9898/AB XXIV. GP

Eingelangt am 31.01.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.000/0046-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . Februar 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. November 2011 unter der Nr. 10039/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend sogenannte Weisungen an die Beamtenschaft durch Regierungsmitglieder selbst oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Welche Weisungen haben Sie bzw. ein etwaig unter Ihrer Amtsführung eingerichteter Staatssekretär seit Amtsübernahme Ihres Ressorts jeweils persönlich erteilt?

a.)   nach der jeweiligen Art der Weisung (schriftlich oder mündlich)?

b.)   nach dem jeweiligen Empfänger der Weisung?

c.)   nach dem jeweiligen konkreten Inhalt der Weisung?

d.)   nach der jeweiligen dienstlichen Begründung, warum eine Weisung überhaupt notwendig war?

Ø  Haben Sie oder ein allfällig unter Ihrer Amtsführung in Ihrem Ressort eingerichteter Staatssekretär eine Weisung erteilt, der zur Durchführung eines Aktes der Vollziehung geführt hat, welcher gesetzlich nicht geregelt war (sogenannte Ausnahmefälle)? Wenn ja, wann konkret, welche Art der Weisung und um welchen Inhalt der Weisung handelte es sich?

 

 


Gemäß Art. 20 Abs. 1 ist die Weisung das primäre Element der Steuerung einer monokratisch organisierten Verwaltungsbehörde. Jeder Auftrag des/r Leiters/in einer solchen Behörde, sofern er/sie sich auf Vollzugsaufgaben der Behörde bezieht, ist daher im Rechtssinn als Weisung zu qualifizieren. Solche Weisungen werden im Einzelnen nicht festgehalten, so dass es auch nicht möglich ist, sie im Nachhinein aufzulisten.

 

Zu Frage 3:

Ø  Welche Weisung hat eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter Ihres Kabinetts bzw. eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter des Büros eines unter Ihrer Amtsführung allfällig eingerichteten Staatssekretärs seit Ihrer Amtsübernahme im Ressort jeweils erteilt?

a.)   nach der jeweiligen Mitarbeiterin/dem jeweiligen Mitarbeiter der eine solche Weisung erteilt hat?

b.)   nach der jeweiligen Art der Weisung (schriftlich oder mündlich)?

c.)   nach der jeweiligen Beauftragung durch Sie oder einen allfällig eingerichteten Staatssekretär?

d.)   nach dem jeweiligen Empfänger der Weisung?

e.)   nach dem jeweiligen konkreten Inhalt der Weisung?

f.)    nach der jeweiligen dienstlichen Begründung, warum eine Weisung überhaupt notwendig war?

g.)   nach der jeweiligen Begründung, warum eine Weisung durch Sie bzw. einen etwaig eingerichteten Staatssekretär nicht möglich war?

h.)   nach der jeweiligen Begründung, warum der „Absender“ dieser Weisung überhaupt weisungsberechtigt nach Art. 20 Abs. 1 B-VG war?

 

Mein Kabinett ist den übrigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie hierarchisch nicht übergeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Kabinetts sind daher den Bediensteten des Bundesministeriums gegenüber nicht weisungsberechtigt.