1178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1086 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über kulturelle Zusammenarbeit.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über kulturelle Zusammenarbeit ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Derzeit ist die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien vertraglich nicht geregelt. Ziel des Abkommens ist es daher, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten  zu fördern und eine vertragliche Basis hiefür zu schaffen. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet werden, die aus Vertreter/innen der Vertragsparteien besteht.

Die Unterzeichnung erfolgte am 19. Oktober 2010 in Wien durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, Herrn Dr. Michael Spindelegger und die mazedonische Ministerin für Kultur, Frau Mag. Elizabeta Kančeska-Milevska.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 03. Mai 2011 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Anna Franz gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über kulturelle Zusammenarbeit (1086 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2011 05 03

                                    Anna Franz                                                                      Dr. Josef Cap

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann