Vorblatt

Problem und Ziel:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll ein Finanzierungsbeitrag für die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts eingehoben werden. Diese Aufgaben stehen nicht nur im allgemeinen Interesse der Verbraucher, sondern auch im besonderen Interesse der Lebensmittelerzeuger und des Lebensmittelhandels, da sie mit einer entsprechenden Anerkennung einer besonders hohen Sicherheit und Qualität der Produkte verbunden sind.

Alternative:

Keine. Die Aufgaben, die die Agentur im Bereich der Lebensmittelsicherheit (Verbrauchergesundheit) durchführt, sind finanziell abzusichern.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bund:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für den Bund keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Durch dieses Bundesgesetz entstehen für die Länder und Gemeinden keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Für die Unternehmen entstehen Verwaltungskosten in der Höhe von jährlich 720.000 Euro.

Für Bürger/innen entstehen keine Verwaltungskosten.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Sicherung des Wirtschaftsstandortes durch die Erhaltung der Einrichtung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (Agentur) im Bereich der Verbrauchergesundheit des Bundesministeriums für Gesundheit, womit auch das Ansehen von Waren des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), insbesondere auch solche österreichischer Herkunft, gewährleistet und gestärkt wird.

Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in Einklang mit den Vorschriften des Unionsrechts.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine. Es handelt sich um die Einhebung eines Bundesfinanzbeitrages.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für amtlichen Kontrollen verfügbar sind, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll ein Finanzierungsbeitrag für Aufgaben des Bundes in diesem Bereich geschaffen werden. Damit wird ein Beitrag zur Gewährleistung eines weiterhin hohen Schutzniveaus für die Gesundheit der Menschen und Tiere sowie der Verbraucherinteressen eingerichtet.

Durch die Gründung der Agentur im Jahr 2002 konnten die Zuschüsse des Bundes von 2003 bis 2009 verglichen mit den prognostizierten Kosten der Weiterführung der Bundesanstalten um 156 Millionen Euro reduziert werden. Mit der bisherigen Basiszuwendung wurde die Liquidität der Agentur bis zum Jahre 2009 aufrecht erhalten. Die Gutachten von ROI 2001 und von Contrast/Deloitte 2004 haben jedoch bereits frühzeitig auf eine langfristige Unterfinanzierung hingewiesen.

Die Unterfinanzierung entstand durch die Fokussierung der AGES auf gemeinwirtschaftliche Aufgaben, welche – mit Ausnahme der Tarifierung bislang unentgeltlicher Leistungen – signifikante Umsatzsteigerungen ausschließt, die fehlende Indexierung der Basiszuwendung von 2003 bis 2009, welche einen zusätzlichen über die Jahre kumulierten Kapitalzufluss von rund 50 Millionen Euro zur Folge gehabt hätte; allein für 2010 würde der Betrag aus der Indexierung 17 Millionen Euro ausmachen, ein primär personalkosteninduziertes Ansteigen des Gesamtaufwandes in Höhe von 4 Millionen Euro sowie die zusätzlich übertragenen Aufgaben im Ausmaß von ca. 7 Millionen Euro jährlich.

Im Jahr 2009 hat die AGES im Auftrag der Eigentümerministerien (Bundesministerium für Gesundheit und Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ein Sonderpaket zur Ergebnisverbesserung erstellt, das im Jahr 2010 einen Einsparungseffekt von 10 Millionen Euro erbracht hat.

Parallel dazu wurde vom Bundesministerium für Gesundheit im ersten Halbjahr 2010 ein Projekt „Chancen-/Risken-Analyse einer verstärkten Kooperation zwischen Bund und Ländern zur nachhaltigen Stärkung des Verbraucherschutzes“ durchgeführt. Auf diesen Grundlagen sind nun die zukünftigen strukturellen Investitionsmaßnahmen innerhalb der Agentur auszurichten. Durch interne Rationalisierungsmaßnahmen können in Zukunft weitere 2 - 4% der anfallenden Kosten im Bereich der Durchführung der Laboruntersuchungen eingespart werden. Ein tatsächliches Kooperationspotential zwischen Bund und Ländern wird vor allem regional in Wien gesehen. Synergien in einer Bund/Länder Kooperation mit den Bundesländern Kärnten und Vorarlberg sind unter der ausschließlichen Betrachtung der Labortätigkeiten nur eingeschränkt gegeben.

In einigen Bereichen des Lebensmittelrechts, beispielsweise der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder der Rückstands- und Hygienekontrolle, werden schon heute Beiträge der Wirtschaftstreibenden zur Finanzierung dieser Aufgaben eingehoben. Diese Beiträge belasten einzelne Segmente der Lebensmittelwirtschaft. Ein ganzheitlicher Zugang zur Finanzierung der Kontrollkosten entlang der gesamten Lebensmittelkette wurde beispielsweise in Belgien umgesetzt. Alle der Kontrolle der belgischen Agentur (FASNK) unterworfenen Unternehmen haben im Rahmen einer Selbsterklärung einen jährlichen Beitrag zu entrichten, um einen Teil der Kontrollkosten mitzutragen.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll ein Finanzierungsbeitrag für die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts bzw. im Rahmen des Betriebsmittelrechts eingehoben werden. Diese Aufgaben stehen nicht nur im allgemeinen Interesse der Verbraucher, sondern auch im besonderen Interesse der Betriebsmittel- und Lebensmittelerzeuger (inklusive Primärproduzenten) und des Betriebsmittel- und Lebensmittelhandels, da sie mit einer entsprechenden Anerkennung einer besonders hohen Sicherheit und Qualität der Produkte verbunden sind.

Neben diesem Beitrag sind zur nachhaltigen und langfristigen finanziellen Absicherung der amtlichen Kontrollen (vom Stall bis zum Teller) weitere Rationalisierungs- und Effizienzsteigerungspotentiale innerhalb der Agentur bzw. in der Organisation der Kontrolle speziell im Bereich der Zusammenarbeit zwischen dem Bund, der Agentur und den Ländern zu erheben und umzusetzen.

Bei den zu finanzierenden Aufgaben handelt es sich um jene gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), gemäß § 8 Abs. 2 Z 7 GESG hinsichtlich der Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Zoonosenbekämpfung, sowie gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 und 2 GESG, soweit es die Informationstätigkeit für Waren gemäß dem LMSVG betrifft, und des Betriebs des elektronischen Registers gemäß § 10 Abs. 4 LMSVG. Es handelt sich um Leistungen des öffentlichen Sektors, und zwar des Bundes.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich dieser Gesetzesentwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind“).

Kosten:

Für den Bund sowie für die Länder und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Der Finanzierungsbedarf der Agentur ab 2012 ausgenommen der Aufgaben der PharmMed, beläuft sich auf rund 99,0 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag ergibt sich aus den Aufwendungen für die Fachbereiche sowie notwendige Investitionen und Rückstellungen.

 

2012

2013

2014

Basiszuwendung gemäß GESG

41,5

33,8

33,8

 

 

 

 

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeitrag

28,8

40,5

40,5

Beitrag aus dem Tiergesundheitsfonds gemäß TGFG

2,1

3,0

3,0

Erträge

27,1

22,4

22,0

 

 

 

 

Einnahmen total

99,5

99,7

99,3

Kosten, die in Erfüllung der im § 1 dieses Gesetzesentwurfs beschriebenen Aufgaben anfallen, sollen anteilig über Beiträge (GESB), die von Unternehmern im landwirtschaftlichen Betriebsmittel- und Lebensmittelbereich zu leisten sind, ebenso anteilig  gedeckt werden. Betroffene Unternehmer sind u.a. Lebensmittelhersteller, Groß- und Einzelhändler, Gemeinschaftsverpfleger sowie Hersteller und Händler von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln. Auf Grund der im Unternehmenskonzept 2011 bis 2015 vorgesehenen strukturellen Anpassungen (Personalreduktion, Standortkonzentration) ist davon auszugehen, dass die Erträge der Vorjahre im Bereich des Gesundheitsministeriums nicht gehalten werden können. Diese Entwicklung der Erträge ist auch durch die Konzentration der AGES auf amtliche Aufgaben zu begründen.

In der Berechnung der Höhe des GESB ist berücksichtigt, dass rund 10% bis 15% des Betrages nicht einbringbar sind. Es handelt sich hierbei um eine sehr konservative Schätzung, da die Erfahrungen der belgischen Agentur zeigen, dass mit einem Zahlungsausfall von bis zu 30%  gerechnet werden muss.

Die durch den GESB erwarteten Einnahmen belaufen sich im Jahr 2012 auf 28,8 Millionen Euro und im Jahr 2013 und 2014 auf 40,5 Millionen Euro. Sie dienen der anteiligen Bedeckung des Kostenaufwandes. Durch diese bloß anteilige Abdeckung ist auch sichergestellt, dass die in Aussicht genommene Regelung nicht gegen die Entscheidung des VfGH (vgl. VfSlg. 17.326/2004) verstößt, wonach entsprechend dem Sachlichkeitsgebot bei Aufgaben der Agentur, die auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, auch eine Finanzierung durch allgemeine Steuermittel erfolgt.

Die Auflistung umfasst einen Teil des Leistungsspektrums der Agentur. Der GESB dient nicht der Finanzierung der Leistungen des Bereichs Humanmedizin, die nicht im Zusammenhang mit Zoonosen oder ernährungsbedingten Erkrankungen stehen oder Leistungen wie Methodenentwicklung, einschlägige Forschungstätigkeiten sowie fachliche Stellungnahmen.

Durch die Einhebung des Beitrages erwachsen der Agentur zusätzliche Kosten in der Höhe von 2,5 Millionen Euro, die ebenfalls durch den GESB abzudecken sind.

Besonderer Teil:

Zu § 1:

Abs. 1: Der GESB dient der Finanzierung insbesondere folgender Aufgaben der Agentur:

-       Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG samt Information der Öffentlichkeit im Wege des Schnellwarnsystems gemäß § 43 LMSVG,

-       Mitwirkung, Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Rahmen der Zoonosenbekämpfung,

-       Aufklärungs- und Informationstätigkeit, insbesondere Risikobewertung und Erstattung von Vorschlägen für das Risikomanagement,

-       Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung, Dokumentation und Weiterleitung von Erkenntnissen und Daten, die für die Sicherheit oder die Qualität der Ernährung und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen oder die Verbrauchererwartung im Verkehr mit Lebensmitteln maßgeblich sind,

-       Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001,

-       Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999,

-       Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994,

-       Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995,

-       Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz,

-       Unterstützungsleistungen für das Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6 Abs. 5 GESG.

Der Betrieb des elektronischen Registers gemäß § 10 Abs. 4 LMSVG wird durch den GESB mitfinanziert.

Bei diesen Aufgaben handelt es sich um Leistungen des öffentlichen Sektors. Diese sind im Interesse eines hohen Lebensmittelsicherheitsstandards, der vor allem auf die Qualität von Lebensmitteln zurückzuführen ist und in der Folge positive Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit hat. Das hohe Ansehen, das sichere Lebensmittel genießen, kommt direkt und indirekt Lebensmittelunternehmern zugute und trägt auch zur Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich bei.

Abs. 3: Der GESB stellt eine Abgabe dar, deren Ertrag ausschließlich dem Bund zustehen soll, wobei der Bund von seiner Ertragshoheit (§ 6 F-VG 1948) durch eine gesetzliche Zweckwidmung (Finanzierung von Aufgaben der Agentur) Gebrauch gemacht hat. Die Einhebung des Betrages, die durch die Agentur vorgenommen wird, erfolgt für den Bund, auch wenn über die vereinnahmten Erträge im Wege einer Zweckbindung verfügt wurde (vgl. dazu auch VfSlg. 16.454/2002). Der GESB kann von der Agentur einbehalten werden.

Abs. 4: Ein Teil des GESB wird für den Betrieb des elektronischen Registers verwendet.

Zu § 2:

Abs. 1 Z 1: Vom Anwendungsbereich betroffen sind Unternehmer gemäß § 3 Z 11 erster und zweiter Satz LMSVG, ausgenommen Primärproduzenten. Damit sind die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen automatisch ausgenommen. Gemäß Trinkwasserverordnung erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Wassers grundsätzlich in der Form, dass die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen regelmäßig (kostenpflichtige) Untersuchungen durchführen lassen müssen und die Ergebnisse dem Landeshauptmann (§ 24 LMSVG) vorzulegen haben.

Abs. 1 Z 2: Auch Unternehmer, die Betriebsmittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben den GESB zu entrichten.

Abs. 2: In diesem Absatz werden die Ausnahmen geregelt.

Z 1: Damit werden u.a. die Caritas, aber auch gemeinnützige Krankenanstalten, Schulen und Kindergärten vom Anwendungsbereich ausgenommen.

Z 2: Die Gebühren der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygiene- und Rückstandskontrollen des § 61 Abs. 1 Z 3 und § 64 Abs. 1 LMSVG werden durch den GESB nicht berührt. Lediglich Betriebe, die nicht von Rückstandskontrollen gemäß der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung betroffen sind, sind GESB-pflichtig, da allfällige Rückstandskontrollen beitragsmäßig nicht abgedeckt sind.

Abs. 4: Der Unternehmer hat in der Erklärung die für die Einhebung notwendigen Daten anzugeben. Die Höhe des GESB richtet sich nach dem Umsatz bezogen auf seine Tätigkeit als Unternehmer gemäß § 3 Z 11 erster und zweiter Satz LMSVG.

Abs. 5 bis 7: Grundlage für die Einstufung ist der Umsatz im zweitvorangegangenen Jahr auf Grund des Umsatzsteuerbescheides. Beginnt der Unternehmer mit einem Betrieb bzw. beendet er diesen, gelten abgewandelte Bestimmungen.

Abs. 7: Im Fall der Beendigung der Unternehmertätigkeit ist der GESB aliquot zu entrichten.

Abs. 8: Die Beitragspflicht entfällt, wenn der Umsatz unter 100.000 Euro liegt. Die Begründung ist in der Abgabenerklärung anzugeben.

Abs. 10: Bei sogenannten Mischbetrieben ist hinsichtlich des Zu- bzw. Abschlagssystems die jeweils höchste Risikokategorie heranzuziehen.

Zu § 3:

Beitragshöhen je Umsatzstufe sind in Anlage 2 abgebildet. Unternehmer fallen nach der Art ihres Betriebes in Betriebsgruppen; einzelne Betriebsgruppen wurden im Rahmen eines Projektes, das sich mit der Einstufung in Risikokategorien befasst hat (RIK), entsprechend dem risikobasierten Kontrollansatz Risikokategorien zugeordnet. Die Höhe des GESB richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Risikofaktor berücksichtigt wird (Zu-/Abschlagssystem). Im Hinblick darauf, dass die überwiegende Zahl der Unternehmen den Risikokategorien 3 bis 9 zugeordnet ist, wurde die Risikokategorie 6 als Richtwert für das Zu- und Abschlagssystem festgelegt. Mit der stufenweisen Anhebung des GESB werden die Unternehmer an die Zielbeitragshöhe im Jahr 2013 herangeführt.

Zu § 4:

Zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Gesundheits- und Ernährungssicherheitsbeiträge ist unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis ist als Nebengebühr ein 2%iger Säumniszuschlag vorzuschreiben. Gemäß § 238 BAO verjährt das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist.

Zu § 5:

Es ist erforderlich, dass die Agentur den vom Unternehmer angegebenen Umsatz überprüfen kann. Wird kein Beitrag entrichtet, so erfolgt eine Vorschreibung durch die Agentur.

Zu § 6:

Mit einem elektronischen Meldeportal soll ein vereinfachtes Meldesystem für die Unternehmer zur Verfügung gestellt werden.

Zu §§ 7 und 8:

Die Bestimmungen betreffen den Verweis auf andere Rechtsvorschriften und personenbezogene Bezeichnungen.

Zu § 9:

Abs. 2: Es ist der Wunsch der beteiligten Verkehrskreise, dieses Bundesgesetz im Hinblick auf eine Optimierung des Kontrollsystems einer Evaluierung zu unterziehen.

Abs. 3: Im Hinblick auf die Ausführungen zu Abs. 2 ist die Geltungsdauer zu befristen.

Zu Anlage 1:

Diese Anlage enthält das Formblatt für die Abgabenerklärung, welches im Wege eines elektronischen Meldeportals gemäß § 6 an die Agentur zu übermitteln ist.

Zu Anlage 2:

Die Berechnungsmethode der anteilig aufzubringenden Beitragssumme orientiert sich am Finanzierungsbedarf  zur nachhaltigen Gewährleistung der Aufgaben der Agentur. Die Höhe der Beiträge wurde stufenweise umsatzorientiert festgesetzt. Unternehmen mit einem Umsatz unter € 100.000 sind von der Beitragspflicht ausgenommen.