Vorblatt

1. Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

2. Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte von Österreich und Bosnien und Herzegowina bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden und gemäß dem neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt werden.

3. Inhalt, Problemlösung:

Mit dem Abkommen sollen die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die Lösung von Besteuerungskonflikten und der Informationsaustausch nach den Grundsätzen erfolgen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

4. Alternativen:

Keine.

5. Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

5.1. Finanzielle Auswirkungen

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

5.2. Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

5.2.1 Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch das Abkommen wird einerseits die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen von Auslandsunternehmen erhöht, weil Auslandsunternehmen, die Österreich als Stützpunkt für ihre internationalen Geschäftsbeziehungen wählen, durch jedes neue Abkommen eine Erweiterung ihres internationalen Betätigungsfeldes erlangen. Anderseits werden aber auch von österreichischen Unternehmen in Bosnien und Herzegowina geplante Investitionen ermöglicht.

5.2.2 Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

5.2.3 sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

5.3 Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

5.4 Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

5.5 Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

6. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.

7. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen und das Protokoll zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedürfen daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie haben nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens und des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen und das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit Bosnien und Herzegowina besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die bestehenden engen Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordern die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Die Unterzeichnung des Abkommens mit Bosnien und Herzegowina wurde von der Bundesregierung am 12. August 2008 (Pkt. 68 des Beschl.Prot. Nr. 62) genehmigt. Die Unterzeichnung erfolgte am 1. Dezember 2008. Nach der Unterzeichnung stellte der Vertragspartner Fehler in den bosnischen, kroatischen und serbischen Versionen fest und ratifizierte die Abkommen daher nicht. Da Österreich in der Zwischenzeit seinen Vorbehalt zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens zurückgezogen hatte, wurde die Ratifikation in Österreich ebenfalls gestoppt. Mit Note vom 23. Juli 2009 wurde Bosnien und Herzegowina ein Änderungsprotokoll vorgeschlagen, welches den neuen OECD-Standard hinsichtlich Transparenz und Informationsaustausch berücksichtigt. Angesichts der ohnehin notwendigen Änderungen in den bosnischen, kroatischen und serbischen Fassungen wurde mit dem Vertragspartner vereinbart, auch die Änderungen betreffend Informationsaustausch (Art. 26 und die entsprechende Protokollbestimmung) in den Vertragstext zu integrieren und eine technische Note beizufügen. Dieser konsolidierte Text wurde am 3. Dezember 2009 in Sarajewo paraphiert. Die endgültige Textabstimmung erfolgte schriftlich (Notenwechsel vom 18.3./11.5.2010 und 1./7.6.2010).

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2005) und entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Mit dem Inkrafttreten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

I. Abkommen:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Der Begriff „Betriebstätte“ umfasst sowohl eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als auch für die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Die betriebstättenbegründende Baustellenfrist beträgt OECD-konform 12 Monate.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen und Gewinnen aus einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, nach der Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Bei Konzerndividenden ist entsprechend dem OECD-Musterabkommen ein Quellenbesteuerungsrecht von 5% ab einer Beteiligung von 25% vorgesehen. Bei Portfoliodividenden beträgt die Quellensteuer 10%.Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform. Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben besteht ein mit 5% begrenztes Besteuerungsrecht des Quellenstaates (Abs. 2). Quellensteuerfreiheit besteht hingegen für Zinsen aus Kreditverkäufen und aus Darlehen, die von den Nationalbanken gewährt, garantiert oder besichert werden (Abs.3). Durch eine Protokollbestimmung ist die Quellensteuerfreiheit für Zinsen im Zusammenhang mit Exportförderungskrediten klargestellt. Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffs „Zinsen“ ist OECD-konform. Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt entspricht dem OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben besteht ein Quellensteuerbesteuerungsrecht von 5%. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 entspricht grundsätzlich dem OECD-Musterabkommen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Art. 14:

Private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, werden im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Zu Art. 17:

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) dem Ansässigkeitsstaat zuteilt.

Zu Art. 18:

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b) und unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit (Abs. 4). Die Bestimmungen über Aktivbezüge gelten auch für Bedienstete der österreichischen Außenhandelsstelle bzw. ähnlicher Einrichtungen von Bosnien und Herzegowina (Abs. 3).

Zu Art. 19:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt (Abs. 1). Abs. 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung im Quellenstaat für eine Ferialpraktikantentätigkeit vor. In Abs. 3 ist die Inländergleichbehandlung in Bezug auf die Besteuerung von Stipendien sichergestellt.

Zu Art. 20:

Für Gastlehrer und Forscher ist eine mit zwei Jahren befristete Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat vorgesehen. Die Befreiungsbestimmung findet keine Anwendung, wenn diese Tätigkeit nicht öffentlichen, sondern im privaten Interesse des Gastlehrers oder Forscher ausgeübt wird.

Zu Art. 21:

Dieser Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Zuteilungsregeln für die Besteuerung des Vermögens.

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden. Bosnien und Herzegowina wendet das Anrechnungsverfahren an.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Durch Abs. 6 wird das Diskriminierungsverbot auf alle Steuern ausgedehnt.

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren. Für den Fall, dass innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keine Lösung im Verständigungsverfahren erfolgt, kann die Entscheidung durch eine Schiedsgericht beantragt werden.

Zu Art. 26:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten dem OECD-Musterabkommen folgend zum umfassenden Informationsaustausch. Davon sind entsprechend dem neuen OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft auch Bankinformationen erfasst.

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungs­abkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppel­besteuerungsabkommens.

Protokoll:

Zu Z 1:

Dieser Absatz enthält die ausdrückliche Vereinbarung über die Verwendung des OECD-Kommentars als Auslegungshilfe.

Zu Z 2:

Diese Bestimmung stellt klar, dass Zinsen im Zusammenhang mit Darlehen, die von der Österreichischen Kontrollbank bzw. einer vergleichbaren Einrichtung in Bosnien und Herzegowina gewährt, besichert oder garantiert werden, keiner Quellensteuer unterliegen.

Zu Z 3:

Diese Protokollbestimmung und der Anhang dienen zur genaueren Festlegung der Vorgangsweise bei Auskunftsverfahren. In der Bestimmung erfolgt eine ausdrückliche Feststellung, dass „fishing expeditions“ nicht zulässig sind, und, dass ein spontaner oder automatischer Informationsaustausch nicht verpflichtend vorgesehen ist.