67/ABPR XXIV. GP

Eingelangt am 13.01.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Präsidentin des Nationalrates

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 07. Dezember 2011 an die Frau Präsidentin des Nationalrates die schriftliche Anfrage 72/JPR betreffend Dienstwagen gerichtet.

Zu Frage 1

Zwei Dienstfahrzeuge:

Audi A8 (von 2006 bis 2010) und BMW 740d (seit 2011)

Zu Frage 2

Zum Nachweis erbrachter Fahrten werden von den jeweiligen Chauffeuren Dienstzeitübersichtsblätter inkl. detaillierter Zeit- und Ortsangaben pro Monat abgegeben. Zusätzlich werden monatlich die gefahrenen Kilometer an die Abteilung A2.4 Wirtschaftsstelle rückgemeldet.

Darüber hinaus werden über Fahrten mit privater Nutzung keine Aufzeichnungen geführt.

Zu Frage 3

Die Überprüfung der Dienstzeitübersichtsblätter erfolgt durch den Büroleiter der Präsidentin des Nationalrates sowie durch Bedienstete der Abteilung A2.4 Wirtschaftsstelle.

Dadurch ist das "Vier-Augen-Prinzip" gewährleistet.


 

Zu Frage 4

Den PräsidentInnen des Nationalrates steht ein Dienstwagen gemäß § 9 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, auch zur privaten Benützung zur Verfügung. Dafür leisten sie - wenn sie nicht auf diese Privatnutzung verzichten - den in § 9 Abs. 2 Bundesbezügegesetz genannten finanziellen Beitrag.


Die private Nutzung der Dienstfahrzeuge erfolgt auf Grundlage der aktuell geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und ist kein Gegenstand der Vollziehung der Parlamentsdirektion.

Zu Frage 5:

Für Fahrzeuge der PräsidentInnen des Nationalrates sowie der/des Präsidentin/Präsidenten des Bundesrates erfolgt die private Nutzung der Fahrzeuge It. § 9 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes.

Bei den restlichen Fahrzeugen, die zum Fuhrpark der Parlamentsdirektion gehören, findet eine private Nutzung nicht statt.