106/ABPR XXIV. GP
Eingelangt am 05.08.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Präsidentin des Nationalrates
Anfragebeantwortung
Der Abgeordnete Mag. Dr. Martin Graf hat an die Präsidentin des Nationalrates am 6. Juni 2013 die schriftliche Anfrage 109/JPR betreffend "Weisungskette und möglichen Amtsmissbrauch“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Ja.
Die Auskunft über den genauen Wortlaut der Sachverhaltsdarstellung kann nur von der Staatsanwaltschaft Wien erteilt werden.
Sachbearbeiterin der Sachverhaltsdarstellung war eine Mitarbeiterin des Rechts,- Legislativ- und Wissenschaftlichen Diensts der Parlamentsdirektion.
Zur Frage 4:
Die Sachverhaltsdarstellung wurde am 29. Mai 2013 bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht.
Die Sachverhaltsdarstellung wurde durch den Parlamentsdirektor eingebracht.
Nein.
Erübrigt sich.
Nein.
Erübrigt sich.
Der Dienststellenleiter einer Behörde hat gemäß § 78 StPO die Pflicht zur Anzeige einer Straftat, wenn diese ihm dienstlich bekannt geworden ist und die Straftat den gesetzmäßigen Wirkungsbereich seiner Dienststelle betrifft.
Der übermittelte Sachverhalt berührt den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion insofern, als der Infobrief des III. Nationalratspräsidenten mit Amtsemailadresse im Impressum direkt auf eine Seite verlinkt ist, welche vom Büroleiter des III. Nationalratspräsidenten als Geschäftsführer der Betreiber-GmbH geführt wird und auf der allfällig strafrechtlich relevante Postings sich explizit gegen ParlamentarierInnen und Parlamentarier („Parlamentswanzen") gerichtet haben.
Durch die Verwendung der offiziellen Emailadresse als III. Nationalratspräsident, die personelle Nahebeziehung zu den Betreibern der verlinkten Seite und die Bedrohung von ParlamentarierInnen und Parlamentariern besteht ein Zusammenhang mit dem parlamentarischen Betrieb und somit mit dem gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Parlamentsdirektion. Darüber hinaus entsteht durch die Verwendung der offiziellen Amtsemailadresse des III. Nationalratspräsidenten die Möglichkeit, dass transportierte Inhalte als offizielle parlamentarische Inhalte identifiziert werden könnten.
Nein.
Erübrigt sich.
Nein.
Erübrigt sich.
Aus Sicht der Parlamentsdirektion war der Sachverhalt nicht unter den Tatbestand des § 78 Abs. 2 Z 2 StPO subsumierbar.
Nein.
Erübrigt sich.
Nein.
Erübrigt sich.
Zu den Fragen 20 bis 22. 27 bis 29:
Der Sachverhalt wurde vom Rechts,- Legislativ- und Wissenschaftlichen Dienst als zuständige Organisationseinheit der Parlamentsdirektion geprüft.
Zur Frage 23:
Nein.
Zur Frage 24:
Erübrigt sich.
Zur Frage 25:
Nein.
Zur Frage 26:
Erübrigt sich.
Zur Frage 30:
Nein.
Zur Frage 31:
Erübrigt sich.
Zur Frage 32:
Nein.
Zur Frage 33:
Erübrigt sich.
Zur Frage 34:
Es gibt den Akt GZ. 40000.0030/7-L3./2013.
Zu den Fragen 35 und 36:
Wie in der Einleitung der gegenständlichen Anfrage zutreffend ausgeführt wurde, wurde in der APA berichtet, dass die Parlamentsdirektion nach Informationen der APA eine Anzeige eingebracht habe. Keineswegs wurde berichtet, dass die APA die Informationen von der Parlamentsdirektion erlangt habe. Ich werde daher auch keine diesbezüglichen Untersuchungen einleiten.
Erübrigt sich.
Erübrigt sich bzw. hat eine Korrektur durch die APA selbst zu erfolgen.
Erübrigt sich.
Ja.
Auf Anfrage hat ein Mitarbeiter meines Büros die Auskunft erteilt, dass eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde.