Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 227/1968, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Ziffer 10 angefügt:

       „10. einen Ausspruch über den Ausschluss des Wahlrechts gemäß § 446a StPO.“

2. In § 3 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht der gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen.“

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3 Abs. 2 Z 9 und 10 und Abs. 4a  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.“