1170 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 1502/A der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 31. März 2011 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Die Belastung des Insolvenz-Entgeltfonds durch die gesetzlich vorgesehenen Ausgaben erfordert die Zufuhr zusätzlicher finanzieller Mittel. Die Erhöhung des von den Arbeitgebern zu tragenden Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag würde zu einer generellen Erhöhung der Lohnnebenkosten führen, welche zumindest für heuer und nächstes Jahr auf Grund der noch nicht vollständig bewältigten Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise unbedingt vermieden werden soll. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Ausgaben wäre nur durch eine nicht erwünschte Reduktion der für die berufliche Lehrlingsausbildung zur Verfügung zu stellenden Mittel möglich.

Zur Lösung des Finanzierungsproblems des Insolvenz-Entgeltfonds ohne generelle Erhöhung der Lohnnebenkosten und ohne Leistungseinschränkungen soll die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach Vollendung des 58. Lebensjahres bis Ende 2015 ausgesetzt werden. Für Personen, für welche die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bereits vor dem 1. Juli 2011 wirksam wurde, soll diese jedoch auch weiterhin gelten. Die ab dem Jahr 2014 vorgesehene Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bereits nach Vollendung des 57. Lebensjahres soll erst ab 2018 gelten.

Es wird auf Grund der vorliegenden Prognosen über die Arbeitsmarkt- und Konjunkturentwicklung mit zusätzlichen Einnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieser Neuregelung in folgendem Ausmaß gerechnet:

           1. im Jahr 2011......................................................................................... 9,7 Mio. €,

           2. im Jahr 2012....................................................................................... 82,6 Mio. €,

           3. im Jahr 2013.................................................................................... 154,9 Mio. €,

           4. im Jahr 2014.................................................................................... 273,3 Mio. €,

           5. im Jahr 2015.................................................................................... 279,8 Mio. €.

Die zusätzlichen Einnahmen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sollen in den Jahren 2011 bis 2015 jeweils zu 41 vH dem Insolvenz-Entgeltfonds und der Arbeitsmarktrücklage zu Gute kommen und im übrigen der Reduktion der Abgangsdeckung in der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik dienen.

Die Abrechnung erfolgt jeweils auf Grund von Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im September des Folgejahres, letztmalig im September 2016. Die Abrechnung wird vom BMASK geprüft. Die Mehreinnahmen sind vom BMASK im Einvernehmen mit dem BMF festzustellen.

Durch die Zufuhr von Bundesmitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Insolvenz-Entgeltfonds soll ermöglicht werden, dass die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 431/2008 mit 0,55 Prozent festgesetzte Höhe des von den Arbeitgebern zur Finanzierung der Ausgaben nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu leistenden Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag auch in den Jahren 2011 und 2012 unverändert bleiben kann.

Die übrigen Änderungen sind lediglich formaler Natur und dienen der Anpassung, Bereinigung und Vereinheitlichung von Bezeichnungen entsprechend der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes.

Zu Art. 2 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Die Belastung des Insolvenz-Entgeltfonds durch die gesetzlich vorgesehenen Ausgaben erfordert die Zufuhr zusätzlicher finanzieller Mittel. Die Erhöhung des von den Arbeitgebern zu tragenden Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag würde zu einer generellen Erhöhung der Lohnnebenkosten führen, welche zumindest für heuer und nächstes Jahr auf Grund der noch nicht vollständig bewältigten Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise unbedingt vermieden werden soll. Eine Einschränkung der gesetzlich vorgesehenen Ausgaben wäre nur durch eine nicht erwünschte Reduktion der für die berufliche Lehrlingsausbildung zur Verfügung zu stellenden Mittel möglich.

Durch die Zufuhr von Bundesmitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Insolvenz-Entgeltfonds soll ermöglicht werden, dass die durch die Verordnung BGBl. II Nr. 431/2008 mit 0,55 Prozent festgesetzte Höhe des von den Arbeitgebern zur Finanzierung der Ausgaben nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz zu leistenden Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag auch in den Jahren 2011 und 2012 unverändert bleiben kann.

Die jährliche Prüfung der Entwicklung der Finanzlage und die Information der gesetzlichen Interessenvertretungen sollen dessen ungeachtet weiterhin erfolgen.

Die übrigen Änderungen sind lediglich formaler Natur und dienen der Anpassung, Bereinigung und Vereinheitlichung von Bezeichnungen entsprechend der geltenden Fassung des Bundesministeriengesetzes.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 14. April 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Franz Riepl die Abgeordneten Jochen Pack, Herbert Kickl, Sigisbert Dolinschek, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Mag. Birgit Schatz, Karl Öllinger sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Gemäß dem durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingefügten § 26 IESG wurde die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ermächtigt, abweichend von § 446 ASVG dem Insolvenz-Entgelt-Fonds Mittel in Höhe von 60 Mio. € als zinsenloses Darlehen zur Verfügung zu stellen.

Gemäß § 27 Abs. 2 IESG in der Fassung des BBG 2011 tritt § 26 IESG mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

In der Folge stellte sich heraus, dass die AUVA keine dieser Ermächtigung entsprechende Handlung setzen wird. Im Hinblick auf die nunmehr vorgesehenen Mittelzuführungen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sollen daher die im Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffenen Regelungen der §§ 26 und 27 Abs. 2 wieder aus dem Rechtsbestand entfernt werden.

Aus dem Entfall dieser Bestimmungen ergibt sich die Neufassung bzw. Neunummerierung der Inkrafttretensbestimmungen zum BBG 2011 und zur aktuellen Gesetzesänderung. Der nunmehrige § 26 IESG enthält die Anordnung des bisherigen § 27 Abs. 1 IESG, der neue § 27 IESG die Anordnungen des im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz enthaltenen § 28 IESG und der neue § 29 IESG schließlich die im Gesetzesantrag als § 28 bezeichnete Bestimmung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V; dagegen: F, G, B) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 04 14

                                    Franz Riepl                                                                    Renate Csörgits

                                    Berichterstatter                                                                             Obfrau