124 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (54 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird - Steuerreformgesetz 2009 (StRefG 2009)

Die Regierungsvorlage enthält im wesentlichen folgende Punkte:

A. Tarifsenkung

Der Schwerpunkt der Änderungen im Einkommensteuergesetz liegt auf der Tarifentlastung der Einkommen- und Lohnsteuerpflichtigen. Die Tarifentlastung soll mit einem Volumen von 2,3 Mrd. Euro umgesetzt werden. Die Grenze, ab der für ein Einkommen Steuern bezahlt werden muss, wird von 10 000 Euro auf 11 000 Euro angehoben. Für den Mittelstand werden die Einkommensteuersätze reduziert bzw. die Tarifstufen angehoben. Die neuen Tarifstufen sind:

 

Einkommen

Grenzsteuersatz

Fälle

bis 11 000 Euro

00,0000%

2 700 000

ab 11 000 bis 25 000 Euro

36,5000%

2 400 000

ab 25 000 bis 60 000 Euro

43,2143%

1 235 000

ab 60 000 Euro

50,0000%

200 000

Die Tarifentlastung bewirkt, dass alle Steuerpflichtigen im Verhältnis 2008 zu 2009 zwischen 1 350 Euro pro Jahr (höchster und gleich bleibender Wert ab einem Monatsbrutto von 5 800 Euro) und 149 Euro pro Jahr (niedrigster Wert bei einem Monatsbrutto von 1 100 Euro) entlastet werden. Die jährliche Entlastung beträgt jedoch bei einem Monatsbrutto von 1 200 Euro bereits knapp 400 Euro. Die Entlastungskurve steigt also zwischen 1 100 Euro und 1 200 Euro rapide an.

Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 25 000 Euro beträgt die Entlastung rund 500 Euro und bei einem Jahresbruttoeinkommen von 60 000 Euro beträgt die Entlastung gut 700 Euro.

Es werden Bruttojahreseinkommen bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von 16 870 Euro (Rechtslage 2008: 15 605 Euro) und bei Pensionisten und Pensionistinnen von 14 944 (Rechtslage 2008: 13 650 Euro), Einkommen bei Selbständigen von 12 713 (Rechtslage 2008: 10 060 Euro) steuerfrei gestellt. Dabei ist bei Selbständigen der Grundfreibetrag von 13% (Gewinnfreibetrag) berücksichtigt.

Durch die Anhebung der Steuerfreigrenze von 10 000 Euro auf 11 000 Euro werden 160 000 Personen zusätzlich steuerfrei gestellt, sodass von 6,535 Millionen Erwerbstätigen ab 1. Jänner 2009 2,7 Millionen keine Steuer zahlen.

Der Einkommensteuertarif wird ab dem 1. Jänner 2009 ausschließlich über die Berechnungsformel dargestellt. Das Wesentliche ist, dass die Einfachheit und Transparenz des Tarifs beibehalten wird. Über die Anwendung der Formel kann man die eigene Steuerleistung rasch ermitteln. Der Eingangsteuersatz wird von 38,33% auf 36,5% gesenkt. Diese Absenkung kommt auch den darüber liegenden Einkommensbeziehern und -bezieherinnen zu Gute. Der zweite Grenzsteuersatz wurde nur marginal von 43,6% auf 43,21429% gesenkt und der Spitzensteuersatz blieb mit 50% unverändert. Jedoch wurde der Betrag, ab der der Grenzsteuersatz für die unterste und oberste Stufe zur Anwendung kommt, hinaufgesetzt.

B. Familienpaket

Das zweite Kernelement bildet die Einkommensstärkung für Familien. Das Familienpaket mit einem Gesamtvolumen von 510 Mio. Euro besteht aus insgesamt vier verschiedenen Maßnahmen:

Kinderabsetzbetrag:

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, wird von derzeit 50,90 Euro auf 58,40 Euro monatlich angehoben. Der Kinderabsetzbetrag ist daher unabhängig von der Einkommenssituation und kommt undifferenziert allen Familien gleichermaßen zu Gute.

Kinderfreibetrag:

Um einen Erwerbsanreiz zu setzen, wurde ein neuer Kinderfreibetrag eingeführt, dessen Höhe von mehreren Bedingungen abhängt. Grundsätzlich kann pro Kind ein Freibetrag von 220 Euro jährlich geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile den Freibetrag geltend, dann steht beiden Einkommensbeziehern 60% des Freibetrages, das sind jeweils 132 Euro jährlich, zu. Für Alleinerziehende steht der Freibetrag von 220 Euro dann zu, wenn für das Kind keine Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils erfolgen. Werden für das Kind Unterhaltszahlungen geleistet und steht dem bzw. der Unterhaltspflichtigen ein Unterhaltsabsetzbetrag zu, dann kann von jedem Elternteil ein Freibetrag in Höhe von 132 Euro in Anspruch genommen werden. Indem 60% von 220 Euro pro Elternteil und damit insgesamt 44 Euro oder 20% mehr beim Familieneinkommen berücksichtigt werden, soll der Anreiz zu mehr Beschäftigung gesetzt werden.

Kinderbetreuungskosten:

Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten soll bis zu einem Betrag von 2 300 Euro pro Kind im Jahr möglich sein. Begünstigt sind Kinder bis zehn Jahre. Die Betreuungskosten müssen tatsächlich gezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin übernommen, sind nur die tatsächlich vom bzw. von der Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen (beispielsweise in einem Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person.

Zuschuss des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zu Kinderbetreuungskosten:

Leistet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen Zuschuss für die Kinderbetreuung (allen oder bestimmten Gruppen) seiner oder ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, dann sind diese bis zu einem Betrag von 500 Euro jährlich pro Kind von der Lohnsteuer befreit.

C. Unternehmen

Als Äquivalent für die einkommensteuerpflichtigen Selbständigen wird mit Wirksamkeit ab 2010 der Freibetrag gemäß § 10 EStG von derzeit 10% auf 13% erhöht und für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten zugänglich gemacht. Im Interesse der kleinen und mittleren Einkommen bei natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften entfällt für Gewinne bis 30 000 Euro das Investitionserfordernis. Im Gegenzug wird die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne (§ 11 a EStG) gestrichen.

Die Begünstigung für Stock Options soll ab 1. April 2009 entfallen.

D. Abzugsfähigkeit von Spenden

Für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit und für Zwecke nationaler und internationaler Katastrophenhilfe soll eine Spendenabsetzbarkeit geschaffen werden. In Hinkunft sollen Spenden an begünstigte Körperschaften die Steuerbemessungsgrundlage um bis zu 10% des Vorjahreseinkommens eines Unternehmens oder eines Privaten mindern (Betriebsausgabe, Sonderausgabe). Die empfangenden Spendenorganisationen haben dabei eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen, damit die Abzugsfähigkeit gewährt wird.

E. Anhebung Maximalbetrag für steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages

Der Maximalbetrag bei der steuerlichen Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages soll von 100 Euro auf 200 Euro angehoben werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 4. März 2009 in Verhandlung genommen und ein öffentliches Hearing mit folgenden Experten abgehalten: O.Univ.-Prof. Dipl.-Vw. Dr. Hans-Joachim Bodenhöfer, Dr. Otto Farny, Alfed Fenzl, Prof. Dr. Gerhard Lehner und Mag. Bruno Rossmann.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Gabriele Tamandl die Abgeordneten Josef Bucher, Bernhard Themessl, Kai Jan Krainer, Dr. Alexander Van der Bellen, Jakob Auer, Marianne Hagenhofer, Mag. Werner Kogler, Wolfgang Zanger, Ing. Robert Lugar, Konrad Steindl, Ing. Peter Westenthaler, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Ruperta Lichtenecker, Dr. Christoph Matznetter, Alois Gradauer, der Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen Dipl.-Ing. Josef Pröll sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll.

Hierauf wurden die Verhandlungen vertagt.

Am 5. März 2009 setzte der Finanzausschuss seine Beratungen fort. In dieser Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Dr. Martin Bartenstein, Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter, Lutz Weinzinger, Mag. Wilhelm Molterer, Gabriele Tamandl, Bernhard Themessl, Dr. Alexander Van der Bellen und Mag. Roman Haider das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Entlastung den ArbeitnehmerInnen möglichst rasch zu Gute kommt, um eine optimale konjunkturelle Wirkung der Tarifsenkung zu gewährleisten.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Dr. Alexander Van der Bellen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Gabriele Tamandl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2009 03 05

                               Gabriele Tamandl                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann