35/BI XXIV. GP

Eingebracht am 06.12.2011

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

Formblatt für eine Parlamentarische Bürgerinitiative

 

 

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

 

die bundeseinheitliche Regelung der Hundehaltung

 

Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

 

Der Bund ist im Rahmen des Bundestierschutzgesetzes (Hundehaltung), sowie des Allgemein bürgerlichen Gesetzbuches (z. B. Hund als Sache) bzw. der Schaffung eines etwaigen neuen Bundes-Heimtierzuchtgesetzes zuständig.

 

ANLIEGEN:

 

Der Nationalrat wird ersucht, die Anliegen der Bürgerinitiative „für eine Bundeseinheitliche Regelung der Hundehaltung“ inhaltlich und auf Umsetzbarkeit zu überprüfen. Die Unterzeichnenden fordern:

 

1. Bundesweit einheitliche Haltungsbedingungen

- Rechtssicherheit: Bundeseinheitliche Regelung der Hundehaltung im öffentlichen Raum

- Recht auf Auslauf: Adäquate Auslaufmöglichkeiten wie im TSchG gefordert

- Rasseunabhängige Gesetzgebung

 

2. Juristische Stellung von Hunden (Hunde sind keine Sachen“)

- Einführung einer juristischen Stellung von Hunden wie bspw. einer sog. Teilrechtspersönlich- keit“

- Abschussverbot von Hunden durch Jäger!

 

3. Zweckbindung der Hundesteuer (Hundeabgabe)

- Mit einem Bundesgesetz sollen die Gemeinden verpflichtet werden, die Hundesteuer (Hunde- abgabe) zweckgebunden zu verwenden, bspw. für Auslaufzonen, Unterstützung Tierschutz, Gnadenhöfe usw.

 

4. Gesunde Hunde

- Schaffung eines Bundes-Heimtierzuchtgesetzes, sowie die Einführung eines Herkunftsnach- weis für jeden Hund

 

Ausführung zu den Punkten

 

1.  Bundesweit einheitliche Haltungsbedingungen

1.1. Rechtssicherheit Hundehaltung im öffentlichen Raum

dzt. unterschiedliche Gesetzgebung Bund/Land/Gemeinde. Bei der Führung des Hundes im öffentlichen Raum herrscht große Rechtsunsicherheit. Von Gemeinde zu Gemeinde, von Bundeland zu Bundesland gelten unterschiedliche Regeln. Daher fordern die Unterzeichnenden eine bundeseinheitliche Regelung für die Führung des Hundes im öffentlichen Raum.

1.2. Recht auf Auslauf:

Adäquate Auslaufmöglichkeiten wie im TSchG gefordert

1.3. Sicherheitsthema:

Herkunftsnachweis von Hunden (siehe Punkt 4.2.)

Bei Beißunfällen: Unfall-Anamnese, Unfallanalyse, Unfallprävention

1.4. Rasseunabhängige Gesetzgebung:

Rasselisten (bspw. NÖ, Wien) sind wissenschaftlich unhaltbar, wirkungslos, Scheinsicherheit, lösen keine menschlichen Verhaltensprobleme (soziologisches Problem schwarzer Schafe unter den Hundehaltern nicht kynologisch, also auf dem Rücken der Hunde lösbar).

Keine Rasselisten! Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht von der Rasse abhängt, sondern immer nur individuell bestimmbar ist (A. Mittmann, 2002; A. Steinfeldt, 2002; A. Böttjer, 2003; S. Bruns, 2003; T. Johann, 2004; C. Singer, 2005). Rasselisten täuschen eine Scheinsicherheit vor, verhindern jedoch keine Unfälle, wie die Erfah- rung zeigt. Die Unterzeichnenden fordern daher die Aufhebung aller bestehenden Rasselisten und die damit verbundene Diskriminierung von einzelnen Hunden und ihrer Halter. Durch die bereits bestehende Chippflicht ist es den Behörden längst möglich, den einzelnen auffällig gewordenen Hund samt Halter zu identifizieren und Maßnahmen zu setzen. Als Ersatz für die wissenschaftlich unhaltbaren Rasselisten fordern die Unterzeichnenden Punkt 1.5.

1.5. Die Unterzeichnenden fordern außerdem einen Sachkundenachweis für Neuhundehalter, also vor der Anschaffung des ersten Hundes. Darin sollen dem Hundeneuling der Umgang mit dem Hund, sowie die Auswahl des geeigneten Hundes etc. vermittelt werden.

 

2.  Hunde sind keine Sachen

Lt. § 285a ABGB sind Hunde (u.a. Tiere) keine Sachen. Dennoch werden mangels anderer Normen auf Hunde sachenrechtliche Rechtsvorschriften angewendet (bspw. beim Gewährleistungs- oder Schadenersatzrecht). D.h. Hunde sind trotz § 285a ABGB vor dem Gesetz Sachen“

2.1.  Die Unterzeichnenden fordern die Einführung einer juristischen Stellung von Hunden wie bspw. einer sog. Teilrechtspersönlichkeit“.

2.2.  Adäquate Stellung von Hunden in der Rechtsprechung (v.a. Gewährleistung und Schadenersatz)

2.3.  Abschussverbot von Hunden durch Jäger! (Aber: Verwaltungsstrafe des Halters eines wildernden Hundes und ggf. Schadenersatz). Nicht der Hund soll (mit seinem Leben) für ein Vergehen bezahlen, sondern der Hundehalter.

 

3.  Zweckbindung der Hundesteuer

Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Geld soll auch in der Gemeinde bleiben, jedoch zweckge- bunden, also für Ausgaben in Zusammenhang mit der Hundehaltung verwendet werden.

Mit einem bundesgesetzlichen Regelung sollen die Gemeinden verpflichtet werden, die Hundesteuer (Hundeabgabe) zweckgebunden zu verwenden. – bspw. für Auslaufzonen, Unterstützung Tierschutz, Gnadenhöfe usw.

 

Der Raum für artgerechten Hundeauslauf wird zunehmend weniger, vor allem im städtischen Gebiet. Hunde, die unzureichende Auslaufmöglichkeiten haben, sind unausgelastet, was Ursache für Pro- bleme sein kann. Daher tragen Hundeauslaufgebiete zu einem sichereren Umgang mit dem Hund bei. Deshalb fordern die Unterzeichnenden eine Zweckbindung der Hundesteuer, die z.B. der Finanzie- rung von Auslaufzonen dient, deren Größe entsprechend der Hundepopulation im jeweiligen Gebiet angepasst wird.

 

 

4.  Gesunde Hunde (Förderung der Hundegesundheit)

Das Thema ist...

... tierschutzrelevant!

... sicherheitsrelevant!

4.1.  Schaffung eines Bundes-Heimtierzuchtgesetzes

Derzeit darf in Österreich jedermann Hundezucht betreiben, selbst ohne jegliche Kenntnisse von Populationsgenetik oder sonstiges Fachwissen. Die Situation ist bekannt: Steigende Erbkrankheiten, Qualzuchten, Gendefekte

-> Mindest-Standards für die Hundezucht:

a    Zuchthundbewertung durch unabh. Expertenteam

b    Deckbeschränkung von Rüden

c    Öffentliche Datenbank von Erbkrankheiten bei Hunden

d    Beschränkung der Zahl der Hunde und der Zahl der Verpaarungen/Würfe

e    Haltungsbedingungen (personell, infrastrukturell)

-> Behördliche Überprüfung von Kenntnissen, befristete „Züchterzulassung“, Kontrolle der Zucht, Fortbildungsverpflichtung

4.2.  Ein Herkunftsnachweis für jeden Hund

Welpenimporte aus osteuropäischen „Hundeställen“ sowie Welpenhandel privat und in Zoohandlungen sind ein bekanntes Problem als eine Ursache von Verhaltensstörungen und sog. Problemhunden und von vielen Beißunfällen.

Verpflichtender Herkunftsnachweis bei Erwerb eines Hundes bedeutet:

-> weniger Hunde aus dubiosen Quellen

-> weniger Tierleid

-> weniger Problemhunde

-> relevant für Analyse von Beißunfällen

-> mehr Sicherheit

-> kontrollierbar durch bereits bestehende Chip-Pflicht

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