9864/AB XXIV. GP
Eingelangt am
30.01.2012
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BM für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0202 -I 3/2011
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 27. JAN. 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Gerald Grosz, Kolleginnen und
Kollegen vom 30. November 2011, Nr. 10037/J, betreffend sogenannte
Weisungen an die Beamtenschaft durch Regierungsmitglieder selbst
oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen vom 30. November 2011, Nr. 10037/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Nur durch sie ist es außerdem dem Nationalrat möglich, den/die BundesministerIn für das Handeln einer/s Bediensteten eines Bundesministeriums bzw. des sonstigen Zuständigkeitsbereiches verantwortlich zu machen.
Jeder Auftrag des Leiters bzw. der Leiterin einer solchen Behörde, sofern er sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Solche Weisungen werden im Einzelnen nicht festgehalten, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.
Schriftliche Weisungen im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG wurden nicht erteilt.
Zu Frage 3:
Das Kabinett ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kabinetts sind daher den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.
Der Bundesminister: