Vorblatt

Inhalt:

In den letzten Jahren wurde das Vertrauen der Anleger in die Integrität und Stabilität des gesamten Marktes durch Unternehmensskandale im In- und Ausland sowie die im Jahre 2008 einsetzende Finanzkrise erschüttert.

Gemäß Entschließung 1E/XXIV. GP des Nationalrates vom 10. Dezember 2008 hat die Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem das System der Anlageberatungsberufe umfassend zu reformieren ist, wobei insbesondere das Berufsbild des „Finanzdienstleistungsassistenten“ nach § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1994 zu überprüfen war.

Dieser Aufgabe hat sich die Bundesregierung gestellt und den Beruf des Wertpapiervermittlers als reglementiertes Gewerbe mit eigenem Berufsbild und besonderer Ausbildung samt laufender Weiterbildung für den Vertrieb im Auftrag von Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen neu definiert.

Alternativen:

Es wurden auch andere Optionen als die im Entwurf vorgeschlagene Regelungen geprüft und zwar die ersatzlose Abschaffung des Finanzdienstleistungsassistenten, ein Verbot der Mehrfachvermittlung, die verpflichtende WAG-Konzessionierung. Diese Prüfungen ergaben jedoch weitaus überwiegende Nachteile oder auch rechtliche Bedenken, wobei insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken, soziale Nachteile (Arbeits- bzw. Erwerbslosigkeit) und die Gefahr des Ausweichens in den grauen Kapitalmarkt zu nennen sind. Daher wurden die geprüften Alternativmodelle verworfen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Konzeption des Wertpapiervermittlers ist von der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) nicht erfasst; der Entwurf widerspricht auch nicht sonstigen Vorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen im Bereich der Gebietskörperschaften:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: Keine.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: Keine.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: Keine.

Durch die vorgesehenen Änderungen wird kaum ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht. Lediglich in Fällen, in denen die Behörde (FMA) tätig werden muss, ist mit einem geringfügigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Die im Interesse des Anlegerschutzes gebotene Umstellung des Wertpapiervermittlers auf ein Gewerbe mit Befähigungsnachweis verursacht bei den Gewerbebehörden gewisse Mehrbelastungen im Vollzug, diese sind jedoch angesichts des weitaus überwiegenden Nutzens der wesentlichen Verbesserung des Anlegerschutzes jedenfalls vertretbar.

Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft:

Die für das Gewerbe der Wertpapiervermittler künftig erforderliche Ausbildung verursacht Schulungs- und Prüfungskosten der Gewerbetreibenden. Diese sind im Interesse der Verbesserung des Anlegerschutzes vertretbar. Gegenüber dem Begutachtungstext wurde eine Entlastung der Wirtschaft bei der Registrierung der Haftungsträger vorgesehen (keine doppelte Registerführung).

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Erhöhte Prosperität des Finanzmarktes führt auf Grund der Wechselwirkung zur Realwirtschaft zu positiven Effekten auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/-innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationsverpflichtungen für Bürger/innen vorgesehen.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer Hinsicht:

Durch die Qualitätsverbesserung der Beratung durch die Wertpapiervermittler sind positive Auswirkungen insbesondere für private Investoren und Kleinanleger zu erwarten.

Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Bestimmungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Gemäß Entschließung 1E/XXIV. GP des Nationalrates vom 10. Dezember 2008 hat die Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit dem das System der Anlageberatungsberufe umfassend zu reformieren ist, wobei insbesondere das Berufsbild des „Finanzdienstleistungsassistenten“ nach § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1994 zu überprüfen war, was allenfalls bis zur Streichung hätte führen können.

Finanzdienstleistungsassistenten sind nach der bisherigen Rechtslage als freiberufliche/gewerbliche Vermittler von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapierprodukten für konzessionierte inländische Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen (WPF) und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) tätig. Der Berechtigungsumfang umfasst die Vermittlung von Wertpapieren und Fondsprodukten, soweit das im Konzessionsumfang des Auftraggebers gedeckt ist. Sie können für mehrere Auftraggeber tätig werden (Mehrfachvermittlung). Der Finanzdienstleistungsassistent erlangt derzeit eine Berechtigung nach der GewO 1994 (freies Gewerbe). Im WAG 2007 bestehen Vorschriften zur Vertriebsform (Genehmigung der Vertriebsform im Konzessionsbescheid, Verantwortlichkeit/Haftung der Auftraggeberfirma), es erfolgt somit eine indirekte Beaufsichtigung durch die FMA, jedoch besteht kein Konzessionserfordernis für die betreffende Person.

Entsprechend dem parlamentarischen Auftrag wurden Problemstellung und Lösungsmöglichkeiten evaluiert, die in den nunmehrigen Entwurf gemündet haben. Die Evaluierung von Verbesserungsmöglichkeiten erfolgte anhand folgender Parameter:

–      Weitestmögliche Verbesserung der Beratungsqualität für die Kunden

–      Stärkung der Verantwortung der Konzessionsträger

–      Rechtssicherheit für Kunden

–      Verfassungs- und EU-Rechtskonformität

–      Effizienz der Aufsicht

–      Soziale bzw. erwerbspolitische Aspekte

Es wurden auch andere Optionen als die im Entwurf vorgeschlagene Regelungen geprüft und zwar die ersatzlose Abschaffung des Finanzdienstleistungsassistenten, ein Verbot der Mehrfachvermittlung, die verpflichtende WAG-Konzessionierung. Diese Prüfungen ergaben jedoch weitaus überwiegende Nachteile oder auch rechtliche Bedenken, wobei insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken, soziale Nachteile (Arbeits- bzw. Erwerbslosigkeit) und die Gefahr des Ausweichens in den grauen Kapitalmarkt zu nennen sind. Daher wurden die geprüften Alternativmodelle verworfen.

Der Entschließung des Nationalrates wird durch den vorliegenden Gesetzesentwurf voll entsprochen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Gesetztesentwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007)

Zu § 2 Abs. 1 Z 15:

Wertpapiervermittler dürfen ihre Dienstleistung höchstens für drei Unternehmen, die von der FMA als Wertpapierfirma oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzessioniert sind, erbringen. Diese Beschränkung soll dazu dienen, dass eine überschaubare Produktpalette gegeben ist und somit die Beratungsqualität gewährleistet wird. Zudem wird auch die aufsichtsrechtliche und haftungsmäßige Verantwortung verbessert, da der Adressat einer möglichen Haftung nun klarer bestimmbar ist. Die vorgesehene Vertriebsform über Wertpapiervermittler ist vom gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierungsbereich der MiFID nicht erfasst.

Da die Tätigkeit des Wertpapiervermittler ausschließlich als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 1313a ABGB eines zu Wertpapiergeschäften konzessionierten Unternehmens zulässig ist, wurde die Relevanz des Nachweises eines aufrechten Vertretungsverhältnisses im Hinblick auf die Gewerbeberechtigung gesetzlich entsprechend berücksichtigt.

Zudem wird die haftungsmäßige Zuordnung zum konzessionierten Unternehmen verschärft. Auch wenn der Wertpapiervermittler dem Kunden vor Geschäftsabschluss nicht den Geschäftsherrn offenlegt, so gilt die Erfüllungsgehilfenhaftung des Konzessionsträgers dennoch. Das erhöht die Rechtssicherheit für den Kunden und stellt einen starken Anreiz für die Konzessionsträger dar, Verantwortung und Kontrolle über die Geschäftsausübung und Ausbildung ihrer Vermittler auszuüben.

Zu § 4 Abs. 3 Z 3:

Die Nachhaftungsregelung wird jener für Versicherungsvermittler angepasst.

Zu § 4 Abs. 5 bis 8:

Wertpapiervermittler müssen die Voraussetzungen nach der GewO 1994 erfüllen. Die höhere Qualifikation verbessert wesentlich die Beratungsqualität und dient auch dem Anreiz zur Hauptberuflichkeit.

Die Bestimmungen zu dem öffentlichen Register entsprechen den Bestimmungen zu den vertraglich gebundenen Vermittlern (§ 28).

Zu § 28 Abs. 5:

Redaktionelle Änderung.

Zu § 28 Abs. 9:

Es wird klargestellt, dass Gewerbliche Vermögensberater, die als vertraglich gebundene Vermittler (VGV) tätig sind, nicht gleichzeitig als Mehrfachvermittler für andere Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 WAG tätig sein dürfen, da dies in Widerspruch zur Natur des VGV als „tied agent“ stünde. Eine entsprechende Regelung ist in § 136 Abs. 3 GewO 1994 zu finden.

Zu § 94 Abs. 1:

Hiedurch wird der Provisionsausfall auch auf diejenigen Wertpapierdienstleister ausgedehnt, die ihrerseits nicht eingetragene Wertpapiervermittler oder nicht eingetragene vertraglich gebundene Vermittler heranziehen.

Zu § 95 Abs. 11:

Strafbestimmung, die eine Verwaltungsübertretung regelt.

Zu § 108 Abs. 10:

Ziel dieser Bestimmung ist es eine angemessene Frist für die Aufschulung auf die erhöhten gewerberechtlichen Anforderungen vorzusehen, dies liegt im Interesse der derzeit als Finanzdienstleistungsassistenten tätigen Personen, aber auch der Vollzugsbehörden. Es ist zu erwarten, dass im Übergangszeitraum auch ein gewisser Bereinigungseffekt eintritt, da nicht alle derzeit allenfalls nur teilweise als Finanzdienstleistungsassistenten tätigen Personen sich einer entsprechenden Aufschulung unterziehen werden. Somit besteht auch ein Anreiz zur hauptberuflichen Ausübung, der insgesamt zu einer Verbesserung der Beratungsqualität führt.

Zu Artikel 2 (Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994)

Zu Z 1 und 3:

Die bisher als freies Gewerbe anzusehenden Tätigkeiten eines Finanzdienstleistungsassistenten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 iVm § 2 Abs. 1 Z 14 GewO 1994 werden dem neuen reglementierten Gewerbe „Wertpapiervermittler“ zugeordnet. Die neu gewählte Bezeichnung entspricht der Tätigkeit wesentlich besser als die bisherige Bezeichnung „Finanzdienstleistungsassistent“. Einerseits ist der Vertretungscharakter der Tätigkeit für ein anderes Unternehmen inbegriffen, außerdem entfällt der besser für unselbständige Tätigkeiten passende Begriff „Assistent“. Dies dient der Vermeidung einer Irreführung der beteiligten Kreise, insbesondere von Kunden. Gem. § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 handelt es sich um natürliche Personen, die wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 WAG 2007 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 lit. a und c WAG 2007 im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma gemäß § 3, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines österreichischen Kreditinstituts oder eines österreichischen Versicherungsunternehmens im Inland erbringen. Das vertretene Unternehmen haftet für das Verschulden dieser Personen gemäß § 1313a ABGB. Das jeweilige Unternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren es sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht. In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des WAG 2007 sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur dem Unternehmen selbst zuzurechnen.

Zu Z 2:

Die Entziehungstatbestände werden den geplanten Änderungen entsprechend ergänzt.

Zu Z 4:

Zu Abs. 3:

Auch beim gewerblichen Vermögensberater entfällt nun die Möglichkeit, die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 15 WAG 2007 ohne zusätzliche Voraussetzungen auszuüben.

Zu Abs. 4:

Der Nachweis eines Vertretungsverhältnisses bedeutet das Vorhandensein eines Haftungsdaches; es sollen keine Personen als berechtigt eingetragen sein, die über ein solches nicht verfügen und daher nach dem WAG 2007 nicht ausüben dürfen.

Zu Abs. 5:

Folgerichtig soll der Wegfall des letzten Vertretungsverhältnisses zur Entziehung führen.

Der Wegfall kann den Behörden durch die (verpflichtende) Mitteilung des Gewerbetreibenden bekannt werden, aber beispielsweise auch durch Informationen aus dem Bereich der Finanzverwaltung.

Schon die Einleitung des Entziehungsverfahrens soll im Gewerberegister ersichtlich sein.

Zu Abs. 6:

Zur Qualitätssicherung soll eine alle drei Jahre zu wiederholende Schulung absolviert werden. Dies entspricht einer Forderung des Finanzausschusses (Parlamentskorrespondenz Nr. 836 vom 08.10.2009) nach laufender Erhaltung des Befähigungsniveaus durch wiederkehrende Schulungen. Für die Durchführung der Schulung kommen beispielsweise Einrichtungen der gesetzlichen Berufsvertretung bzw. Einrichtungen der Erwachsenenbildung, wie etwa Wifi oder BFI, in Frage.

Die laufenden Schulungen dürfen auch in einzelnen Abschnitten absolviert werden, wenn nur insgesamt die vorgesehene Mindestdauer erfüllt ist. Die Möglichkeit, die Schulung in einzelnen Abschnitten zu gestalten, ist eine Möglichkeit einer konstanten Anpassung an die sich häufig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen.

Zu Abs. 7:

Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner – gemeint ist der Wertpapierkunde - seinen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung des Geschäftsherrn bei der FMA hinzuweisen. Hier gab es bisher Probleme, da das vertretene Unternehmen nicht auszumachen war. In Frage käme etwa eine eindeutige Nennung auf allen Geschäftspapieren oder eine sonstige eindeutige Auskunft.

Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn gegenüber dem Kunden, so haften alle eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

Zu Abs. 8:

Ausschließlich Gewerbliche Vermögensberater dürfen Tätigkeiten gemäß § 1 Z 20 WAG 2007 als „gebundene Vermittler“ durchführen. Dies ist nicht neu. Allerdings sollen solche Tätigkeiten in Hinkunft nur zulässig sein, wenn nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Wertpapiervermittlers ausgeübt werden.

Zu den Abs. 9 und Abs. 10:

Es wird auf die Ausführungen zu den Abs. 4 und 5 verwiesen.

Abs. 11:

Diese Bestimmung entspricht dem geltenden § 136a Abs.4.

Abs. 12:

Diese Bestimmung verpflichtet auch den Gewerblichen Vermögensberater – sofern nicht ohnehin bereits verpflichtend abgesicherte Tätigkeiten betroffen sind, wie diejenigen als Versicherungsvermittler, gebundener Vermittler oder Wertpapiervermittler – eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies begründet sich aus der hohen Risikogeneigtheit der Tätigkeit, insbesondere bei der Vermittlung und Beratung von Veranlagungen in unternehmerische Aktivitäten, wie etwa bei Anlagen in Schiffsfonds oder Flugzeugfonds. Allerdings können Schadensfälle erfahrungsgemäß auch bei der Kreditvermittlung auftreten, wenn etwa ein zu teurer Kredit vermittelt wurde.

In der Praxis wird es bei einem Gewerblichen Vermögensberater, der neben Tätigkeiten als Wertpapiervermittler auch solche als Versicherungsvermittler ausübt, naheliegen, die Haftungsabsicherung beider Bereiche durch eine einheitliche Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzudecken, die die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen beider Bereiche kumulativ erfüllt. Der Umfang der Haftpflicht orientiert sich an der Haftpflicht für Versicherungsvermittler gemäß § 137c Abs. 1.

Zu Z 5:

Neben der Möglichkeit, diese Tätigkeit als Gewerblicher Vermögensberater auszuüben, wird der Wertpapiervermittler als  reglementiertes Gewerbe festgelegt. Zur Erläuterung der vorgesehenen Regelungen (§§ 136b bis 136d) wird auf die Ausführungen zu Z 5 verwiesen.

Zu Z 6:

Beim Versicherungsvermittler soll die Möglichkeit zur Ausübung ohne besondere Voraussetzungen entfallen.

Zu Z 7:

Bei der Erarbeitung eines Lehrplanes für den Schulungsinhalt für die wiederkehrenden Schulungen durch die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich handelt es sich wie bei den Aufgaben im Bereich der Befähigungsprüfungen um Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches.

Zu Z 8 und 9:

Auch die neue Haftpflichtabsicherung beim Gewerblichen Vermögensberater sowie die schon bisher bestehende Haftpflichtabsicherung beim Immobilientreuhänder, die allfällige Berechtigung des Gewerblichen Vermögensberaters zur Ausübung entweder der Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler sowie die Einleitung eines Entziehungsverfahrens sollen im Gewerberegister ersichtlich gemacht werden. Dies dient der Transparenz für alle Beteiligten.

Zu Z 10:

Im Sinne eines positiven Images der zukünftigen Wertpapiervermittler wird vorgeschlagen, dass auch für bestehende Finanzdienstleistungsassistenten das Erfordernis der Ablegung einer Prüfung vorgesehen wird. Falls diese die Tätigkeit bereits seit mindestens einem Jahr ausüben, müssen sie diesen Anforderungen bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechen. Diese Frist ist für einen reibungslosen Übergang in das neue Regelungsregime erforderlich.