1025 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entrichtung eines Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeitrags (GESBG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Entrichtung eines Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeitrags

§ 1. (1) Zur Finanzierung der Agentur gemäß § 1 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, (Agentur) zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 6 Abs. 5 iVm § 8 Abs. 2 Z 8 bis 12 GESG, gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 GESG, gemäß § 8 Abs. 2 Z 7 GESG hinsichtlich der Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Zoonosenbekämpfung, gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 GESG, soweit es die Informationstätigkeit für Waren gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, betrifft, und zur Finanzierung des elektronischen Registers gemäß § 10 Abs. 4 LMSVG wird ein Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeitrag (GESB) eingehoben.

(2) Der GESB ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Die Agentur ist berechtigt, den GESB einzubehalten.

(3) Der GESB ist anteilig für den Betrieb des Registers gemäß Abs. 1 zu verwenden.

Pflichten zur Entrichtung des Beitrags

§ 2. (1) Der GESB ist jährlich von

           1. Unternehmern gemäß § 3 Z 11 erster und zweiter Satz LMSVG, ausgenommen Primärproduzenten,

           2. natürlichen und juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), die

               a) Saatgut gemäß dem Saatgutgesetz 1997,

               b) Pflanzenschutzmittel gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997,

                c) Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe gemäß dem Futtermittelgesetz 1999,

               d) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel gemäß dem Düngemittelgesetz 1994 oder

                e) Pflanzgut gemäß dem Pflanzgutgesetz 1997

herstellen oder in Verkehr bringen,

jährlich bis spätestens vier Wochen nach Übermittlung der Abgabenerklärung gemäß § 4 Abs. 4 zu entrichten.

(2) Das Bundesgesetz gilt nicht für:

           1. die Verabreichung von Speisen und Getränken durch Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige juristische Personen sowie Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind,

           2. Unternehmer, die für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG aufkommen müssen.

(3) Grundlage für den GESB ist die gemäß Anlage 1 vom Unternehmer auszufüllende Abgabenerklärung.

(4) Grundlage für die Abgabenerklärung gemäß Abs. 3 ist der vom Unternehmer bekanntzugebende Umsatz.

(5) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994.

(6) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist kein GESB zu entrichten. Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist der Mindestbeitrag zu entrichten. Der Berechnung des GESB für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen. In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem in Rechtskraft erwachsenen Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend. Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des GESB stattzufinden, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Unternehmer nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten.

(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nicht bloß vorübergehend eingestellt wird, ist der GESB durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in denen die Tätigkeit noch ausgeübt wird, zu vervielfachen.

(8) Die Beitragspflicht entfällt jedenfalls, wenn der Umsatz in einem Kalenderjahr unter 100.000 Euro liegt.

(9) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweitvorangegangenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.

(10) Führt ein Unternehmer mehrere Tätigkeiten durch, so richtet sich der GESB nach der höchsten für ihn in Betracht kommenden Beitragsstufe. Hinsichtlich der Risikokategorien ist zur Berechnung der Beitragshöhe der gemäß § 3 Abs. 1 vorzunehmenden Zu-/Abschläge jene Tätigkeit heranzuziehen, die die höchste Risikokategorie aufweist.

Höhe des GESB

§ 3. (1) Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß Anlage 2 nach der Höhe des Umsatzes, wobei ein Zuschlag von 10% für jene Unternehmen von Unternehmern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 anfällt, die einer über der Risikokategorie 6 entsprechend dem mehrjährigen integrierten Kontrollplan gemäß § 30 Abs. 1 LMSVG liegenden Risikokategorie zugeordnet sind. Ist ein Unternehmen einer Risikokategorie zugeordnet, die unter der Risikokategorie 6 liegt, ist ein Abschlag von 10% vorzunehmen. Die Risikokategorien werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans veröffentlicht. Der GESB wird bis zum Jahr 2013 stufenweise angehoben.

(2) Die in Anlage 2 angeführten Beträge sind anhand des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2005) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2014, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2012 verlautbarte Indexzahl.

Vorschreibung und Einhebung

§ 4. (1) Die Vorschreibung rückständiger Beiträge, die Einhebung und zwangsweise Einbringung des GESB vom Unternehmer erfolgt durch die Agentur als Abgabenbehörde erster und letzter Instanz im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind anzuwenden. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben gebunden.

(2) Rückständige Beiträge sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; dabei  hat die Agentur einen Säumniszuschlag von 2% des rückständigen Betrages vorzuschreiben. Gleiches gilt für Beiträge, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen. Wenn der Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 4 nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen wird, erfolgt die Vorschreibung im Zweifel auf Grund einer Schätzung durch die Agentur. Die Agentur ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 BAO anzuwenden.

(3) Auf Grund eines mit der Bestätigung der Agentur, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann die Agentur die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(4) Die Abgabenerklärung ist vom Unternehmer an die Agentur in elektronischer Form im Wege des Meldeportals gemäß § 6 bis spätestens 30. September des Kalenderjahres zu übermitteln.

(5) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes sind der Agentur die Daten der Register gemäß § 1 Abs. 1 elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(6) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 3 Anwendung.

Überprüfung der Abgabenerklärung

§ 5. (1) Der Unternehmer hat den für die Beitragsberechnung maßgebenden in Rechtskraft erwachsenen Umsatzsteuerbescheid, soweit er die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Wege elektronischer Übermittlung vorzulegen.

(2) Zur Überprüfung des GESB sind der Agentur, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben.

(3) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Agentur über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Unternehmers. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck geordnete Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.

(4) Bei der Beitragskontrolle ist die Agentur an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. Die Agentur darf die ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten nicht weitergeben.

Errichtung eines elektronischen Meldeportals

§ 6. Die Agentur hat bis zum 30. Juni 2011 ein elektronisches Meldeportal für die Zwecke des § 4 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen oder sich des Unternehmensserviceportals gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, zu bedienen.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 8. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten, Evaluierung und Außer-Kraft-Treten

§ 9. (1) Der GESB ist erstmals für das Jahr 2012 zu entrichten.

(2) Dieses Bundesgesetz wird im Jahr 2013 einer Evaluierung unter Einbeziehung der beteiligten Verkehrskreise und der Agentur unterzogen.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Es bleibt auf Beiträge, die bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten waren, weiter anwendbar.

Vollziehung

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit betraut.


Anlage 1

Erklärung Abgabe GESB

1. Angabe zur Person des/der Abgabepflichtigen

Familienname/Firma:

Akademischer Grad:

Vorname:

Geboren am:

Adresse:

Haus-Nr.:

Ort:

PLZ:

Telefon:

Mobil:

Fax:

Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer):

Firmenbuchnummer:

Kennziffer des Unternehmensregisters gemäß

§ 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz 2000 (BGBl. I Nr. 163/1999)

Steuerliche Vertretung

 

Familienname/Firma:

Akademischer Grad:

Vorname:

 

Adresse:

Haus-Nr.:

Ort:

PLZ

Telefon:

Mobil:

Fax:

2. Berechnungsgrundlagen

Umsatzsteuerbescheid:

Umsatzsteuererklärung:

Betriebsgruppe

Risikokategorie

Umsatz in Euro

Datum d. Aufnahme bzw. Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 6 oder 7

Betrag in Euro laut Anlage 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbetrag:

 

3. Bestätigung und Unterschrift

Ich erkläre eidesstattlich, dass diese Erklärung richtig und vollständig ist:

Datum:

Unterschrift:


Anlage 2

Beitragshöhe gemäß § 3 Abs. 1

Jahresumsatz von Unternehmern gemäß § 2 Abs. 1 in Euro

2012

ab 2013

<100.000

0

0

100.001 - 200.000

45

60

200.001 - 300.000

90

125

300.001 - 400.000

130

180

400.001 - 500.000

175

250

500.001 - 1.000.000

220

310

1.000.001 - 2.000.000

875

1.250

2.000.001 - 5.000.000

2.625

3.750

5.000.001 - 10.000.000

5.250

7.500

10.000.001 - 15.000.000

7.875

11.250

15.000.001 - 30.000.000

7.875

11.250

30.000.001 - 50.000.000

14.000

20.000

50.000.001 - 100.000.000

30.000

45.000

>100.000.000

40.000

50.000