1053 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (995 der Beilagen): Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist

 

Das Änderungsprotokoll bezweckt eine Anpassung der Anzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament an die Gegebenheiten nach dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat. Im Ergebnis sollen – nur für den Übergangszeitraum der laufenden Gesetzgebungsperiode des Europäischen Parlaments 2009-2014 und daher mit diesem Zeitraum befristet – insgesamt zwölf Mitgliedstaaten insgesamt 18 zusätzliche Sitze im Europäischen Parlament erhalten. Die Gesamtzahl der Mitglieder im Europäischen Parlament wird durch das Änderungsprotokoll für den Übergangszeitraum von derzeit 736 auf 754 erhöht. Österreich, das derzeit mit 17 Sitzen im Europäischen Parlament vertreten ist, erhält mit Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zwei weitere Sitze.

Der mit dem Änderungsprotokoll eingeschlagene Weg einer Primärrechtsänderung ist notwendig, da die Bestimmungen des Änderungsprotokolls von den Vorgaben des EUV in der Fassung des Vertrags von Lissabon abweichen: Einerseits übersteigt die vorgesehene Zahl von 754 Mitgliedern die im EUV vorgesehene Höchstzahl von 751. Andererseits widerspricht auch die im Änderungsprotokoll vorgesehene Möglichkeit, (zusätzliche) Sitze durch nationale Parlamente zu vergeben, den unionsrechtlichen Vorgaben, wonach die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden (Art. 14 Abs. 3 EUV).

Die vereinbarte Sitzaufstockung trägt somit den Umständen Rechnung, dass

         1.)   sich alle Mitgliedstaaten und die Organe der Union prinzipiell im Dezember 2007 darauf geeinigt haben, dass das Europäische Parlament in der Gesetzgebungsperiode 2009-2014 in Anpassung an den Vertrag von Lissabon zusammengesetzt sein sollte;

         2.)   diese Einigung bereits die Zuordnung einer bestimmten Anzahl zusätzlicher Sitze im Europäischen Parlament zu zwölf Mitgliedstaaten umfasst, die in Summe 18 zusätzliche Sitze ausmacht;

         3.)   gegenwärtig die Zahl der bereits gewählten 99 deutschen Abgeordneten nicht auf die Höchstzahl von 96 Sitzen pro Mitgliedstaat reduziert werden kann, und dass

         4.)   sich dem zufolge die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament in der laufenden Gesetzgebungsperiode 2009-2014 auf 754 erhöhen würde.

 

Durch den gegenständlichen Staatsvertrag werden die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert. Sein Abschluss bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

 

Die Beschlüsse des Nationalrates sowie des Bundesrates bedürfen gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

Der Staatsvertrag ist in allen 23 Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Karl Donabauer in seiner Sitzung am 13. Jänner 2011 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde mehrstimmig beschlossen, dass die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist (995 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG genehmigt.

2.      Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung  dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Wien, 2011 01  13

                                 Karl Donabauer                                                              Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann