Vorblatt

Inhalt:

Novellierung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Asylgesetzes 2005, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011).

Ziele:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen zum Einen der unmittelbaren Umsetzung der Vorgabe des Regierungsprogramms zur XXIV. Gesetzgebungsperiode zur Schaffung eines Systems „Rot-Weiß-Rot – Karte“, zum Anderen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Vor diesem Hintergrund sollen die beabsichtigten Änderungen insbesondere dazu beitragen, den Wirtschaftsstandort Österreich durch eine zielgerichtete Zuwanderung zu stärken. Des Weiteren sollen die vorgeschlagenen Änderungen eine Harmonisierung der fremdenpolizeilichen Systeme innerhalb der Mitgliedstaaten bewirken, insbesondere um eine Gleichbehandlung aller nicht rechtmäßig aufhältigen Personen im Gebiet der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Somit werden durch die vorgeschlagenen Adaptierungen umfangreiche Verbesserungen für einen geordneten Vollzugs des Fremdenrechts in Österreich vorgenommen, dem eine ganz entscheidende Bedeutung für ein funktionierendes Gemeinwesen und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zukommt. Weiters wird die Verfügbarkeit von Asylwerbern zu Beginn des Asylverfahrens verbessert und somit ein Beitrag zum reibungslosen und effizienten Ablauf des Asylverfahrens geleistet.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Durch das bereits bestehende Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014 – BFRG 2011-2014, BGBl. I Nr. 3/2010 sind a priori keinerlei zusätzliche Budgetmittel zu erwarten. Dies bedeutet, dass alle zusätzlichen Ausgaben, die dem Bundesministerium für Inneres oder einem anderem Ressort in Zusammenhang mit der gegenständlichen Novelle entstehen, durch Umschichtungen innerhalb des jeweiligen Ressorts zu bedecken sein werden.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht wird die Zuwanderung von qualifizierten Drittstaatsangehörigen nach Österreich in weiten Teilen neu geregelt. Das von den Sozialpartnern vorgeschlagene „3-Säulen-Modell“ und die damit verbundene rechtliche Differenzierung innerhalb der Zielgruppe der „qualifizierten Zuwanderer“ wird – insbesondere in der Anfangsphase – zu einem administrativen Mehraufwand von derzeit nicht quantifizierbarer Höhe, sowohl bei den erstinstanzlichen Behörden als auch in weiterer Folge im Bundesministerium für Inneres (Abteilung III/4), führen. Eine abschließende seriöse Kostenschätzung im Hinblick auf diesen Mehraufwand ist derzeit nicht möglich, da noch nicht gesichert prognostiziert werden kann, wie das neue System von zuwanderungswilligen Drittstaatsangehörigen angenommen wird.

Diesem erwartbaren Mehraufwand stehen Einsparungspotenziale in ebenfalls noch nicht konkret quantifizierbarer Höhe gegenüber. Mittelfristig wird beispielsweise die vorgeschlagene Regelung des § 20 Abs. 1a NAG, wonach Aufenthaltstitel bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen für eine Dauer von drei Jahren zu erteilen sind, zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen. Weiters ist damit zu rechnen, dass Zuwanderung nach Österreich zielsicherer und besser an den Bedürfnissen Österreichs orientiert, erfolgen kann. In einer volkswirtschaftlichen Gesamtsicht wird dies in weiterer Folge ebenfalls positive Auswirkungen zeitigen.

Des Weiteren ist, bedingt durch die Umstellung auf das System der beiden Formen der „Rot-Weiß-Rot – Karte, mit Kosten für Schulungen in den Bundesländern zu rechnen, deren genaue Bezifferung nach derzeitigem Stand nicht erfolgen kann, sich aber im marginalen Bereich bewegen wird und solche Schulungskosten wohl nur im Jahr 2011 anfallen werden.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Aus der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff. (RückführungsRL) heraus, ergeben sich im Bereich des Fremdenpolizeigesetzes 2005 weitreichende systematische Änderungen, die in der Schaffung eines neues Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen resultieren. Die europarechtlich vorgesehenen Maßnahmen der Rückkehrentscheidung, des Einreiseverbotes und der freiwilligen Rückkehr stellen vollkommen neuartige Maßnahmen dar und können daher die finanziellen Auswirkungen noch nicht gesichert prognostiziert werden.

Die Schaffung eines Rechtsberatungssystems auf Grundlage der Vorgaben der RückführungsRL wird zweifellos mit Mehrkosten verbunden sein, jedoch kann nicht vorhergesagt werden, wie dieses neue System von Fremden angenommen werden wird und somit ist eine seriöse Kostenschätzung nicht tunlich. Die Kosten für die Rechtsberatung fallen ab 1. Dezember 2011 an, da bei diesen Bestimmungen der Richtlinie von der eingeräumten längeren Umsetzungsfrist, die eine Umsetzung bis zum 24. Dezember 2011 einräumt, Gebrauch gemacht wird.

Durch die Schaffung eines Visums zum Zweck der Arbeitssuche, als Resultat der Vorgaben der Sozialpartner, muss im Bundesministerium für Inneres (Abteilung II/3) mit einem Mehraufwand für die Koordination und die Beantwortung von vermehrten Konsultationen gerechnet werden. Es werden zumindest 2 VBÄ der Wertigkeit A2/6 benötigt werden, was einschließlich aller Nebenkosten einen personellen Mehraufwand von rund € 156.000/Jahr erkennen lässt. Weiters führt das Visum zum Zweck der Arbeitssuche jedenfalls zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den österreichischen Vertretungsbehörden. Dieser kann aber mangels Vorhersehbarkeit der zu erwartenden Antragszahlen nicht seriös prognostiziert werden.

Bedingt durch die Neuschaffung eines Systems von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, ist mit Kosten für Schulungen in den Bundesländern zu rechnen, deren genaue Bezifferung nach derzeitigem Stand nicht erfolgen kann, sich aber im marginalen Bereich bewegen wird und solche Schulungskosten wohl nur im Jahr 2011 anfallen werden.

Asylgesetz 2005

Das System der Rechtsberatung im Asylverfahren wird auf Grund von höchstgerichtlicher Judikatur und auf Grund des neuen Systems der Rechtsberatung im Fremdenpolizeigesetz 2005 adaptiert und wird jedenfalls zu Mehrkosten im Bereich des Bundesasylamtes (Bundesministeriums für Inneres) und des Asylgerichtshofes (Bundeskanzleramt) führen. Speziell im Bereich des Asylgerichtshofes wird es auf Grund der Überleitung aller anhängigen Verfahren auf das neue System der Rechtsberatung zu erhöhten Anschubkosten im Bereich der Rechtsberatung kommen. Eine abschließende seriöse Kostenschätzung im Hinblick auf die zu erwartenden Mehrkosten im Bereich des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes ist derzeit nicht möglich, da noch nicht gesichert prognostiziert werden kann, wie das neue System der Rechtsberatung von Asylwerbern angenommen wird und wie sich der weitere Verlauf der Asylantragszahlen entwickelt.

Im Vollzugsbereich des Bundesasylamtes sind weiters für die Anfertigung von neuen Informationsblättern auf Grund des neuen § 17 Abs. 9 AsylG 2005 (eine DIN-A4 Seite in den wesentlichen Sprachen) ca. € 11.500 einmalig zu veranschlagen.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Aufgrund des vorliegenden Entwurfes und den darin enthaltenen Adaptierungen, sind im Bereich des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 und des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 keine Mehrkosten zu erwarten.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Schaffung eines neuen kriteriengeleiteten Zuwanderungssystems soll hochqualifizierten Schlüsselkräften, Fachkräften in Mangelberufen sowie Studienabsolventen von österreichischen Hochschulen, die aus Drittstaaten stammen, den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglichen, um Bereiche, in denen ein Arbeitskräftemangel nicht durch das verfügbare Arbeitskräftepotenzial behoben werden kann, abzudecken.

Ein geordnetes Zuwanderungswesen, das durch vorzuweisende Qualifikationen der Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, wird einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Österreich leisten.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine

– Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. L 155 vom 18.6.2009 S. 17, CELEX Nr. 32009L0050;

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.

Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. L 168 vom 30.6.2009 S. 24 ff.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich bezüglich des Art. 1 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen), bezüglich des Art. 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Z 7 B-VG (Fremdenpolizei), bezüglich Art. 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl), bezüglich Art. 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl) und bezüglich Art. 5 auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG (Staatsbürgerschaft).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Allgemeiner Teil

Mit vorliegendem Entwurf werden umfangreiche Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Asylgesetzes 2005, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 und des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 vorgenommen.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken eine Neustrukturierung des Systems der Aufenthaltstitel im Niederlassungs- und Aufenthaltswesen.

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Basierend auf dem Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode soll nunmehr mit der Schaffung der neuen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ der Forderung, dass sich „eine verantwortungsvolle Zuwanderungspolitik […] an den Interessen Österreichs orientieren“ muss, jedoch „das bisherige Quotensystem […] nicht präzise genug die Bedürfnisse des österreichischen Arbeitsmarktes und der Gesellschaft abbilden“ konnte, Rechnung getragen werden.

Daher wird ein neues, kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem vorgeschlagen, das die Vorteile des bisherigen Systems der Aufenthaltstitel nutzt, jedoch nunmehr darauf aufbaut, dass der Zuzug nach Österreich sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt für qualifizierte Personen dem österreichischen Bedarf entsprechend, aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Um dies zu garantieren wird die Einführung der neuen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vorgeschlagen. Eine Kommission hat dabei unter Beteiligung von Sozialpartnern und Industriellenvereinigung Kriterien erarbeitet, so dass bei der Schaffung dieser Aufenthaltstitel vor allem auf sachliche Parameter wie Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft, aber auch die zu erwartende Integrationsfähigkeit und auf sicherheitsrelevante Aspekte Wert gelegt wurde.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen können die Ziele, zuwanderungswilligen Personen, die die Kriterien des neuen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erfüllen, die Zuwanderung, den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Unterstützung bei der Integration erleichtert zu gewähren und zugewanderte Menschen optimal zu integrieren, bestmöglich verfolgt werden.

Integration durch Spracherwerb

Mit den vorgeschlagenen Änderungen betreffend die je nach Sachverhalt nunmehr geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache wird bestimmt, dass zum Einen Drittstaatsangehörige, die sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen wollen, bereits vor ihrer Zuwanderung elementare Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen. Damit soll bereits zu diesem Zeitpunkt ein Grundstein für ihre spätere erfolgreiche Integration in Österreich gelegt werden.

Zum Anderen soll die Integration der bereits im Bundesgebiet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen forciert werden. So wird mit den vorgeschlagenen Adaptierungen der Bestimmungen zur Integrationsvereinbarung auf eine erleichterte Integration der bereits im Bundesgebiet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen durch frühzeitig zu erwerbende Sprachkenntnisse Bedacht genommen, indem bereits derzeit verlangte Kenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung, dies entspricht dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, schon nach zwei Jahren statt wie bisher erst nach fünf Jahren zu erreichen ist. Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung, das entspricht dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, neben den allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen notwendig, um ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Österreich sowie in weiterer Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Das Beherrschen der deutschen Sprache ist zudem Voraussetzung dafür, dass Drittstaatsangehörige ihre Qualitäten und Fähigkeiten bestmöglich in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt einbringen können und stellen somit die vorgeschlagenen Adaptierungen eine begleitende Unterstützung zum neuen kriteriengeleiteten Zuwanderungssystem dar.

Vor dem Hintergrund, dass Kenntnisse der deutschen Sprache ein Kernelement für eine erfolgreiche Integration darstellen, soll mit dem vorliegenden Entwurf ein wertvoller Beitrag für die Integration von Drittstaatsangehörigen in Österreich geleistet werden.

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

Ein weiterer inhaltlicher Schwerpunkt dieses Entwurfes ist die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung,  ABl. L 155 vom 18.6.2009 S. 17.

Durch die Einführung eines beschleunigten „One-Stop-Shop“-Verfahrens für die Erteilung einer speziellen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, der sogenannten "Blauen Karte EU", sollen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die eine hochqualifizierte Beschäftigung in den Mitgliedstaaten der Union aufnehmen wollen, attraktivere Bedingungen geschaffen werden und kann dies als weiteres Instrument gesehen werden, um den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Die "Blaue Karte EU" erleichtert ihrem Inhaber den Zugang zum Arbeitsmarkt, schafft günstige Bedingungen für die Familienzusammenführung, den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts und erleichtert ebenso die Mobilität innerhalb der EU. Ihre Standardgültigkeitsdauer beträgt zwei Jahre, jedoch kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt bzw. auch verlängert werden, wobei die Gültigkeitsdauer dabei jedenfalls die Dauer des Arbeitsvertrags um drei Monate überschreiten muss.

Weiters soll die Mobilität des angesprochenen Personenkreises gefördert werden. Nach achtzehn Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer „Blaue Karte EU“ können sich die betroffene Person und ihre Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat niederlassen.

In Umsetzung dieser Vorgaben der Richtlinie wird innerhalb des NAG ein neuer Aufenthaltstitel sui generis („Blaue Karte EU“) eingeführt. Des Weiteren finden sich spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Familienzusammenführung und der Mobilitätsfälle im Gesetzestext.

Fremdenpolizeigesetz 2005

Mit vorliegendem Entwurf werden in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und aufgrund von nationaler Judikatur umfangreiche Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 vorgenommen. Insbesondere wird mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff. (RückführungsRL) das Ziel der Harmonisierung der fremdenpolizeilichen Systeme innerhalb der Mitgliedstaaten verfolgt. So kann durch die vorgeschlagenen Adaptierungen die Effizienz von Maßnahmen im Bereich der Rückführung von Personen, die sich nicht rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, gesteigert und dies als wirksames Instrument gegen die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und somit als Präventivmaßnahme eingesetzt werden.

Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig aufhältig sind

In Umsetzung der RückführungsRL wird nunmehr bestimmt, dass gegen Drittstaatsangehörige, die nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sind, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Diese ist stets mit einem Einreiseverbot zu verbinden, dass jedoch in seiner Dauer aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles variieren kann. Das Einreiseverbot gibt nicht nur die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, das Bundesgebiet im festgelegten Zeitraum nicht mehr zu betreten sondern bestimmt zudem, dass das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr betreten werden darf. Auch diese Vorgabe der RückführungsRL macht ihre Intention deutlich, einheitliche Standards für eine gemeinsame europäische Vorgehensweise zu schaffen, um effektiv gegen nicht rechtmäßig Aufhältige vorzugehen und ein klares Zeichen für den Kampf gegen die illegale Migration zu setzen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen unter Zuhilfenahme der bereits geltenden nationalen Regelungen gewährleisten, dass der betreffende Drittstaatsangehörige unter vollständiger Achtung seiner Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt wird. Dem Drittstaatsangehörigen, der mit der neuen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung belegt wird, ist jedoch vorrangig – wenn möglich – die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Andernfalls wird gegen ihn mit der bestehenden Maßnahme der Abschiebung, die um diesen Anwendungsbereich erweitert wird, vorgegangen.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel und gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstige Drittstaatsangehörige

Das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel und gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstige Drittstaatsangehörige hat aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes Änderungen dahingehend erfahren, dass die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot nurmehr für die angesprochenen Personenkreise gelten. Diese Bestimmungen sind nun als allgemein geltende Bestimmungen im 3. bis 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes zu finden.

Rechtsberatung

In Umsetzung des Art. 13 der RückführungsRL wird ein neues System der Rechtsberatung bei Verfahren zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen und Rückkehrverboten einschließlich der Rechtsberatung im Falle der Anwendung angeordneter Zwangsmaßnahmen eingeführt. Daher wird nunmehr geregelt, dass dem betroffenen Drittstaatsangehörigen während des gesamten Rückkehrentscheidungsverfahrens eine rechtskundige Person mit Spezialwissen auf dem Gebiet des Fremdenwesens amtswegig zur Seite zu stellen ist. Dieser Rechtsberater hat die Interessen des Drittstaatsangehörigen wahrzunehmen und ihn juristisch umfassend zu beraten. Die Gewährung dieser Form der Prozesshilfe hat in Umsetzung der Vorgabe des Art. 13 Abs. 4 der RückführungsRL für den Drittstaatsangehörigen kostenlos zu erfolgen.

Schubhaft

Die RückführungsRL bezweckt mit der Regelung des Art. 15 eine Harmonisierung der Schubhaftdauer in den einzelnen Mitgliedstaaten. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 lit f der EMRK und unter Beachtung der entsprechenden Judikatur des EGMR muss die zulässige Schubhaftdauer nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt werden. Dies setzt die nationale Bestimmung des § 80 zur Dauer der Schubhaft bereits um, jedoch wird aufgrund der lauter werdenden nationalen Bestrebungen nach einer besonderen Bedachtnahme auf die besonders schutzwürdige Personengruppe der Minderjährigen nunmehr eine zusätzliche Kategorie der zeitlichen Limitierung der Schubhaft geschaffen. Auch die Forderung des Art. 15 Abs. 2b der RückführungsRL, dass bei Anordnung der Schubhaft durch eine Verwaltungsbehörde dem betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht eingeräumt werden muss, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gerichtlich überprüfen zu lassen, ist bereits durch die nationale Regelung des § 82 Abs. 1 Z 3 umgesetzt. Jedoch fordert nun Art. 15 Abs. 3 der RückführungsRL, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des Rückführungsverfahrens in jedem Fall in gebührenden Zeitabständen überprüft werden muss. Diesem Umstand wird mit der vorgeschlagenen behördlichen, amtswegigen Überprüfungsmöglichkeit in einem Abstand von vier Wochen Rechnung getragen. Nunmehr finden sich somit im Gesetz zwei Arten der Überprüfung der Schubhaft, so dass nunmehr in regelmäßigen Abständen amtswegig und daneben jederzeit auf Antrag des Betroffenen geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen der Inhaftnahme weiterhin vorliegen.

Besondere Bedachtnahme auf minderjährige Fremde

Der vorgeschlagene Entwurf trägt an vielen Stellen den Vorgaben der RückführungsRL und auch den nationalen Forderungen nach eine besonderen Bedachtnahme auf das Wohle minderjähriger Fremder Rechnung. So wurden insbesondere in den sensiblen Bereichen der Abschiebung und der Schubhaft Bestimmungen eingeführt, die unter Wahrung der Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzugs des Fremdenrechts in Österreich nunmehr eine besondere Vorgangsweise bei minderjährigen Fremden normiert und somit auf diese schutzwürdige Personengruppe im besonderen Maße eingeht.

Kostenbestimmung

In Umsetzung der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. L 168 vom 30.6.2009 S. 24 ff. (SanktionenRL) soll nunmehr in § 113 Abs. 2 vorgesehen werden, dass derjenige, der einen Fremden entgegen der Bestimmungen aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF I Nr. XX/2011) beschäftigt, im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, eines Rückkehr oder Aufenthaltsverbotes jeweils aufgrund der illegalen Beschäftigung gegen diesen Fremden, die Kosten, die bei der Durchsetzung der Entscheidung zu ersetzen hat.

Asylgesetz 2005

Durch die umfassenden Änderungen im FPG werden im Asylgesetz 2005 notwendige Adaptierungen und Ergänzungen vorgenommen.

Rechtsberatung

Ebenso wird auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und die Schaffung eines neuen Rechtsberatungssystems im Fremdenpolizeigesetz 2005 reagiert und wird nunmehr ein adaptiertes System der Rechtsberatung durch das gesamte Asylverfahren hindurch vorgesehen.

Neue Mitwirkungspflicht für Asylwerber

Mit vorliegendem Entwurf wird bestimmt, dass sich Asylwerber im Rahmen einer neuen Mitwirkungspflicht grundsätzlich für den Zeitraum von längstens 120 Stunden am Beginn des Asylverfahrens durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten haben, um für die in dieser Phase zahlreich anfallenden Amts- und Verfahrenshandlungen durchgehend erreichbar zu sein. Damit wird ein Beitrag zum reibungslosen und effizienten Ablauf des Asylverfahrens geleistet. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann einen eigenen Schubhafttatbestand darstellen.

Zur Verfassungskonformität ist auszuführen, dass keine Freiheitsentziehung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) und Art. 5 EMRK vorliegt. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit greifen nach herrschender Meinung dann nicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, wenn sie nicht unmittelbar erzwungen werden können, sondern bei einer Missachtung lediglich sonstige Nachteile drohen. Eine Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort stellt nur dann eine Freiheitsentziehung dar, wenn die Verpflichtung durch unmittelbar physischen Zwang durchgesetzt werden kann, nicht jedoch, wenn die Durchsetzung erst im Wege eines gesonderten Vollstreckungsverfahrens erfolgt oder wenn im Falle der Nichtbefolgung lediglich eine strafrechtliche Sanktion oder sonstige Rechtsnachteile nicht freiheitsentziehender Art drohen (vgl. Kopetzki, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 1 PersFrG, Rz. 35).

Die Verpflichtung, sich in einer Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten, entspricht daher verfassungsrechtlichen Vorgaben, da es sich mangels unmittelbarer Durchsetzbarkeit um keine Freiheitsentziehung handelt.

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Durch die umfassenden Änderungen im AsylG 2005 werden im Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 notwendige Adaptierungen vorgenommen.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Durch die umfassenden Änderungen im NAG werden im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 notwendige Adaptierungen vorgenommen. Weiters wird vor dem Hintergrund des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961 und aufgrund einer Anregung von UNHCR die Regelung des § 32 StbG in Einklang mit dem Übereinkommen von 1961 gebracht und zu einem Entziehungstatbestand ausgeformt, statt wie bisher einen Verlusttatbestand abzubilden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1 bis 12 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu 13 und 14 (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 14, 3 Abs. 5, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 1 und 7, 21 Abs. 2 Z 1, 23 Abs. 1, 30 Abs. 3, 30a, 40 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 und 7, § 57 sowie in den Überschriften der §§ 9 und 10)

Die Änderungen stellen eine terminologische Anpassung an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar, der zahlreiche Änderungen des EU- und des EG-Vertrages vorgenommen hat und womit die Unterscheidung zwischen Unions- und Gemeinschaftsrecht aufgegeben wurde.

Zu Z 15 (§ 2 Abs. 1 Z 15 und 18)

Die Adaptierung hinsichtlich der Aufnahme der Rückkehrentscheidung in den Anwendungsbereich dieser Norm hat in Reaktion auf die Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff. (RückführungsRL) im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu erfolgen. Die Anpassung betreffend die Schubhaft und das gelindere Mittel stellt lediglich eine sprachliche Adaptierung aufgrund der Änderung des § 113 FPG dar. Es wurde dabei klargestellt, dass die Kosten des gelinderen Mittels als selbständige neben weiteren zu ersetzenden Kosten – wie bisher – zu ersetzen sind.

Zu Z 16 (§§ 6 und 38 Abs. 3 und die Überschrift des § 38)

Die Änderungen stellen eine terminologische Anpassung an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar, der zahlreiche Änderungen des EU- und des EG-Vertrages vorgenommen hat und womit die Unterscheidung zwischen Unions- und Gemeinschaftsrecht aufgegeben wurde.

Zu Z 17 (§ 8 Abs. 1)

§ 8 regelt nach wie vor die Arten und die Form der Aufenthaltstitel, hat jedoch insofern eine Änderung erfahren, als nunmehr nur noch in seinem Abs. 1 eine Aufzählung sämtlicher Aufenthaltstitel samt der jeweiligen Berechtigungsumfänge zu finden ist.

Der vorgeschlagene Abs. 1 Z 1 beinhaltet den neuen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“. Inhaber dieses Aufenthaltstitels dürfen sich befristet im Bundesgebiet niederlassen und sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten nach den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. I Nr. XX/2011) erstellt wurde, berechtigt. Dies umfasst all jene Drittstaatsangehörigen, die zu einer Beschäftigung als besonders Hochqualifizierter, als Schlüsselkraft, Fachkraft in einem Mangelberuf oder selbständige Schlüsselkraft zugelassen sind. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 41.

Im neuen Abs. 1 Z 2 findet sich der neue Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der – wie sich auch schon aus dem Namen erkennen lässt – einen weiteren Berechtigungsumfang als der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ hat. Mit diesem Aufenthaltstitel ist der Inhaber zu einer befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt und hat ein Inhaber dieser Karte folglich einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt inne. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 41a.

Der vorgeschlagene Abs. 1 Z 3 führt den neuen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ein (Art. 7 Richtlinie 2009/50/EG). Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur befristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, die einer vorherigen Zulassung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bedarf (siehe auch die Begriffsbestimmung des Art. 2 lit c Richtlinie 2009/50/EG). Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/50/EG ist der Aufenthaltstitel als einheitlicher Aufenthaltstitel im Format der – unmittelbar anwendbaren – Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 auszustellen. Die nähere Ausgestaltung hiezu findet sich in der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV).

Abs. 1 Z 4 regelt die „Niederlassungsbewilligung“. Diese berechtigt zur befristeten Niederlassung im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG gilt. Dieser Aufenthaltstitel entspricht hinsichtlich seines Berechtigungsumfanges und der umfassten Personengruppe der „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ der geltenden Rechtslage.

Die neuen Z 5 bis Z 10 entsprechen den namensidenten Aufenthaltstiteln der geltenden Rechtslage und haben inhaltlich keine Änderungen erfahren. Diese Aufenthaltstitel sind lediglich im Rahmen der Umgestaltung des § 8 mit neuen Zifferbezeichnungen versehen worden.

Zu Z 18 (§ 8 Abs. 2)

Abs. 2 kann aufgrund der vorgeschlagenen Adaptierungen des Abs. 1 entfallen, da nunmehr die noch bestehenden Niederlassungsbewilligungen neben den sonstigen Aufenthaltstiteln im Abs. 1 Eingang gefunden haben. Aus redaktionellen Gründen erfolgt weiters eine Umnummerierung der noch bestehenden Absätze.

Zu Z 19 (§ 8 Abs. 3(neu))

Die Zitatanpassung in Abs. 3 (neu) hat aufgrund der Neugestaltung des Abs. 1 zu erfolgen und muss daher auf die Z 10 verwiesen werden, in der sich nun die Aufenthaltsbewilligungen finden.

Zu Z 20 (§ 9 Abs. 1 Z 2, 52 Abs. 1, 53a Abs. 4, 54 Abs. 1, 4 und 7, 54a Abs. 1 und 55 Abs. 2)

Die Änderungen stellen eine terminologische Anpassung an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar, der zahlreiche Änderungen des EU- und des EG-Vertrages vorgenommen hat und womit die Unterscheidung zwischen Unions- und Gemeinschaftsrecht aufgegeben wurde.

Zu Z 21 (§ 10 Abs. 1)

Die Adaptierung dient lediglich der besseren Lesbarkeit. Die Wortfolge, dass ein Aufenthaltsverbot „anders als nach § 65“ behoben wird, soll schlicht auf die Fälle abstellen, in denen das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im weiteren Rechtsweg aufgehoben wird. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus nicht. Siehe dazu auch die Erläuternde Bemerkungen zu RV 952 XXII. GP.

Zu Z 22 (§ 10 Abs. 3 Z 6, 53 Abs. 1 und § 53a Abs. 1)

Die Änderungen stellen eine terminologische Anpassung an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar, der zahlreiche Änderungen des EU- und des EG-Vertrages vorgenommen hat und womit die Unterscheidung zwischen Unions- und Gemeinschaftsrecht aufgegeben wurde.

Zu Z 23 (§ 10 Abs. 3 Z 7)

Die Zitatanpassung hat aufgrund der geänderten Struktur in § 8 zu erfolgen.

Zu Z 24 (§ 10 Abs. 3 Z 8)

In Z 8 wird bestimmt, dass ein Aufenthaltstitel – naturgemäß kann es sich dabei nur um eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende handeln – gegenstandslos wird, wenn dem Fremden nach erfolgreichem Abschluss eines inländischen Studiums eine Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 ausgestellt wird. Dies ist sachgerecht, da eine solche Bestätigung dem Fremden einen Aufenthalt von weiteren sechs Monaten im Bundesgebiet zum Zwecke der Arbeitssuche erlaubt und überdies der Aufenthaltszweck nach Beendigung des Studiums weggefallen ist. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 64 Abs. 4.

Zu Z 25 (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2)

Die Adaptierungen haben in Reaktion auf die Umsetzung der RückführungsRL im FPG zu erfolgen.

So werden die absoluten Versagungsgründe in Abs. 1 Z 1 der neuen Systematik des FPG angepasst und wird nunmehr in Abs. 1 Z 2 der Begriff der Rückführungsentscheidung als Oberbegriff für alle Rückführungsmaßnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten erlassen werden können, gewählt, um jeglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten im Sinne einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik Rechnung tragen zu können.

Zu Z 26 (§§ 11 Abs. 1 Z 5 und 21 Abs. 6)

Die Änderungen stellen eine terminologische Anpassung an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar, der zahlreiche Änderungen des EU- und des EG-Vertrages vorgenommen hat und womit die Unterscheidung zwischen Unions- und Gemeinschaftsrecht aufgegeben wurde.

Zu Z 27 (§ 11 Abs. 2 Z 6)

Die Anpassung hat aufgrund der vorgeschlagenen Struktur der Integrationsvereinbarung zu erfolgen. Wie schon in der geltenden Rechtslage wird mit der Z 6 eine relative Erteilungsvoraussetzung im Verlängerungsfall bestimmt. Nunmehr muss der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (siehe dazu die Erläuterungen zu § 14a) erfüllt haben. Mit dem Verweis auf § 14a wird deutlich, dass der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen erfüllt haben muss.

Zu Z 28 (§ 11 Abs. 3 Z 9)

Mit der angefügten Z 9 wird bestimmt, dass ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden soll. Damit wird der neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu B 950-954/10-08, S. 19 Rechnung getragen. In dieser Entscheidung wird die Frage aufgeworfen wird, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren.

Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen.

Zu Z 29 bis 32 (§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und Abs. 2, 3 und 8)

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen auf Grund der Neueinführung des vorgeschlagenen Aufenthaltstitelsystems.

Zu Z 33 (§ 12 Abs. 3)

Es handelt sich dabei lediglich um eine sprachliche Bereinigung.

Zu Z 34 (§ 12 Abs. 3, 5 und 6)

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen auf Grund der Neueinführung des vorgeschlagenen Aufenthaltstitelsystems.

Zu Z 35 (§ 12 Abs. 4 und 7)

Mit der Zitatanpassung wird bestimmt, dass eine Zurückweisung auch im neuen Aufenthaltstitelsystem bei Erschöpfung der Quotenplätze nicht in den Fällen der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 und 4 möglich ist. Siehe dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zu RV 952 XXII. GP

Zu Z 36 (§ 12 Abs. 8)

Mit den redaktionellen Anpassungen wird zum Einen auf die Neueinführung des vorgeschlagenen Aufenthaltstitelsystems reagiert, andererseits wird unter Beachtung auf die bereits unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) nicht mehr auf die Sichtvermerksfreiheit sondern auf die Visumfreiheit abgestellt.

Zu Z 37 (§ 13 Abs. 1 bis 5)

Der vorgeschlagene Abs. 1 ist nahezu ident mit der geltenden Rechtslage. Er hat aber insofern eine Adaptierung erfahren, als dass die zu erlassene Verordnung nicht mehr nur allgemein auf die Anzahl der Niederlassungsbewilligungen verweist, sondern aus Gründen der Klarheit die einzelnen Aufenthaltstitel, die quotenpflichtig sind, explizit benennt.

Der neue Abs. 2 legt, wie schon bisher, die verschiedenen Quotenarten in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Aufenthaltstitel fest. Die Z 1 regelt die Fälle der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2. Dies sind also all jene Fälle, bei denen der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der nicht gemäß § 41a Abs. 1 erteilt wurde, innehat, oder Asylberechtigter ist und der Familienangehörige diesen Status nicht gemäß § 34 Abs. 2 zuerkannt bekommt. Den Familienangehörigen ist in diesen Fällen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen.

Die nunmehrigen Z 2 bis 4 haben keine inhaltliche Änderung zur geltenden Rechtslage erfahren und entsprechen den bisherigen Z 3 bis 5. Die neue Z 5 entspricht wörtlich der Z 2 der geltenden Rechtslage und wurde lediglich aus systematischen Gründen an das Ende der Aufzählung gestellt.

Abs. 3 entspricht der geltenden Rechtslage.

Der Abs. 4 der geltenden Rechtslage ist entfallen, da die Quote für Schlüsselkräfte mit der Neueinführung dieses nunmehr kriteriengeleiteten Systems abgeschafft wird. Somit ist der bisherige Abs. 5 an die Stelle des Abs. 4 aufgerückt, ohne dass eine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde.

Der vorgeschlagene Abs. 5 entspricht im Wesentlichen dem Abs. 7 der geltenden Rechtslage. Jedoch hat der erste Teil zu entfallen, da sich dieser auf die Quote für Schlüsselkräfte bezieht und daher nunmehr sinnentleert ist.

Zu Z 38 (§ 13 Abs. 7 und 8)

Da sich Abs. 7 der geltenden Rechtslage nunmehr in Abs. 5 widerspiegelt, erhalten die Abs. 8 und 9 die Absatzbezeichnungen 7 und 8.

Zu Z 39 (§§ 14 bis 15 samt Überschriften)

§ 14 regelt im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nicht sämtliche Bestimmungen zur Integrationsvereinbarung, sondern enthält nunmehr lediglich deren Grundbestimmungen. Die weiterführenden Bestimmungen finden sich nunmehr explizit in den vorgeschlagenen §§ 14a und 14b.

Zu § 14:

§ 14 Abs. 1 stellt klar, dass die Integrationsvereinbarung nurmehr von im Bundesgebiet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen zu erfüllen ist, und sich nicht wie bisher auch auf Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung bezieht. Zudem wird der programmatische Zweck der Integrationsvereinbarung entsprechend dem neuen Inhalt der Integrationsvereinbarung angepasst und sprachlich vereinfacht.

§ 14 Abs. 2 bestimmt zwar nach wie vor, dass die Integrationsvereinbarung aus zwei Modulen besteht, jedoch haben diese eine inhaltliche Änderung erfahren.

Das System der Integrationsvereinbarung wird demnach insofern adaptiert, als dass der Alphabetisierungskurs, der das bisherige Modul 1 bildete, entfällt. Ein Kurs, um den Drittstaatsangehörigen zum Lesen und Schreiben zu befähigen, ist nicht mehr notwendig, da der Drittstaatsangehörige bereits bei Erstantragstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 (siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 21a) Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen muss und dies folglich voraussetzt, dass er Lesen und Schreiben kann.

Nunmehr wird das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Abs. 2 Z 1) durch das bisherige Modul 2, mit dem die deutsche Sprache und die Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben vermittelt werden soll, ausgefüllt. Das Modul 1 dient somit nun dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Mit Kenntnissen auf diesem Niveau ist es dem Drittstaatsangehörigen möglich, sich in einfachen, routinemäßigen Situationen zu verständigen, in denen es um einen einfachen direkten Austausch von Informationen und um vertraute Themen und Tätigkeiten geht, da er einen elementaren Wortschatz der deutschen Sprache aufweist.

Das Modul 2 (Abs. 2 Z 2) bestimmt nun den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung als neues Ziel der Integrationsvereinbarung. Einem Drittstaatsangehörigen, der über Deutschkenntnisse auf diesem Niveau verfügt, ist eine selbständige Kommunikation im Alltag möglich, da er die wesentlichen Punkte verstehen und zusammenhängend mitteilen kann, soweit eine klare Standardsprache verwendet wird und es um vertraute Dinge aus alltäglichen Bereichen, wie z.B. Arbeit, Schule oder Freizeit geht. Die Praxis hat gezeigt, dass Sprachkenntnisse auf A2-Niveau für eine erfolgreiche, nachhaltige und der Qualifikation des Fremden entsprechende Integration, insbesondere am Arbeitsmarkt, oftmals nicht ausreichend sind.

Abs. 3 bestimmt, dass der Bundesminister für Inneres die näheren Inhalte der Module 1 und 2 mit Verordnung festzulegen hat. Entsprechend den in den Abs. 2 umschriebenen Sprachniveaus wird es sich dabei um das A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Modul 1) bzw. um das B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Modul 2) handeln.

Zu § 14a:

§ 14a enthält die näheren Bestimmungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung.

§ 14a Abs. 1 normiert die dem Drittstaatsangehörigen obliegende Erfüllungspflicht des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8, und demnach nur die beiden Arten der Rot-Weiß-Rot – Karte, die drei verschiedenen Formen der Niederlassungsbewilligungen oder den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, zu erlangen.

Der vorgeschlagene § 14a Abs. 2 entspricht im Wesentlichen § 14 Abs. 8 der bisher geltenden Rechtslage. Es wird normiert, dass der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahren zu erfüllen hat und unter besonderen Umständen eine Verlängerung dieser Frist gewährt werden kann. Weiters erfolgte lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass diese Entscheidung der Behörde über die Gewährung der Verlängerung mittels Bescheid zu ergehen hat.

Es hat sich gezeigt, dass der Zeitraum von fünf Jahren für die Beurteilung einer erfolgreichen Integration im Hinblick auf das Bestehen von ausreichenden Sprachkenntnissen zu lang ist und wird daher vorgeschlagen, den Zeitraum auf zwei Jahre zu verkürzen. Der nunmehr verkürzte Zeitraum ist sachgerecht, da Drittstaatsangehörige bereits mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 elementare Sprachkenntnisse auf einfachstem Niveau nachweisen müssen (vgl. Erläuterungen zu § 21a) und daher der Ausbau dieser Grundkenntnisse im weiteren Verlauf ihrer Niederlassung im nunmehr festgelegten Zeitraum zumutbar ist. Das rasche Erlernen der deutschen Sprache und damit die Möglichkeit zur Kommunikation als wichtigstes soziales Bindemittel ist ein Kernelement jeder erfolgreichen Integration.

Mit § 14a Abs. 3 soll festgelegt werden, dass die in Abs. 1 normierte Erfüllungspflicht für den Zeitraum von fünf Jahren ab Ungültigwerden des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels aufrecht bleibt und bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht angerechnet werden. Damit sollen Missbrauchs- und Umgehungshandlungen vermieden werden.

§ 14a Abs. 4 normiert in Entsprechung des bisher geltenden § 14 Abs. 5, wie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt werden kann. Z 1 bestimmt, dass Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist, wenn ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführten Sprachprüfung nach Teilnahme am Deutsch-Integrationskurs vorliegt. Von der Z 2 sollen sowohl anerkannte Nachweise inländischer Institutionen, als auch Nachweise international anerkannter Einrichtungen bzw. Einrichtungen, die Lizenznehmer anerkannter Sprachdiplomanbieter sind, erfasst werden, so dass Drittstaatsangehörige, die das Modul 1 der Integrationsvereinbarung über diesen Weg erfüllen, nicht eine nochmalige Sprachprüfung gemäß Z 1 im Bundesgebiet absolvieren müssen. Der Inhalt der Z 3 entspricht § 14 Abs. 5 Z 6 der geltenden Rechtslage. Mit der Z 4 wird klargestellt, dass Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ bereits durch die Erteilung dieses Aufenthaltstitels das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen.

Analog zum Schlusssatz des § 14 Abs. 5 der bisher geltenden Rechtslage und aufgrund dessen, dass – wie bereits einleitend zum vorgeschlagenen § 14 ausgeführt – das Modul 2 ein höheres Sprachniveau als das Modul 1 umfasst, erfolgt nun zur Klarstellung ebenfalls der Hinweis darauf, dass die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1 beinhaltet.

§ 14a Abs. 5 Z 1 und 2 entspricht dem § 14 Abs. 4 der bisher geltenden Rechtslage und normiert Ausnahmen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten erfolgte in Z 2 insofern eine Adaptierung, als dass die bisher allgemein gehaltene Formulierung des Gesundheitszustandes näher determiniert wurde. Durch das Einfügen der Worte physisch und psychisch wird eine Klarstellung dahingehend erreicht, dass jegliche Beeinträchtigungen, die ärztlich nachweisbar sind, von der Bestimmung umfasst sind, also insbesondere solche körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darunter fallen, die die Stufe eines Krankheitsbildes erreicht haben. Die vorgeschlagene Z 3 bildet wortident den bisherigen § 14 Abs. 3, 3. Satz ab und wurde aus systematischen Gründen den sonstigen Ausschlussgründen im vorgeschlagenen Abs. 5 beigefügt.

Abs. 6 enthält nach wie vor eine Verordnungsermächtigung, mit der der Bundesminister für Inneres die näheren Bestimmungen für die in Abs. 4 Z 1 genannten Deutsch-Integrationskurse und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss dieses Kurses sowie über die in Z 2 genannten Nachweise regeln kann.

Abs. 7 entspricht inhaltlich dem geltenden § 14 Abs. 9 und erfolgt lediglich eine Anpassung im Hinblick auf die Neustrukturierung der Integrationsvereinbarung.

Zu § 14b:

§ 14b enthält die näheren Bestimmungen zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung.

Mit dem neuen § 14b wird geregelt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 45 oder 48 stellen, Modul 2 der Integrationsvereinbarung (siehe dazu die Erläuterungen zu § 14 Abs. 2 Z 2) erfüllt haben müssen. Mit der gegenüber § 14a Abs. 1 abweichenden Formulierung soll deutlich gemacht werden, dass den Drittstaatsangehörigen gerade keine Erfüllungspflicht für das Modul 2 trifft, sondern hiermit lediglich ein Anreiz zur Erfüllung geschaffen werden soll. Mit der neuen Bestimmung des § 14b wird nämlich dem Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung die Möglichkeit gegeben, eine Berechtigung zur unbefristeten Niederlassung zu erhalten und damit gleichzeitig eine Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (siehe dazu die vorgeschlagene Änderung in § 10a Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) erfüllt zu haben.

§ 14b Abs. 2 enthält eine taxative Aufzählung der Möglichkeiten zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Sie sind dem § 14 Abs. 4 der geltenden Rechtslage und in Angleichung der systematischen Voraussetzungen dem § 10a des Staatsbürgerschaftsgesetzes entnommen.

Mit dem vorgeschlagenen § 14b Abs. 3 Z 1 soll bestimmt werden, dass ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger Drittstaatsangehöriger durch Älterwerden im Zuge des Verfahrens keinesfalls erfüllungspflichtig wird.

Abs. 4 ist dem bisherigen § 14 Abs. 6 nachgebildet und enthält zudem noch eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres für die zu erbringenden Nachweise.

Abs. 5 ist entspricht dem geltenden § 14 Abs. 9 und erfolgt lediglich eine Anpassung im Hinblick auf die Neustrukturierung der Integrationsvereinbarung.

Zu § 15:

Der bisherige § 15 Abs. 1 entfällt, da es nunmehr keinen Alphabetisierungskurs gibt, dessen Kosten zu ersetzen wären (bezüglich allfälligen Kostenersatzes für noch zu absolvierende Alphabetisierungskurse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens siehe Erläuterungen der Übergangsbestimmungen gemäß § 81). Die Abs. 2 bis 4 werden daher zu den Abs. 1 bis 3.

In Abs. 1 wird in Entsprechung der verkürzten Erfüllungspflicht gemäß § 14a Abs. 2 in sachgerechter Weise der Zeitraum des erfolgreichen Abschlusses von zwei Jahren auf zwölf Monate verkürzt.

Der geltende Abs. 4 kann ersatzlos entfallen.

Zu Z 40 (§ 16 Abs. 1)

§ 16 Abs. 1 wurde auf das neue System der Integrationsvereinbarung angepasst und enthält daher Abs. 1 lediglich die Beschreibung des Kursangebotes für das Modul 1 der Integrationsvereinbarung.

Zu Z 41 (§ 16 Abs. 2)

In Übereinstimmung mit der Regelung für die erstmalige Zertifizierung kann die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung der Zertifizierung nunmehr auch weniger als drei Jahre betragen.

Zu Z 42 (§ 16 Abs. 5)

Mit dem neu angefügten Satz im Abs. 5 wird normiert, dass nach erfolgtem Entzug einer Zertifizierung eine Rezertifizierung erst nach Ablauf einer „Sperrfrist“ von sechs Monaten zulässig ist. Damit sollen in verwaltungsökonomischer Weise unmittelbar auf die Entziehung folgende Zertifizierungsanträge hintangehalten werden.

Zu Z 43 (§ 17 Abs. 1a)

Der eingefügte Abs. 1a entspricht wortident dem geltenden § 14 Abs. 7 (siehe dazu Erläuterungen zu RV 952 XXII. GP) und findet aufgrund der Neustrukturierung der Integrationsvereinbarung nunmehr in der Bestimmung zur Integrationsförderung Platz.

Zu Z 43 (§ 18 samt Überschrift)

Im § 18 wird nunmehr der Integrationsbeirat normiert. Dieses Gremium soll es seinen Mitgliedern ermöglichen sich in integrationsrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und zu Empfehlungen des Expertenrates für Integration zu vernetzen und den Meinungsaustausch zu fördern. Weiters sollen auch Beratungen über die Umsetzung der Empfehlungen des Expertenrates für Integration geführt werden.

Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 2 für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Ausübung des Amtes ist ehrenamtlich und unterliegen die Mitglieder der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

Der Integrationsbeirat ist ein großes, breit aufgestelltes Gremium, in dem integrationsrelevante Institutionen Platz finden sollen. Die Z 1 bis 5 definieren die Mitglieder näher.

Gemäß Abs. 3 führt der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds den Vorsitz im Integrationsbeirat.

Die notwendigen Personal- und Sacherfordernisse werden vom Bundesminister für Inneres zur Verfügung gestellt. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung (Abs. 4).

Zu Z 45 (§ 19 Abs. 2)

Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge, auch während eines anhängigen Verfahrens bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts unzulässig ist.

Zu Z 46 (§ 20 Abs. 1)

Bei der vorgenommenen Änderung handelt es sich lediglich um eine sprachliche Bereinigung.

Zu Z 47 (§ 20 Abs. 1a)

§ 20 Abs. 1a bestimmt, dass Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8, bei Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, für die Dauer von drei Jahren auszustellen sind. Diese gegenüber der bisher geltenden Rechtslage erhöhte Bewilligungsdauer soll den Drittstaatsangehörigen einen Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung bieten.

Zu Z 48 (§ 20 Abs. 4a)

Der neue Abs. 4a dient der Umsetzung des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2009/50/EG. Den Vorgaben der Richtlinie entsprechend, verlängert sich die Zeit, die sich der Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ außerhalb des EWR aufhalten kann, ohne die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten zu verlieren, auf vierundzwanzig aufeinander folgende Monate, wenn es sich um einen ehemaligen Inhaber einer „Blauen Karte EU“ oder dessen Familienangehörige handelt. Von der Möglichkeit des Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 2009/50/EG, dies auf bestimmte Fälle einzuschränken, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren, wird aus Gründen der Verwaltungsververeinfachung nicht Gebrauch gemacht.

Zu Z 49 (§ 21 Abs. 2 Z 5)

In Beachtung der bereits unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) erfolgt eine terminologische Anpassung.

Zu Z 50 (§ 21 Abs. 2 Z 7 und 8)

Die vorgeschlagene Z 7 regelt, dass Inhaber eines Visums gemäß § 24a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ebenfalls zur Inlandsantragsstellung berechtigt sind, soweit sie einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen.

Die Z 8 normiert, dass nunmehr auch Fremde in sachgerechter Weise zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, wenn sie eine Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4 innehaben und nun innerhalb der Gültigkeit der Bestätigung einen Antrag auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 stellen möchten.

Zu Z 51 (§ 21 Abs. 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf § 21 Abs. 2 Z 7 und 8.

Zu Z 52 (§ 21a samt Überschrift)

Der neue § 21a bestimmt in seinem Abs. 1, dass Drittstaatsangehörige mit Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 elementare Deutschkenntnisse zumindest auf einfachstem Niveau nachzuweisen haben und stellt damit gleichsam eine horizontale Erfolgsvoraussetzung für diese Aufenthaltstitel dar. Der Verweis auf Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 normiert, dass diese Deutschkenntnisse nicht für jeden Aufenthaltstitel (insbesondere nicht für Aufenthaltsbewilligungen), sondern nur für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der Niederlassungsbewilligungen und des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zu erbringen sind, also in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige grundsätzlich einen längerfristigen Aufenthalt in Form einer Niederlassung in Österreich anstrebt. Beim geforderten Niveau handelt es sich um die niedrigste Stufe des Spracherwerbs. Durch die Neuregelung soll demnach gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist. Unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben sind naturgemäß auch Nachweise über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau zulässig. Der Nachweis der Deutschkenntnisse hat durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms oder Kurszeugnisses zu erfolgen, wobei nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse anzuerkennen sind, die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden (siehe dazu die Abs. 6 und 7). Damit sollen einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Schließlich wird bestimmt, dass der Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache besteht die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter sind als ein Jahr, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen.

Abs. 2 regelt, dass die in Abs. 1 genannte Nachweispflicht auch diejenigen Drittstaatsangehörigen trifft, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 in einem Verfahren gemäß §§ 24 Abs. 4 oder 26 beantragen.

Abs. 3 legt wiederum entsprechend der Regelung zur Integrationsvereinbarung fest, in welchen Fällen der Nachweis von Deutschkenntnissen als erbracht gilt. Das betrifft im Wesentlichen Drittstaatsangehörige, die Deutsch bereits in der Schule gelernt haben oder über einen höheren Schulabschluss verfügen (§ 14a und b). Es erscheint sachgerecht, dass jemand, der bereits die Voraussetzungen für Modul 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, Kenntnisse auf einfachstem Niveau nicht mehr nachzuweisen braucht.

Abs. 4 bestimmt jene Fälle, in denen Drittstaatsangehörige von der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen ausgenommen sind. Auf Grund des vergleichbaren sachlichen Hintergrunds folgt Abs. 4 inhaltlich im Wesentlichen der Ausnahmebestimmung des § 14a Abs. 5 zur Integrationsvereinbarung.

Gemäß Abs. 5 kann die Behörde in den in Z 1 und 2 taxativ aufgezählten Fällen von der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen absehen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass der Drittstaatsangehörige einen darauf gerichteten begründeten Antrag während eines anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zur Inlandsantragstellung berechtigt ist (vgl. § 21 Abs. 2). Ähnlich wie in den §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 sollen damit besondere humanitäre Fälle eine entsprechende Berücksichtigung finden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Ausweisung dieser Fremden im Regelfall ohnehin nicht zulässig sein wird, auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt. Im Übrigen siehe auch die Erläuterungen zu den §§ 19 Abs. 8 und 21 Abs. 3 (RV 88 XXIV. GP).

Wie bereits betreffend Abs. 1 angesprochen, kommt dem Umstand, dass Drittstaatsangehörige, die einen Nachweis gemäß Abs. 1 vorlegen, auch tatsächlich über die im Nachweis bestätigten Deutschkenntnisse verfügen, besondere Bedeutung zu. Es ist daher nicht angezeigt, Diplome und Zeugnisse jedes beliebigen (ausländischen) Instituts, dessen Seriosität die Behörde nicht – oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand – beurteilen kann, anzuerkennen, sondern jene Einrichtungen, von denen die Einhaltung der geforderten Standards im Allgemeinen erwartet werden kann, explizit zu bestimmen. Nur solche Einrichtungen können daher „gültige“ Nachweise im Sinne des Abs. 1 ausstellen. Gemäß Abs. 6 hat der Bundesminister für Inneres daher diese Einrichtungen mit Verordnung festzulegen. Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass Diplome und Zeugnisse dieser Einrichtungen in jedem Fall anzuerkennen sind. Neben Fälschungen sind daher beispielsweise auch echte Urkunden falschen Inhalts keine gültigen Nachweise im Sinne des Abs. 1. Hegt die Behörde Zweifel, dass der Drittstaatsangehörige tatsächlich über die geforderten Deutschkenntnisse verfügt, hat sie entsprechende weiterführende Ermittlungen anzustellen bzw. den Drittstaatsangehörigen aufzufordern, zusätzliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. Gelingt dies dem Drittstaatsangehörigen nicht, ist der Antrag mangels Erfüllung der in Abs. 1 normierten Erfolgsvoraussetzung abzuweisen.

Darüber hinaus gibt die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 7 dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres auch andere als die in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen zu bestimmen, deren Diplome und Zeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten. Seriös arbeitende ausländische Sprachinstitute können somit in sachgerechter Weise in den Anwendungsbereich des § 21a aufgenommen werden. Um die spezifischen regionalen Gegebenheiten und insbesondere auch Sprachinstitute von lediglich begrenzter lokaler Bedeutung ausreichend berücksichtigen zu können, gelten Verordnungen gemäß Abs. 7 jeweils nur für den örtlichen Wirkungsbereich einer konkreten österreichischen Berufsvertretungsbehörde. Da die Kompetenz zur Beurteilung, ob ein ausländisches Sprachinstitut tatsächlich die gemäß Abs. 7 geforderten „vergleichbaren Standards“ einhält, daher primär bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde vor Ort liegt, wird der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bei Erlassung solcher Verordnungen auf deren Anregungen und Expertisen zurückzugreifen haben. Verordnungen gemäß Abs. 7 sind auf Grund ihres beschränkten Geltungs- und Anwendungsbereiches lediglich durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen. Eine darüber hinausgehende Kundmachung (insbesondere im Bundesgesetzblatt) ist nicht erforderlich. In Anbetracht der Tatsache, dass die, solchen Verordnungen zugrundeliegenden Umstände wohl oftmals kurzfristigen Änderungen unterliegen können, ist die Gültigkeitsdauer dieser Verordnungen auf ein Jahr beschränkt. Dies steht der wiederholten Erlassung einer solchen Verordnung – nach neuerlicher Prüfung der dafür notwendigen Voraussetzungen – naturgemäß nicht entgegen. Maßgebend für die Gültigkeit von Diplomen und Zeugnissen als Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Zeitpunkt deren Ausstellung und nicht jener der Vorlage bei der Behörde. War die ausstellende Einrichtung zum Zeitpunkt der Ausstellung in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannt, so schadet es daher nicht, wenn sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Behörde nicht mehr in einer Verordnung gemäß Abs. 7 genannt ist.

Zu Z 53 (§ 22 Abs. 2)

Der Verweis auf § 21a Abs. 1 stellt klar, dass es sich bei der Nichterbringung eines Nachweises nach § 21a Abs. 1 um einen behebbaren materiellen Mangel handelt, dem seitens der Berufsvertretungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag zu begegnen ist.

Zu Z 54 (§ 24 Abs. 1)

In Beachtung der bereits unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) erfolgt eine terminologische Anpassung.

Zu Z 55 (§ 24 Abs. 3)

§ 24 Abs. 3 wird inhaltlich bereinigt und stellt nun klar, dass dem Fremden im Rahmen eines Verlängerungsantrages – wie bisher – ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. Der bisherige letzte Satz des Abs. 3 findet sich nun in § 25 Abs. 2 letzter Satz.

Zu Z 56 (§ 25 Abs. 1)

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen auf Grund der Neustrukturierung des FPG

Zu Z 57 (§ 25 Abs. 2)

Dieser neue letzte Satz dient zur Klarstellung und regelt im Falle der Unzulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen, dass die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen hat. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 24 Abs. 3.

Zu Z 58 (§ 25 Abs. 3)

Abs. 3 bestimmt in Entsprechung der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur und Verwaltungspraxis, dass die Behörde einen Antrag ohne weiteres abzuweisen hat, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles fehlen.

Zu Z 59 bis 62 (Überschrift des § 27, § 27 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 3 Z 3)

Es handelt sich dabei um redaktionelle Anpassungen auf Grund der Neueinführung des vorgeschlagenen Aufenthaltstitelsystems. Zudem wurde der Anwendungsbereich des § 27 damit auch unmittelbar auf Inhaber eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ausgedehnt. Bisher fand sich die entsprechende Bestimmung mittelbar in § 47 Abs. 5.

Zu Z 63 (§ 27 Abs. 4)

Durch die Streichung der Wortfolge in § 27 Abs. 4 wird bestimmt, dass es sich bei der einmonatigen Frist zur Bekanntgabe der geänderten Umstände um keine Fallfrist handelt, welche bei Nichteinhaltung zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Damit werden Härtefälle bei verspäteter Mitteilung vermieden. Auch der Verweis auf § 24 Abs. 2 hat folglich zu entfallen.

Da sich die Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 27 Abs. 4 nunmehr als fremdenrechtliche Ordnungswidrigkeit darstellt, ist eine entsprechende Verwaltungsstrafe vorzusehen, die im Rahmen des § 77 Abs. 1 Z 5 (gleichgelagerter Verwaltungsstraftatbestand für die Verletzung von Meldeverpflichtungen für EWR-Bürger und deren Angehörige) normiert wird.

Zu Z 64 (§ 28 Abs. 1)

Der neue § 28 Abs. 1 entspricht inhaltlich der geltenden Rechtslage. Im Hinblick auf die vorgesehenen Änderungen im FPG durch die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie und im NAG werden lediglich terminologische Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 65 (§ 28 Abs. 5)

Die in Zusammenhang mit der Änderung in § 27 Abs. 4 stehende Anpassung des § 28 Abs. 5 macht diese Bestimmung nunmehr auch in den Fällen des § 27 Abs. 1 anwendbar.

Zu Z 66 (§ 28 Abs. 6)

Dieser Entzugstatbestand resultiert aus der Einführung der beiden Rot-Weiß-Rot – Karten und der „Blauen Karte EU“. Teilt das Arbeitsmarktservice mit, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach dem AuslBG nicht mehr vorliegen hat die NAG-Behörde den jeweiligen Titel zu entziehen.

Zu Z 67 (§ 38 Abs. 4)

In Abs. 4 wird nunmehr in Entsprechung des Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29 April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (FreizügigkeitsRL) eine Übermittlungspflicht an den anfragenden Mitgliedstaat binnen zwei Monaten eingezogen. Eine Übermittlungspflicht besteht, wenn der anfragende Mitgliedstaat Auskunft über das Vorleben einer Person in strafrechtlicher Hinsicht begehrt, um bei Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder – wenn es in diesem Mitgliedstaat kein Anmeldesystem gibt – spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit innerhalb eines angemessenen und nicht diskriminierenden Zeitraumes hätte melden müssen, feststellen zu können, ob derjenige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Zu Z 68 (1. Hauptstück des 2. Teiles, §§ 41 bis 46 samt Überschriften)

Im Hinblick auf die Vorgaben des Regierungsprogramms der XXIV. Gesetzgebungsperiode betreffend ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem werden neue, sich ausschließlich an die Erfüllung von sachlichen Kriterien orientierende Aufenthaltstitel eingeführt und bestehende Aufenthaltstitel, welche sich in der Praxis bewährt haben, in diese neue Systematik eingegliedert.

Zu § 41:

Mit dem vorgeschlagenen § 41 wird der neue Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ eingeführt. Dieser Aufenthaltstitel spiegelt exakt die Vorgaben des Regierungsprogramms wider, da es sich dabei um einen Aufenthaltstitel handelt, der nur erteilt wird, wenn die antragstellende Person vorbestimmte, dem Zwecke der Stärkung des Wirtschaftstandortes Österreich dienende, Kriterien erfüllt. Aus diesem Grunde soll die Erteilung dieses Aufenthaltstitels auch keiner Quote unterliegen, denn solch eine Beschränkung würde dem Ziel dieses neuen Systems widersprechen.

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ einem Drittstaatsangehörigen dann zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teils, die in den §§ 11 ff. geregelt sind, erfüllt und zugelassen wird, weil er besonders hochqualifiziert ist. Die Entscheidung über diese Zulassung wird nach der Anlage A des AuslBG aufgrund eines Punktesystems durch die zuständige regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) getroffen.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt, dass die Behörde einem Drittstaatsangehörigen einen solchen Titel erteilen kann, wenn er die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllt und alternativ eine der in Z 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese sind einerseits die schriftlichen Mitteilungen der regionalen Geschäftsstelle des AMS, wobei die Z 1 die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf, die Z 2 die Zulassung als Einstiegsschlüsselkraft und Schlüsselkraft und die Z 3 die Zulassung als Schlüsselkraft, welche Studienabsolvent ist, beschreiben. Mit Z 4 wird bestimmt, dass ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS gemäß § 24 vorliegen muss. Dieses gibt Auskunft darüber, dass der Drittstaatsangehörige als selbständige Schlüsselkraft zugelassen wurde.

Somit erfahren insbesondere Studienabsolventen, im Vergleich zur geltenden Rechtslage, eine verbesserte Möglichkeit auf einen Aufenthaltstitel umzusteigen, der sie zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Denn im Unterschied zur derzeit geltenden Rechtslage muss ein Studienabsolvent für die Zulassung als Schlüsselkraft nur noch eine monatliche Bruttoentlohnung für die beabsichtigte Beschäftigung, die ortsüblich ist und mindestens 45 von Hundert der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) beträgt, erhalten.

Der vorgeschlagene Abs. 3 beschreibt das behördliche Verfahren zur Erlangung eines solchen Aufenthaltstitels und ist dem derzeitig angewandten Verfahren im Rahmen der „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ gemäß § 41 nachgebildet. Lediglich der Zeitraum, in dem die Behörde die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zu treffen hat, soll auf acht Wochen angehoben werden. Dies erfolgt auf Grund der gesteigerten Komplexität der Verfahren.

Mit dem neuen Abs. 4 soll geregelt werden, dass das Verfahren ohne weiteres einzustellen ist, wenn die negative Entscheidung des AMS über die Zulassung in den Fällen des § 12d AuslBG, und somit über die der Fachkraft in einem Mangelberuf, der Einstiegsschlüsselkraft, der Schlüsselkraft und der Schlüsselkraft, welche Studienabsolvent ist, in Rechtskraft erwächst. Sollte die negative Entscheidung über die Zulassung als selbstständige Schlüsselkraft in Rechtskraft erwachsen, so ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Rechtsschutz kann der von der Entscheidung einer nach dem NAG zuständigen Behörde betroffene Drittstaatsangehörige beim Bundesminister für Inneres mittels einer Berufung suchen. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS kann der betroffene Drittstaatsangehörige mit der Berufung an die Landesgeschäftsstelle des AMS vorgehen.

Zu § 41a:

Der neu eingeführte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ berechtigt zur befristeten Niederlassung im Bundesgebiet und beinhaltet einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 17 AuslBG.

Abs. 1 soll Drittstaatsangehörigen, die bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ besitzen, die Möglichkeit bieten im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 Abs. 4 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erlangen, soweit sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und die regionale Geschäftsstelle des AMS mitgeteilt hat, dass der antragstellende Drittstaatsangehörige in den letzten zwölf Monaten zehn Monate unter den für die Zulassung zum Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Abs. 2 stellt eine dem Abs. 1 nachgebildete Regelung für jene Drittstaatsangehörigen dar, die Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind. Demnach kann einem Drittstaatsangehörigen, der bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ besitzt, im Verlängerungsverfahren gemäß § 24 Abs. 4 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, soweit er die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt und die regionale Geschäftsstelle des AMS mitgeteilt hat, dass der antragstellende Drittstaatsangehörige in den letzten 24 Monaten 21 Monate unter den für die Zulassung zum Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Der vorgeschlagene Abs. 3 entspricht im Wesentlichen der Regelung der geltenden Rechtslage zu der Umstiegsmöglichkeit von Drittstaatsangehörigen, die seit mindestens zwölf Monaten über eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz gemäß § 69a verfügen. Aufgrund der Neustrukturierung des Aufenthaltstitelsystems mit gleichzeitigem Entfall des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ wurde lediglich eine terminologische Anpassung vorgenommen und können diese Personen nunmehr auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umsteigen, der sie zur befristeten Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt und ihnen gleichzeitig einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang nach § 17 AuslBG bietet. Weiters wurde lediglich eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung der Integrationsvereinbarung, insbesondere zu deren Modul 1 (§ 14a) vorgenommen.

Abs. 4 hat inhaltlich keine Änderungen erfahren und entspricht der Regelung des § 43 Abs. 4 für die Umstiegsmöglichkeit des Drittstaatsangehörigen, der bereits zwei Jahre eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ innehat und die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt.

Die Abs. 5 und 6 haben lediglich eine terminologische Anpassung erfahren und entsprechen den § 43 Abs. 1 Z 2 (Fall der Rückstufung gemäß § 28) und § 43 Abs. 5 Z 2 (Fall des Erlöschens eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“) der geltenden Rechtslage.

Der vorgeschlagene Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 43 Abs. 6 der geltenden Rechtslage und wurde nur eine terminologische Anpassung vorgenommen. Weiters wurde eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung der Integrationsvereinbarung, insbesondere zu deren Modul 1 (§ 14a) vorgenommen.

Der Abs. 8 hat lediglich eine terminologische Anpassung erfahren. So entspricht der vorgeschlagene Abs. 8 dem § 43 Abs. 7 der geltenden Rechtslage.

Die Abs. 9 und 10 bilden die Bestimmungen zu § 44 Abs. 3 und 4 der geltenden Rechtslage ab. Jedoch wird mit diesen neuen Bestimmungen dem umfassten Personenkreis nun auch dann die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten, wenn sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine Erwerbstätigkeit ausüben. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, der der bisherigen „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ entspricht. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 43. Wie bei allen Bestimmungen zum humanitären Aufenthalt wird in sachgerechter Weise und zur Vermeidung von Umgehungshandlungen klargestellt, dass ein humanitärer Aufenthaltstitel nur im Rahmen eines Erstantragsverfahrens – also an Personen, die zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel verfügen – erteilt werden kann. Die Anwendung des humanitären Aufenthaltsrechts auf Personen, die ohnehin bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, scheidet naturgemäß aus. Dies entspricht auch der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers zum humanitären Aufenthaltsrecht. Sollten nämlich in einem Verlängerungsfall allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, kommt ohnehin das Verfahren gemäß § 25 zur Anwendung. Bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen im Verlängerungsverfahren ist der Verlängerungsantrag abzuweisen und in weiterer Folge ein humanitärer Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des Art. 8 EMRK unzulässig ist.

Abs. 11 bildet § 44 Abs. 5 der geltenden Rechtslage ab und wird an die neue Systematik der aufenthaltsbeendenden Verfahren im FPG angepasst. Siehe dazu die ErläutRV 387 XXIV. GP zu § 44 Abs. 5.

Zu § 42:

§ 42 stellt die Kernbestimmung der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG dar. Der angesprochene Personenkreis umfasst Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich zum Zwecke der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung im Sinne der Richtlinie stellen.

Im vorgeschlagenen Abs. 1 sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ geregelt. Wie die Wortfolge „ist zu erteilen“ impliziert, hat der Antragsteller bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels.

Abs. 1 Z 1 bestimmt, dass die Voraussetzungen des 1. Teils, die in den §§ 11 ff. geregelt sind, zu erfüllen sind. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie umfasst der Verweis auf den 1. Teil jedoch nicht die Z 2 und 4 des § 11 Abs. 2. Auf das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft kann somit nicht abgestellt werden. Zwar wird formal auch § 11 Abs. 2 Z 4 ausgenommen, jedoch muss der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens nachweisen, dass das Bruttojahresgehalt nicht geringer als das Anderthalbfache des durchschnittlichen Bruttojahresgehaltes im Bundesgebiet ist. Sollte diesem Kriterium nicht entsprochen werden, mangelt es dementsprechend nicht an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5, sondern an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung, da diesfalls keine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle gemäß § 12d Abs. 2 AuslBG über das Vorhandensein der Zulassungskriterien gemäß § 12c AuslBG ausgestellt wird. Von der Möglichkeit des Art. 6 der Richtlinie 2009/50/EG, eine Quotenpflicht für diese hochqualifizierten Arbeitskräfte vorzusehen, wird nicht Gebrauch gemacht.

Abs. 2 stellt eine – neben den allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach §§ 19 ff. geltende – Verfahrensbestimmung für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ dar. Es wird bestimmt, dass die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen ist. Dies ist eine für den Antragsteller noch günstigere innerstaatliche Bestimmung als die in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2009/50/EG vorgesehene Verfahrenshöchstfrist von 90 Tagen. Das Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des AMS gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG über das Vorhandensein der Zulassungskriterien gemäß § 12c AuslBG gilt als notwendige Erteilungsvoraussetzung, ändert aber nichts an der abschließenden Entscheidungskompetenz der Niederlassungsbehörde. Der Antragsteller benötigt bei Antragstellung keine weitere beschäftigungsrechtliche Bewilligung. Die „Blaue Karte EU“ berechtigt neben der Niederlassung auch zur Ausübung jener konkreten Erwerbstätigkeit, für die die schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice (AMS) erstellt wurde, die von der zuständigen Niederlassungsbehörde nach Antragsstellung einzuholen ist, wenn keine Gründe des Abs. 2 Z 1 oder 2 einschlägig sind. Nach diesen Gründen ist der Antrag bei Vorliegen eines Formmangels bzw. Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen, bei Vorliegen zwingender Erteilungshindernisse zurückzuweisen. In diesen Fällen ist von der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitmarktservice (AMS) abzusehen. Dieses Verfahren trägt den Vorgaben der Richtlinie Rechnung, die für Anträge auf den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ein beschleunigtes „One-Stop-Shop“-Verfahren vorsehen.

Der vorgeschlagene Abs. 3 regelt den Fall der Einstellung des Verfahrens aufgrund einer rechtskräftigen negativen Entscheidung des AMS. Erfolgt im Prüfungsverfahren über die Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG durch die regionale Geschäftsstelle des AMS eine negative Entscheidung, dann kann dieser Bescheid vom Antragsteller gemäß § 12d Abs. 4 AuslBG mit Berufung an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS angefochten werden. Die negative Entscheidung erwächst in Rechtskraft, wenn auch die Berufung abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Dann ist das Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ohne weiteres einzustellen.

Mit dem neuen Abs. 4 ist der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren auszustellen, ausgenommen der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In einem solchen Fall ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen. Dies gilt sowohl für die erstmalige Erteilung einer „Blauen Karte EU“ als auch für Verlängerungsfälle (§ 24). Die Festlegung der Standardgültigkeitsdauer erfolgte in Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der RL. Der Inhaber der „Blauen Karte EU“ ist während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels an den im Antrag angegebenen Arbeitgeber gebunden (§ 12d Abs. 3 AuslBG). Bei einem Arbeitsplatzwechsel kann die Bindung an diesen konkreten Arbeitgeber jedoch auf einen anderen Arbeitgeber durch ein erneutes Genehmigungsverfahren übertragen werden (Art. 12 Abs. 2 der RL). Die vorgeschlagenen verfahrensrechtlichen Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem langjährig bewährten österreichischen Schlüsselkraftmodell.

Zu § 43:

Der neue § 43 regelt den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und entspricht dem Berechtigungsumfang nach der „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 der geltenden Rechtslage.

Abs. 1 regelt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ an Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 innehaben, jedoch dessen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Dies stellt, wie schon bisher § 44 Abs. 1 regelte, den Fall der Rückstufung dar. Damit wird auch dem neuen, kriteriengeleiteten Zuwanderungssystem Rechnung getragen.

Die neuen Abs. 2 bis 5 entsprechen den bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 44 der geltenden Rechtslage.

Betreffend die Abs. 3 bis 5 siehe im Übrigen die Erläuterungen zu § 42 Abs. 9 bis 11.

Zu § 44:

Der neue § 44 entspricht wortident dem § 42 der geltenden Rechtslage und wird aus systematischen Gründen an diese Stelle gereiht.

Zu § 44a:

Es wurden redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die neue Systematik der aufenthaltsbeendenden Verfahren im FPG vorgenommen.

Die explizite Aufnahme der Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 FPG ist erforderlich, da § 66 FPG gemäß § 65a FPG auch für Familienangehörige von „nichtfreizügigkeitsberechtigten“ Österreichern gilt.

Zu 44b:

Siehe dazu die Anmerkungen zu § 44a. Weiters wird in Abs. 2 nunmehr klargestellt, dass es sich bei der von der Sicherheitsdirektion einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ formal um eine Vorfragenbeurteilung iSd § 38 AVG handelt, die entsprechende Bindungswirkung auch für die NAG-Behörden entfaltet. Dies trifft aber wie bisher nur auf jene Fälle zu, die nicht unter § 44b Abs. 1 Z 1 und 2 fallen.

Abs. 2 letzter Satz stellt klar, dass im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ein absoluter Versagungsgrund vorliegt.

Zu § 45:

Der vorgeschlagene § 45 hat seinen bisherigen Regelungsgehalt, Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, behalten, wird jedoch – um den nationalen wie auch europarechtlichen Vorgaben vollinhaltlich zu entsprechen – um weitere Regelungen ergänzt. Dies wird zudem zum Anlass genommen, eine Neunummerierung der einzelnen Absätze vorzunehmen.

In Abs. 1 wird die Z 2 adaptiert. Im Hinblick auf die systematische Änderung der Integrationsvereinbarung, sollen nunmehr für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ Kenntnisse der deutschen Sprache auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als neue Stufe der Integrationsvereinbarung gefordert werden. Aus dem vorgeschlagenen § 14b Abs. 1 ergibt sich, dass es sich hierbei jedoch nicht um eine Erfüllungspflicht des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung handelt und daher an die Nichterfüllung gerade keine repressiven Folgen geknüpft werden, die zur Schlechterstellung des Drittstaatsangehörigen z.B. in Form der Aberkennung des bisherigen Titels führen. Es soll lediglich der Anreiz zur weiteren Steigerung der Deutschkenntnisse für den Drittstaatsangehörigen geschaffen werden, um die nächste Stufe in Form der Erlangung seines Daueraufenthaltsrechtes zu erreichen.

Der bisherige Abs. 1a hat die Absatzbezeichnung 2 erhalten.

Der Abs. 3 wird neu eingefügt. Dieser sieht in Umsetzung des Art. 16 der Richtlinie 2009/50/EG für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ im Mobilitätsfall günstigere Bestimmungen für den Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der Richtlinie 2003/109/EG vor. So können solche Fremde nach zwei Jahren Niederlassung mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a für die erforderliche Fünfjahresfrist zur Erlangung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ Aufenthaltszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten kumulieren, sofern sie sich im ersten Mitgliedstaat mindestens achtzehn Monate rechtmäßig und ununterbrochen aufgehalten haben.

Der Abs. 4 entspricht vollinhaltlich dem bisherigen Abs. 2.

Der vorgeschlagene Abs. 5 sieht vor, dass für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ die in Abs. 1 genannte Fünfjahresfrist in Abweichung zur Regelung des Abs. 4 erst durchbrochen wird, wenn sich der Drittstaatsangehörige insgesamt länger als achtzehn Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Dies stellt die Umsetzung der in Art. 16 Abs. 3 vorgesehenen weiteren Derogation zur diesbezüglichen Regelung der Richtlinie 2003/109/EG dar. Die günstigere Bestimmung kommt für Inhaber einer „Blauen Karte EU“ unabhängig davon zur Anwendung, ob er von seinem Mobilitätsrecht Gebrauch gemacht hat. Gilt die Frist als durchbrochen, beginnt die Frist naturgemäß ab der letzten rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet von neuem zu laufen.

Von der Möglichkeit des Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 2009/50/EG, diese Sondernorm auf bestimmte Fälle einzuschränken, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren, wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht Gebrach gemacht.

Die Abs. 6 bis 11 entsprechen vollinhaltlich den Abs. 3 bis 8 der geltenden Rechtslage und haben lediglich eine Umnummerierung ihrer Absatzbezeichnungen erfahren.

Zu § 46:

Der vorgeschlagene § 46 regelt wie bisher die Bestimmungen über die Familienzusammenführung, hat jedoch aufgrund der Einführung des neuen, kriteriengeleiteten Aufenthaltstitelsystems einige wenige Adaptierungen erfahren.

Der neue Abs. 1 regelt in Z 1 die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, bei der der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 oder „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1 innehat. In Z 2 wird die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen geregelt, bei der der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 innehat oder der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 nicht gilt. Die Fälle der Z 2 unterliegen einer Quotenpflicht.

Abs. 2 entspricht dem Abs. 6 der geltenden Rechtslage.

Die Regelung des Abs. 3 stellt die Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie 2009/50/EG dar. Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder von ehemaligen Inhabern dieses Aufenthaltstitels, die inzwischen auf einen anderen Aufenthaltstitel umgestiegen sind, erhalten bei Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen einen quotenfreien Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”. Mit diesem Aufenthaltstitel ist der sofortige freie Arbeitsmarktzugang verbunden und somit der Vorgabe des Art. 15 Abs. 6 RL 2009/50/EG Genüge getan. Außerdem müssen solche Familienangehörige keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vor Zuzug erbringen, da sie nicht unter den von § 21a umfassten Personenkreis fallen. Denn nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2009/50/EG dürften Integrationsmaßnahmen erst nach Gewährung der Familienzusammenführung zur Anwendung kommen. Daher ist es richtlinienkonform, dass diese Familienangehörigen der Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a unterliegen. Darüber hinaus richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels dieser Familienangehörigen nach der des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden (Art. 15 Abs. 5 Richtlinie 2009/50/EG).

Da bereits mit der letzten Novelle des § 27 für Familienangehörige die Ableitung des Aufenthaltszweckes während der ersten fünf Jahre entfiel und klar gestellt wurde, dass Familienangehörige von Anfang an über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen, kommt eine Umsetzung der Abs. 7 und 8 von Art. 15 der Richtlinie 2009/50/EG aufgrund der in Geltung stehenden günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen nicht in Betracht.

Abs. 4 regelt, dass einem Familienangehörigen bei Vorliegen der in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen ist, wenn schon der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ innehat.

Gemäß Abs. 5 kann dem Familienangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzung des 1. Teiles eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilen werden, wenn der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 2 oder 44 innehat. Hat der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß § 44 Abs. 1 inne, so ist eine Titelerteilung an dessen Familienangehörigen quotenpflichtig.

Zu Z 69 (2. Hauptstück des 2. Teiles, §§ 47 und 48 samt Überschriften)

Zu § 47:

§ 47 entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Es werden lediglich terminologische Anpassungen aufgrund der Neugestaltungen der §§ 41a und 43 vorgenommen.

Weiters hat in Abs. 2 der zweite Satz zu entfallen, da nunmehr auch die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels im Verlängerungsfall in § 20 Abs. 1a mit drei Jahren festgeschrieben ist. Abs. 5 konnte aufgrund der direkten Aufnahme des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in § 27 entfallen.

Zu § 48:

Auch § 48 entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Es wird lediglich in Abs. 1 eine redaktionelle Anpassung im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung der Integrationsvereinbarung, insbesondere zu deren Modul 2 (§ 14b) vorgenommen. In den weiteren Absätzen finden sich Anpassungen der dort angeführten Zitate aufgrund der Einführung des § 41a und der Neustrukturierung der §§ 8 und 45. Zuletzt werden die bisherigen Absätze 1a bis 5 mit den Absatzbezeichnungen 2 bis 6 versehen. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 45.

Zu Z 70 (3. Hauptstück des 2. Teiles samt Überschrift, §§ 49 bis 50a samt Überschriften)

Zu § 49:

Aufgrund der Neuformulierung der §§ 41 bis 44 wird sowohl die Überschrift des 3. Hauptstückes als auch § 49 terminologisch angepasst.

Zu § 50:

Aufgrund der Neuformulierung der §§ 41 bis 44 wird § 50 terminologisch angepasst.

Zu § 50a

Der vorgeschlagene § 50a regelt die Fälle, in denen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte – EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaates im Rahmen der ihnen nach Kapitel V der Richtlinie 2009/50/EG zukommenden „Mobilität“ nach Österreich kommen.

Nach Abs. 1 kann ein Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte – EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaates, nachdem er sich achtzehn Monate im ersten Mitgliedstaat mit diesem Aufenthaltstitel aufgehalten hat, nach Österreich weiterwandern und hier bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte – EU“ erhalten.

Familienangehörige erhalten nach Abs. 2 den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, wenn sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und nachweisen, dass sie sich bereits im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige des Inhabers der „Blauen Karte – EU“ aufgehalten haben.

Abs. 3 stellt klar, dass in Mobilitätsfällen der Antrag vom Inhaber der „Blauen Karte – EU“ bzw. von dessen Familienangehörigen binnen einem Monat nach Einreise zu stellen ist. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Diese Regelung ist für jene Fälle erforderlich, in denen während des Verfahrens die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des ersten Mitgliedstaates ausläuft. Die Niederlassungsbehörde hat über einen derartigen Antrag längstens innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Auf Antrag ist die rechtzeitige Antragstellung zu bestätigen. Die Form dieser Bestätigung ist durch Verordnung zu regeln. Diese Bestimmungen entsprechen Art. 18 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/50/EG.

Zu Z 71 (Überschrift des 4. Hauptstückes des 2. Teiles und des § 51)

Die Änderungen stellen eine terminologische Anpassung an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar, der zahlreiche Änderungen des EU- und des EG-Vertrages vorgenommen hat und womit die Unterscheidung zwischen Unions- und Gemeinschaftsrecht aufgegeben wurde.

Zu Z 72 (§ 51 Abs. 3)

Die angesprochene Passage hat im Hinblick auf Art. 7 der FreizügigkeitsRl zu entfallen.

Zu Z 73 (§ 52 Abs. 1 Z 4)

In Z 4 hat die Wortfolge „im Herkunftsstaat“ unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 2 lit. b FreizügigkeitsRL zu entfallen.

Zu Z 74 (54 Abs. 6)

Die angesprochene Passage hat im Hinblick auf Art. 7 der FreizügigkeitsRl zu entfallen.

Zu Z 75 (§ 55 Abs. 3)

In Abs. 4 hat die Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit unter Berücksichtigung des Art. 29 FreizügigkeitsRL zu entfallen.

Zu Z 76 (§ 55 Abs. 5)

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung an die Neuformulierung des § 41a.

Zu Z 77 (§ 56 Abs. 3)

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung an die Neuformulierung des § 43.

Zu Z 78 und 79 (§ 64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3)

Der Anwendungsbereich des § 64 wird um öffentliche und private Pädagogische Hochschulen, anerkannte private Studiengänge bzw. private Hochschullehrgänge im Sinne des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihren Studien (§ 4 Hochschulgesetz 2005) erweitert. Vor dem Hintergrund der rezenten Entwicklungen im Hochschulbereich stellt dies eine sachgerechte Weiterentwicklung der bisherigen Rechtslage dar. Naturgemäß muss es sich für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ auch bei solchen Studiengängen in Übereinstimmung mit Art. 2 lit b Richtlinie 2004/114/EG um Vollzeitstudiengänge handeln.

Gemäß § 46 Hochschulgesetz 2005 ist es auch jedem Studierenden der neu in den Anwendungsbereich der Bestimmung aufgenommenen Studiengänge möglich, seinen Studienerfolg anhand von Zeugnissen nachzuweisen, so dass eine erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorlage möglich ist.

Zu Z 80 (§ 64 Abs. 4 bis 6)

Mit dem neuen Abs. 4 soll Drittstaatsangehörigen, die im Inland erfolgreich ein Studium abgeschlossen haben, einmalig die Möglichkeit gewährt werden, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten unmittelbar nach Abschluss des Studiums zum Zwecke der Arbeitssuche im Bundesgebiet aufzuhalten. In sachgerechter Weise soll dieser Personengruppe damit die Möglichkeit gegeben werden, den einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt zu schaffen. Naturgemäß müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch für die Ausstellung dieser Bestätigung während des gesamten sechsmonatigen Zeitraums vorliegen. Wird dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgewiesen, ist der Antrag abzuweisen; der Ausstellung der Bestätigung für einen allenfalls kürzeren Zeitraum kommt nicht in Betracht.

Abs. 5 regelt, dass Anträge gemäß Abs. 4 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gemäß Abs. 1 zu stellen sind und dass ein solcher Antrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründet. Der Antrag steht der Erlassung fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht entgegen und entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Abs. 6 enthält eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres zur näheren Ausgestaltung der Bestätigung gemäß Abs. 4.

Zu Z 81 (§ 69a Abs. 1 Z 1)

Die Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Z 82 bis 85 (§§ 73 Z 1 und 3, 74, 75 Abs. 1)

Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung an die Neuformulierung der §§ 41a und 43.

Zu Z 86 (§ 77 Abs. 1 Z 3)

Die Adaptierung dieser Strafbestimmung hat aufgrund der Neustrukturierung der Integrationsvereinbarung zu erfolgen.

Zu Z 87 (§ 77 Abs. 1 Z 5)

Da sich die Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß § 27 Abs. 4 nunmehr als fremdenrechtliche Ordnungswidrigkeit darstellt, ist eine entsprechende Verwaltungsstrafe vorzusehen, die im Rahmen des § 77 Abs. 1 Z 5 (gleichgelagerter Verwaltungsstraftatbestand für die Verletzung von Meldeverpflichtungen für EWR-Bürger und deren Angehörige) normiert wird.

Zu Z 88 (§ 77 Abs. 2 Z 4 und 5)

In § 77 Abs. 2 Z 4 und Z 5 erfolgt eine Anpassung der Verwaltungsübertretungen aufgrund der neu eingeführten §§ 14a, 14b und 21a.

Damit wird insbesondere auch die Ausstellung von Sprachdiplomen oder Kurszeugnissen gemäß § 21a an Fremde, die nicht über die geforderten Kenntnisse verfügen, zu einer Verwaltungsübertretung erklärt.

Zu Z 89 (§ 81 Abs. 16 bis 21)

§ 81 regelt die Übergangsbestimmungen.

Der neue Abs. 16 bestimmt, dass bereits erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 in das nunmehr geltende System der Aufenthaltstitel übergeleitet werden.

Gemäß Abs. 17 gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung als erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß des derzeit geltenden § 14 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erfüllt hat. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die die Integrationsvereinbarung einmal erfüllt haben, einer neuerlichen Verpflichtung zur Erfüllung des neuen Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht unterliegen. Drittstaatsangehörige, die von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen waren, sollen natürlich auch weiterhin von der Erfüllung des Moduls 1 der neuen Integrationsvereinbarung ausgenommen sein.

Abs. 18 trifft eine spezifische Übergangsnorm für jene Drittstaatsangehörige, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß des derzeit geltenden § 14 verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben. Diese Personen haben die Integrationsvereinbarung gemäß der derzeit geltenden Regelung des § 14 weiterhin zu erfüllen. Sie haben dieser Erfüllungspflicht jedenfalls bis zum 30. Juni 2013 oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2013 endet, nachzukommen.

Der vorgeschlagene Abs. 19 bestimmt, dass Drittstaatsangehörige, die den Alphabetisierungskurs gemäß des derzeit geltenden § 14 noch zu absolvieren haben, für die Erfüllung der neuen Integrationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2014 Zeit haben. Somit verlängert sich bei Personen, die noch nicht Lesen und Schreiben können, die Erfüllungspflicht im Vergleich zu den anderen Übergangsfällen, in sachgerechter Weise um ein Jahr. Diese Bestimmung gilt mit der Maßgabe, dass die Absolvierung eines Alphabetisierungskurses bis 30. Juni 2012 möglich ist.

Abs. 20 bestimmt, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 18 oder 19 als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 gilt. Dies gilt gleichermaßen für die Nichterfüllung.

Mit Abs. 21 wird bestimmt, dass die Regelungen der §§ 15 und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2011 für den Anwendungsbereich des Abs. 19 bis zum 30. Juni 2012 weiter anzuwenden sind.

Im neuen Abs. 22 wird bestimmt, dass § 21a – der elemetaren Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachstem Niveau bereits mit Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 und 8 fordert – nicht auf Verfahren, die vor dem 1. Juli 2011 anhängig sind, Anwendung findet. Diese Bestimmung ist daher nur auf Verfahren anwendbar, die ab dem 1. Juli 2011 anhängig werden.

Zu Z 90 (§ 82 Abs. 15)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1 bis 23 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 24 (§ 1 Abs. 2)

In Abs. 2 erfolgt eine Zitatanpassung aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes, so dass die Bestimmungen über die Ausweisung – wie bisher – keine Anwendung auf Asylwerber finden. Weiters sollen nun auch, dem Erwägungsgrund 9 der RückführungsRL folgend, die Bestimmung über die Rückkehrentscheidung nicht auf Asylwerber Anwendung finden, da die RückführungsRL nur Bestimmungen für Drittstaatsangehörige trifft, die nicht rechtmäßig aufhältig sind und Asylwerber „solange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats […] gelten, bis eine abschlägige Entscheidung […] bestandskräftig geworden ist“.

Zu Z 25 (§ 1 Abs. 3)

Der vorgeschlagene Abs. 3 entspricht wörtlich dem § 86 Abs. 6 der geltenden Rechtslage und hat wegen der Auflösung der Sonderbestimmung der § 84 ff. betreffend EWR-Bürger Eingang in die Bestimmung gefunden, die den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes regelt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes.

Zu Z 26 (§ 2 Abs. 4 Z 9 und 10)

Die Neuaufnahme der beiden Begriffsbestimmungen ist notwendig, um auf das bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits über die Freizügigkeit von Personen (Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz) ebenso einzugehen.

Zu Z 27 bis 29 (§§ 2 Abs. 4 Z 11 und 15, 31 Abs. 2)

Die Änderungen stellen eine terminologische Anpassung an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar, der zahlreiche Änderungen des EU- und des EG-Vertrages vorgenommen hat und womit die Unterscheidung zwischen Unions- und Gemeinschaftsrecht aufgegeben wurde.

Zu Z 30 (§ 2 Abs. 4 Z 13)

Die Begriffbestimmung der Ausreiseentscheidung in Z 13 soll auch das neu eingeführte Institut der Rückkehrentscheidung beinhalten. Weiters ergeben sich Zitatanpassungen im Hinblick auf die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot aufgrund der neuen Systematik im 8. Hauptstück. Darüber hinaus wurde mit der Aufnahme der asylrechtlichen Ausweisung ein redaktionelles Versehen beseitigt und nunmehr klargestellt, dass eine solche auch eine Ausreiseentscheidung im Sinne des FPG darstellt. Das Institut der Abschiebung hat aus der Begriffsbestimmung zu entfallen, da die Abschiebung keine Ausreisentscheidung vielmehr eine Maßnahme zur Beendigung eines rechtswidrigen Aufenthaltes und daher zur Durchsetzung der Ausreiseentscheidung darstellt.

Zu Z 31 (§ 5 Abs. 1 Z 4)

In Abs. 1 Z 4 ist nunmehr aufgrund der Änderung in § 112, der nunmehr als Verwaltungsstraftatbestand ausgestaltet ist, nicht mehr auf die Verhängung einer Sanktion sondern einer Verwaltungsübertretung abzustellen.

Zu Z 32 (§ 6 Abs. 4)

Die örtliche Zuständigkeit zum Widerruf einer Bewilligung gemäß § 72 wurde wegen der dort vorgenommenen sachgerechten Erweiterung auf den Anwendungsbereich der Einreiseverbote terminologisch angepasst. Des Weiteren wird nunmehr die örtliche Zuständigkeit zur Verhängung zur Schubhaft aus dem Abs. 4 herausgelöst, da diese nunmehr im vorgeschlagenen Abs. 4a gesondert geregelt wird sowie die örtliche Zuständigkeit für den Fall der Abschiebung normiert, bei dem eine Verhängung der Schubhaft nicht erfolgte.

Zu Z 33 (§ 6 Abs. 4a)

Der angefügte Abs. 4a dient zur Klarstellung der örtlichen Zuständigkeit bei Verhängung der Schubhaft, bei der Abschiebung sowie sonstiger fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Um bestehende Auslegungsschwierigkeiten der bestehenden Textierung zu beseitigen wird mit den neu eingefügten Sätzen nunmehr insbesondere deutlich bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei der Abschiebung eines Fremden, der in Schubhaft genommen wurde, gerade nicht nach dem Aufenthaltsort zu richten hat, sondern maßgeblich ist, welche Behörde die Schubhaft verhängt hat.

Zu Z 34 (§ 6 Abs. 5)

Abs. 5 soll nunmehr auch die örtliche Zuständigkeit für den neu vorgeschlagenen Fall der nachträglichen Verkürzung eines Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 regeln. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 60.

Zu Z 35 (§ 10)

In § 10 soll eine Zitatanpassung erfolgen, mit der nunmehr auch in Fällen eines eingelegten Rechtsmittels gegen eine eingeräumte Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise durch die Fremdenpolizeibehörde gemäß § 55a, dieser im gesamten Rechtsmittelverfahren Parteistellung einräumt wird.

Zu Z 36 bis 38 (Überschrift des 1. Abschnittes des 4. Hauptstückes, Überschrift des § 15 und § 15 Abs. 1)

Die vorgeschlagenen Adaptierungen berücksichtigen das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29 April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) normierte Recht auf Ausreise und dienen diese somit insbesondere der richtlinienkonformen Umsetzung des Rechts auf Ausreise für begünstigte Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Reisedokument.

Zu Z 39 und 40 (§ 15 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 28 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 3 und 4 § 31 Abs. 2 sowie in den Überschriften des 3. Abschnittes des 4. Hauptstückes, des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes und des § 30)

In Beachtung der bereits unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) erfolgt eine terminologische Anpassung.

Zu Z 41 (§ 24a samt Überschrift)

Der vorgeschlagene § 24a ist eine notwendige Regelung, um den Vorgaben der Sozialpartner zu entsprechen. Nunmehr sollen gemäß Abs. 1 besonders hochqualifizierte Drittstaatsangehörige die Möglichkeit erhalten, rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen und sich für einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche aufzuhalten. Dabei haben die allgemeinen Visa-Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 vorzuliegen. Demnach hat für diese Personengruppe, das sonst stets vorausgesetzte Kriterium der gesicherten Wiederausreise gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 zu entfallen und haben sie dies nicht nachzuweisen. Des Weiteren muss die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice der Vertretungsbehörde mitgeteilt haben, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG, die Beleg dafür sind, dass es sich bei dem Fremden wirklich um eine besonders hochqualifizierte Arbeitskraft handelt, erfüllt sind.

Wird einem Fremden ein Visum gemäß Abs. 1 erteilt, so soll es ihnen in weiterer Folge gewährt werden, bei erfolgreicher Arbeitssuche einen Antrag auf den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bundesgebiet stellen zu können. Aus diesem Grund findet sich im vorgeschlagenen § 21 Abs. 2 Z 7 NAG eine Bestimmung, die Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines solchen Visums sind, während ihres rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von der grundsätzlich vorzunehmenden Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland und dortigem Abwarten befreit. Lediglich für den Fall, dass die Behörde nicht bis zum Ablauf der sechs Monate entscheidet, hat der Drittstaatsangehörige wieder auszureisen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Siehe auch die Erläuterungen zu §§ 21 und 41 NAG.

Gemäß Abs. 2 hat der Fremde bei Antragstellung die notwendigen Kriterien des AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Dies ist eine notwendige Maßnahme, um solche Anträge für die Vertretungsbehörde besser administrierbar zu machen und um eine ordnungsgemäße Weiterleitung der Dokumente zum Nachweis der Kriterien des AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice garantieren zu können. In einem weiteren Schritt hat die Behörde das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zu prüfen. Liegen diese vor, so werden die Dokumente zum Nachweis der Kriterien des AuslBG an die im Inland befindliche Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weitergeleitet.

Das auf Antrag des Fremden eingeleitete Verfahren ist gemäß Abs. 3 einzustellen, sofern der Fremde, unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Auftrag zur Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 oder 3 nicht nachkommt.

Ein Antrag ist gemäß Abs. 4 zurückzuweisen, wenn die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitteilt, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG nicht vorliegen. Damit wird deutlich, dass die Vertretungsbehörde keine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG zu treffen hat, sondern diese lediglich durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen und zu beurteilen sind. Die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice ist für die Vertretungsbehörde bindend und hat daher die Vertretungsbehörde bei negativer Entscheidung den Antrag lediglich zurückzuweisen.

Wurde einem Fremden ein solches Visum bereits erteilt, so ist gemäß Abs. 5 ein neuerlicher Antrag erst zwölf Monate nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zulässig.

Abs. 6 enthält eine Verordnungsermächtigung, die das in Abs. 2 beschriebene Verfahren konkretisieren soll. Danach soll der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ermächtigt sein, festlegen zu können, welche Dokumente als geeignet erscheinen, um das jeweilige Kriterium zu belegen und daher zwingend dem Antrag beizufügen sind. Diese Verordnung kann überdies auch die Form und Art der Antragstellung regeln, insbesondere bestimmen, welche Antragsformulare ausschließlich zu verwenden sind.

Zu 42 (§ 30 Abs. 1 und 4)

In Beachtung der bereits unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) erfolgt eine terminologische Anpassung.

Zu Z 43 und 44 (§ 32 Abs. 1 und 2)

Die Änderungen dienen der Umsetzung des Art. 14 Abs. 4 FreizügigkeitsRL.

Zu Z 45 (§ 36 Abs. 1 Z 3)

In der Z 3 wird nunmehr darauf abgestellt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, es befände sich nunmehr nur ein Fremder mit nicht rechtmäßigem Aufenthalt auf oder in den genannten Objekten. Diese Änderung ist erforderlich, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass die Prognoseentscheidung, die bisher mindestens fünf rechtswidrig aufhältige Fremder umfasste, nur schwer vorzunehmen ist und daher eine solche Voraussetzung den fremdenpolizeilichen Vollzug behindert.

Zu Z 46 (§ 36 Abs. 1a)

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 1a wird nunmehr bestimmt, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nunmehr auch ermächtigt sind, Behältnisse zu durchsuchen, wenn sie im Rahmen einer Betretung gemäß Abs. 1 aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen, es lägen die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 vor. Diese Änderung dient der Effektivität des fremdenpolizeilichen Vollzuges, da eine Betretung gemäß Abs. 1 zum Zwecke des Auffindens Fremder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr durch bloßes Verstecken unterlaufen werden kann.

Zu Z 47 (§ 41a samt Überschrift)

Der § 41a entspricht im Wesentlichen dem § 86 Abs. 4 und 5 der geltenden Rechtslage und wird aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes unter Auflösung der Sonderbestimmungen der §§ 84 ff. vorgeschlagen, ihn bei den geltenden Bestimmungen betreffend die Zurückweisung einzugliedern.

In Abs. 1 Z 1 wurde jedoch im Lichte des Art. 4 Abs. 4 der FreizügigkeitsRL aufgenommen, dass der zurückzuweisende Fremde eine angemessene Frist eingeräumt bekommt und angemessene Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um die erforderlichen Dokumente einholen zu können, die sein Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt bestätigen, bevor eine Zurückweisung verfügt wird.

Es wurden weiters lediglich terminologische Anpassungen vorgenommen. So wird nicht mehr auf die Sichtvermerkspflichtigkeit sondern in Beachtung der bereits unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) nunmehr auf die Visumpflicht abgestellt.

Zu Z 48 (§ 45 Abs. 1)

Im Abs. 1 Z 2 wird vorgeschlagen, die Rücknahme aufgrund internationaler Gepflogenheiten entfallen zu lassen, da im Bereich der Zurückschiebung kein diesbezüglicher Anwendungsfall erblickt werden kann. Weiters wird eine neue Z 3 vorgeschlagen, die das praxisrelevante Problem der Zurückschiebung Fremder regelt, die innerhalb von sieben Tagen, nachdem ihr visumfreier oder visumpflichtiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr rechtmäßig ist, betreten werden. Siehe auch Erläuterungen zu § 52 Abs. 3.

Zu Z 49 (§ 46 Abs. 1)

Der vorgeschlagene Abs. 1 hat im Vergleich zur geltenden Rechtslage eine Erweiterung seines Anwendungsbereiches auf die neueingeführte fremdenpolizeiliche Maßnahme der Rückkehrentscheidung erfahren. Um den Vorgaben der RückführungsRL zu entsprechen, hat daher in Z 2 das Klammerzitat zu entfallen. Sodann enthält die Formulierung jedenfalls die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger seiner Verpflichtung zur fristgerechten Ausreise nicht zeitgerecht nachkommt, weil von der Einräumung einer Frist abgesehen wurde gemäß § 55 Abs. 4 und er dennoch nicht unverzüglich ausreist (Art. 8 Abs. 1, 1.  Fall der RückführungsRL), oder weil ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde gemäß Abs. 1 und 2 oder 3 und er nicht innerhalb dieser Frist ausgereist ist (Art. 8 Abs. 1, 2.  Fall der RückführungsRL), oder weil seine eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise widerrufen wurde gemäß § 55 Abs. 5 und er dennoch nicht unverzüglich ausgereist ist (Art. 8 Abs. 2 der RückführungsRL).

Die Z 3 hat keine Änderung zur geltenden Rechtslage erfahren, es darf nur klarstellend darauf hingewiesen werden, dass dies ebenso Tatsachen umfasst, die die Annahme des Vorliegens, der in Z 2 beschriebenen Gründe, rechtfertigen sowie die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde, werde sich dem Verfahren entziehen.

Die Z 4 nimmt neben dem Aufenthaltsverbot nun auch das Einreiseverbot in seinen Anwendungsbereich mit auf, da einer Rückkehr in das Bundesgebiet entgegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, die stets mit dem Einreiseverbot einhergeht, ebenso mit der Abschiebung begegnet werden soll.

Zu Z 50 (§ 46 Abs. 3 erster Satz)

Das Anfügen des Satzteils im ersten Satz des Abs. 3 dient wörtlich der Umsetzung des Art. 10 Abs. 2 der RückführungsRL. Damit soll deutlich bestimmt werden, dass die Behörde im Rahmen der Veranlassung aller erforderlichen Maßnahmen jedenfalls vorab sicherzustellen hat, dass, im Falle der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden, dieser im Zielstaat einem Familienmitglied, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann.

Zu § 51 (§ 46 Abs. 6)

Der Abs. 6 dient der Umsetzung des Art. 8 Abs. 6 der RückführungsRL und bildet die Rechtsgrundlage für ein effizientes Monitoring von Abschiebungen, insbesondere um die Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu wahren.

Zu Z 52 (§ 46a Abs. 1 Z 3)

Die vorgeschlagene Adaptierung ergibt sich aus dem eingefügten Abs. 1a. Siehe ausführlich die Erläuterungen zu § 46 Abs. 1a.

Zu Z 53 (§ 46a Abs. 1a)

Die Duldung eines Fremden tritt gemäß der geltenden Rechtslage in allen Fällen ex lege ein, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und somit ohne vorheriger behördlicher Feststellung. Dies ist zwar bei der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 50 und 51 FPG oder §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit Hilfe der zur Verfügung stehenden Informationssysteme noch relativ einfach feststellbar, doch gestaltet sich die Nachvollziehbarkeit des Vorliegens aller Voraussetzungen bei der Klärung, ob jemand geduldet ist, weil er aus tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist, umso schwieriger. Diese Situation ist weder für den Fremden noch für die Exekutive befriedigend. Der Fremde kann sich nie sicher sein, dass er sich geduldet im Bundesgebiet aufhält. Der Exekutivbeamte auf der anderen Seite weiß ebenfalls nicht sicher, ob er sich jemandem gegenüber sieht, der sich berechtigt geduldet im Bundesgebiet aufhält. Dies kann zu unnötigen Verwaltungsstrafverfahren und somit zu frustriertem Mehraufwand auf Exekutiv- und Behördenseite führen und darüber hinaus zu einer erheblichen Gefahr, dass eigentlich geduldete Fremde festgenommen werden, was letztendlich eine widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellen würde. Der wahre Sachverhalt lässt sich in solchen Fällen nämlich nur auf Grund der vollständigen Aktenlage ermitteln, der der amtshandelnden Behörde meist nicht zur Verfügung steht.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, für die Fälle des bisherigen Abs. 1 Z 3  in einem eigenen Absatz die Möglichkeit zu schaffen, dass die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag feststellt, ob jemand geduldet wird, weil tatsächliche oder rechtliche Gründe einer Abschiebung entgegen stehen. Wie schon in der geltenden Rechtslage soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Da eine Abschiebung aber auch aus neu hervorgekommen rechtlichen Gründen, also aus Gründen des Privat- und Familienlebens gemäß § 61 Abs. 2, die erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung eingetreten sind, nicht möglich sein kann, soll nunmehr auch dieser Fall Berücksichtigung finden.

Selbstverständlich ist damit der bisherige „Automatismus“ in solchen Fällen beseitigt, allerdings zu Gunsten von mehr Rechtssicherheit.

Da diese Duldung selbstverständlich nur solange bestehen kann, wie die tatsächliche Unmöglichkeit gegeben ist, hat die Behörde eine Befristung auszusprechen, um einerseits den vorübergehenden Charakter dieser Duldung zum Ausdruck zu bringen und zum anderen eine regelmäßige Überprüfung der Unmöglichkeit sicher zu stellen. Die Angemessenheit der Befristung wird einzelfallbezogen an Hand der Umstände, die die Unmöglichkeit der Abschiebung begründen zu beurteilen sein. Im Hinblick darauf, dass bei Wegfall des Hinderungsgrundes der Fremde den Behörden für Maßnahmen zur Außerlandesverbringung zur Verfügung stehen muss, können auch Auflagen vorgesehen werden, die seine Erreichbarkeit sicher stellen.

Zu Z 54 (§ 46a Abs. 2)

Die vorgeschlagene Adaptierung in Abs. 2 erfolgt aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (VwGH vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0231), die besagt, dass eine Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete mit der Begründung, es bestehe nur eine "Verfahrensidentität" nicht in Betracht käme. Es muss demnach nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Folglich reicht das bloße Bestehen einer Verfahrensidentität für die Ausstellung einer Karte für Geduldete als Voraussetzung aus. Weiters wird der Judikatur Rechnung getragen, indem vorgeschlagen wird, die Rechtssicherheit auch dadurch zu erhöhen, dass die Behörden nunmehr Geduldeten eine Duldungskarte jedenfalls auszustellen haben, wenn die Vorrausetzungen vorliegen und die Bestimmung nicht mehr – wie bisher – der Behörde ein Ermessen über die Ausstellung einräumt. Damit sind Fremde in der Lage jederzeit nachzuweisen, dass sie im Bundesgebiet geduldet sind.

Zu Z 55 (§ 46a Abs. 3)

Der vorgeschlagene Satz im Abs. 3 dient der Klarstellung über die Gültigkeitsdauer einer Karte für Geduldete gemäß Abs. 1a. Diese ist auf den Zeitraum der Duldung limitiert und muss daher innerhalb dieses Zeitraumes nicht neuerlich beantragt werden.

Zu Z 56 (§ 46b samt Überschrift)

Der § 46b entspricht wortident dem § 71 der geltenden Rechtslage und hat aufgrund der Neuplatzierung der Bestimmungen des 10. Hauptstückes im neustrukturierten 8. Hauptstück aufgrund der Umsetzung der RückführungsRL in systematisch sachgerechter Weise seinen Platz im Anschluss an die Bestimmung betreffend die Abschiebung und Duldung gefunden. Zudem wurden in Abs. 6 Verweisungen angepasst.

Zu Z 57 (§ 47)

Der § 47 kann entfallen, da sich die dort normierte Gebietsbeschränkung nunmehr unter den jeweils festzusetzenden Auflagen direkt bei den Entscheidungen, bei denen eine solche Festsetzung möglich ist, wiederfindet. Dies sind die Entscheidung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen einer Rückkehrentscheidung oder bei der Gewährung einer Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise nach einer asylrechtlichen Entscheidung (§ 56), bei Erlassung einer Ausweisung gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel oder gegen einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 71), oder bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltstitel oder gegen einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen (§ 71). Siehe dazu die Erläuterungen zu §§ 54, 56 oder 71.

Zu Z 58 (§ 51 Abs. 1)

Diese Änderung stellt eine terminologische Anpassung auf Grund der Neueinführung des Instituts der Rückkehrentscheidung dar.

Zu Z 59 (1. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift, §§ 52 bis 60 samt Überschriften)

Im 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes wird die Systematik der RückführungsRL umgesetzt und konnte somit das bestehende System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der fremdenpolizeilichen Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes in der derzeitigen Form nicht beibehalten werden. Nunmehr wird gegen Drittstaatsangehörige, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mittels Bescheid eine einheitliche Rückkehrentscheidung erlassen, die stets mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Vor diesem Hintergrund zeigt auch der Wortlaut des § 53 Abs. 1 deutlich, dass Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot unter einem Spruchpunkt im Bescheid zu erlassen sind. Diese gemeinsame Entscheidung wird durch die Fremdenpolizeibehörde getroffen, soweit sie aus eigenem Kenntnis darüber erlangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

Da der freiwilligen Ausreise auch im vorgeschlagenen System der Rückkehrentscheidung weiterhin der Vorrang vor der erzwungenen Rückführung des Drittstaatsangehörigen eingeräumt werden soll, wird nunmehr zusätzlich normiert, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde bereits im Verfahren zu prüfen hat, ob dem Drittstaatsangehörige zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird. Da die Behörde unter gewissen Voraussetzungen von der Einräumung einer Frist abzusehen hat, macht auch der im Unterschied zu § 53 Abs. 1 gewählte Wortlaut deutlich, dass eine Entscheidung über die Frist für die freiwillige Ausreise gesondert – unter Spruchpunkt 2 – im Bescheid festzulegen ist.

Die §§ 57 bis 60 regeln die sonstigen Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen und Rückkehrverboten.

Die Möglichkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel sowie die Aufenthaltsverfestigungstatbestände sind weiterhin im Gesetz normiert und sind aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes an eine neue Stelle gerückt. Um diese wichtigen Institute auch weiterhin beibehalten zu können und insbesondere die effiziente Verschränkung des Niederlassungs- und Aufenthaltswesen und des fremdenpolizeilichen Handelns weiterhin zu gewährleisten, haben sie unter Bedachtnahme auf die Regelungen der RückführungsRL leichte inhaltliche Adaptierungen erfahren. Siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu §§ 62b bis 64.

Die in der derzeit geltenden Rechtslage vorgesehenen Maßnahmen der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige bleiben mit rein redaktionellen Adaptierungen bestehen und finden sich im 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes. Siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu §§ 65 bis 67.

Zudem hat die Bestimmung des geltenden § 52, der den Aufgabenbereich der Fremdenpolizeibehörden auf dem Gebiet der Fremdenpolizei regelt, zu entfallen, da der geltende § 52 aufgrund seines nahezu gleichlautenden Bedeutungsgehalt in der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2, der eine umfassende Definition über die Funktion und den Aufgabenbereich der Fremdenpolizei darstellt, bereits enthalten ist.

Zu § 52:

Der vorgeschlagene § 52 setzt Art. 6 der RückführungsRL um und bestimmt, dass gegen diejenigen Drittstaatsangehörigen, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

Die Rückkehrentscheidung ist eine behördliche Maßnahme, mit der festgestellt wird, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht rechtmäßig ist und ihm daher eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird. Die Rückkehr hat dann nicht nur aus dem Bundesgebiet zu erfolgen, sondern hat der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland, in ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderer Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird, zurückzureisen.

In Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 der RückführungsRL, die Art. 23 Abs. 1 SDÜ (Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise im Fall der Illegalität) ersetzen, hat der Drittstaatsangehörige diese Rückreise unverzüglich anzutreten. Grundsätzlich ist dabei, der freiwilligen Rückkehr der Vorrang zu geben, wenn nicht Gründe naheliegen, die einer solchen entgegen stehen. Für die freiwillige Rückkehr ist ihm eine Frist einzuräumen. Siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu § 55.

Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDÜ treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat der Drittstaatsangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Dies kann insbesondere durch Vorstelligwerden bei einer Behörde im betreffenden Mitgliedstaat und dortige Vorlage des Aufenthaltstitels geschehen.

Der neue Abs. 3 bestimmt, dass von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen ist, wenn ein Fall der Zurückschiebung gemäß § 45 Abs. 1 vorliegt und das Rückübernahmeabkommen mit einem anderen Mitgliedstaat besteht. Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 der RückführungsRL, der die Bestimmung über die Abschiebbarkeit auch nach Maßgabe bestehender Rückübernahmeabkommen gemäß Art. 23 Abs. 4 SDÜ ersetzt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 45 Abs. 1.

Zu § 53:

Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird der Vorgabe des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen und stellt diese Bestimmung daher klar, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot einhergeht und somit unter einem Spruchpunkt im Bescheid zu erlassen ist. Die Entscheidungen über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Dauer eines Einreiseverbotes sind daher nicht voneinander trennbar.

Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient demnach nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit sondern auch dem Schutze der Mitgliedstaaten und fördert diese Bestimmung somit das Gesamtziel der Umsetzung der Richtlinie, eine gesamteuropäische Rückkehrpolitik wirksam und effektiv, da lückenlos durchzusetzen.

Der neue Abs. 2 legt fest, dass die Dauer des Einreiseverbotes grundsätzlich mindestens 18 Monate, höchstens jedoch nur fünf Jahren beträgt und die Bemessung stets nur aufgrund einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung hat die Fremdenpolizeibehörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten, insbesondere dahingehend, ob der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder dieser anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In Ausschöpfung der Vorgaben der RückführungsRL wurde die Mindestgrenze von 18 Monaten eingezogen, um in sachgerechter Weise den Unrechtsgehalt eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich und dem gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten deutlich zu machen sowie gewähren zu können, dass eine sofortige Wiedereinreise und damit Unterwanderung der Zielsetzungen der RückführungsRL hintan gehalten wird. Zu einem möglichen Herabsetzen der Dauer des Einreiseverbotes siehe die Erläuterungen zu § 60.

Die Z 1 bis 9 in Abs. 2 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt.

Abs. 3 bestimmt, dass ein Einreiseverbot auch für Dauer bis zu zehn Jahren oder für unbestimmte Zeit verhängt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige durch seinen Aufenthalt eine schwerwiegende, d.h. in der Intensität eine über Abs. 2 hinausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

In den Fällen der Z 1 bis 8 ist die Verhängung des Einreiseverbots bis zu zehn Jahren möglich. Die Z 5 bis 8 bilden die schwersten Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ab und ist daher bei deren Verwirklichung jedenfalls ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen.

Zu § 54:

Der § 54 entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des § 62 und bildet die Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen Asylwerber ab. Es wurden aufgrund der Neustrukturierung des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes Adaptierungen und Zitatanpassungen vorgenommen.

Im Abs. 4 wurden die möglichen, auch kumulativ zu verhängenden Auflagen aufgrund der besseren Lesbarkeit unter den Z 1 bis 3 abgebildet. Die Meldeauflage in Z 2 suspendiert nicht eine mögliche asylrechtliche Meldeauflage gemäß § 15a AsylG 2005, da dies beispielsweise eine Zustellung erschweren bzw. unmöglich machen würde. Vor diesem Hintergrund und um dem Drittstaatsangehörigen nicht unnötige Erschwerungen aufzuerlegen, ist bei der Verhängung einer Meldeauflage gemäß Abs. 4 Z 2 auf eine bereits verhängte asylrechtliche Meldeauflage Bedacht zu nehmen und der Zeitpunkt sowie der Ort der fremdenpolizeilichen Meldung auf den der asylrechtlichen Meldeauflage anzupassen. Eine Auflage, die in der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit besteht, wurde nicht eingeführt, da es dem Drittstaatsangehörigen, der eine Auflage ja nur erteilt bekommt, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint, nicht möglich sein soll, sich „freizukaufen“.

Wurde gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen, so gilt dieses ab dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 als Einreiseverbot. Da der Asylwerber ab dem Zeitpunkt seiner durchsetzbaren Ausweisung nicht mehr als rechtmäßig aufhältig gilt und somit die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Rückkehrverbotes nun in das neue vorgeschlagene System aufgrund der RückführungsRL einzugliedern ist, bedarf es dieser Entsprechensbestimmung. Die fremdenpolizeiliche Maßnahme des Rückkehrverbotes gilt als Einreiseverbot, welches ebenfalls eine fremdenpolizeiliche Maßnahme darstellt.

Zu § 55:

Der vorgeschlagene Abs. 1 bestimmt in Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der RückführungsRL, dass dem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wird, amtswegig eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren und diese Entscheidung als zweiter Spruchpunkt im Bescheid festzulegen ist.

In Abs. 2 wird normiert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, mit welchem die Rückkehrentscheidung mit der Dauer des Einreiseverbotes bekannt gegeben wird, beträgt. Daraus ergibt sich, dass die Behörde bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen hat.

Im Rahmen dieser Prüfung hat die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Nur bei einem solchen Überwiegen, kann die Behörde gemäß Abs. 3 die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit  erfolgt in Umsetzung des Art 7 Abs. 2 der RückführungsRL. Das Vorliegen solch besonderer Umstände hat der betreffende Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Der Hinweis darauf, dass § 37 AVG gilt, der einen allgemeinen Grundsatz für das Ermittlungsverfahren regelt, erscheint zur Klarstellung notwendig, da an mehreren Stellen im FPG von den Bestimmungen des AVG abgewichen wird und diese Bestimmung gerade nicht in Abweichung zum AVG normiert ist.

Abs. 4 bestimmt, dass die Behörde von der Festlegung einer Frist gemäß Abs. 1 abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen ist. Dies ist gemäß § 57 in der vorgeschlagenen Fassung der Fall, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und daher die sofortige Ausreise erforderlich ist, er einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht. Soweit der Drittstaatsangehörige dann nicht unverzüglich das Bundesgebiet verlässt, ist die Rückkehrentscheidung gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen sogleich mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme der Abschiebung gemäß § 46 durchzusetzen.

Gemäß Abs. 5 kann die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise jederzeit von der Behörde mit Mandatsbescheid widerrufen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt oder Fluchtgefahr besteht.

Zu § 55a:

Mit § 55a wird einem Drittstaatsangehörigen, der nach einer Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig und nicht unverzüglich ausreisen muss (siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu § 10 Abs. 7 AsylG 2005), die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde einmalig eine Verlängerung eingeräumt zu bekommen, wenn er besondere Umstände nachweislich darlegen kann, die eine Verlängerung der Frist notwendig machen und er zugleich einen genauen Termin für seine Ausreise bekannt gibt. Besondere Gründe können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Diese Möglichkeit erfolgt insbesondere unter Bedachtnahme auf de Erwägungsgrund 9 der RückführungsRL, wonach die Bestimmungen der Richtlinie nicht auf Asylwerber Anwendung finden, da diese „solange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats […] gelten, bis eine abschlägige Entscheidung […] bestandskräftig geworden ist“, jedoch nach diesem Zeitpunkt die Regelungen in sachgerechter Weise auch für diese Personengruppe gelten müssen.

Die Abs. 2 bis 4 stellen Verfahrensbestimmungen für diese Form der Fristgewährung dar.

Mit Abs. 5 wird die Widerrufsmöglichkeit bei Vorliegen der dort genannten gründe normiert.

Zu § 56:

Wurde einem Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 oder eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a eingeräumt, kann die Behörde Auflagen gegen ihn festsetzen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr geboten erscheint.

Abs. 2 definiert demonstrativ, welche Verpflichtungen dem Drittstaatsangehörigen während der Frist für die freiwillige Ausreise auferlegt werden können. Auflagen erscheinen in dieser Phase des Aufenthalts des Fremden notwendig, um die in der Zukunft liegende Ausreise abzusichern. Die Z 1 enthält eine Gebietsbeschränkung. Der Drittstaatsangehörige darf sich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde aufhalten, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet. Weiters sieht Z 2 eine Meldeverpflichtung in periodischen Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando vor. Die Z 3 und 4 ermöglichen die Hinterlegung von Dokumenten oder einer angemessenen finanziellen Sicherheit bei der Behörde.

Dem Drittstaatsangehörigen sind gemäß Abs. 3 die Grenzen des Gebiets gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Ein Aufenthalt des Fremden ist in den Fällen der Z 1 bis 3 außerhalb dieses Gebietes gestattet, wenn dies zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten oder zur Befolgung von Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden oder für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

Abs. 4 regelt die Auflage des Abs. 2 Z 2 näher. Der Drittstaatsangehörige hat sich demnach in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer von der Behörde zu bestimmenden Polizeiinspektion zu melden. All für diese Meldung notwendigen Informationen werden dem Drittstaatsangehörigen mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) von der Behörde mitgeteilt.

Nähere Bestimmungen zu den Auflagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen (Abs. 5).

Abs. 6 regelt den Zeitraum der Auflage. Auflagen, die von der Behörde festgesetzt wurden, sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Wird der Drittstaatsangehörige in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet, so ruht die Erfüllungspflicht der Auflagen während dieser Zeit.

Zu § 57:

Der neue § 57 regelt die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung (Abs. 1) oder gegen ein Rückkehrverbot (Abs. 2).

In Abs. 1 wird die Möglichkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung normiert. Die in Z 1 bis 3 genannten Gründe stellen eine taxative Aufzählung dar und erfolgen insbesondere Z 1 und 3 in direkter Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 der RückführungsRL.

In Abs. 2 wird normiert, dass die aufschiebende Wirkung gegen ein Rückkehrverbot aberkannt werden kann, wenn die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit ist im Lichte des Art. 1, 7. Zusatzprotokoll der EMRK zu sehen und sind daher die Gründe der nationalen Sicherheit vom vorgeschlagenen und dem Terminus des österreichischen Rechts bekannten Rechtsbegriffes der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit umfasst.

Zu § 58:

Der vorgeschlagene § 58 trifft Bestimmungen über die Informationspflichten, die der Behörde gegenüber dem Fremden obliegen.

Für eine effektive Durchsetzung seiner Rechte und Pflichten muss der Fremde, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde über den weiteren Fortgang seines Verfahrens und all die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und etwaiger Folgen informiert werden. Daher normiert Abs. 1 die Informationspflicht über die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise und damit einhergehend über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise (§ 55), der Rückkehrhilfe (§ 67 AsylG 2005) sowie über mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46).

Über die in Abs. 1 normierte Informationspflicht, hat die Behörde gemäß Abs. 2 den Fremden, gegen den eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde, ehest möglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren und davon auch das Bundesasylamt in Kenntnis zu setzen. Dies entspricht der bereits geltenden Informationspflicht aus § 67 Abs. 4. Daher dazu die Erläuterungen zu RV 330 XXIV. GP zu § 67.

In Abs. 3 wird normiert, dass vorgenannte Informationspflichten durch geeignete Art und Weise dem Fremden zur Kenntnis zu bringen sind. Geeignet sind insbesondere ein Formblatt, wenn es in einer dem Fremden verständlichen Sprache geschrieben ist oder eine mündliche Verkündung. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.

Zu § 59:

Der neue § 59 normiert besondere Verfahrensbestimmungen, die aus Gründen der Übersichtlichkeit dem Verfahrensablauf nach in einzelnen Absätzen geordnet sind.

Die Bestimmung in Abs. 1 über die Form und den Inhalt der Entscheidungen gemäß §§ 52 bis 56 ergeht in Umsetzung des Art. 12 der RückführungsRL, wobei die Entscheidungen gemäß §§ 53 und 55 als eigenständiger Spruchpunkt im Bescheid, mit dem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 erlassen wird, zu treffen sind. Die Forderung aus Art. 12 Abs. 2 der RückführungsRL, dem Drittstaatsangehörigen auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung zu übergeben, wird dahingehend im besonderen Maße Rechnung getragen, dass der im schriftlichen Bescheid enthaltene Spruch und die Rechtsmittelbelehrung stets auch in einer dem Drittstaatsangehörigen verständlichen Sprache zu formulieren sind.

Zu § 60:

Der neue § 60 normiert, unter welchen Voraussetzungen die Dauer des „kleinen“ Einreiseverbotes herabgesetzt werden kann, die gesamte Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird oder das Rückkehrverbot gegenstandslos oder aufgehoben wird.

Gemäß Abs. 1 kann ein Einreiseverbot gemäß §§ 53 Abs. 1 und 2 – also ein solches, was für die Dauer von höchsten fünf Jahren erlassen wurde – auf Antrag, auf die Hälfte des festgesetzten Zeitraumes herabgesetzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes durchgehend im Ausland verbracht hat und die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände dem nicht entgegenstehen (Umsetzung des Art. 11 Abs. 3 iVm Abs. 1 Unterabsatz 2 der RückführungsRL). Eine solche Entscheidung berührt daher aber keinesfalls die ursprüngliche Entscheidung zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und führt zu keiner Trennung des einheitlichen Spruchpunktes.

Die fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat der Drittstaatsangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.

Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung nach dem Erwägungsgrund 9 der RückführungsRL nicht auf Personen anwendbar ist, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben und daher – dem Wortlaut der österreichischen Rechtsordnung entsprechend – nicht auf solche, die einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben.

Der neue Abs. 3 regelt die Fälle, in denen einer Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird. Die Z 1 beschreibt dabei den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wurde. Die Z 2 normiert, dass eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird, wenn der Drittstaatsangehörige, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen oder eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz erteilt bekommen hat.

Abs. 4 bildet den § 65 Abs. 2 der geltenden Rechtslage nur noch für den Fall des Rückkehrverbotes ab und wurde aus Gründen der besseren Lesbarkeit in zwei Ziffern unterteilt.

Abs. 5 bezieht sich nur noch auf die Aufhebung eines Rückkehrverbotes und entspricht dem § 65 Abs. 1 der geltenden Rechtslage.

Zu Z 60 (2. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift)

Zu § 61:

Der neue § 58 ist wörtlich dem geltenden § 66 entnommen und gilt als allgemeine Norm für alle im 8. Hauptstück normierten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Fremde, die sich bereits länger in Österreich aufhalten. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu RV 88 XXIV. GP.

Es wird lediglich eine neue Z 9 angefügt, die ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigen soll. Damit wird der neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu B 950-954/10-08, S. 19 Rechnung getragen. In dieser Entscheidung wird die Frage aufgeworfen wird, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren.

Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen.

Zu Z 61 (3. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift)

Im 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes sind alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige zusammengefasst, die einen Aufenthaltstitel innehaben oder sich während eines Verlängerungsverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet befinden sowie die Aufenthaltsverfestigungstatbestände der geltenden Rechtslage normiert. Diese Bestimmung entsprechen mit ein paar wenigen Adaptierungen den § 54 ff und § 61 der geltenden Rechtslage. Siehe dazu ausführlich die Erläuterungen zu RV 952 XXII. GP.

Zu § 62:

Der vorgeschlagene § 62 entspricht im überwiegenden Teil dem § 54 der geltenden Rechtslage und normiert die Ausweisung von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel oder solchen, die sich während eines Verlängerungsverfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet befinden.

Es wurden jedoch Adaptierungen im Hinblick auf RückführungsRL vorgenommen, als dass sich nunmehr konkret auf Drittstaatsangehörige und nicht mehr auf alle Fremde bezogen wird und bedurfte es Änderungen aufgrund der Einführungen des neuen kriteriengeleiteten Titelsystems sowie der Änderungen in der Integrationsvereinbarung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Zu § 63:

Aufgrund der Einführung der RückführungsRL wird eigenes Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel normiert, das der schon bisherigen Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 entspricht und hat dies inhaltlich keine Änderungen erfahren.

Zu § 64:

Mit § 64 wurden die Aufenthaltsverfestigungstatbestände der geltenden Rechtslage in die neue Systematik des 8. Hauptstückes übergeleitet. In sachgerechter Weise wurden die Aufenthaltsverfestigungstatbestände der bisherigen §§ 55 und 56 und die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 61 der geltenden Rechtslage für diese Personengruppe zusammengeführt und wurde der Inhalt angepasst. Siehe ausführlich die Erläuterungen zu RV 952 XXIV. GP und RV 485 XXIV. GP.

Zu Z 62 (4. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift)

Aufgrund dessen, dass die RückführungsRL nicht auf EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige anwendbar ist sowie der Einführung der neuen Systematik des 8. Hauptstückes muss für diesen Personenkreis das bewährte System der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes aufrechterhalten werden und wird ein eigener Abschnitt für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige im 4. Abschnitt des 8. Hauptstückes, und somit in unmittelbarer Nähe zu den sonstigen aufenthaltstbeendenden Maßnahmen vorgeschlagen. Der überwiegende Teil der Bestimmungen aus dem 10. Hauptstück der geltenden Rechtslage hat in den §§ 65 bis 67 wörtlich Eingang gefunden. In sachgerechter Weise sind einige Bestimmungen des 10. Hauptstückes der geltenden Rechtslage an den systematisch richtigen Standorten und zwar in den §§ 1 Abs. 3, 41a und 70 Abs. 3 zu finden.

Zu §§ 65 und 65a:

Diese Regelungen entsprechen den bisherigen §§ 84 und 85 und haben keine inhaltliche Änderung erfahren. In § 85 Abs. 3 wurde in Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der FreizügigkeitsRL lediglich eine Erweiterung auf Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten vorgenommen.

Zu § 65b:

Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 87 und hat keine inhaltliche Änderung erfahren. Durch die Neustrukturierung des 8. Hauptstücks mussten lediglich die Verweise entsprechend adaptiert werden.

Zu § 66:

§ 66 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 86 Abs. 2. Er bestimmt wie schon bisher, dass EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden können, wenn ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Wurde bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß §§ 53a oder 54a NAG erworben so ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn der Aufenthalts eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. (siehe auch RV 330 XXIV. GP)

Abs. 2 normiert, dass die Bestimmung des § 59 Abs. 1 und des § 61 sinngemäß auch für die Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gelten. Dies dient lediglich der Klarstellung, dass auch die Ausweisung als Bescheid ergeht, dessen Spruch und Rechtsmittelbelehrung unter den in § 59 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu übersetzen ist, sowie dass bei EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die länger im Bundesgebiet aufhältig sind, ebenso der Schutz des Privat- und Familienlebens geprüft wird.

Zu § 67:

Der neue Abs. 1 des § 67 entspricht dem bisherigen § 86 Abs. 1 und hat in weiten Teilen keine inhaltliche Änderung erfahren. Lediglich die Voraussetzung, dass eine Ausweisung von Erwerbstätigen, Selbständigen und Arbeitssuchenden unzulässig ist, wurde entsprechend des ausdrücklichen Wortlautes von Art. 14 Abs. 4 FreizügigkeitsRL aufgenommen. Siehe dazu RV 952 XXII. GP sowie RV 330 XXIV. GP.

Abs. 2 legt fest, dass ein Aufenthaltsverbot gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nach einer Einzelfallprüfung für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen wird.

Die Behörde soll auch die Möglichkeit haben, im Einzelfall ein Aufenthaltsverbot auch unbefristet zu erlassen. Dies ist dann der Fall, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die Aufzählung der Z 1 bis 4 bietet einen Katalog, wann eine solch schwerwiegende Gefahr jedenfalls vorliegt.

Die Behörde hat gemäß Abs. 3 bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes, auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen und eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Weiters wird festgehalten, dass die Frist mit Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes beginnt.

Abs. 4 normiert, dass die Bestimmung des § 59 Abs. 1 und des § 61 sinngemäß auch für die Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige gelten. Dies dient lediglich der Klarstellung, dass auch das Aufenthaltsverbot als Bescheid ergeht, dessen Spruch und Rechtsmittelbelehrung unter den in § 59 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu übersetzen ist, sowie dass bei EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die länger im Bundesgebiet aufhältig sind, ebenso der Schutz des Privat- und Familienlebens geprüft wird.

Zu Z 63 (5. Abschnitt des 8. Hauptstückes samt Überschrift)

Der 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes fasst die gemeinsamen Verfahrensbestimmungen für die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausweisung und des Aufenthaltsverbotes sowohl gegen Drittstaatsangehörige als auch gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zusammen.

Zu § 68:

§ 68 trifft nähere Regelungen beim Ergreifen eines Rechtsmittels gegen eine Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes.

Abs. 1, der inhaltlich dem bisherigen § 57 entspricht, bestimmt, dass Berufungsbehörden, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet aufhält nur festzustellen haben, ob eine Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 58. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Ausweisung ist abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der betreffenden Person im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies entspricht auch Art. 31 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL.

Gemäß Abs. 3, der inhaltlich dem bisherigen § 64 entspricht, darf die aufschiebende Wirkung gegen Aufenthaltsverbote von der Behörde aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Zu § 69:

Gemäß Abs. 1 werden Ausweisungen gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gegenstandslos, wenn sie ihrer Ausreiseverpflichtung gemäß § 70 nachgekommen sind. Die Bestimmung über besondere Bewilligungen gemäß § 73 gilt.

Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 65 Abs. 1, so ist eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Abs. 3 entspricht wörtlich § 65 Abs. 2 der geltenden Rechtslage und hat sich lediglich auf den Anwendungsbereich des Aufenthaltsverbotes zu beziehen. Zu den Regelungen über das Rückkehrverbot siehe § 60 Abs. 4.

Zu § 70:

Abs. 1 sieht vor, dass eine fremdenpolizeiliche Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar werden und dies die unverzügliche Ausreise des EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen zur Folge haben muss. Ein Aufschub der Durchsetzbarkeit ist nur gegeben für die Dauer eines Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Abs. 2 entspricht wörtlich § 67 Abs. 1 der geltenden Rechtslage. Zu den näheren Einzelheiten, insbesondere bezüglich der vorzunehmenden Abwägung siehe Erläuterungen zu RV 952 XXII. GP.

Abs. 3 entspricht inhaltlich dem derzeit geltenden § 86 Abs. 3 und hat keine Änderung erfahren, so dass wie bisher bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist. Die Dauer dieses Aufschubes beträgt einen Monat. Davon kann von Seiten der Behörde abgesehen werden, wenn die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers, Schweizer Bürgers oder begünstigten Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Abs. 4 entspricht § 69 der geltenden Rechtslage und hat inhaltlich keine Änderungen erfahren. Lediglich in der Z 3 musste eine sprachliche Adaptierung vorgenommen.

Zu § 71:

Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 68 Abs. 1 und hat keine inhaltliche Änderung erfahren. Die Behörde kann somit für die Zeit eines Durchsetzungsaufschubes so wie bisher der betroffenen Person Auflagen auferlegen Siehe dazu RV 952 XXII. GP.

Abs. 2 benennt in den Z 1 bis 3 die Auflagen, die von der Behörde einem Drittstaatsangehörigen, einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen während eines Durchsetzungsaufschubes auferlegt werden können.

Zu Z 64 (§ 72 samt Überschrift)

Zu § 72:

§ 72 entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage und hat lediglich terminologische Anpassungen aufgrund der Neueinführung des Instituts der Rückkehrentscheidung erfahren, so dass sich der Anwendungsbereich der Bewilligung gemäß § 72 nicht mehr nur auf das Aufenthaltsverbot sondern nunmehr auch auf das Einreiseverbot erstreckt. Weiters wurde in Abs. 3 das Wort „Grenzübergang“ durch den Terminus „Grenzübergangsstelle“ im Hinblick auf die Terminologie in Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ersetzt.

Zu Z 65 (§ 73 samt Überschrift)

In Abs. 1 wurden aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes unter Aufnahme der Regelungen aus dem 10. Hauptstück lediglich die Verweise angepasst.

Zu Z 66 (§ 74 Abs. 1)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 67 (§ 74 Abs. 2 Z 1)

In Abs. 2 Z 1wird vorgeschlagen, aus Gründen der Klarstellung auch die Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 als Grund für einen Festnahmeauftrag mit aufzunehmen. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages wird zwar in der Praxis nicht der Regelfall sein, jedoch sollte – wenn es der Einzelfall erfordert – dieses Zwangsmittel von der Behörde ergriffen werden können, um auch eine Durchsetzung des gelinderen Mittels gewährleisten zu können.

Zu Z 68 (§ 74 Abs. 2 Z 2)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine Zitatanpassung zu erfolgen.

Zu Z 69 (§ 76 Abs. 1)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen. Nunmehr wird klargestellt, dass Fremde auch dann festgenommen und angehalten werden können, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrentscheidung zu sichern. Dies ist natürlich jedenfalls dann anzunehmen, wenn Gründe vorliegen, die die Tatsache nahelegen, der Betroffene werde sich dem Verfahren entziehen, so dass der Vorgabe des Art. 15 Abs. 1 der RückführungsRL in ausreichendem Maße entsprochen wurde.

Zu Z 70 (§ 76 Abs. 1a)

Der vorgeschlagene Abs. 1a normiert nun ausdrücklich, dass unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden dürfen. Um die bereits schon bisher vorliegende Praxis des Vollzugs im Gesetz festzuhalten, wird diese spezielle Bestimmung für unmündige Minderjährige bei den Bestimmungen der Schubhaft aufgenommen.

Zu Z 71 (§ 76 Abs. 2 Z 3)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 72 (§ 76 Abs. 2a Z 6)

Mit der neuen Z 6 des § 76 Abs. 2a wird ein neuer spezifischer Schubhafttatbestand für Asylwerber eingeführt, die sich gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt haben. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft ist neben der individuellen Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung naturgemäß auch, dass eine „Ausweisungsnähe“ im Sinne des § 76 Abs. 2 vorliegt.

Zu Z 73 (§ 76 Abs. 3)

Der letzte Satz im Abs. 3 wird angefügt, um die Formerfordernisse des Schubhaftbescheides in Entsprechung der RückführungsRL auszugestalten.

Zu Z 74 (§ 76 Abs. 5)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 75 (§ 76 Abs. 6)

Die vorgeschlagene Adaptierung stellt eine redaktionelle Anpassung dar und wird der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. 122/2009 eingeführte Abs. 2a in den Anwendungsbereich des Abs. 6 in sachgerechter Weise aufgenommen.

Zu Z 76 (§ 77 Abs. 1)

Der vorgeschlagene Abs. 1 normiert nunmehr, dass die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen hat, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann

In Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 der RückführungsRL hat die Behörde gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres stets gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Für den Fall der Schubhaftverhängung kann diese nur für maximal zwei Monate aufrecht erhalten werden, da der letzte Satzteil dieser Bestimmung normiert, dass § 80 Abs. 1 Z 1 gilt.

Zu Z 77 (§ 77 Abs. 3)

In Abs. 3 sind aufgrund der besseren Lesbarkeit die Auflagen in den Z 1 bis 3 normiert. Wie sich auch aus Abs. 1 ergibt, können diese Auflagen, wenn geboten, auch kumulativ verhängt werden.

Zu Z 78 (§ 77 Abs. 6 und 7)

Abs. 6 bestimmt dabei nur die näheren Einzelheiten der in Abs. 3 Z 2 genannten Meldeauflage.

Abs. 7 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres, mit der die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, getroffen werden.

Zu Z 79 (§ 78 Abs. 6)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 80 (§ 79 Abs. 5)

Der vorgeschlagene Abs. 5 bestimmt, dass die Behörde, sofern eine familien- und kindgerechte Unterbringung gewährleistet ist, solchen Fremden die zeitnah zu einer Abschiebung in Schubhaft angehalten sind, gestattet, von ihren zur Obsorge anvertrauten Minderjährigen begleitet zu werden. Diese Bestimmung bildet die bereits angewandte Praxis des Vollzuges im Gesetz ab. Da auch gegenüber den Minderjährigen, die ja gerade nicht im Sinne des Gesetzes angehalten sind, eine größtmögliche Sicherheit gewährleistet werden soll, sollen im Falle des Begleitens die Schutznormen aus der Hausordnung auf die Minderjährigen sinngemäß anzuwenden sein. In Entsprechung des Art. 17 der RückführungsRL soll die Schubhaft für die kürzest mögliche angemessene Dauer eingesetzt werden. Dies entspricht schon bisher dem in § 80 Abs. 1 normierten Grundsatz, dass die Behörde verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

Zu Z 81 (§ 80)

Die Bestimmung zur Schubhaftdauer wird im Lichte der Vorgaben des Art. 15 der RückführungsRL sowie der nationalen Bestrebungen nach einer besonderen Bedachtnahme auf die besonders schutzwürdige Personengruppe der Minderjährigen.

So finden sich nunmehr im Abs. 1 die allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Dauer der Schubhaft. An den bereits geltenden Absatz konnte daher der erste Satz aus dem bestehenden Abs. 2 angefügt werden.

Mit Abs. 2 werden nurmehr die zeitlichen Grenzen der Schubhaftdauer für die unterschiedlichen Sachverhalte geregelt und wurde dieser zur besseren Lesbarkeit in Ziffern unterteilt.

Abs. 2 Z 1 nimmt – wie bereits dargelegt – auf die Bestrebungen, besondere Normen für Minderjährige zu schaffen, Bedacht und regelt als Anschlussstück zu § 77 Abs. 1, dass mündige Minderjährige grundsätzlich für höchstens zwei Monate in Schubhaft angehalten werden dürfen.

Abs 2 Z 2 normiert, dass in allen weiteren Fällen und somit bei volljährigen Fremden, die Schubhaftdauer grundsätzlich höchstens vier Monate betragen kann.

Abs. 3 hat keine Veränderung zur geltenden Rechtslage erfahren.

Abs. 4 wird vor dem Hintergrund der RückführungsRL in mehrfacher Hinsicht adaptiert.

Nunmehr soll klargestellt werden, dass das einmalige „Entziehen aus dem Verfahren“ nicht mehr nur ein Grund für die Verhängung der Schubhaft (§ 76 Abs. 1), sondern auch für die Dauer der Schubhaft relevant ist. Des Weiteren wird der Durchrechnungszeitraum von zwei Jahren auf 18 Monate reduziert und ist die Höchstdauer der Schubhaft mit weiterhin zehn Monaten unverändert geblieben. Somit wurde der vorgegebene Rahmen des Art. 15 Abs. 6 der RückführungsRL, der eine Verlängerungsmöglichkeit der Schubhaftdauer um höchstens weitere zwölf Monaten und somit auf eine Höchstdauer von 18 Monaten vorgesehen hätte, nicht ausgeschöpft.

Die vorgeschlagene Adaptierung in Abs. 5 stellt eine redaktionelle Anpassung dar und wird der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. 122/2009 eingeführte Abs. 2a in den Anwendungsbereich des Abs. 5 in sachgerechter Weise aufgenommen.

Der vorgeschlagene Abs. 6 dient der Umsetzung des Art. 15 Abs. 3 der RückführungsRL. Danach soll die Inhaftnahme in jedem Fall – entweder auf Antrag oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft werden. Da der Einschub in den Gedankenstrichen nicht alternativ sondern kumulativ verstanden wird, wird nunmehr neben der bereits bestehenden Möglichkeit der Schubhaftbeschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3, die jederzeit auf Antrag erfolgen kann, die amtswegige Überprüfung der Schubhaft vorgesehen. Diese ist durch die Fremdenpolizeibehörde längstens alle vier Wochen und demnach, wie es die Richtlinie verlangt, in gebührenden Zeitabständen vorzunehmen.

Damit es jedoch zu keiner parallelen Prüfung durch die Fremdenpolizeibehörde und dem jeweils zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) kommt, ist die amtswegige Überprüfung durch die Fremdenpolizeibehörde solange nicht vorzunehmen, wie eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig und über diese entschieden worden ist.

Die Verkürzung der Zeiträume im Abs. 7 erfolgt in Reaktion auf die Vorgabe des Art. 15 Abs. 3 iVm Abs. 5 der RückführungsRL. Danach muss bei längerer Haftdauer die Überprüfung der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen (Abs. 3 letzter Satz). Die Richtlinie stellt aber ausdrücklich fest, dass die Höchstdauer sechs Monate nicht überschreiten darf (Abs. 5 letzter Satz). Als Konsequenz können die in Abs. 7 normierten Zeitpunkte für die Überprüfung nur als verspätet angesehen werden. Daher ist der Zeitpunkt der ersten Überprüfung durch den UVS, der den Mindestanforderungen der europäischen Menschenrechtskonvention als Tribunal entspricht, bereits nach vier Monaten festzulegen und haben in weiterer Folge die Überprüfungen alle vier Wochen zu erfolgen.

Der Abs. 8 hat keine Änderungen zur geltenden Rechtslage erfahren.

Zu Z 82 (10. Hauptstück)

In Entsprechung des Art. 13 der RückführungsRL wird mit den §§ 84 und 85 ein System der Rechtsberatung im fremdenpolizeilichen Verfahren eingeführt. § 86 normiert das Anforderungsprofil  für die Rechtsberater und für die juristische Person.

In Verfahren zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen und Rückkehrverboten sowie bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel und sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt muss einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werden.

Der Abs. 2 normiert jeweils, dass Rechtsberater den Fremden nicht nur zu beraten sondern auf dessen Ersuchen hin auch zu vertreten haben. Ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben, so scheidet die rechtliche Vertretung durch einen Rechtsberater jedenfalls aus. Des Weiteren haben sie den Fremden bei Bedarf bei der Beischaffung einen Dolmetscher zu unterstützen. Rechtsberater sind weiters berechtigt an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Der Rechtsberater kann auch auf Verlangen des Fremden dazu verpflichtet werden. Weiters gilt die allgemeine Bestimmung des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen.

Gemäß der Abs. 3 der §§ 84 und 85 hat die Rechtsberatung aus ökonomischen Gründen in den Amtsräumen der Behörde stattzufinden. Wird der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft festgehalten, so hat die Rechtsberatung dort stattzufinden.

Abs. 4 der §§ 84 und 85 beinhaltet die Kostentragungsregelungen für den Rechtsberater als auch für die jeweilige Betrauung einer juristischen Person.

Eine Tätigkeit als Rechtsberater nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 steht einer Tätigkeit als Rechtsberater nach diesem Bundesgesetz nicht im Wege. Dies erscheint sinnvoll, um Synergieeffekte zu schaffen und sowohl in Verfahren nach diesem Bundesgesetz als auch in Verfahren nach dem AsylG 2005 auf den gleichen Personenkreis zurückzugreifen, um eine qualitative und effektive Rechtsberatung gewährleisten zu können.

Über die für dieses Rechtsberatungssystem geltenden allgemeinen Ausführungen hinaus, kann im Einzelnen zu den jeweiligen Bestimmungen gesagt werden:

Zu § 84:

Die Gewährung der Rechtsberatungen erfolgt, in Umsetzung der Vorgabe des Art. 13 Abs. 4 der RückführungsRL, für den Drittstaatsangehörigen kostenlos. Es besteht für den Fremden keinerlei Verpflichtung, die Rechtsberatungen in Anspruch zu nehmen. Der Zugang zu kostenloser Rechtsberatung steht dem Fremden daher jederzeit frei.

Zu § 85:

§ 85 normiert, dass einem Fremden bei Abschiebung, Schubhaft, gelinderem Mittel oder sonstiger Befehls- und Zwangsgewalt kostenlos ein Rechtsberater amtswegig bei der Behörde zur Seite zu stellen ist. Die Eingrenzung, dass diese Form der Rechtsberatung ausschließlich bei der Behörde durchgeführt wird, soll verdeutlichen, dass eine solche Beratung jedenfalls nicht bei Maßnahmen, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt werden, zu erfolgen hat (Abs. 1). Die Rechtsberater sollen auch in diesem Teil des Rechtsberatungssystems die von Maßnahmen Betroffenen umfassend beraten oder auf ihr Ersuchen hin vertreten.

Zu § 86:

Der vorgeschlagene § 86 bestimmt das Anforderungsprofil für Rechtsberater und für die juristische Person, damit ein einheitlicher Standard für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 84 oder 85 gewährleistet ist.

Mit Abs. 1 werden die Einstiegsvoraussetzungen für einen Rechtsberater festgelegt. Zum einen kann er mit dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums sich zum Rechtsberater qualifizieren (Z 1). Andererseits kann auch der erfolgreiche Abschluss jedes sonstigen Studiums, welches jedoch eine vierjährige Mindestdauer aufweisen muss, verbunden mit dem Nachweis über eine dreijährige Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts die Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtsberater darstellen (Z 2). Sollte keine der beiden Voraussetzungen vorliegen, muss von dem zukünftigen Rechtsberater nachgewiesen werden, dass er mindestens fünf Jahre durchgehend rechtsberatend auf dem Gebiet des Fremdenwesens tätig war oder ist (Z 3). Mit der vorgeschlagenen differenzierten Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzung soll unter gleichzeitiger Gewährleistung eines qualifizierten Rechtsberaterpools auch auf die unterschiedlichen Möglichkeiten des Erwerbes einer solchen Qualifikation Bedacht genommen werden können, um so eine breitgefächerte Auswahl an Rechtsberatern zur Verfügung stellen zu können.

Des Weiteren wird in Abs. 2 festgehalten, dass die Personen, die als Rechtsberater fungieren unabhängig sind, ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen und die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen haben. Dies erfolgt in Umsetzung des Art. 13 Abs. 1 der RückführungsRL. Auch wird normiert, dass die Rechtsberater der Amtsverschwiegenheit unterliegen und ihnen daher die Pflicht auferlegt wird, alle im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten grundsätzlich – auch nach Beendigung des Rechtsberaterverhältnisses – vertraulich zu behandeln.

Gemäß Abs. 3 hat der Rechtsberater während seines gesamten Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten. Des Weiteren enthält Abs. 3 einen Verhaltenskodex für den Rechtsberater. So hat sich dieser während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens gemäß Z 1 bis 3 zu enthalten, das seine Tätigkeit als Rechtsberater beeinträchtigen könnte.

Gemäß Abs. 4 obliegt die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 85 dem Bundesminister für Inneres. Dieser kann gemäß Abs. 6 auch eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 84 oder 85 betrauen.

Gemäß Abs. 5 richtet sich die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses nach der Dauer des mit dem Bundesminister für Inneres abgeschlossenen Vertrages. Die Mindestvertragsdauer ist mit fünf Jahren festgelegt. Nach Ablauf eines Vertrages ist die Wiederbestellung als Rechtsberater möglich, jedoch begründet dies kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Des Weiteren können Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Rechtsberater wiederholt und beharrlich Pflichtverletzungen begeht.

Abs. 7 stellt eine demonstrative Aufzählung der Voraussetzungen dar, bei deren Vorliegen die Betrauung einer juristischen Person zulässig ist. Die Z 1 bis 5 bezwecken insbesondere das Ziel eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung anbieten zu können.

Mit Abs. 8 wird bestimmt, dass die Einstellungsvoraussetzungen für Rechtsberater gemäß Abs. 1 bis 3 jedenfalls auch für die Rechtsberater gelten, die im Rahmen einer Beschäftigung für eine juristische Person tätig sind.

Zu Z 83 (§ 87 samt Überschrift)

§ 87 samt Überschrift hat zu entfallen, da sich der Inhalt der Bestimmung gleichlautend in § 65b wiederfindet.

Zu Z 84 (§ 94 Abs. 2)

Im Hinblick auf die Terminologie in Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) soll nun der Begriff „Grenzübertrittskontrolle“ an die Stelle des Terminus „Grenzkontrolle“ treten.

Zu Z 85 (§ 97 Abs. 1)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 86 (§ 99)

§ 99 regelt wie bisher die Verwendung erkennungsdienstlicher Daten. Die Bestimmung hat jedoch aufgrund der Umsetzung der RückführungsRL terminologische Anpassungen als auch inhaltliche Adaptierung in Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) erfahren.

Zu Z 87 bis 89 (§ 100 Abs. 2, 3 und 4)

Aufgrund der Neustrukturierung des § 99 sind Zitatanpassungen vorzunehmen.

Zu Z 90 (§ 102 Abs. 1 Z 17 und 18)

In Abs. 1 werden die Z 17 und 18 angefügt.

Da durch die Einführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. 122/2009 auch Röntgenuntersuchungen vorgesehen sind, kommt dieser Information besondere Relevanz im fremdenrechtlichen Verfahren zu und soll daher das Ergebnis einer solchen Untersuchung im Fremdenregister angeführt

Weiters sind durch die Einführung der Möglichkeit eines Nachweises eines Verwandtschaftsverhältnisses durch die Vornahme einer DNA-Analyse mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. 122/2009 auch diese Daten von Verfahrensrelevanz und sollen daher diese Ergebnisse im Fremdenregister aufscheinen.

Weiters hat die Wortfolge „und zu benützen“ im Schlusssatz des Abs. 1 zu entfallen, da nach der Definition „Verarbeiten von Daten“ in § 4 Z 9 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009) „benützen“ ein Unterfall von „verarbeiten“ und somit die Wortfolge redundant ist.

Zu Z 91 (§§ 102 Abs. 4 und 103 Abs. 1)

Die dem Begriff „Vertretungsbehörden“ hinzugefügte Wortfolge „im Ausland“ im Hinblick auf § 7 der geltenden Rechtslage unnötig und wird die Bestimmung daher sprachlich durch den Entfall der Wortfolge bereinigt.

Zu Z 92 (§ 104 Abs. 1)

Die im Abs. 1 nach dem Wort „verarbeiten“ stehende Wortfolge „und zu benützen“ kann im Hinblick auf die Definition „Verarbeiten von Daten“ in § 4 Z 9 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009) entfallen, da demgemäß „benützen“ ein Unterfall von „verarbeiten“ ist.

Zu Z 93 und 94 (§ 105 Abs. 3 und 6)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 95 (§ 105 Abs. 7)

Aufgrund der Neustrukturierung des 1. Abschnittes des 8. Hauptstückes sowie des § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 96 (§ 105 Abs. 8)

Aufgrund des neuen Standortes der Informationspflicht bei einer durchsetzbaren Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 hat in § 105 Abs. 8 lediglich eine Zitatanpassung zu erfolgen.

Zu Z 97 (§ 105 Abs. 10)

In Abs. 10 wird eine neue Verständigungspflicht für Führerscheinbehörden normiert. Diese sollen zukünftig die zuständige Fremdenpolizeibehörde über, die Ausstellung eines Führerscheins an einen Fremden informieren. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass sich in der Vergangenheit, immer wieder Vollzugsproblematiken mit Fremden ergeben haben, die sich mit einer angegebenen Identität nicht rechtmäßig in Österreich aufhielten, aber mit einer anderen Identität (Alias-Identität) über einen österreichischen Führerschein verfügten. Dies soll für die Fremdenpolizeibehörden im Vollzug den Umgang mit Mehrfachidentitäten erleichtern und so zu einer Effektuierung der Verfahren führen.

Zu Z 98 (§ 106)

Da sich der Inhalt des 10. Hauptstückes nunmehr im 4. Abschnitt des 8. Hauptstück wiederfindet und im vorgeschlagenen 10. Hauptstück lediglich die Rechtsberatung geregelt wird, bedarf es in § 106 keines Verweises mehr auf das 10. Hauptstück.

Zu Z 99 (§ 107 Abs. 2)

Aufgrund der Einführung eines Einreiseverbotes im 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes hat sich in sachgerechter Weise der Anwendungsbereich dieser Norm auch auf diesen zu beziehen und erfolgte demnach eine terminologische Anpassung der Bestimmung.

Zu Z 100 (§ 108 Abs. 1 Z 2)

Aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes hat eine terminologische Anpassung der Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 101 (§ 108 Abs. 2 Z 2)

In Z 2 hat ist der Anwendungsbereich nicht nur auf Personen, gegen die ein Aufenthaltsverbot gemäß rechtskräftig erlassen worden ist zu beschränken, sondern ist dieser in Umsetzung der RückführungsRL ebenso, auf Personen, gegen die das neue Instrument der Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, auszudehnen.

Zu Z 102 (§ 112)

Diese Bestimmung wird mit Blick auf das System der Strafbestimmungen des FPG und vor dem Hintergrund der Umsetzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht adaptiert. Die verwendete Formulierung in Art. 3 der Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, dass Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ zu sein haben und diese in einem „Verfahren“ zu verhängen sind, zeigt auf, dass die zu erlassende Sanktion im nationalen Recht einen strafrechtlichen Charakter aufzuweisen hat, da sich daraus einerseits ergibt, dass sie von entsprechendem Gewicht zu sein hat, andererseits das Erfordernis einer Verschuldensprüfung vorausgesetzt wird. Daher weist die Bestimmung nunmehr den Charakter einer echten Strafbestimmung in Form eines verschuldensabhängigen Verwaltungsstraftatbestandes auf.

Zu Z 103 (§ 113)

Der vorgeschlagene § 113 regelt wie bisher die Kosten.

Der vorgeschlagene Abs. 1 wird aufgrund der besseren Lesbarkeit in Ziffern unterteilt, so dass nun auch eine deutliche Trennung der einzelnen Kostenpositionen einfacher möglich ist.

In Abs. 2 erfolgt eine terminologische Anpassung aufgrund des neueingeführten Instituts der Rückkehrentscheidung und konnte daher der umständliche Verweis, auf die in diesem Falle zu ersetzenden Kosten, durch den einfachen Verweis auf Kosten gemäß Abs. 1 ersetzt werden. Diese terminologische Anpassung steht auch im Einklang mit der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. L 168 vom 30.6.2009 S. 24 ff. (SanktionenRL) und dient insbesondere der Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 lit b. Damit wird nun normiert, dass derjenige, der einen Drittstaatsangehörigen illegal, das heißt entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt, mit einer Sanktion zu belegen ist, die in der Übernahme der aufgrund der darauf ergehenden Rückkehrentscheidung, Rückkehrverbotes oder Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten zu erblicken ist. Auch wenn die Verwendung der Formulierung in Art. 5 Abs. 1 der SanktionenRL, dass die Sanktionen gegen den Arbeitgeber „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ zu sein haben, ein Indiz dafür sein kann, dass die Sanktionen eine strafrechtliche Ausgestaltung im nationalen Recht zu erfahren haben, so kann in diesem Fall im Bereich der fremdenpolizeilichen Maßnahmen nur die Übernahme der Kosten als Anschlussstück an die bereits getroffenen strafrechtlichen Sanktionen im AuslBG vorgesehen werden.

Die Einschränkung, dass nur eine Kostentragungspflicht vorgesehen wird, wenn eine Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot gemäß iVm 53 Abs. 2 Z 7 erlassen wurde, oder ein Rückkehr- oder Aufenthaltsverbotes jeweils aus dem Grunde des § 53 Abs. 2 Z 7 erlassen wurde, erscheint angezeigt, da ausschließlich in dem Fall eine Haftung eintreten soll, bei dem die Entscheidung aus der illegalen Beschäftigung herrührt.

Des Weiteren wird im Abs. 2 ein neuer Satz angefügt, der Art. 8 der (SanktionenRL) umsetzt und normiert, dass ein Hauptauftragnehmer und diejenigen Unterauftragnehmer solidarisch haften, die wissentlich die Beschäftigung des Fremden durch einen Unterauftragnehmer entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG geduldet haben oder der Hauptauftragnehmer seiner Überwachungspflicht gemäß § 26 Abs. 6 AuslBG nicht nachgekommen ist.

Abs. 3 wird lediglich um die Wortfolge „im Ausland“ sprachlich bereinigt, da sich dieser Zusatz im Hinblick auf § 7 der geltenden Rechtslage als redundant darstellt.

In Abs. 4 wird lediglich eine terminologische Anpassung aufgrund des neueingeführten Instituts der Rückkehrentscheidung vorgenommen.

Abs. 5 hat keine Änderungen zur geltenden Rechtslage erfahren.

In Abs. 6 wird der zweite Satz sprachlich dahingehend verfeinert, dass Kosten für den Einsatz gelinderer Mittel eine eigenständige Kostenposition darstellen und daher nicht als ein Unterfall der Kosten der Vollziehung der Schubhaft gelten sollen. Im letzten Satz des Abs. 6 wurde zur besseren Verständlichkeit der geltenden Rechtslage, der konkrete Verweis auf die Z 1 und 4 des Abs. 1 vorgenommen, da nur diese als sonstige uneinbringliche Kosten gelten können.

Mit Abs. 7 wird die Kostentragungspflicht für entstandene Kosten der fremdenpolizeilichen Rechtsberatung normiert, wonach diejenige Behörde die Kosten zu tragen hat, der das fremdenpolizeiliche Verfahren, in der eine Rechtsberatung in Anspruch genommen worden ist, zuzurechnen ist.

Zu Z 104 (§ 117 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 118 Abs. 1, 2 und 3)

Die Änderungen stellen eine terminologische Anpassung an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar, der zahlreiche Änderungen des EU- und des EG-Vertrages vorgenommen hat und damit die Unterscheidung zwischen Unions- und Gemeinschaftsrecht aufgegeben wurde.

Zu Z 105 (§ 121 Abs. 1)

Der vorgeschlagene Abs. 1 reagiert auf die Neustrukturierung des 8. Hauptstückes, so dass neben einer Zitatanpassung für die Auflage, die mit Erlassung des Rückkehrverbotes erteilt wird, nunmehr jegliche Missachtungen von erteilten Auflagen nach diesem Bundesgesetz zu einer Verwaltungsübertretung führen.

Zu Z 106 (§ 121 Abs. 3 Z 1 lit. a)

In Abs. Z 1 wird in lit. a lediglich eine Zitatanpassung vorgenommen, da die Auflagen für den Durchsetzungsaufschub aufgrund der Neustrukturierung des 8. Hauptstückes in § 71 zu finden sind.

Zu Z 107 (§ 121 Abs. 4)

Die Adaptierung erfolgt aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in § 36 Abs. 1a. Siehe ausführlich dazu die Erläuterungen zu § 36 Abs. 1a.

Zu Z 108 (§ 121 Abs. 7)

Mit dieser Bestimmung wird die vorläufige Sicherheitsleistung entsprechend § 37a VStG für den Bereich der fremdenpolizeilichen Verwaltungsstrafbestimmungen nachgebildet. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich aber an den zu verhängenden Strafen nach diesem Bundesgesetz.

Zu Z 109 (§ 125 Abs. 14 bis 19)

Abs. 14 bestimmt, dass Ausweisungen gemäß § 53 der geltenden Rechtslage, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erlassen wurden, als Rückkehrentscheidungen gemäß des neuen § 52 weiter gelten. Diese Ausweisungen, die als Rückkehrentscheidungen gelten, sind keinesfalls mit einem Einreiseverbot zu verbinden.

Abs. 15 bestimmt, dass Ausweisungen gemäß § 54 der geltenden Rechtslage, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erlassen wurden, als Ausweisungen gemäß des neuen § 62 weiter gelten.

In Abs. 16 wird normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Gültigkeitszeitraum gültig bleiben.

In Abs. 17 wird geregelt, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBGl. I Nr. XXX/2011 erlassene Durchsetzungsaufschübe gemäß § 67 bis zum festgesetzten Zeitraum gültig bleiben.

Abs. 18 bestimmt, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. XXX/2011 ausgestellte Karten für Geduldete bis zum festgesetzten Zeitraum ihre Gültigkeit behalten.

Abs. 19 beinhaltet eine Übergangsbestimmung für das neue System der Rechtsberatung. Demnach sind die Bestimmungen der §§ 84 bis 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. XXX/2011, die am 1. Dezember 2011 in Kraft treten, auf alle Verfahren, die vor diesem Termin anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zu Z 110 (§ 126 Abs. 9)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Asylgesetzes 2005)

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis)

Die Änderungen stellen notwendige Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses dar.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. h)

Mit der angefügten lit. h wird bestimmt, dass ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden soll. Damit wird der neuesten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu B 950-954/10-08, S. 19 Rechnung getragen. In dieser Entscheidung wird die Frage aufgeworfen wird, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren.

Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 7 und 8)

Abs. 7 normiert, dass eine Ausweisung mit dem Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit sogleich als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG); BGBl. I Nr. 100 gilt. Diese Bestimmung dient der effektiven Rechtsdurchsetzung, da sodann eine neuerliche Rückkehrentscheidung durch die Fremdenpolizeibehörde nicht mehr erlassen werden muss, sondern diese vielmehr die Maßnahmen zur Abschiebung auf die erlassene und durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung stützen kann. Auch steht dies im Einklang mit den Vorgaben aus der RückführungsRL, insbesondere mit deren Erwägungsgrund 9, wonach die Bestimmungen der RückführungsRL nicht auf Asylwerber Anwendung finden sollen, die noch im Verfahren sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Vollziehung der Entscheidung nach einem abgeschlossenen Verfahren von diesem Erwägungsgrund jedoch nicht erfasst ist. Weiters hat der Fremde ex lege binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Diese Frist besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Abs. 8 normiert eine Informationsverpflichtung des Bundesasylamtes gegenüber den Fremden, gegen den eine Ausweisung erlassen wurde, damit dieser umfassend über seine damit einhergehenden Rechte und Pflichten aufgeklärt ist, insbesondere über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG).

Zu Z 5, 6, 16 bis 19 sowie 21 (§§ 12a Abs. 1 bis 3, 13, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46 und 63 Abs. 2 Z 2)

Auf Grund der Neueinführung des Institutes der Rückkehrentscheidung im FPG werden diese Bestimmungen terminologisch angepasst.

Zu Z 7 (§ 15 Abs. 1 Z 7)

Zu den in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 normierten Mitwirkungspflichten tritt die neue Z 7 hinzu und bestimmt, dass Asylwerber an den in § 29 Abs. 6 normierten Verfahrens- und Ermittlungsschritten mitzuwirken haben (siehe auch die Erläuterungen zu Z 7). Wiewohl sich die Mitwirkungspflicht von Asylwerbern an den Handlungen gemäß § 29 Abs. 6 im Allgemeinen schon aus dem geltenden § 15 (insbesondere Abs. 1 Z 2) herleiten ließe, scheint eine explizite Normierung aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit tunlich. Dass es dabei auch zu Überschneidungen mit den übrigen Tatbeständen des § 15 kommt, schadet nicht.

Zu Z 8 (§ 15 Abs. 3a und 3b)

Die mit Abs. 3a neu eingeführte Mitwirkungspflicht normiert, dass Asylwerber am Beginn des Asylverfahrens verpflichtet sind, sich durchgehend auf dem Gelände einer der beiden in Betracht kommenden Erstaufnahmestellen (§ 3 Abs. 2 und 3 AsylG-DV 2005; Erstaufnahmestelle „Ost“ in Traiskirchen und Erstaufnahmestelle „West“ in St. Georgen im Attergau) zur Verfügung zu halten.

Zu Beginn des Asylverfahrens sind umfangreiche verfahrensrechtliche und administrativ-organisatorische Schritte abzuwickeln, an denen der Asylwerber mitzuwirken hat (vgl. §§ 15 Abs. 1 Z 7 und 29 Abs. 6). Die Verpflichtung zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle, welche selbst wiederum eine eigene Mitwirkungspflicht darstellt, dient der Sicherstellung dieser Mitwirkung durch ständige Verfügbarkeit des Asylwerbers. Diese ist auf Grund der Dichte der vorzunehmenden Amtshandlungen und zur Sicherung eines reibungslosen und effizienten Ablaufes in dieser „Intensivphase“ erforderlich.

Die Verpflichtung beginnt mit dem Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz (also mit dem Stellen des Antrags direkt in der Erstaufnahmestelle, vgl. § 17 Abs. 2) und endet mit Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6, jedoch nach einem Zeitraum von längstens 120 Stunden. Die Verpflichtung endet daher prinzipiell mit Ende dieser Frist, auch wenn die Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6 noch nicht abgeschlossen sind. Die gewählte Dauer von 120 Stunden orientiert sich an einem Zeitraum, der für die Abwicklung der angesprochenen Verfahrenshandlungen im Allgemeinen ausreichend sein wird. Die Behörde hat die erforderlichen Verfahrensschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen.

Stellt der Fremde den Antrag nicht direkt bei der Erstaufnahmestelle, sondern ersucht vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung (vgl. § 17 Abs. 1), beginnt die Verpflichtung zum Aufenthalt naturgemäß auch erst ab jenem Zeitpunkt, an dem sich der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle tatsächlich einfindet. Sei es aus eigenem gemäß § 43 Abs. 1 oder im Rahmen einer Vorführung gemäß § 43 Abs. 2. Um in den Fällen des § 43 Abs. 2 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den „Direktantragstellern“ zu vermeiden, ist der Zeitraum von Antragstellung bis Vorführung vor die Erstaufnahmestelle in die Frist von 120 Stunden einzurechnen (vgl. auch § 47 Abs. 1 und 2).

Die Behörde kann im Einzelfall, nach einer individuellen Prüfung die grundsätzliche Frist von 120 Stunden um höchstens weitere 48 Stunden verlängern, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes angeordnet sind (§ 29 Abs. 6 Z 6). Diese Verlängerung der Frist hat die Behörde, dem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen.

Da diese Verpflichtung nur für Verfahren in einer Erstaufnahmestelle gilt, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf das Zulassungsverfahren. Wurde das Asylverfahren zugelassen, kommt die Verpflichtung demnach nicht mehr zur Anwendung, auch wenn die Zulassung zum Asylverfahren innerhalb von 120 Stunden nach Einbringen bzw. Stellen des Antrags erfolgt.

In den Fällen des § 45 befindet sich der Asylwerber nicht in der Erstaufnahmestelle. Die neue Mitwirkungspflicht ist hier daher nicht anwendbar.

Gemäß der geltenden Rechtslage sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern, bis diese – soweit dies zulässig ist – erkennungsdienstlich behandelt und durchsucht worden sind (§ 47 Abs. 3). Eine darüber hinausgehende Ermächtigung für den Einsatz von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 3a ist nicht vorgesehen. Der Asylwerber ist daher außerhalb des in § 47 Abs. 3 beschriebenen Zeitraumes nicht am Verlassen der Erstaufnahmestelle zu hindern.

Der neue Abs. 3b stellt klar, dass die Verpflichtung zum Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle nicht anzuwenden ist, wenn der Asylwerber gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist (Z 2) oder die Versorgung entzogen wurde (Z 1) und er daher nicht mehr in der Erstaufnahmestelle versorgt wird. Die Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 gehen daher insofern der Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 3a vor. Dies trifft allerdings nicht auf die sogenannten „Privatgeher“ zu. Der Verzicht auf die Unterkunftnahme in der Erstaufnahmestelle ist Asylwerbern, die der Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 3a unterliegen, nicht gestattet. In der Z 3 des Abs. 3b wird darüber hinaus bestimmt, dass die Aufenthaltspflicht für den Zeitraum einer Anhaltung des Asylwerbers in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft nicht gilt. Die Anwendung eines gelinderen Mittels soll der Aufenthaltspflicht nur dann entgegenstehen, wenn der Asylwerber in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat (§ 77 Abs. 3 1. Fall) und er daher der Aufenthaltspflicht nicht entsprechen kann. Werden andere Formen des gelinderen Mittels (wie z.B. Meldepflichten oder die Abnahme von Dokumenten) von der Behörde angeordnet, wird dies unter Bedachtnahme auf die Aufenthaltspflicht zu geschehen haben. Darüber hinaus erscheint es sachgerecht, dass in Österreich nachgeborene Kinder von Asylwerbern oder Fremden, denen der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a unterliegen (Z 3).

Abs. 3b regelt die Nichtanwendbarkeit der Mitwirkungspflicht gemäß Abs. 3a abschließend. Dieser unterliegen daher insbesondere auch Asylwerber, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

Zu Z 9 (§ 17 Abs. 9)

Die Bestimmung des § 17 Abs. 9 betreffend die Ausfolgung eines Merkblattes ist insofern zu ergänzen, als explizit die nunmehr bestehende Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a aufzunehmen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit ist dabei insbesondere auf deren Beginn und die für deren Ende maßgeblichen Umstände (Durchführung und Erfüllung der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6 bzw. Ablauf der Frist) hinzuweisen. Um dem Asylwerber, das Ende seiner Mitwirkungspflicht in geeigneter Weise deutlich zu machen, wird er ebenfalls darauf hingewiesen, dass ihm mit Ende seiner Mitwirkungspflicht seine bisherige Verfahrenskarte (§ 50) entzogen und ihm eine neue ausgestellt wird.

Zu Z 10 (§ 22 Abs. 13)

Ist eine Ausweisung gemäß § 10 durchsetzbar und steht dem Fremden ex lege eine Frist für die freiwillige Ausreise und somit auch die Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist gemäß § 55a FPG zu, so hat aus diesem Zweck das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof der zuständigen Fremdenpolizeibehörde unverzüglich die ergangene Entscheidung zu übermitteln.

Zu Z 11 (§ 24 Abs. 1 Z 1)

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a soll nicht per se zu einem Festnahmeauftrag nach § 26 Abs. 1 Z 1 führen können. In § 24 Abs. 1 Z 1 ist daher der Verweis auf die Mitwirkungspflichten gemäß § 15 auf solche gemäß § 15 Abs. 1 einzuschränken.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 4)

Die bisherige Regelung des § 24 Abs. 4, jetzt in Z 2 geregelt, wird insofern adaptiert, als nun auch in Fällen, in denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Asylwerber werde einen Termin nicht einhalten, der Tatbestand des ungerechtfertigten Entfernens aus der Erstaufnahmestelle erfüllt ist. Dabei ist insbesondere an Fälle zu denken, in denen eine terminlich angekündigte Verfahrenshandlung zeitnah bevorsteht und der Asylwerber an einer Örtlichkeit angetroffen wird, von der aus ein rechtzeitiges Eintreffen bei der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

Gemäß der neuen Z 1 liegt ein ungerechtfertigtes Entfernen aus der Erstaufnahmestelle auch dann vor, wenn der Asylwerber der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a unterliegt und nicht in der Erstaufnahmestelle angetroffen werden kann.

Der Schlussabsatz des Abs. 4 verweist auf die Ausnahmen von der Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2. Dies stellt im Vergleich zur bisherigen Regelung, welche als Rechtfertigungsgrund nur einen Krankenhausaufenthalt vorsieht, eine Erweiterung der Ausnahmeregelung dar. Die in § 63 normierte jederzeitige Kontaktmöglichkeit mit UNHCR bleibt davon unberührt (siehe dazu auch RV 330 XXIV.GP zu § 12 Abs. 2).

In diesem Zusammenhang ist auch auf folgende, auch für diese Regelung geltende Ausschussfeststellung (AF 387 XXIV. GP) hinzuweisen:

„Von der in § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 normierten Ausnahme von der Gebietsbeschränkung für Asylwerber im Zulassungsverfahren sind insbesondere auch jene gesetzlichen Fürsorge- und Beistandspflichten umfasst, die sich aus den familiären Beziehungen (im Sinne der Kernfamilie) des Asylwerbers ergeben. Dabei ist z.B. an erforderliche Hilfe und Betreuung bei Krankheit und Unfall zu denken.“

Diese Parameter werden auch für die Auslegung der in § 24 Abs. 4 normierten Ausnahmebestimmungen heranzuziehen sein.

Zu Z 13 (§ 26 Abs. 1 Z 2)

In § 26 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf die Z 2 des § 24 Abs. 4 eingeschränkt. Mit dieser Adaptierung wird normiert, dass das ungerechtfertigte Entfernen aus der Erstaufnahmestelle auf Grund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a nicht die Voraussetzung für einen Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 erfüllt. Selbstverständlich kann in diesen Fällen aber gegebenenfalls ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 (Entziehen aus dem Verfahren) in Betracht kommen.

Zu Z 14 (§ 29 Abs. 1 und 6)

Im neuen Abs. 6 des § 29 werden in den Z 1 bis 8 jene Verfahrens- und Ermittlungsschritte normiert, die zu Beginn des Zulassungsverfahrens durchzuführen sind und die die neuen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3a begründen. Es handelt sich bei dieser Aufzählung im Wesentlichen um eine Zusammenstellung von Amtshandlungen, die bereits jetzt an verschiedenen Stellen des Asylgesetzes 2005 und im Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 vorgesehen sind. Im Gegensatz zu den anderen Amtshandlungen sind Einvernahmen vor einem Organ des Bundesasylamtes (Z 6) nicht in allen Fällen, sondern nur dann durchzuführen, wenn der Asylwerber spätestens 24 Stunden vor Ablauf der Frist gemäß § 15 Abs. 3a zu diesen geladen wurde. Diese Ladung ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz, insbesondere im Hinblick darauf, zu welchem Zeitpunkt die Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß § 29 Abs. 6 abgeschlossen sind und somit die Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a erfüllt ist, angezeigt. Grundvoraussetzung für solche Einvernahmen ist naturgemäß auch, dass sie zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlich sind.

Die Aufzählung des § 29 Abs. 6 ist als Grundlage für die Mitwirkungspflicht gemäß § 15 Abs. 3a taxativ zu verstehen, lässt aber die sonstigen Regelungen betreffend Ablauf und Inhalt des Zulassungsverfahrens unberührt. Die Reihenfolge der Aufzählung trifft auch keine Aussage über den tatsächlichen zeitlichen Ablauf der angeführten Verfahrens- und Ermittlungsschritte im Einzelfall.

Die Behörde hat die erforderlichen Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wobei die Durchführung der durch das Bundesasylamt vorgenommenen Verfahrens- und Ermittlungsschritte dem inneren Dienstbetrieb des Bundesasylamtes obliegt.

Zu Z 15 (§ 31 Abs. 1)

Die Ergänzung in § 31 Abs. 1 stellt klar, dass § 29 Abs. 6 – und somit auch die neu eingeführten Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 7 und Abs. 3a – im Rahmen des Flughafenverfahrens nicht anzuwenden sind.

Zu Z 20 (§ 57 Abs. 1 Z 7):

Die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde soll in diese Datenübermittlungsbestimmung aufgenommen werden, um die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der humanitären Aufenthaltstitel zu erleichtern.

Zu Z 22 (§§ 64 bis 66 samt Überschriften)

Zu § 64:

Diese Bestimmung regelt die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesasylamt. Dem Asylwerber ist amtswegig ein Rechtsberater zur Seite zu stellen (Abs. 1).

Abs. 2 bestimmt die inhaltlichen Parameter der Rechtsberatung, sowie dass der Rechtsberater an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs teilzunehmen hat.

Rechtsberater fungieren bei unbegleiteten Minderjährigen als gesetzliche Vertreter im Zulassungsverfahren und haben diese bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme im Zulassungsverfahren teilzunehmen (Abs. 3).

Gemäß Abs. 4 legt das Bundesasylamt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest.

Abs. 5 regelt den Kostenersatz für Rechtsberatung.

Zu § 65:

§ 65 regelt nunmehr ausschließlich die Bestimmungen betreffen die beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Abs. 1 normiert allgemein die Aufgaben der Rechtsberater im zugelassenen Verfahren. Diese Rechtsberatung ist kostenlos und findet nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten nur in den Amtsstunden des Bundesasylamtes statt (Abs. 3). Ein Rechtsanspruch auf Rechtsberatung gemäß § 65 besteht nicht.

Abs. 2 beschreibt die Auswahl der Rechtsberater.

Abs. 4 regelt den Kostenersatz.

Abs. 5 normiert für die Rechtsberater eine Berichtspflicht. Sie haben dem Direktor des Bundesasylamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Zu § 66:

Abs. 1 bestimmt, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Abs. 2 normiert die Aufgaben der Rechtsberater im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Abs. 3 regelt den Kostenersatz.

Zu Z 14 (§ 66a samt Überschrift)

Der vorgeschlagene § 66a bestimmt das Anforderungsprofil für Rechtsberater und für die juristische Person, damit ein einheitlicher Standard für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 64 bis 66 gewährleistet ist.

Die Rechtsberatung im Asylgesetz 2005 erfolgt als Resultat der Umsetzung des Art. 13 Abs. 3 und 4 der RückführungsRL im FPG und der Judikatur des Verfassungegerichtshofes.

Mit Abs. 1 werden die Einstiegsvoraussetzungen für einen Rechtsberater festgelegt. Zum einen kann er mit dem Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Studiums sich zum Rechtsberater qualifizieren (Z 1). Andererseits kann auch der erfolgreiche Abschluss jedes sonstigen Studiums, welches jedoch eine vierjährige Mindestdauer aufweisen muss, verbunden mit dem Nachweis über eine dreijährige Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts die Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtsberater darstellen (Z 2). Sollte keine der beiden Voraussetzungen vorliegen, muss von dem zukünftigen Rechtsberater nachgewiesen werden, dass er mindestens fünf Jahre durchgehend rechtsberatend auf dem Gebiet des Fremdenwesens tätig war oder ist (Z 3). Mit der vorgeschlagenen differenzierten Ausgestaltung der Zulassungsvoraussetzung soll unter gleichzeitiger Gewährleistung eines qualifizierten Rechtsberaterpools auch auf die unterschiedlichen Möglichkeiten des Erwerbes einer solchen Qualifikation Bedacht genommen werden können, um so eine breitgefächerte Auswahl an Rechtsberatern zur Verfügung stellen zu können.

Des Weiteren wird in Abs. 2 festgehalten, dass die Personen, die als Rechtsberater fungieren unabhängig sind, ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen und die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen haben. Auch wird normiert, dass die Rechtsberater der Amtsverschwiegenheit unterliegen und ihnen daher die Pflicht auferlegt wird, alle im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten grundsätzlich – auch nach Beendigung des Rechtsberaterverhältnisses – vertraulich zu behandeln.

Gemäß Abs. 3 hat der Rechtsberater während seines gesamten Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten. Des Weiteren enthält Abs. 3 einen Verhaltenskodex für den Rechtsberater. So hat sich dieser während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens gemäß Z 1 bis 3 zu enthalten, das seine Tätigkeit als Rechtsberater beeinträchtigen könnte.

Gemäß Abs. 4 obliegt die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 64 und 65 dem Bundesminister für Inneres sowie bei Rechtsberatern gemäß § 66 dem Bundeskanzler. Diese können gemäß Abs. 6 auch eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 64 bis 66 betrauen.

Gemäß Abs. 5 richtet sich die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses nach der Dauer des mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abgeschlossenen Vertrages. Die Mindestvertragsdauer ist mit fünf Jahren festgelegt. Nach Ablauf eines Vertrages ist die Wiederbestellung als Rechtsberater möglich, jedoch begründet dies kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Des Weiteren können Vertragsverhältnisse mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn der Rechtsberater wiederholt und beharrlich Pflichtverletzungen begeht.

Abs. 7 stellt eine demonstrative Aufzählung der Voraussetzungen dar, bei deren Vorliegen die Betrauung einer juristischen Person zulässig ist. Die Z 1 bis 5 bezwecken insbesondere das Ziel eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung anbieten zu können.

Mit Abs. 8 wird bestimmt, dass die Einstellungsvoraussetzungen für Rechtsberater gemäß Abs. 1 bis 3 jedenfalls auch für die Rechtsberater gelten, die im Rahmen einer Beschäftigung für eine juristische Person tätig sind.

Zu Z 24 (§ 73 Abs. 9)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 25 (§ 75 Abs. 15 und 16)

Die Abs. 15 und 16 stellen Übergangsbestimmungen betreffend die Rechtsberatung dar.

Abs. 15 normiert dabei, dass die amtswegige Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof bei allen am 30. September 2011 anhängigen Verfahren anzuwenden ist. Dies gilt mit der Maßgabe, dass das jeweilige Verfahren nach dem 1. Oktober 2011 entschieden wird.

Abs. 16 trifft eine sachgerechte Bestimmung für Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, um diese in das neue System der Rechtsberatung vor dem Asylgerichtshof (§ 66) überzuführen. Diese Asylwerber können in einer einmonatigen Frist bis 31. Oktober 2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 beim Asylgerichtshof beantragen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005)

Zu Z 1 (§ 1 Z 6)

Mit dieser Bestimmung wird die Definition der Dublin – Verordnung im GVG – Bund 2005 aufgenommen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1)

§ 2 GVG – Bund 2005 sieht als Grundregel vor, dass im Zulassungsverfahren, oder bei einer zurückweisenden Entscheidung die Versorgung immer in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen hat. In der Praxis ist jedoch mehr Flexibilität bei der Betreuung und Versorgung von Asylwerbern und Fremden im Zusammenspiel zwischen Bund und Ländern erforderlich. Daher wird im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes die Möglichkeit geschaffen, dass Personen mit laufenden oder abgeschlossenen Dublin Verfahren hinkünftig auch in Betreuungseinrichtungen der Länder untergebracht und versorgt werden können. Dies bietet in partnerschaftlichem Zusammenwirken zwischen Bund und Ländern mehr Flexibilität, ohne, dass es zu einer Verschiebung der grundlegenden Zuständigkeiten kommt.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 1)

Diese Änderung stellt eine redaktionelle Anpassung dar.

Zu Z 4 (§ 16 Abs. 15)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2 Z 1)

Aufgrund der Neuregelungen im Bereich des FPG, die der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff. (RückführungsRL) dienen, hat eine terminologische Anpassung dieser Bestimmung zu erfolgen.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 2 Z 4 bis 6)

In den Z 4 bis 6 erfolgen entsprechende Anpassungen aufgrund der Umsetzung der RückführungsRL im FPG.

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 4 Z 1)

Aufgrund der vorgenommenen Adaptierung des § 32, muss auch diese Bestimmung redaktionell angepasst werden. Siehe die Erläuterungen zu § 32.

Zu Z 4 (§ 10a Abs. 1 Z 1)

Diese Änderung folgt den Neuregelungen der §§ 14 ff. NAG. Für den Erwerb der Staatsbürgerschaft ist somit künftig auch der Nachweis von Deutschkenntnissen zur selbständigen Sprachverwendung – und damit das B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – erforderlich. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu §§ 14 und 14b NAG.

Zu Z 5 (§ 10a Abs. 2 Z 3)

Die Adaptierung dieser Ausnahmebestimmung wird auch im Hinblick auf die Änderungen in § 14b NAG vorgenommen. Es wird dabei klargestellt, dass Personen deren physischer oder psychischer Gesundheitszustand dauerhaft schlecht ist, von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind. Dies muss von Fremden durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Zu Z 6 (§ 10a Abs. 4 Z 2)

Aufgrund der Neuregelungen der §§ 14 ff. NAG hat eine terminologische Anpassung dieser Bestimmung zu erfolgen. Siehe dazu die Erläuterungen zu § 10a Abs. 1 Z 1.

Zu Z 7 und 8 (§§ 11a Abs. 1 Z 3, 12 Z 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 4, 17 Abs. 1 und 35)

Aufgrund der vorgenommenen Adaptierung des § 32 muss auch diese Bestimmung redaktionell angepasst werden. Siehe die Erläuterungen zu § 32.

Zu Z 9 und 10 (§ 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen notwendige Anpassungen aufgrund der Umsetzung der RückführungsRL im FPG dar.

Zu Z 11 (§ 32)

Vor dem Hintergrund des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit aus dem Jahr 1961 und aufgrund einer Anregung von UNHCR wird die Regelung des § 32 StbG in Einklang mit dem Übereinkommen von 1961 gebracht und zu einem Entziehungstatbestand ausgeformt, statt wie bisher einen Verlusttatbestand abzubilden. In Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens von 1961 ist ein Ausbürgerungsgrund im Falle des freiwilligen Eintritts in den Militärdienst eines fremden Staates vorgesehen, der jedoch nur für die Entziehung der Staatsangehörigkeit, nicht für deren Verlust gilt.

Zu Z 12 (§ 53 Z 6)

Aufgrund des Außerkrafttretens der Bestimmungen betreffend Universitätsprofessoren (§ 25) hat die Z 6 zu entfallen.

Zu Z 13 (§ 59 Abs. 3)

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen notwendige Anpassungen aufgrund der adaptierten Systematik der Aufenthaltstitel im NAG dar.

Zu Z 14 (§ 64a Abs. 11 bis 13)

Diese Bestimmung beinhaltet Übergangsbestimmungen (Abs. 11 und 12) und regelt das Inkrafttreten (Abs. 13).