(Übersetzung)

Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister

Die Vertragsparteien dieses Protokolls –

unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus- Übereinkommen),

in der Erkenntnis, dass  Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister ein  wichtiges Instrument darstellen, um mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen zu erreichen, die Umweltbelastung zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wird, die auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens beschlossen wurde,

gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992,

ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere auf Kapitel 19 der Agenda 21,

in Anbetracht des Programms für die weitere Umsetzung der Agenda 21, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondertagung 1997 angenommen wurde und in dem sie unter anderem die Erweiterung nationaler Kapazitäten und Möglichkeiten zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Verbreitung von Informationen forderte, um den öffentlichen Zugang zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern,

gestützt auf den Durchführungsplan des Weltgipfels von 2002 für nachhaltige  Entwicklung, der die Erarbeitung zusammenhängender, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise mittels nationaler Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister,

unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums für Chemikaliensicherheit, insbesondere der Erklärung von Bahia über Chemikaliensicherheit aus dem Jahr 2000, der Maßnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 und des Aktionsplans zu Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregistern/Emissionsinventaren,

ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des Interinstitutionellen Programms für den umweltgerechten Umgang mit Chemikalien durchgeführten Tätigkeiten,

des Weiteren unter Berücksichtigung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, insbesondere der Empfehlung ihres Rates zur Einführung von Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregistern, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister einzurichten und öffentlich verfügbar zu machen,

in dem Wunsch, ein Instrumentarium bereitzustellen, das dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben kann, indem die Entwicklung von öffentlich zugänglichen Umweltinformationssystemen sichergestellt wird,

ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist,

in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Aarhus-Übereinkommen aufgeführten Rechte ein Zusammenhang besteht,

in Anbetracht der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Stockholmer Übereinkommen von 2001 über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen von 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,

in der Erkenntnis, dass mit einem integrierten Vorgehen zur Minimierung der Umweltbelastung und des Abfallaufkommens aus dem Betrieb von Industrieanlagen und sonstigen Quellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht, Fortschritte hin zu einer nachhaltigen, umweltverträglichen Entwicklung erzielt und die Gesundheit gegenwärtiger und künftiger Generationen geschützt werden sollen,

überzeugt vom Nutzen von Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregistern als einem kosteneffizienten Instrument, mit dem Verbesserungen im Umweltverhalten angeregt werden können, das den öffentlichen Zugang zu Informationen über Schadstoffe gewährleistet, die in einem menschlichen Lebensumfeld freigesetzt oder innerhalb eines solchen oder durch ein solches hindurch verbracht werden, und das von den Regierungen dazu genutzt werden kann, Trends zu verfolgen, Fortschritte bei der Verringerung der Umweltbelastung nachzuweisen, die Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkünfte zu überwachen sowie Prioritäten zu setzen und die Fortschritte zu bewerten, die im Rahmen umweltpolitischer Strategien und Programme erzielt wurden,

im Vertrauen darauf, dass Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister der Industrie wegen des verbesserten Umgangs mit Schadstoffen spürbare Vorteile bringen können,

in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, die Daten aus Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregistern in Verbindung mit gesundheitsbezogenen, ökologischen, demographischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Arten einschlägiger Daten zu dem Zweck zu verwenden, mögliche Probleme besser zu begreifen, Stellen, an denen besonders gravierende Probleme auftreten, zu ermitteln, Vorbeugungs- und Abmilderungsmaßnahmen zu ergreifen sowie Prioritäten für den Umweltschutz zu setzen,

in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Privatsphäre bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen bei der Verarbeitung von Informationen, die an Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister übermittelt werden, im Einklang mit den geltenden internationalen Datenschutznormen zu schützen,

des Weiteren in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, international kompatible nationale Systeme von Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregistern zu entwickeln, um die Vergleichbarkeit der Daten zu erhöhen,

in Anbetracht dessen, dass viele Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die Europäische Gemeinschaft und die Vertragsparteien des nordamerikanischen Freihandelsabkommens damit befasst sind, Daten über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus verschiedenen Quellen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, und in besonderer Anerkennung der langjährigen wertvollen Erfahrungen bestimmter Länder auf diesem Gebiet,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits bestehende Emissionsregister auf unterschiedlichen Ansätzen beruhen, und der Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und in der Erkenntnis, dass daher ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich ist,

mit der nachdrücklichen Aufforderung, schrittweise nationale Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister aufzubauen,

des Weiteren mit der nachdrücklichen Aufforderung, Verknüpfungen zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregistern und den Informationssystemen zu sonstigen Freisetzungen von öffentlichem Interesse einzurichten –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen durch die Einrichtung von zusammenhängenden und integrierten landesweiten Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregistern (PRTR – Pollutant Release and Transfer Registers) nach Maßgabe dieses Protokolls, wodurch die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren erleichtert und ein Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltbelastung geleistet werden könnte.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

           1. bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 24, der oder die zugestimmt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für den oder die das Protokoll in Kraft ist;

           2. bedeutet „Übereinkommen“ das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;

           3. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

           4. bedeutet „Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am selben Standort oder an aneinander angrenzenden Standorten, die derselben natürlichen oder juristischen Person gehören oder von ihr betrieben werden;

           5. bedeutet „zuständige Behörde“ die innerstaatliche Behörde oder innerstaatlichen Behörden oder eine sonstige zuständige Stelle oder sonstige zuständige Stellen, denen von einer Vertragspartei die Zuständigkeit für das Betreiben eines nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister- Systems übertragen wurde;

           6. bedeutet „Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und weil er in die Umwelt eingebracht wird, schädlich sein kann, oder eine Gruppe derartiger Stoffe;

           7. bedeutet „Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge von Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließlich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder auf dem Weg über Kanalisationssysteme ohne abschließende Abwasserbehandlung;

           8. bedeutet „Verbringung aus der Betriebseinrichtung hinaus“ das Verbringen von Schadstoffen oder von Abfall zur Beseitigung oder Verwertung und von Schadstoffen in Abwasser zur Abwasserbehandlung über die Grenzen der Betriebseinrichtung hinaus;

           9. bedeutet „diffuse Quellen“ die vielen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft oder Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und bei denen es praktische Schwierigkeiten bereitet, Meldungen von jeder einzelnen Quelle einzuholen;

         10. sind die Begriffe „national“, „innerstaatlich“ und „landesweit“ im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration aus diesem Protokoll dahin gehend auszulegen, dass sie für die betreffende Region gelten, sofern nichts anderes angegeben ist;

         11. bedeutet „Abfall“ Stoffe oder Gegenstände, die

                a) beseitigt oder verwertet werden,

               b) zur Beseitigung oder Verwertung bestimmt sind oder

                c) aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt oder verwertet werden müssen;

         12. bedeutet „gefährlicher Abfall“ Abfall, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als gefährlich definiert ist;

         13. bedeutet „sonstiger Abfall“ Abfall, der kein gefährlicher Abfall ist;

         14. bedeutet „Abwasser“ Wasser, das nach Gebrauch Stoffe einschließlich Feststoffe enthält und einer Regelung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften unterliegt.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Vertragspartei ergreift zur Durchführung dieses Protokolls die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug.

(2) Dieses Protokoll lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, ein umfassenderes oder besser öffentlich zugängliches Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister beizubehalten oder einzurichten, als dies aufgrund dieses Protokolls erforderlich ist.

(3)  Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu verlangen, dass die Mitarbeiter einer Betriebseinrichtung und die Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Behörden eine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Protokolls durch eine Betriebseinrichtung anzeigen, weder von der Betriebseinrichtung noch den Behörden wegen des Anzeigens der Verletzung bestraft, verfolgt oder belästigt werden.

(4) Bei der Durchführung dieses Protokolls lässt sich jede Vertragspartei vom Vorsorgeansatz leiten, wie er in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist.

(5) Um zu vermeiden, dass Daten mehrfach gemeldet werden, können die Systeme von Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregistern soweit praktisch durchführbar in bestehende Informationsquellen wie Meldemechanismen im Rahmen der Erteilung von Zulassungen oder Betriebsgenehmigungen eingebunden werden.

(6) Die Vertragsparteien streben eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern an.

Artikel 4

Kernelemente eines Systems von Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregistern

In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregister ein und unterhält es; dieses Register

           a) ist hinsichtlich der Meldungen zu Punktquellen betriebseinrichtungsspezifisch;

          b) ist geeignet, Meldungen zu diffusen Quellen aufzunehmen;

           c) ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch;

          d) ist medienübergreifend und differenziert zwischen Freisetzungen in Luft, Boden und Wasser;

           e) enthält Informationen über Verbringungen;

           f) beruht auf regelmäßigen obligatorischen Meldungen;

          g) beinhaltet standardisierte, zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Meldeschwellen und sieht allenfalls in begrenztem Umfang Vertraulichkeit der Daten vor;

          h) ist zusammenhängend und so ausgestaltet, dass es benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich ist, einschließlich in elektronischer Form;

            i) ermöglicht die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Entwicklung und Änderung und

            j) besteht aus einer strukturierten, computergestützten Datenbank oder mehreren miteinander verbundenen Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.

Artikel 5

Ausgestaltung und Struktur

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten über Freisetzungen und Verbringungen, die im Register nach Artikel 4 gespeichert sind, sowohl in zusammengefasster als auch in nicht zusammengefasster Form präsentiert werden, sodass sie nach folgenden Kriterien gesucht und identifiziert werden können:

           a) nach der Betriebseinrichtung und deren geographischem Standort;

          b) nach der Tätigkeit;

           c) nach dem Eigentümer oder Betreiber sowie gegebenenfalls nach dem Unternehmen;

          d) nach dem Schadstoff beziehungsweise nach dem Abfall;

           e) nach den Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird, und

           f) nach dem Zielort der Verbringung gemäß Artikel 7 Absatz 5 sowie gegebenenfalls bei Abfall nach dem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren.

(2) Jede Vertragspartei stellt außerdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen gesucht und lokalisiert werden können.

(3) Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihres Registers die Möglichkeit seiner zukünftigen Erweiterungen und stellt sicher, dass die gemeldeten Daten aus mindestens den letzten zehn Erhebungsjahren öffentlich zugänglich sind.

(4) Das Register wird so ausgestaltet, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel wie das Internet so weit wie möglich erleichtert wird. Das Register ist ferner so  auszugestalten, dass die gespeicherten Informationen unter normalen Betriebsbedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind.

(5) Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren vorhandenen öffentlich zugänglichen einschlägigen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen.

(6) Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregistern anderer Vertragsparteien und, soweit durchführbar, zu denen anderer Länder vor.

Artikel 6

Inhalt des Registers

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Register Folgendes enthält:

           a) Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Freisetzungen von Schadstoffen,

          b) Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus und

           c) nach Artikel 7 Absatz 4 zu erhebende Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen.

(2) Nach Bewertung der bei der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister und bei der Durchführung dieses Protokolls gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse überprüft die Tagung der Vertragsparteien die Meldepflichten aufgrund dieses Protokolls und befasst sich bei dessen Weiterentwicklung mit folgenden Fragen:

           a) Überprüfung der Tätigkeiten nach Anhang I,

          b) Überprüfung der Schadstoffe nach Anhang II,

           c) Überprüfung der Schwellenwerte nach den Anhängen I und II und

          d) Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen über Verbringungen innerhalb der Betriebseinrichtung, Lagerung, genauere Festlegung von Meldepflichten für diffuse Quellen oder Aufstellung von Kriterien für die Einbeziehung von Schadstoffen in dieses Protokoll.

Artikel 7

Meldepflichten

(1) Jede Vertragspartei

           a) auferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jeder einzelnen Betriebseinrichtung innerhalb ihres Hoheitsbereichs, die bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang I den anwendbaren Kapazitätsschwellenwert nach Anhang I Spalte 1 überschreitet und

                 i) Schadstoffe nach Anhang II in Mengen freisetzt, welche die anwendbaren Schwellenwerte nach Anhang II Spalte 1 überschreiten,

                ii) Schadstoffe nach Anhang II in Mengen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang II Spalte 2 überschreiten, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Verbringungsmeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat,

               iii) jährlich gefährliche Abfälle in einer Menge von über 2 Tonnen oder sonstige Abfälle in einer Menge von über 2 000 Tonnen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, sofern sich die Vertragspartei für abfallspezifische Verbringungsmeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat, oder

              iv) Schadstoffe nach Anhang II in Abwasser, das zur Abwasserbehandlung bestimmt ist, in Mengen aus der Betriebseinrichtung hinaus verbringt, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang II Spalte 1b überschreiten, oder

          b) auferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jeder einzelnen Betriebseinrichtung innerhalb ihres Hoheitsbereichs, die bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang I den Mitarbeiterschwellenwert nach Anhang I Spalte 2 erreicht oder überschreitet und Schadstoffe nach Anhang II in Mengen herstellt, verarbeitet oder verwendet, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang II Spalte 3 überschreiten.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet den Eigentümer oder Betreiber einer Betriebseinrichtung nach Absatz 1, die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen zu Schadstoffen und Abfällen, bei denen die Schwellenwerte überschritten wurden, nach Maßgabe jenes Absatzes zu übermitteln.

(3) Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, kann eine Vertragspartei hinsichtlich eines bestimmten Schadstoffs beschließen, entweder einen Schwellenwert für die Freisetzung oder einen Schwellenwert für die Herstellung, die Verarbeitung oder die Verwendung anzuwenden, sofern dadurch die in ihrem Register verfügbaren einschlägigen Informationen über Freisetzungen oder Verbringungen erweitert werden.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständige Behörde die in den Absätzen 7 und 8 genannten Daten über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen zur Aufnahme in ihr Register erfasst oder durch eine oder mehrere Behörden oder zuständige Stellen erfassen lässt.

(5) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Absatz 2 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, folgende Daten für jede Betriebseinrichtung zu erfassen und ihrer zuständigen Behörde vorzulegen:

           a) den Namen, die Adresse, den geographischen Standort und die Tätigkeiten der betreffenden Betriebseinrichtung sowie den Namen des Eigentümers oder Betreibers sowie gegebenenfalls des Unternehmens,

          b) den Namen und die Kennnummer nach Anhang II jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs,

           c) die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs, die im Erhebungsjahr von der Betriebseinrichtung in die Umwelt freigesetzt wird, sowohl als Gesamtmenge als auch danach differenziert, ob die Freisetzung in Luft, Wasser oder Boden, einschließlich Verpressen, erfolgt,

          d) entweder

                 i) die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs, die im Erhebungsjahr aus der Betriebseinrichtung hinaus verbracht wird, differenziert nach den zur Beseitigung und den zur Verwertung verbrachten Mengen, sowie den Namen und die Adresse der aufnehmenden Betriebseinrichtung oder

                ii) die Menge des nach Absatz 2 zu meldenden Abfalls, die im Erhebungsjahr nach außerhalb der Betriebseinrichtung verbracht wird, differenziert nach gefährlichem Abfall und sonstigem Abfall, wobei mit der Angabe „R“ für Verwertung und mit der Angabe „D“ für Beseitigung zu vermerken ist, ob der Abfall nach Anhang III zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt ist, sowie bei grenzüberschreitenden Verbringungen gefährlicher Abfälle den Namen und die Adresse des Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsbetriebs und den tatsächlichen Verwertungs- oder Beseitigungsort, an dem der verbrachte Abfall aufgenommen wird,

           e) die Menge jedes nach Absatz 2 zu meldenden Schadstoffs in Abwasser, die im Erhebungsjahr aus der Betriebseinrichtung hinaus verbracht wird, und

           f) die Methode zur Ermittlung der unter den Buchstaben c bis e genannten Daten nach Artikel 9 Absatz 2 mit dem Hinweis, ob sich die Daten auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen stützen.

(6) Die Informationen nach Absatz 5 Buchstaben c bis e umfassen Daten über Freisetzungen und Verbringungen aufgrund von Routinetätigkeiten und von außerordentlichen Ereignissen.

(7) Jede Vertragspartei präsentiert in ihrem Register in angemessener räumlicher Detaillierung die Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, für die nach Feststellung der Vertragspartei von den zuständigen Behörden bereits Daten erhoben werden, deren Aufnahme in das Register praktikabel ist. Stellt die Vertragspartei fest, dass solche Daten nicht existieren, so ergreift sie Maßnahmen, um Meldungen über  Freisetzungen entsprechender Schadstoffe aus einer oder mehreren diffusen Quellen entsprechend ihren nationalen Prioritäten zu veranlassen.

(8) Zu den Informationen nach Absatz 7 gehören auch Angaben über die Methode zur Ermittlung der Informationen.

Artikel 8

Meldezyklus

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihr Register aufzunehmenden Daten im Register nach Kalenderjahren zusammengestellt und präsentiert werden sowie öffentlich verfügbar sind. Das Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr, auf das sich die Daten beziehen. Das erste Erhebungsjahr ist das Kalenderjahr nach dem Jahr, in dem das Protokoll für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt. Die Meldungen nach Artikel 7 erfolgen jährlich. Das zweite Erhebungsjahr kann jedoch das zweite Kalenderjahr nach dem ersten Erhebungsjahr sein.

(2) Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten binnen fünfzehn Monaten nach Ende eines jeden Erhebungsjahrs in ihr Register aufgenommen werden. Für die Daten des ersten Erhebungsjahrs erstreckt sich diese Frist auf zwei Jahre.

(3) Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten eines bestimmten Erhebungsjahrs sechs Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register aufgenommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu verpflichtet sind.

Artikel 9

Erhebung der Daten und Aufzeichnung

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die Daten zu erheben, die benötigt werden, um mit angemessener Häufigkeit die nach Artikel 7 zu meldenden Freisetzungen der Betriebseinrichtung und Verbringungen aus der Betriebseinrichtung hinaus im Einklang mit Absatz 2 zu bestimmen, sowie die Aufzeichnungen der Daten, aus denen die gemeldeten Informationen gewonnen wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Erhebungsjahrs für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten. In diesen Aufzeichnungen ist auch die Datenerhebungsmethode festzuhalten.

(2) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die besten verfügbaren Informationen zu nutzen; dazu können Überwachungsdaten, Emissionsfaktoren, Massenbilanzen, indirekte Überwachung oder andere Berechnungen, Experteneinschätzungen oder andere Verfahren gehören. Soweit angemessen, sollen dabei international anerkannte Methoden angewandt werden.

Artikel 10

Qualitätskontrolle

(1) Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 Absatz 1 meldepflichtigen Betriebseinrichtungen, die Qualität der gemeldeten Daten zu sichern.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in ihrem Register enthaltenen Daten insbesondere hinsichtlich Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit einer Qualitätskontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden; dabei sind etwaige von der Tagung der Vertragsparteien entwickelte Richtlinien zu berücksichtigen.

Artikel 11

Öffentlicher Zugang zu Informationen

(1) Jede Vertragspartei stellt den öffentlichen Zugang zu den in ihrem Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister enthaltenen Informationen sicher, ohne dass ein Interesse dargelegt werden muss; dazu gewährleistet sie nach Maßgabe dieses Protokolls in erster Linie, dass ihr Register über öffentliche Telekommunikationsnetze unmittelbar elektronisch zugänglich ist.

(2) Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass ihre zuständige Behörde diese Informationen auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung, durch sonstige wirksame Mittel zur Verfügung stellt.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Zugang zu den in ihrem Register enthaltenen Informationen unentgeltlich ist.

(4) Jede Vertragspartei kann ihrer zuständigen Behörde gestatten, für Reproduktion und Zusendung der konkreten Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt zu verlangen, wobei dieses Entgelt eine angemessene Höhe jedoch nicht überschreiten darf.

(5) Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so ermöglicht die betreffende Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, in den Amtszimmern von Kommunalbehörden oder an sonstigen geeigneten Orten.

Artikel 12

Vertraulichkeit

(1) Jede Vertragspartei kann die zuständige Behörde ermächtigen, im Register gespeicherte Informationen vertraulich zu behandeln, wenn die öffentliche Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen

hätte auf

           a) internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit,

          b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen,

           c) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese zum Schutz berechtigter wirtschaftlicher Interessen rechtlich geschützt sind,

          d) Rechte des geistigen Eigentums oder

           e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist.

Die genannten Gründe für die Vertraulichkeit sind eng auszulegen; dabei sind das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie die Frage zu berücksichtigen, ob sich die Informationen auf Freisetzungen in die Umwelt beziehen.

(2) Im Rahmen des Absatzes 1 Buchstabe c wird bei jeder Information über Freisetzungen, die für den Umweltschutz von Belang ist, nach innerstaatlichem Recht die Bekanntgabe erwogen.

(3) Jedes Mal, wenn nach Absatz 1 Informationen vertraulich behandelt werden, ist im Register anzugeben, welche Art von Information vorenthalten wird, beispielsweise, falls möglich, durch Nennung der allgemeinen Stoffbezeichnungen, und aus welchem Grund sie vorenthalten wird.

Artikel 13

Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister

(1) Jede Vertragspartei schafft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts geeignete Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 schafft jede Vertragspartei die Möglichkeit eines unentgeltlichen öffentlichen Zugangs zu den Informationen über die geplanten Maßnahmen zur Entwicklung ihres nationalen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters sowie die Möglichkeit, Kommentare, Informationen, Analysen oder Stellungnahmen vorzulegen, die für das Entscheidungsverfahren von Belang sind; die betreffende Behörde berücksichtigt die Beiträge der Öffentlichkeit in angemessener Weise.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach einer Entscheidung zum Aufbau oder zu einer wesentlichen Änderung ihres Registers Informationen über diese Entscheidung und die zugrunde liegenden Überlegungen rechtzeitig öffentlich verfügbar sind.

Artikel 14

Zugang zu Gerichten

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 11 Absatz 2 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, ganz oder teilweise unrechtmäßig abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Absatz bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

(2) Absatz 1 berührt nicht die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsparteien aus bestehenden, im Verhältnis zwischen ihnen geltenden Verträgen, die den Gegenstand dieses Artikels behandeln.

Artikel 15

Aufbau von Kapazitäten

(1) Jede Vertragspartei fördert die öffentliche Bekanntheit ihres Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregisters und stellt sicher, dass Unterstützung und Anleitung dazu gegeben wird, auf ihr Register zuzugreifen und die darin enthaltenen Informationen zu verstehen und zu nutzen.

(2) Jede Vertragspartei soll für einen angemessenen Aufbau der Kapazitäten und die Anleitung der zuständigen Behörden und Stellen sorgen, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Protokoll zu unterstützen.

Artikel 16

Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und unterstützen einander je nach Zweckmäßigkeit

           a) bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls,

          b) auf der Grundlage einvernehmlicher Regelungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien beim Aufbau nationaler Systeme nach diesem Protokoll,

           c) beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Freisetzungen und Verbringungen in Grenzgebieten und

          d) beim Austausch von Informationen nach diesem Protokoll über Verbringungen zwischen Vertragsparteien.

(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit untereinander und mit einschlägigen internationalen Organisationen je nach Zweckmäßigkeit, um Folgendes voranzubringen:

           a) die Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit auf internationaler Ebene,

          b) den Technologietransfer und

           c) die technische Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Volkswirtschaft sich im Übergang befindet, in Fragen, die mit diesem Protokoll zusammenhängen.

Artikel 17

Tagung der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Tagung der Vertragsparteien eingerichtet. Ihr erstes Treffen wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Treffen der Tagung der Vertragsparteien im Anschluss an die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens oder parallel dazu statt, es sei denn, die Vertragsparteien dieses Protokolls haben etwas anderes beschlossen. Die Tagung der Vertragsparteien tritt zu einem außerordentlichen Treffen zusammen, wenn sie dies auf einem ordentlichen Treffen beschließt oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(2) Die Tagung der Vertragsparteien überprüft auf der Grundlage regelmäßiger Berichterstattung der Vertragsparteien ständig die Durchführung und Weiterentwicklung dieses Protokolls; vor diesem Hintergrund

           a) überprüft sie die Entwicklung der Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister und fördert deren fortschreitende Stärkung und Übereinstimmung,

          b) entwickelt sie Richtlinien zur Erleichterung der Berichterstattung der Vertragsparteien an die Tagung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, diesbezügliche Doppelarbeit zu vermeiden,

           c) legt sie ein Arbeitsprogramm fest,

          d) prüft sie und trifft gegebenenfalls Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 16,

           e) setzt sie, wenn sie dies für notwendig erachtet, Unterorgane ein,

           f) prüft sie nach Artikel 20 Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und seiner Anhänge, wenn sie dies für die Zwecke dieses Protokolls für notwendig erachtet, und beschließt sie,

          g) berät sie auf ihrem ersten Treffen eine Geschäftsordnung für ihre Treffen und die ihrer Unterorgane und beschließt sie durch Konsens, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer von der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens beschlossenen Geschäftsordnung,

          h) prüft sie die Schaffung finanzieller Regelungen durch Konsens und von Mechanismen für technische Hilfe, um die Durchführung dieses Protokolls zu erleichtern,

            i) ersucht sie gegebenenfalls um die Unterstützung sonstiger einschlägiger internationaler Gremien bei der Verfolgung der Ziele dieses Protokolls und

            j) prüft und trifft sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten, wie die Annahme von seiner Durchführung förderlichen Richtlinien und Empfehlungen.

(3) Die Tagung der Vertragsparteien erleichtert den Austausch von Informationen über die Erfahrungen, die bei der Meldung von Verbringungen unter Verwendung des schadstoffspezifischen und des abfallspezifischen Ansatzes gewonnen werden, und überprüft diese Erfahrungen, um die Möglichkeit einer Konvergenz zwischen den beiden Ansätzen zu untersuchen; dabei berücksichtigt sie das öffentliche Interesse an Informationen nach Artikel 1 und die generelle Effizienz der nationalen Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister.

(4) Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle nach Artikel 24 zur Unterzeichnung dieses Protokolls berechtigten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, und alle zwischenstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich das Protokoll bezieht, sachkundig sind, haben die Berechtigung, als Beobachter an den Treffen der Tagung der Vertragsparteien teilzunehmen. Ihre Zulassung und Teilnahme regelt die Geschäftsordnung, die von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.

(5) Jede nichtstaatliche Organisation, die in den Bereichen, auf die sich dieses Protokoll bezieht, sachkundig ist und die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa über ihren Wunsch informiert hat, bei einem Treffen der Tagung der Vertragsparteien vertreten zu sein, hat die Berechtigung, als Beobachter teilzunehmen, wenn nicht ein Drittel der auf dem Treffen anwesenden Vertragsparteien dagegen Einwände erhebt. Ihre Zulassung und Teilnahme regelt die Geschäftsordnung, die von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen wird.

Artikel 18

Stimmrecht

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Protokolls eine Stimme.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Artikel 19

Anhänge

Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls, und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Bezugnahmen auf das Protokoll zugleich Bezugnahmen auf seine Anhänge.

Artikel 20

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Änderungsvorschläge zu diesem Protokoll werden auf den Treffen der Tagung der Vertragsparteien beraten.

(3) Jede vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses übermittelt sie allen Vertragsparteien, den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die es noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnern spätestens sechs Monate vor dem Treffen, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

(4) Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen Änderungen dieses Protokolls eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung als letztes Mittel mit Dreiviertelmehrheit der auf dem Treffen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abgeben.

(6) Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung dieses Protokolls wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt; dieser leitet sie allen Vertragsparteien, den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, und für die es noch nicht in Kraft getreten ist, sowie den Unterzeichnern zu.

(7) Änderungen, bei denen es sich nicht um Änderungen von Anhängen handelt, treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens drei Vierteln derjenigen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der  Änderungen hinterlegt hat.

(8) Nimmt eine Vertragspartei eine Änderung eines Anhangs nicht an, so notifiziert sie dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Zuleitung der Änderung durch den Verwahrer. Der Verwahrer teilt allen Vertragsparteien den Eingang jeder derartigen Notifikation unverzüglich mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine frühere Notifikation der Nichtannahme zurücknehmen; damit tritt die Änderung des Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

(9) Änderungen eines Anhangs treten für die Vertragsparteien, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 8 vorgelegt haben, zwölf Monate nach ihrer Zuleitung durch den Verwahrer nach Absatz 6 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt höchstens ein Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses Vertragsparteien waren, eine solche Notifikation vorgelegt haben.

(10) Steht die Änderung eines Anhangs in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Änderung dieses Protokolls, so tritt sie erst in Kraft, wenn die Änderung des Protokolls in Kraft tritt.

Artikel 21

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Protokolls:

           a) Er bereitet die Treffen der Tagung der Vertragsparteien vor und betreut sie,

          b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Protokolls erhalten hat,

           c) er erstattet der Tagung der Vertragsparteien Bericht über die Tätigkeiten des Sekretariats und

          d) er nimmt sonstige, ihm von der Tagung der Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben im Rahmen der verfügbaren Mittel wahr.

Artikel 22

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Protokolls

Auf ihrem ersten Treffen legt die Tagung der Vertragsparteien durch Konsens außergerichtliche, nicht konfrontative und auf Konsultation beruhende kooperative Verfahren und institutionelle Regelungen zur Beurteilung und Förderung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und zur Behandlung von Fällen fest, in denen die Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Bei der Festlegung dieser Verfahren und Regelungen prüft die Tagung der Vertragsparteien unter anderem, ob Mitteilungen von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Protokoll zugelassen werden.

Artikel 23

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlungen oder andere für die Streitparteien annehmbare friedliche Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann ein Staat dem Verwahrer schriftlich erklären, dass er für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

           a) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

          b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang IV festgelegten Verfahren.

       Eine        Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem unter Buchstabe b genannten Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.

(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 24

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt vom 21. bis zum 23. Mai 2003 in Kiew (Ukraine) anlässlich der Fünften Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ und danach bis zum 31. Dezember 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten, welche Mitglieder der Vereinten Nationen sind, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Vereinten Nationen sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für vom Protokoll erfasste Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 25

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

Artikel 26

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben.

(2) Dieses Protokoll steht vom 1. Januar 2004 an für die in Artikel 24 genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(3) Jede in Artikel 24 genannte Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Protokoll gleichzeitig auszuüben.

(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 24 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten für die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Artikel 28

Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 29

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Artikel 30

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Kiew am 21. Mai 2003.