pensionierung zum Regelpensionsalter sogar eine Anspruchsvoraussetzung.
Zu 9.:
Jubiläumszuwendungen sind ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und werden theoretisch als sonstiger Bezug nach § 67 EStG so wie auch z.B. der 13. und 14. Monatsbezug innerhalb des Jahressechstels mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert und hinsichtlich anderer Lohnabgaben ebenfalls abgabenpflichtig behandelt. Ist das Jahressechstel allerdings bereits durch den 13. und 14. Monatsbezug überschritten, ist die Jubiläumszuwendung zum normalen Steuertarif gemäß § 33 EStG im Zeitpunkt des Zufließens zu besteuern.
Mit freundlichen Grüßen