1426 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1408 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit

Auf Grund des historischen und geographischen Naheverhältnisses zwischen Rumänien und der Republik Moldau war es naheliegend, dass nach Abschluss der Verhandlungen mit Rumänien (noch vor dem EU-Beitritt am 1.7.2007) Kontakte hinsichtlich des möglichen Abschlusses eines Abkommens über soziale Sicherheit auch zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau aufgenommen wurden. Diesbezügliche Gespräche wurden im Juni 2010 begonnen und im Februar 2011 erfolgreich abgeschlossen. Das Abkommen bezieht sich auf die Bereiche der Pensionsversicherung und der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Weitere Leistungsbereiche (Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung), die üblicherweise in den mit europäischen Staaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit enthalten sind, konnten im Verhältnis zur Republik Moldau auf deren ausdrücklichen Wunsch nicht einbezogen werden.

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht den in den letzten Jahren mit Polen (BGBl. III Nr. 212/2000), Tschechien (BGBl. III Nr. 95/2001) und der Slowakei (BGBl. III Nr. 60/2003) geschlossenen Abkommen sowie insbesondere dem mit Rumänien (BGBl. III Nr. 147/2006).

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II sieht in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Territorialitätsprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Abschnitt III enthält die besonderen Bestimmungen betreffend die Pensionsversicherung. Dabei erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.

Abschnitt IV und V enthalten verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens sowie die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können, denn nur bei diesem Personenkreis kann das Abkommen finanzielle Auswirkungen haben. Wegen der vergleichbaren Ausgangssituation mit dem Abkommen über soziale Sicherheit mit der Slowakei (siehe 971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP), das noch vor deren EU-Beitritt geschlossen wurde, können die für dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden. Im Hinblick auf die zuletzt in Österreich beschäftigten rund 345 moldauischen Staatsbürger und die damals im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings nur zu 7 %.

Auch bei der Berechnung des Mehraufwandes aufgrund des Abkommens mit Moldau muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne das vorliegende Abkommen bestehen würde. Ferner werden auch von Moldau nach Österreich Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch besteht, auf entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer.

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann daher im ersten Jahr nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens mit Moldau mit ca. 7 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren mit durchschnittlich einem Neuzugang jährlich gerechnet werden (was 7 % der Slowakeifälle entspricht), wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von 295 Euro und eine Aufwertung mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes (in Euro) gerechnet werden:

 

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

insgesamt

Pensionen auf Grund des Abkommens

28.900

31.600

36.500

41.800

138.800

Zusammenfassend sieht der Abkommensentwurf vor:

         a)    eine Rechtsgrundlage für die Beziehungen zwischen Österreich und Moldau im Bereich der            Pensionsversicherung und der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender      Erwerbstätigkeit

         b)   Berechnung der österreichischen Leistungen, auf die nur unter Zusammenrechnung der Zeiten     ein Anspruch besteht, unter Verweis auf die Leistungsberechnung nach dem europäischen       Recht

         c)    Aufnahme einer umfassenden Datenschutzregelung.

 

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 6. Oktober 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten August Wöginger die Abgeordneten Dr. Andreas Karlsböck, Karl Öllinger, Karl Donabauer, Ursula Haubner und Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,B dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit (1408 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2011 10 06

                               August Wöginger                                                               Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau