60/BI XXIV. GP

Eingebracht am 26.02.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

Formblatt für eine Parlamentarische Bürgerinitiative

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

Verbot des tierquälerischen, betäubungslosen Schächtens
und Verbot "der post-cut-stunning"-Methode beim Schächten.

 

 

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender
Hinsicht angenommen:

Bundestierschutzgesetz §32
(Verdrängung bestehender Normen)

Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer
unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes
It. EU-Verordnung 1099/2009.

 

 

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht,

die Betäubung VOR dem Schlachtvorgang beim Schächten

gesetzlich einzuführen und die "post-cut-stunning"-Methode für

obsolet zu erklären.

 

(weitere Details folgen auf Beiblatt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)

 



 

Wien, 25.02.2013

Sehr geehrte Parlamentsdirektion!

In der Anlage sende ich Ihnen als Erstunterzeichnerin eine parlamentarische Bürgerinitiative betreffend Verbot des tierquälerischen, betäubungslosen Schächtern und Verbot der

grausamen „post-cut-stunning“-Methode mit 1.516 Unterstützungserklärungen und ersuche den Nationalrat die betreffende Bürgerinitiative in Verhandlung zu nehmen.

Weiters ersuchen wir um Einrichtung der elektronischen Zustimmung, wenn die vorliegende Bürgerinitiative dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen zugewiesen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Matias, Erstunterzeichnerin
Präsidentin des Internationalen Bundes der Tierversuchsgegner (IBT)

Anlagen:           Kopie des Meldezettels der Erstunterzeichnerin                  

Kopie des Passes der Erstunterzeichnerin   

Beschreibung des Anliegens

Angaben zur Person der Erstunterzeichnerin  

1.516 Original-Unterstützungserklärungen

                Bankverbindungen:

Österreich: PSK, Blz 60000, Kto.Nr. 7.751.819 bzw. 7.622.670. Bank Austria, Blz 12000, Kto.Nr. 620 118 802.

BRD: PSK München, Postgirokonto-Nr. 1208 37-801. Schweiz: Postscheckamt Zürich, Kto.-Nr. 80-38674-7.

Beiblatt zur Parlamentarischen Bürgerinitiative                                                                           Seite 1 von 2

Tierschutzrelevanz des Schächtens

Obwohl immer wieder behauptet wird, dass das Schächten die Tiere nicht mehr belastet als das konventionelle Schlachten nach wirksamer Betäubung ist es aus wissenschaftlicher Sicht als erwiesen anzusehen, dass die Schlachtung von Tieren ohne Betäubung vor dem Entblutungsschnitt mit höheren Belastungen verbunden ist als eine fachgerecht durchgeführte „konventionelle“ Schlachtung, bei der das
Tier a) nicht (bei vollem Bewusstsein) in Rückenlage verbracht wird und b)
vor dem Entblutungsschnitt
eine wirksame Betäubung erhält. In diesem Zusammenhang sei lediglich auf ein
Gutachten des
international anerkannten Beratungs- und Schulungsinstituts für den schonenden Umgang mit Zucht- und
Schlachttieren (bsi) aus dem Jahre 2005 verwiesen, wonach
„bei Rindern und Schafen, die ohne Betäubung
durch einen Halsschnitt getötet werden, infolge der Fixierung, infolge des Schnitts und während der
Zeitspanne bis zum Verlust der Empfindungs- und Wahrnehmungsfähigkeit mehr Belastungen durch
Schmerzen, Leiden und Angst entstehen als bei Rindern und Schafen, die nach Betäubung durch einen Halsschnitt geschlachtet werden.“


Die am 18.11.2009 im Amtsblatt der EU kundgemachte und am 20. Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft getretene Verordnung [EG] Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung ist gem.
Art. 30 ab 1.1.2013 in den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die Anwendung unmittelbar geltender Rechtsakte bedarf einer nationalen Begleitgesetzgebung, die insbesondere verfahrensrechtliche Fragen regelt bzw. Vollzugs- und Strafbestimmungen festlegt.


Die Verordnung 1099/2009 stellt den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei, strengere Tierschutzregelungen beizubehalten und neue, strengere Bestimmungen zu erlassen!

Die derzeitige Regierungsvorlage des verantwortlichen Ministeriums trägt einem verbesserten Tierschutz
in
keinster Weise Rechnung. In gegenteiliger Art und Weise werden bestehende Bestimmungen des Tierschutzgesetzes §32 ausgehebelt und verdrängt und durch in den Entwurf übernommene Mindestnormen der EU ersetzt.

Wir verweisen auf einen bestehenden Entschließungsantrag, der gemeinsam mit der Bürgerinitiative zum Bundestierschutzgesetz in Bezug auf „Religiöse Schächtung“ eingebracht wurde:

ABI. Nr. 1.303 vom 18. November 2011 S. 1.

In diesem Entschließungsantrag, der gemeinsam mit dem TSchG von allen im Nationalrat vertretenen Parteien beschlossen wurde, wurde die Bundesregierung ersucht, die „Vornahme von rituellen
Schächtungen im Lichte der voranschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu prüfen und
gegebenenfalls neue Erkenntnisse, die ein erhöhtes Maß an Tiergerechtheit bewirken, in die einschlägigen

Beiblatt zur Parlamentarischen Bürgerinitiative                                                                         Seite 2 von 2

Verordnungsbestimmungen einfließen zu lassen“ (509 der Beilagen XII. GP - Ausschussbericht NR - Entschließungstext v. 27.05.2004).

Ebenso hat der Tierschutzrat die Umsetzung dieses Entschließungsantrages wiederholt empfohlen - siehe
auch

Tätigkeitsbericht des Tierschutzrates (gem. §42 Abs. 7 Z. 6 TSchG) 2005 und 2006, S. 18;

Tätigkeitsbericht des Tierschutzrates (gem. §42 Abs. 7 Z. 6 TSchG) 2007, S. 13;

Zur Situation in anderen Ländern:

Seitens der Türkei gibt es eine Zusage an die EU, dass ab Dezember 2011nicht mehr ohne Betäubung geschächtet werden darf. Entsprechende Informationen - auch in Übersetzung - liegt bei.

In Polen hat das Verfassungsgericht gegen Schächtungen entschieden ! Die Schlachtung von Tieren nach jüdischen und muslimischen Riten wurde verboten und die Tötung ohne Betäubung als Tierquälerei und Verletzung der Verfassung eingestuft. Das Verbot trat mit 1. Jänner 2013 in Kraft und die EU-weiten Ausnahmeregelungen gelten in Polen nicht mehr!

Die österreichische Tierschutzbewegung und überwiegende Mehrheit der österreichischen Bürger
fordert seit langem ein Verbot des betäubungslosen Schächtens!

Der Nationalrat wird hiermit ersucht, diesem Bürgeranliegen durch ein gesetzliches Verbot zu
entsprechen.