Zu 113 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Änderung der Regierungsvorlage 113 d.B. zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das KommAustria‑Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Volksgruppengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Exekutionsordnung, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungs­gesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006, das Urkundenhinterlegungsgesetz, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesgesetz, über die Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Finanzmark­tstabilitätsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuer­gesetz 1994, das Stiftungs­eingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgaben­verwaltungs­organisationsgesetz, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Gebühren­gesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuer­gesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz­gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungs­gesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungs­gesetz, das KMU-Förderungsgesetz, das Postgesetz 1997, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Österreichischen Forschungs­förderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheater­organisationsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertrags­lehrergesetz 1996, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz 1996, das Beamten‑Dienstrechts­gesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948 und das Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz zur Teilnahme an  internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz – ZaBiStaG), ein Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), ein Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz), ein Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2009)

 

1. Im TiteI der Regierungsvorlage entfallen die Ausdrücke „das Landesvertragslehrergesetz 1996“, „das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979,“ und „, das Vertragsbedienstetengesetz 1948“.

2. Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Hauptstück lautet:

 

 

„7. Hauptstück

 

Unterricht, Kunst und Kultur

62

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

63

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

64

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

65

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

66

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

67

Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes 1996

68

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

69

Änderung des Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetzes“

3. Art. 64 lautet:

„Artikel 64

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 lautet der dritte Satz:

„Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer Schule oder mehrerer Schulen betraut werden.“

2. Der Text des § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.“

3. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

           1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

           2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

           3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Für einen Landeslehrer mit weniger als 25 Dienstjahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 des BDG 1979) gilt eine Jahresnorm von 1.776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64ff und 72 des BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.“

4. In § 43 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

5. Dem § 43 Abs. 3 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die für einen Lehrer innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.“

6. In § 43 Abs. 5 entfällt der zweite Satz.

7. In § 43 Abs. 6 entfällt die Wendung „nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und“.

8. In § 50 Abs. 1 entfallen der fünfte und sechste Satz.

9. In § 50 Abs. 2 wird die Wendung „vorletzter Satz“ durch die Wendung „drittletzter Satz“ ersetzt.

10. In § 50 Abs. 5 wird der Prozentsatz „1,432“ durch den Prozentsatz „1,30“ ersetzt.

11. § 50 Abs. 8 entfällt.

12. § 51 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden.“

13. Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Überdies vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland um weitere 72 Jahresstunden.“

14. Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen.“

15. § 52 Abs. 9 lautet:

„(9) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

16. In § 52 Abs. 11 wird die Zitierung „Abs. 7“ durch die Zitierung „Abs. 10“ ersetzt.

17. § 52 Abs. 16 entfällt.

18. § 53 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.“

19. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Teilnahme von Praxisschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Praxisschulunterricht gleichzuhalten.“

20. § 59 Abs. 5 lautet:

„(5) Überschreitet die Unterrichtsverpflichtung eines Landeslehrers an einer allgemein bildenden Pflichtschule unter Anwendung der §§ 43 Abs. 2 oder 50 den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1, so gebührt die Pflegefreistellung überdies für jede weitere Unterrichtsstunde.“

21. Dem § 59 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die obgenannten Grundsätze finden auf Leiter entsprechend Anwendung.“

22. § 113a lautet:

§ 113a. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten mit den sich aus § 112 Abs. 1 Z 1 bis 10 ergebenden Maßgaben folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:

           1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Bundes-Arbeitsmittelverordnung - B-AM-VO), BGBl. II Nr. 392/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2005,

           2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden (Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV), BGBl. II Nr. 352/2002,

           3. Verordnung der Bundesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Bundes-Grenzwerteverordnung – B-GKV), BGBl. II Nr. 393/2002, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 231/2003, BGBl. II Nr. 180/2004 sowie BGBl. II Nr. 77/2007,

           4. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (B-VGÜ), BGBl. II Nr. 15/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2005,

           5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B‑BS-V), BGBl. II Nr. 453/1999,

           6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (B‑DOK-VO), BGBl. II Nr. 452/1999,

           7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B‑KennV), BGBl. II Nr. 414/1999,

           8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA), BGBl. II Nr. 415/1999,

           9. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären (B-VEXAT), BGBl. II Nr. 156/2005,

         10. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV), BGBl. II Nr. 90/2006,

         11. Verordnung der Bundesregierung zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Dienstnehmer/innen des Bundes vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Bundes-Elektroschutzverordnung – B-ESV), BGBl. II Nr. 228/2007, sowie

         12. Verordnung der Bundesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung – B-FK-V), BGBl. II Nr. 229/2007.“

23. Dem § 123 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten in Kraft:

           1. § 43 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5, der Entfall des § 50 Abs. 1 fünfter und sechster Satz, § 50 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 mit 1. September 2008,

           2. § 43 Abs. 3 Z 3, § 50 Abs. 5, der Entfall des § 50 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 3, der Entfall des § 52 Abs. 16 und § 53 Abs. 2 mit 1. September 2009.

§ 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 tritt mit 1. September 2012 wieder in Kraft. § 52 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit Ablauf des 31. August 2012 außer Kraft.“

24. Der Anlage Artikel I wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Werklehrer, die vor dem 1. Oktober 2007 ein Lehramtsstudium für das Lehramt für Hauptschulen für Werklehrer begonnen haben und dieses Studium nach dem Hochschulgesetz 2005 abgeschlossen haben, erfüllen bei einer Verwendung an einer Hauptschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2, bei einer Verwendung an einer Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 1. Für diese an einer allgemein bildenden Pflichtschule verwendeten Lehrer gilt für die Unterrichtsverpflichtung § 43 Abs. 1 vorletzter Satz.“

25. In Anlage Artikel II lautet Z 3 samt Überschrift:

„3. Verwendungsgruppe L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Religionslehrer an Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

Die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung.

2. Lehrer für Werkerziehung

Die Ablegung der Reifeprüfung und die Befähigung für Werkerziehung an einer allgemein bildenden Pflichtschule gemeinsam mit einer Zusatzprüfung über die Bereiche

1. Gebrauchsgut und Design (Produktgestaltung),

2. Wohnen und Umweltgestaltung sowie

3. Material- und Werkzeugkunde einschließlich
   Unfallverhütung.““

 

4. Art. 65 lautet:

„Artikel 65

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Auf diese Beträge, die dem Stand des Jahres 1976 entsprechen, ist für die Zeit vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 der zum 1. September 2009 zu errechnenende Valorisierungsfaktor anzuwenden.“

2. In Anlage I werden jeweils ersetzt:

a) der Betrag „0,9 €“ durch den Betrag „0,6 €“,

b) der Betrag „1,0 €“ durch den Betrag „0,7 €“,

c) der Betrag „1,6 €“ durch den Betrag „1,1 €“,

d) der Betrag „2,1 €“ durch den Betrag „1,4 €“,

e) der Betrag „2,6 €“ durch den Betrag „1,7 €“,

f) der Betrag „3,1 €“ durch den Betrag „2,1 €“,

g) der Betrag „3,2 €“ durch den Betrag „2,1 €“,

h) der Betrag „4,2 €“ durch den Betrag „2,8 €“,

i) der Betrag „5,2 €“ durch den Betrag „3,5 €“,

j) der Betrag „6,2 €“ durch den Betrag „4,1 €“,

k) der Betrag „6,3 €“ durch den Betrag „4,2 €“,

l) der Betrag „7,1 €“ durch den Betrag „4,7 €“,

m) der Betrag „9,4 €“ durch den Betrag „6,3 €“,

n) der Betrag „10,5 €“ durch den Betrag „7,0 €“,

o) der Betrag „12,6 €“ durch den Betrag „8,4 €“,

p) der Betrag „16,6 €“ durch den Betrag „11,1 €“,

q) der Betrag „53,2 €“ durch den Betrag „35,5 €“,

r) der Betrag „69,9 €“ durch den Betrag „46,6 €“,

s) der Betrag „70,9 €“ durch den Betrag „47,3 €“,

t) der Betrag „85,1 €“ durch den Betrag „56,7 €“.“

5. Art. 66 entfällt; die Art. 67 und 68 erhalten die Bezeichnung „Art. 66“ und „Art. 67“.

6. An die Stelle der Art. 69 bis 72 treten folgende Bestimmungen:

„Artikel 68

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 22 Abs. 3 wird angefügt:

„Auf Antrag des Lehrers, dessen Lehrverpflichtung in den Schuljahren 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 oder 2013/2014 gemäß § 50a BDG 1979 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge.“

2. Im § 61 Abs. 2 wird der Prozentsatz „1,432“ durch den Prozentsatz „1,30“ ersetzt.

3. Im § 61 Abs. 5 Z 6 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

4. § 61 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.“

5 . § 61 Abs. 8 erster Satz lautet.

„Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung.“

6. Im § 61 Abs. 9 treten an die Stelle der Z 3 folgende Bestimmungen:

         „3. Darüber hinaus geleistete Vetretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.

           4. Darüber hinaus geleistete Vetretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.“

7 . In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „241,2 €“ durch den Betrag „160,8 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „210,1 €“ durch den Betrag „140,1 €“.

8. In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „31,0 €“ durch den Betrag „20,7 €“ und

b) in Z 2 der Betrag „27,0 €“ durch den Betrag „18,0 €“.

9. Nach § 116c wird folgender § 116d samt Überschrift eingefügt:

„Administrativbelohnung, Bildungszulage

§ 116d. (1) Die für die Besorgung von administrativen Aufgaben an Schulen gemäß § 19 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Belohnung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.

(2) Die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß § 20 Abs. 1 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung entfällt mit Ablauf des 31. August 2009.“

10. Dem § 175 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten in Kraft:

           1. § 61 Abs. 2, 5, 6, 8 und 9 und § 116d samt Überschrift mit 1. September 2009,

           2. § 63b Abs. 1 und 5 mit 1. Jänner 2010.“

Artikel 69

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:

1 . § 5 lautet.

§ 5. Bei Unterrichtserteilung an

           1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,

           2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und

           3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 19.00 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.“

2. § 12 Abs. 5 entfällt.

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.““