Vorblatt

Problem:

Schätzungen der UNESCO-Kommission Österreich gehen davon aus, dass zwischen 300.000 und 600.000 Menschen in Österreich über keine ausreichenden Kompetenzen in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen verfügen, um am sozialen Leben angemessen teilnehmen und am Arbeitsmarkt langfristig bestehen zu können.

Das „Institut für Höhere Studien“ (IHS) errechnete einen Anteil von 280.000 Personen im erwerbsfähigen Alter, die über keinen positiven Pflichtschulabschluss verfügen, wobei laut Berechnung des IHS jährlich rund 5.000 Jugendliche hinzukommen, die ihre Schulpflicht erfüllt, aber keinen positiven Pflichtschulabschluss als Mindestvoraussetzung für einen erfolgreichen Start ins Berufsleben erworben haben.

Bildungsprogramme für Erwachsene, die dazu beitragen, die Chancen der Menschen im Bereich der Basisbildung/Grundkompetenzen zu verbessern, erfordern oftmals einen Kostenbeitrag von den in der Regel sehr einkommensschwachen oder gar armutsgefährdeten TeilnehmerInnen, was eine gravierende Hürde für den Besuch solcher Weiterbildungsprogramme darstellt.

Ähnliches gilt für die Bildungsprogramme zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, die gleichfalls überwiegend mit erheblichen Kosten für die TeilnehmerInnen verbunden sind. Dazu kommt, dass die Angebote zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses qualitativ und quantitativ (z.B. bezüglich der angebotenen Zahl an Trainingseinheiten) je nach Anbieter stark variieren und damit höchst unterschiedliche Drop-out-Quoten mit negativen Spitzenwerten bis zu 70 Prozent aufweisen.

Ziel:

Um den Anteil an gering qualifizierten Personen im erwerbsfähigen Alter (Personen mit mangelnden Grundfertigkeiten in Lesen, Schreiben und Rechnen sowie Personen ohne positiven Pflichtschulabschluss) nachhaltig zu senken und das Qualifikationsniveau der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter generell zu steigern, werden folgende Ziele verfolgt:

         -      Ermöglichung der kostenlosen Absolvierung von Bildungsprogrammen in den Bereichen

                -              Basisbildung/Grundkompetenzen

                -              Nachholen des Pflichtschulabschlusses

in Verfolgung des Regierungsprogramms der 24. Gesetzgebungsperiode, das im Abschnitt „Erwachsenenbildung“ vorsieht: „Gemeinsam mit den Ländern soll im Wege von Kofinanzierungsmodellen das kostenfreie Nachholen von Bildungsabschlüssen aller formalen Ausbildungen der Sekundarstufe I und II (inklusive der Berufsreifeprüfung) in einer altersgerechten Form ermöglicht werden.“

         -      Erhöhte Kohärenz der Förderinstrumente der Länder und des Bundes in den zwei genannten         Bildungsbereichen

Inhalt/ Problemlösung:

         -      Gemeinsame Zieldefinitionen durch Länder und Bund auf Basis wissenschaftlich fundierter            Bedarfsschätzungen und Zielgrößen je Land

         -      Festlegung eines einheitlichen Fördersystems mit einheitlichen Zugangskriterien für beide             Programmbereiche (Basisbildung/Grundkompetenzen und Nachholen des     Pflichtschulabschlusses)

         -      Definition von bundesweit einheitlichen Durchführungs-Standards

                - Standards für Anbieter (Qualität der Organisation)

                - Standards für Maßnahmeninhalte (Qualität von Beratung, Lehrgang, Nahtstellenbetreuung)

                - Standards für das eingesetzte Personal (Qualifikation der BeraterInnen und TrainerInnen)

         -      Verankerung bundesweit einheitlicher Normkostenmodelle (Finanzierungsstandards mit flexiblem Rahmen für zielgruppengerechte Maßnahmengestaltung)

         -      Umsetzung eines Länder-Bund Kofinanzierungsmodells (50 Prozent Kostenübernahme durch        das Land, 50 Prozent durch den Bund)

Alternativen:

Zur Realisierung der einzelnen Vorhaben des Entwurfes bestehen – abgesehen von der Beibehaltung des Status quo - keine Alternativen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umsetzung des Entwurfs hat folgende finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und der Länder:

1. Direkte Förderkosten

 

2012

2013

2014

Summe

Kosten Bund

(Betrag in Mio. €)

8.294.239,--

9.158.353,--

9.830.822,--

27.283.414,--

Kosten Länder

(Betrag in Mio. €)

8.294.239,--

9.158.353,--

9.830.822,--

27.283.414,--

 

2. Verwaltungskosten

 

2012

2013

2014

Summe in €

Kosten Bund in €

243.400,--

137.700,--

209.880,--

590.980,--

Kosten Länder in €

55.000,--

2.000,--

77.000,--

134.000,--

Kosten gesamt in €

298.400,--

139.700,--

286.880,--

724.980,--

 

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Der Wettbewerb im vorwiegend privat organisierten Erwachsenen- und Weiterbildungsmarkt wird durch das Länder-Bund-Förderprogramm gleichzeitig gestärkt und transparenter ausgestaltet, indem die großen, in der „Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs“ (KEBÖ) organisierten Anbieter ebenso auf die einheitlichen Qualitätsstandards verpflichtet werden wie die Vielzahl kleinerer Vereine und die am Markt immer stärker auftretenden gewinnorientierten Anbieter. Für die Fördergeber werden die projektierten Maßnahmen damit erstmals hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer qualitativen Ausrichtung direkt vergleichbar. Die Initiative hat deshalb positive Auswirkungen auf die Markttransparenz.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Etablierung der unentgeltlichen Bildungsangebote verfolgt das Ziel, das Bildungsniveau und damit die Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit geringer Erstausbildung zu erhöhen und das in Österreich verfügbare Humankapital zu stärken. Von der Umsetzung des Förderprogramms sind deshalb sowohl positive Effekte in der Beschäftigungspolitik als auch in der Standort- und Wettbewerbspolitik zu erwarten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Die Erwachsenenbildungseinrichtungen, die im Rahmen des Länder-Bund-Förderprogramms auf freiwilliger Basis tätig werden, haben Kosten in folgenden Bereichen zu tragen:

         -      Akkreditierung der projektierten Maßnahmen bzw. Nachweis der Erfüllung der qualitativen            Mindestvoraussetzungen (geschätzte durchschnittliche Kosten je Antragsausarbeitung: € 1.200,--     )

         -      Beantragung der Fördermittel (geschätzte Abwicklungskosten je Förderantrag: € 750,--)

         -      Mitwirkung am TeilnehmerInnen-Monitoring und an der Evaluierung des Programms       (geschätzte Kosten je TeilnehmerIn: € 30,--)

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die erstmals bundesweit einheitlichen Qualitätsstandards gewährleisten einen deutlichen Zuwachs an Transparenz und Entscheidungssicherheit für die KonsumentInnen in allen drei Programmbereichen. Durch die Möglichkeit der unentgeltlichen Beteiligung an den Bildungsmaßnahmen werden insbesondere gering qualifizierte Personen, Personen mit niedrigem Einkommen sowie sozial benachteiligte Personen gefördert und damit nachhaltig an weiterführende Bildungswege und bessere Beschäftigungsmöglichkeiten herangeführt.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Auf Grund der Möglichkeit, im Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ auch Kinderbetreuung in die förderfähigen Kosten einzurechnen, können Frauen mit Kinderbetreuungspflichten verstärkt angesprochen werden. Ansonsten sind mit der Umsetzung dieser Vereinbarung keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen verbunden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Hauptziel des Entwurfs ist die Implementierung von unentgeltlichen Bildungsangeboten für Erwachsene in den Bereichen

         -      Basisbildung/Grundkompetenzen

         -      Nachholen des Pflichtschulabschlusses

im Rahmen eines Länder-Bund-Kofinanzierungsmodells, das eine 50:50 Kostenaufteilung zwischen Land und Bund vorsieht. Als Basis des Förderprogramms werden die curricularen Inhalte, qualitative Mindeststandards und die Finanzierungsgrößen für die beiden genannten Bildungsbereiche jeweils bundesweit einheitlich festgelegt.

Folgende Gesichtspunkte sind für das Länder-Bund-Förderprogramm ausschlaggebend:

         1.    Gemeinsame Zieldefinitionen

         -      Zielgruppenspezifische Programmausrichtung für die Bereiche Basisbildung/Grundkompetenzen und Nachholen des Pflichtschulabschlusses

         -      Bundesweit einheitliche Zugangskriterien für die betroffenen Menschen

         -      Kohärenz der Fördersysteme von Ländern und Bund in den beiden Förderbereichen

         2.    Wissenschaftlich fundierte Mengengerüste

         -      Differenzierte Bedarfsschätzungen je Bundesland

         -      Zielgrößen je Bundesland

         3.    Bundesweit einheitliche Durchführungs-Standards durch zentrale Akkreditierung

         -      Einheitliche qualitative Mindeststandards für

         a)    die Anbieter (z.B. im Hinblick auf Raumausstattung, Infrastruktur etc.)

         b)   die Kursinhalte, den Kursaufbau und erforderliche Begleitmaßnahmen (Kompetenzfeststellung zu Maßnahmenbeginn, Curriculum, Beratung und Coaching etc.)

         c)    die Qualifikation der TrainerInnen (unter Berücksichtigung formaler und nicht-formaler Qualifikationen)

         4.    Länder-Bund Kofinanzierungsmodell

         -      Gemeinsam festgelegte Normkostenmodelle für die zwei Programmbereiche

         -      50:50 Finanzierung von Bund und Ländern in beiden Programmbereichen

         5.    Einheitliches Monitoring und gemeinsame Programmevaluierung

         6.    Laufzeit des Programms: Jänner 2012 bis Dezember 2014

Die Abwicklung des Programms folgt dem Prinzip, dass die Qualität bundesweit einheitlich gesichert wird, die konkrete Förderentscheidung über das Ansuchen eines Bildungsträgers jedoch ausschließlich durch das jeweilige Land erfolgt und der Bund in weiterer Folge seinen Finanzierungsanteil im vertraglich vereinbarten Rahmen an das Land refundiert (One-stop-shop als Prinzip der Förderabwicklung).

Mit diesem Fördermodell wird im Bereich der Erwachsenenbildung ein Weg der partnerschaftlichen Zusammenarbeit beschritten, welcher föderalen Entscheidungsfreiräumen Rechnung trägt und zugleich eine wirkungsorientierte, von Ländern und Bund gemeinsam getragene Bündelung der Ressourcen im Bereich der Erwachsenenbildung erlaubt. Ein wesentlicher Mehrwert des Modells liegt darin, dass sich die verfügbaren Landesmittel und die Mittel des Bundes in ihrer Effektivität wechselseitig verstärken und damit nachhaltige bildungspolitische Wirkungen erzielbar sind, die aus Landes- oder Bundesmitteln allein nicht erzielbar gewesen wären.

Finanzielle Auswirkungen:

Der mit der Umsetzung der Vereinbarung entstehende Aufwand gestaltet sich wie folgt:

1) Direkte Förderkosten in €:

 

Vertragspartei

2012

2013

2014

Summe

Bund

8.294.239

9.158.353

9.830.822

27.283.414

 

 

 

 

 

Burgenland

192.240

205.770

231.300

629.310

Kärnten

287.790

355.950

438.175

1.081.915

Niederösterreich

692.315

705.835

719.355

2.117.505

Oberösterreich

1.025.800

1.078.027

1.128.380

3.232.207

Salzburg

684.000

684.000

684.000

2.052.000

Steiermark

550.000

550.000

550.000

1.650.000

Tirol

302.890

411.610

479.750

1.194.250

Vorarlberg

170.700

273.000

273.000

716.700

Wien

4.388.504

4.894.161

5.326.862

14.609.527

Summe Länder

8.294.239

9.158.353

9.830.822

27.283.414

 

2) Verwaltungskosten in €:

 

Position

2012

2013

2014

Summe

Kostenträger

Geschäftsstelle Personal
(Leitung + Sekretariat)

79.000,--

79.300,--

80.000,--

238.300,--

Bund

Akkreditierungsgruppe (Honorare)

41.400,--

25.200,-

17.280,--

83.880,--

Bund

Monitoringgruppe
(Honorare)

5.000,--

5.000,--

8.000,--

18.000,--

Bund

Geschäftsstelle
Bürobetrieb

32.500,--

21.600,--

22.100,--

76.200,--

Bund

Homepage (inkl. Online-Antragsverfahren)

26.000,--

1.000,--

1.000,--

28.000,--

Bund

Monitoringsystem (Datenbank)

110.000,--

4.000,--

4.000,--

118.000,--

50% Bund

50% Länder

Verwaltungskosten Förderabwicklung

nicht bekannt

Länder

Evaluierung

 

 

150.000,--

150.000,--

50% Bund

50% Länder

Kosten für Mitglieder
Steuerungsgruppe Bund

4.500,--

3.600,--

4.500,--

12.600,--

Bund

Kosten für Mitglieder
Steuerungsgruppe Länder

nicht bekannt

Länder

∑ Kosten Bund

243.400,--

137.700,--

209.880,--

590.980,--

 

∑ Kosten Länder

55.000,--

2.000,--

77.000,--

134.000,--

 

∑ Kosten gesamt

298.400,--

139.700,--

286.880,--

724.980,--

 

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Vereinbarung wird im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geschlossen und gründet sich auf Art. 15a Abs. 1 B-VG. Da die Vereinbarung auf mehrjährige Sicht finanzielle Verpflichtungen des Bundes gegenüber den Ländern schafft und daher den Handlungsspielraum des Budgetgesetzgebers einschränkt, bedarf sie der Genehmigung des Nationalrates.


Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Artikel 1 legt als Ziel der Vereinbarung fest, dass die Absolvierung von Qualifizierungsprogrammen in den Bereichen „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ unentgeltlich ermöglicht werden soll. Für potenzielle TeilnehmerInnen an den Bildungsmaßnahmen entsteht daraus jedoch kein Rechtsanspruch auf unentgeltliche Teilnahme an den geförderten Angeboten.

Zu Art. 2 Abs. 1:

Hier wird grundsätzlich festgehalten, dass  für jeden der beiden Programmbereiche spezifische Qualitätskriterien und Kostenmodelle gelten.

Zu Art. 2 Abs. 2:

Das für beide Programmbereiche geltende Prinzip, dass die Qualitäts- und Zugangskriterien bundesweit einheitlich geregelt sind (siehe dazu Art. 4 sowie Art. 7 Abs. 1), die konkrete Förderentscheidung aber ausschließlich durch das jeweilige Land erfolgt, wird hier verankert.

Zu Art. 2 Abs. 3:

Für beide Programmbereiche ist die Förderung als Maßnahmenförderung konzipiert, um den Zugang zu diesen Bildungsangeboten für die Zielgruppen so niederschwellig wie möglich zu gestalten. Fördernehmer sind die Bildungsträger, die das gesamte Antrags- und Abrechnungsverfahren durchführen und damit die TeilnehmerInnen von den entsprechenden Formalitäten entlasten.

Zu Art. 2 Abs. 4:

Der Aufbau nachhaltiger Angebotsstrukturen sowie entsprechender fachlicher und pädagogischer Kompetenzen insbesondere im Bereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ wird insbesondere dann gelingen, wenn den geförderten Erwachsenenbildungseinrichtungen ein mittlerer Planungshorizont ermöglicht und diese Planung durch mehrjährige Förderverträge abgesichert wird. Da das Programm einen Zeitraum von 3 Haushaltsjahren umfasst (Jänner 2012 bis Dezember 2014), sollten nach erfolgter Akkreditierung der Bildungsträger nach Möglichkeit auch die entsprechenden Förderverträge für diesen Zeitraum abgeschlossen werden.

Zu Art 2 Abs. 5:

In der Vereinbarung werden sämtliche maßgeblichen Eckpunkte des Förderprogramms festgelegt. Dazu zählen insbesondere die Gesamt-Finanzierungsgrößen (siehe Art. 3), die Festlegung der Fördersätze und Berechnungsmodalitäten je Programmbereich sowie die maßgeblichen Kriterien der qualitativen Ausgestaltung der Angebote in den beiden Programmbereichen (siehe Art. 4).

Die Details zur operativen Durchführung des Programms sind von der Steuerungsgruppe festzulegen (siehe Art. 5). Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung der operativen Einzelheiten in Zusammenhang mit dem Akkreditierungsprozess sowie die Festlegung der Kriterien und Verfahren für das TeilnehmerInnenmonitoring.

Die für alle Bildungsträger gültigen Regelungen, welche sowohl die verbindlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung als auch die von der Steuerungsgruppe vorgenommenen detaillierten Festlegungen umfassen, sollen in einem „Programmplanungsdokument“ öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Programmplanungsdokument bildet somit den verbindlichen Orientierungsrahmen für die Bildungsträger bei der Akkreditierung ihrer Angebote und ist gemeinsames Arbeits- und Referenzdokument aller beteiligten Akteure: der Geschäftsstelle (siehe Art. 6) der Akkreditierungsgruppe (siehe Art. 7), der Monitoringgruppe (siehe Art. 8) sowie der Steuerungsgruppe (siehe Art. 5).

Durch die Ermächtigung der Steuerungsgruppe zur Regelung aller notwendigen Details wird die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG nicht mit operativen Bestimmungen überfrachtet, sondern konzentriert sich auf die wesentlichen, für die Programmdurchführung maßgeblichen Eckpunkte. Die Länder und der Bund haben zugleich im Wege der Steuerungsgruppe Gelegenheit, etwaigen Fehlentwicklungen im Akkreditierungsprozess oder in der Programmdurchführung gegenzusteuern. Indem die maßgeblichen Ziele und Kriterien in der Vereinbarung festgehalten sind, die operativen Schritte zur Erreichung dieser Ziele bzw. Erfüllung der Kriterien aber bis zu einem gewissen Grad flexibel ausgestaltbar sind, kann die Steuerungsgruppe, bestehend aus den VertreterInnen der Länder und des Bundes, zeitnah auf Anpassungs- und Verbesserungserfordernisse reagieren.

Zu Art. 2 Abs. 6:

Es bleibt sowohl dem Land als auch dem Bund unbenommen, nicht akkreditierte und damit den einvernehmlich festgelegten Qualitätskriterien nicht entsprechende Angebote oder Einrichtungen im jeweils eigenen Wirkungsbereich zu fördern. Eine Dotierung aus den in dieser Vereinbarung paktierten Mitteln des Länder-Bund-Förderprogramms ist damit jedoch ausgeschlossen.

Zu Art. 3 Abs. 1:

Zwischen den Ländern und dem Bund wird für beide Programmbereiche jeweils der Finanzierungsschlüssel 50:50 festgelegt. Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Landes unter jenen, die in dieser Vereinbarung einvernehmlich festgelegt wurden, so reduzieren sich die Bundesmittel im selben Ausmaß. Sollten diese Beträge durch ein Land in einem oder mehreren Jahren bzw. in einem oder beiden Programmbereichen nicht ausgeschöpft werden – z.B. weil es zu wenige akkreditierte Angebote im betreffenden Land gibt oder weil von den Bildungsträgern zu wenige TeilnehmerInnen gewonnen werden können - so hat dies keine nachteiligen Konsequenzen für das betreffende Land. Die in Art. 3 Abs. 3 und 4 festgelegten Beträge stellen somit geplante Höchstgrenzen für die Finanzierung der einzelnen Programmbereiche dar. Die tatsächlich erfolgten Förderungen werden immer nach dem Schlüssel 50:50 verrechnet.

Zu Art. 3 Abs. 2:

Die Fördermittel sind ausschließlich für die beiden Programmbereiche „Basisbildung/Grundkompetenzen“  und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ und ausschließlich für positiv akkreditierte Angebote in diesen beiden Bereichen zu verwenden. Der Schwerpunkt der Fördermaßnahmen liegt auf jungen Erwachsenen, allerdings bestehen keine Ausschließungsgründe hinsichtlich des Alters, des Beschäftigungsstatus, des Wohnortes, der Staatsangehörigkeit usw. Das laufende Teilnehmer-Monitoring sowie die für 2013 geplante Evaluierung sollen Aufschluss darüber geben, welche Effekte durch diese Vorgangsweise erzielt werden bzw. inwieweit die intendierten Zielgruppen erreicht wurden.

Für Teilangebote bzw. zur Refundierung der angelaufenen Kosten für AbbrecherInnen sind die in Art. 4 dieser Vereinbarung zusammenfassend dargestellten Bestimmungen anzuwenden.

Zu Art. 3 Abs. 3:

Die hier festgehaltenen Beträge stellen die zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung geplanten Höchstgrenzen dar, für die durch die Fördergeber Land und Bund – vorbehaltlich einer Aufstockung gemäß Art. 6 - jeweils budgetäre Vorsorge zu treffen ist. Folgende TeilnehmerInnenzahlen pro Schul- bzw. Studienjahr sollen damit erreicht werden:

 

 

Zielgruppen-
größe

2012

2013

2014

Burgenland

700

35

35

40

Kärnten

2.500

70

80

100

Niederösterreich

2.800

300

300

300

Oberösterreich

7.000

230

242

253

Salzburg

3.000

100

100

100

Steiermark

4.000

63

63

63

Tirol

3.500

100

110

120

Vorarlberg

5.500

100

100

100

Wien

21.000

1.100

1.285

1.285

 

 

 

 

 

Summe TeilnehmerInnen

50.000

2.098

2.315

2.361

 

Zu Art. 3 Abs. 4:

Die hier festgehaltenen Beträge stellen die zum Zeitpunkt der Vereinbarungsunterzeichnung geplanten Höchstgrenzen dar, für die durch die Fördergeber Land und Bund – vorbehaltlich einer Aufstockung gemäß Art. 6 - jeweils budgetäre Vorsorge zu treffen ist. Folgende TeilnehmerInnenzahlen pro Schul- bzw. Studienjahr sollen damit erreicht werden:

 

 

Zielgruppen-
größe

2012

2013

2014

Burgenland

3.259

40

45

50

Kärnten

12.691

70

90

110

Niederösterreich

27.089

100

105

110

Oberösterreich

47.266

220

231

242

Salzburg

17.740

147

147

147

Steiermark

25.211

133

133

133

Tirol

16.132

60

95

115

Vorarlberg

28.565

29

60

60

Wien

101.924

900

1.050

1.210

 

 

 

 

 

Summe TeilnehmerInnen

279.877

1.699

1.956

2.177

 

Zu Art. 3 Abs. 5:

Bei Ausschöpfung aller Mittel gemäß Abs. 3 und 4 soll insgesamt je Programmbereich und Jahr diese Personenanzahl erreicht werden.

Zu Art. 3 Abs. 6:

Die Länder haben hier insbesondere den Verwaltungsaufwand für die Förderabwicklung  zu tragen, wobei sich durch das vorgelagerte Akkreditierungsverfahren, welches die Bildungsträger verpflichtend zu durchlaufen haben, deutliche Entlastungseffekte bezüglich der Prüfung der Förderfähigkeit für die Landesverwaltung ergeben.

Der Bund verpflichtet sich zur Finanzierung der Geschäftsstelle, über welche die Akkreditierungsansuchen abgewickelt werden und über welche die Betreuung des Monitorings samt vorgesehener Berichtslegung erfolgt (vgl. Art. 6 Abs. 4). Weiters verpflichtet sich der Bund zur Finanzierung der Mitglieder der Akkreditierungs- und der Monitoringgruppe (vgl. Art. 7 Abs. 6 sowie Art. 8 Abs. 4).

Zu Art. 4 Abs. 1:

Für den Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ wurde bewusst ein Bandbreitenmodell zwischen 100 und 400 Unterrichtseinheiten und förderfähigen Kosten von EUR 100 bis EUR 200 je Unterrichtseinheit gewählt, um den unterschiedlichen Bedürfnissen innerhalb der Zielgruppe gerecht zu werden und die erforderliche Flexibilität in der pädagogischen Ausgestaltung der Maßnahmen zu gewährleisten (z.B. Personen mit Muttersprache Deutsch und Personen mit anderer Muttersprache, Personen mit klar abgegrenzten Problemen beim Schreiben und Personen, welche elementare Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und Rechnen haben usw.).

Die Gruppengröße von max. 10 TeilnehmerInnen soll eine optimale individuelle Betreuung gewährleisten, um den gewünschten Lernerfolg sicherzustellen. Darüber hinaus fördern kleine Gruppen auch den Zusammenhalt der TeilnehmerInnen untereinander und tragen somit zu einem lernförderlichen Klima bei. Da die individuellen Voraussetzungen einerseits und die spezifischen Bedürfnisse der TeilnehmerInnen andererseits höchst unterschiedlich sind, erscheint es in vielen Fällen ratsam, ab einer Gruppengröße von 6 TeilnehmerInnen zumindest phasenweise eine zweite Trainerin bzw. einen zweiten Trainer vorzusehen.

Die Verrechnung der Kosten folgt dem Prinzip der geteilten Verantwortung zwischen Fördergeber und Fördernehmer. Einerseits wird nicht der volle Fördersatz pro TeilnehmerIn abgegolten, wenn die betreffende Person die Maßnahme frühzeitig beendet, womit ein maßgeblicher Anreiz für die Bildungsträger gesetzt wird, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Drop-outs zu ergreifen. Wird nämlich ein Minimum an Teilnahmestunden in Höhe von 40 Unterrichtseinheiten nicht erreicht, so hat dies einen effektiven finanziellen Nachteil für den Fördernehmer zur Folge. Andererseits bieten die Fördergeber den Fördernehmern dahingehend Planungssicherheit, dass für jene Personen, welche das Minimum von 40 Unterrichtseinheiten überschritten haben, aber die Maßnahme dennoch nicht in vollem Umfang absolvieren, der volle kalkulatorische Kostensatz je TeilnehmerIn abgerufen werden kann. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass laufende Maßnahmen nicht aus kalkulatorischen Gründen abgebrochen werden müssen bzw. die verbliebenen TeilnehmerInnen den Kurs jedenfalls bis zum geplanten Ende besuchen können, weil die Finanzierung auch bei vorzeitigem Abbruch einzelner TeilnehmerInnen gesichert bleibt.

Sofern das pädagogische Maßnahmenkonzept in hohem Ausmaß individualisiert ist und dadurch vorzeitig ausscheidende TeilnehmerInnen durch neu hinzugekommene ersetzt werden können, kann durch den Bildungsträger im Sinne einer Kopfzahlverrechnung der volle Fördersatz in Anschlag gebracht werden.

Folgende exemplarische Kalkulation dient zur Veranschaulichung des Sachverhalts:

Getroffene Annahmen:

 

Kurse

Zahl der Kurse

TN / Kurs

UE / Kurs

TN ges.

UE ges.

UE Kinder-betreuung

 

2

5

120

10

240

120

Summe

2

 

 

10

240

120

 

Exemplarische Kennzahlen des entsprechenden Förderantrags:

 

Beantragte Förderung

44.160,00 €

Durchschn. Kosten pro TN

4.416,00 €

Durchschn. Kosten pro UE

184,00 €

Durchschn. Kosten pro TN und UE

18,40 €

 

Exemplarische Abrechnung der Kursmaßnahme mit dem Fördergeber:

 

Kosten für 3 AbbrecherInnen nach 30 UE

 

Anzahl TN

Anzahl UE

UE gesamt

Kosten TN/UE

Kosten gesamt in €

3,00

30,00

90,00

18,40

1.656,00

Kosten für 1 AbbrecherInnen nach 50 UE

 

Anzahl TN

Anzahl UE

UE gesamt

Kosten TN/UE

Kosten gesamt in €

1,00

Mehr als 40 UE, d.h. 1 x € 4.416,00

4.416,00

Kosten für 2 AbbrecherInnen nach 90 UE

 

Anzahl TN

Anzahl UE

UE gesamt

Kosten TN/UE

Kosten gesamt in €

2,00

Mehr als 40 UE, d.h. 2 x € 4.416,00

8.832,00

 

 

 

Verrechenbare Kosten für AbbrecherInnen

 

14.904,00

Kosten für 4 Absolventinnen nach 120 UE

 

Anzahl TN

Anzahl UE

UE gesamt

Kosten TN/UE

Kosten gesamt in €

4,00

Mehr als 40 UE, d.h. 4 x € 4.416,00

17.664,00

Verrechenbare Kosten für AbsolventInnen

 

17.664,00

Summe verrechenbare Kosten

 

 

32.568,00

Zu Art. 4 Abs. 2:

Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ beträgt der maximal förderbare Stundenrahmen 1.160 Unterrichtseinheiten, wobei ein Minimum von 986 Unterrichtseinheiten innerhalb des modular ausgestalteten Modells nicht unterschritten werden darf.

Der Gesamtrahmen setzt sich wie folgt zusammen:

         a)    Clearing                                                min. 20 Einheiten

         b)   Kerncurriculum                                    min. 600 Einheiten

         c)    Curriculare Vertiefung                        max. 400 Einheiten

         d)   Zusatzangebote                                  max. 120 Einheiten

         e)    Sozialpädagogische Betreuung        max. 20 Einheiten

Das Stundenausmaß der Kursmaßnahme bzw. der einzelnen Module ist insbesondere im Hinblick auf die zielgruppenspezifischen Erfordernisse festzulegen. Die Untergrenze von 986 UE unter Beibehaltung des maximal möglichen Fördersatzes soll die Bildung kleinerer Gruppen in ländlichen Regionen sowie die Erstellung spezifischer Zielgruppenangebote in Ballungsgebieten erleichtern. Ausschlaggebend für die Akkreditierung des Angebots in diesem Zusammenhang ist, inwieweit das pädagogische Gesamtkonzept zielgruppenadäquat ausformuliert ist bzw. inwieweit Inhalt und Umfang der einzelnen Module tatsächlich der intendierten Zielgruppe entsprechen.

Der volle kalkulatorische Normkostensatz in Höhe von maximal € 6.600,-- gelangt nur für jene Personen zur Anwendung, die das gesamte Angebotsspektrum benötigen und die Maßnahme auch erfolgreich beenden. Wird die Kursmaßnahme nicht positiv abgeschlossen, so beträgt der zur Anwendung gelangende Kostensatz 80% des vollen Fördersatzes. Berechnungsgrundlage ist jeweils die vom Fördergeber approbierte Echtkalkulation der Maßnahme.

Für TeilnehmerInnen, welche nur Teile des Angebots benötigen (d.h. nur einige Unterrichtsgegenstände belegen), kommt eine pauschalierte Verrechnungsmethode zur Anwendung, die einen Gesamtrahmen von 598 UE je Person vorsieht. Der Verrechungsschlüssel setzt sich wie folgt zusammen:

         a)    Clearing                                 20 UE

         b)   Kerncurriculum                    378 UE

         c)    Vertiefung                            200 UE

 

Folgende exemplarische Kalkulation dient zur Veranschaulichung des Sachverhalts:

Annahme für eingereichtes Kursmodell:

 

Kurse

Zahl der Kurse

TN / Kurs

UE/ Kurs

TN ges

Trainer-UE

Clearing, Teil A

2

6

4

12

8

Clearing, Teil B

1

12

16

12

16

Kerncurriculum

1

12

600

12

600

Curriculare Vertiefung - Sprachen

1

12

170

10

170

Curriculare Vertiefung - Mathe+Nawi

1

10

81

10

81

Zusatzengebote IKT, Lernhilfe...

1

12

50

12

50

Zusatzengebot Social Skills

1

12

50

12

50

Lernbegleitung/ Coaching

2

6

15

12

30

Summe

 

 

986

12

1005

 

Exemplarische Kennzahlen des entsprechenden Förderantrags:

 

Beantragte Förderung

79.152,40 €

Durchschn. Kosten pro TN

6.596,03 €

Durchschn. Kosten pro UE

78,76 €

Durchschn. Kosten / TN / UE

6,69 €

 

Ergibt exemplarische verrechenbare Fördersätze in folgender Höhe:

 

Förderung je TN - Gesamtangebot bei Erfolg

6.596,03 €

max. Förderung je TN - Gesamtangebot bei Abbruch

5.276,83 €

Förderung je TN - Teilangebot bei Erfolg

4.000,43 €

Förderung je TN - Teilangebot bei Abbruch

3.200,35 €

 

Exemplarische Abrechnung der Kursmaßnahme mit dem Fördergeber:

 

Anzahl TN

EUR pro TN

EUR gesamt

8 TN Gesamtangebot: Erfolg

8

6.596,03 €

52.768,27 €

2 TN Gesamtangebot: Abbruch

2

5.276,83 €

10.553,65 €

2 TN Teilangebot: Erfolg

2

4.000,43 €

8.000,87 €

 

Summe verrechenbare Kosten

71.322,79 €

Zu Art. 5 Abs. 1 und 2:

Die Steuerungsgruppe ist das Aufsichtsorgan der Akkreditierungs- und der Monitoringgruppe und dient darüber hinaus dem kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ländern und dem Bund. Indem jedes Land einen Sitz in der Steuerungsgruppe hat, ist ein Höchstmaß an Transparenz für alle Fördergeber während der gesamten Programmlaufzeit gewährleistet. Der Bund ist mit vier Mitgliedern vertreten. Beschlüsse, die bei der Festlegung der Kriterien für das Monitoring sowie bei der Festlegung des Evaluierungsdesigns und der Abnahme der Berichte der Geschäftsstelle erforderlich sind, werden mit ¾-Mehrheit gefasst. Alle Beschlüsse in Zusammenhang mit dem Programmplanungsdokument (siehe Art. 2 Abs. 5) bedürfen der Einstimmigkeit.

Den sozialpartnerschaftlichen Organisationen – Bundesarbeitskammer, Landwirtschaftskammer Österreich, Österreichischer Gewerkschaftsbund und Wirtschaftskammer Österreich – wird beratende Stimme in der Steuerungsgruppe eingeräumt.

Zu Art. 5 Abs. 3:

Der Steuerungsgruppe kommt die Aufgabe zu, die in der Vereinbarung festgelegten Prinzipien und Bestimmungen im Hinblick auf die operative Umsetzung des Programms detailliert auszuführen und auf diese Weise einen Arbeitsbehelf insbesondere für die Bildungsträger sowie die Akkreditierungs- und Monitoringgruppe zu erstellen. Sämtliche für die Umsetzung des Programms relevanten Informationen über die erforderlichen Qualitätsaspekte und Prozessschritte sowie die verbindlichen Berechnungs- und Planungsgrößen sind in einem „Programmplanungsdokument“ festzuhalten und öffentlich zugänglich zu machen. Das Programmplanungsdokument stellt damit – wie in Art. 2 Abs. 5 der Vereinbarung festgehalten – das operative Referenzdokument zur Programmumsetzung für alle beteiligten Akteure dar.

Im Zusammenhang mit dem Programmmonitoring kommt der Steuerungsgruppe darüber hinaus die Aufgabe zu, auf mögliche Fehlentwicklungen umgehend zu reagieren, entsprechende Adaptionen vorzunehmen und diese wiederum im Programmplanungsdokument zugänglich zu machen.

Alle Änderungen des Programmplanungsdokuments bedürfen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Einstimmigkeit. Bestimmungen, die in der vorliegenden Vereinbarung getroffen wurden, können von der Steuerungsgruppe nicht geändert werden und sind in jedem Fall einzuhalten.

Zu Art. 6:

Die Geschäftsstelle arbeitet der Steuerungsgruppe sowie der Akkreditierungs- und der Monitoringgruppe operativ zu. Sie wird vom Bund finanziert, erbringt ihre Serviceleistungen aber gleichermaßen für die Länder und den Bund und dient insbesondere als zentrale Anlaufstelle für alle Bildungsträger im Zusammenhang mit der Akkreditierung der Angebote sowie dem TeilnehmerInnen- und Programmmonitoring.

Zu Art. 7 Abs. 1:

Die zentrale Aufgabe der Akkreditierungsgruppe besteht darin, die Qualität der eingereichten Maßnahmen entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie den dazugehörigen operativen Detailregelungen, die von der Steuerungsgruppe gemäß Art. 2 Abs. 5 getroffen wurden, genauestens zu prüfen und damit eine planungskonforme, den vereinbarten Standards entsprechende Umsetzung sicher zu stellen.

Die Akkreditierung erfolgt für die Bildungsträger unentgeltlich.

Das „Bundesgesetz über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen“ (Akkreditierungsgesetz – AkkG), BGBl.Nr. 163/1992, ist in dem hier bestehenden Zusammenhang nicht anwendbar, da das Akkreditierungsgesetz gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 nur für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in jenen Bereichen Gültigkeit hat, „in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist“. Für den Bereich der Erwachsenenbildung trifft dies nicht zu, da gemäß Art. VIII des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl.Nr. 215/1962, in Angelegenheiten der Volksbildung – darunter fallen Maßnahmen im Bereich der Erwachsenenbildung – Änderungen der Gesetzeslage nur durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der Länder bewirkt werden können (=paktierte Gesetzgebung) und somit keine Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist. Darüber hinaus entspricht die Zielsetzung des Akkreditierungsgesetzes auch inhaltlich dem Akkreditierungsverfahren im Rahmen des Förderprogramms in keiner Weise. Das Akkreditierungsgesetz hat gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 zum Ziel, „die gegenseitige Anerkennung von österreichischen und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen sicher zu stellen.“ Die Akkreditierung der Bildungsträger im Rahmen des Förderprogramms hat demgegenüber zum Ziel, die Einhaltung der spezifischen qualitativen Bestimmungen des Förderprogramms sicher zu stellen.

Zu Art. 7 Abs. 2:

Die Akkreditierungsgruppe soll aus 6 unabhängigen ExpertInnen bestehen, um die Unabhängigkeit und Objektivität des Verfahrens auf Basis der vereinbarten Qualitätskriterien und kalkulatorischen Eckgrößen sicher- zustellen. Drei ExpertInnen werden auf Vorschlag der VertreterInnen der Länder in der Steuerungsgruppe und drei ExpertInnen auf Vorschlag der VertreterInnen des Bundes bestellt, womit der kooperative Ansatz des Länder-Bund-Förderprogramms auch bei der Etablierung der operativen Strukturen beibehalten wird.

Die Unabhängigkeit der ExpertInnen ist insbesondere dort nicht gewährleistet, wo es sich um Mitarbeiterinnen von Dienststellen oder nachgeordneten Dienststellen des Bundes oder der Länder handelt oder um Personen, die in einem Vertragsverhältnis zu einem tatsächlichen oder potenziellen Fördernehmer stehen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Fachhochschulen sowie universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind von dieser Befangenheitsregelung nicht betroffen, sofern sie kein Vertragsverhältnis zu einem tatsächlichen oder potenziellen Förderempfänger haben, auch wenn die betreffende Institution dem Bund oder einem Land rechtlich zugeordnet werden kann.

Die Geschäftsordnung der Akkreditierungsgruppe ist von der Steuerungsgruppe (d.h. den VertreterInnen der Länder und des Bundes) zu beschließen (vgl. Art. 5 Abs. 3 Z 3). Die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe können von der Steuerungsgruppe zu ihren Sitzungen beigezogen werden, um eine optimale Abstimmung zwischen strategischen und operativen Erfordernissen zu gewährleisten.

Zu Art. 7 Abs. 3:

Der Akkreditierungsgruppe kommt eine Schlüsselfunktion bei der Sicherstellung der von den Vertragsparteien angestrebten Qualität der Maßnahmen zu, wobei speziell in der Anfangsphase des Programms auch auf eine serviceorientierte Haltung der Akkreditierungsgruppe gegenüber den Bildungsträgern zu achten sein wird. In diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die Akkreditierungsgruppe im Rahmen allfälliger Nachbesserungsaufträge an die Bildungsträger auf mögliche Lösungsansätze hinweist, allfällige punktuelle Kritik an eingereichten Maßnahmenkonzepten lösungsorientiert formuliert und somit insgesamt dazu beiträgt, dass die angelegten Bewertungsmaßstäbe für die Bildungsträger nachvollziehbar und plausibel sind. Ziel muss es sein, die Einrichtungen dabei zu unterstützen, die Maßnahmen professionell umzusetzen und ein gemeinsames Bewusstsein für die erforderliche Qualitätsentwicklung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen institutionellen und programmspezifischen Gegebenheiten zu schaffen.

Mit ihrer Tätigkeit entlastet die Akkreditierungsgruppe die für die Förderabwicklung zuständigen Stellen in den Ländern maßgeblich, da dort eine inhaltliche Prüfung der Förderfähigkeit der eingereichten Maßnahmen weitgehend entfallen kann und nur mehr anhand der in Art. 13 Abs. 1 festgehaltenen Kriterien entschieden werden muss.

Zu Art. 7 Abs. 7:

Aus einer erfolgreichen Akkreditierung ist kein Rechtsanspruch auf Förderung ableitbar, d.h. weder gegenüber einem Land noch gegenüber dem Bund. Die Akkreditierung stellt somit eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung dafür dar, Fördermittel aus dem Länder-Bund-Förderprogramm abrufen zu können. Die Entscheidung über die tatsächliche Vergabe auf Basis der erfolgten Akkreditierung obliegt ausschließlich dem Land, in dem eine Förderung beantragt wurde.

Zu Art. 8 Abs. 1:

Die Monitoringgruppe ist analog zur Akkreditierungsgruppe konzipiert. Auch die Monitoringgruppe besteht aus 6 unabhängigen ExpertInnen, die von der Steuerungsgruppe bestellt werden, und zwar wiederum drei ExpertInnen auf Vorschlag der VertreterInnen der Länder und drei ExpertInnen auf Vorschlag der VertreterInnen des Bundes.

Zu Art. 8 Abs. 2:

Mit dem wechselseitigen Ausschluss von Mitgliedern der Akkreditierungsgruppe aus der Monitoringgruppe und umgekehrt ist sichergestellt, dass die ex-ante-Bewertung und die ex-post-Bewertung strikt voneinander getrennt sind und somit ohne präjudizielle Beeinflussung durchgeführt werden können. Die Arbeitsteilung entspricht in ihrer Objektivierung damit einem erweiterten „Vier-Augen-Prinzip“.

Zu Art. 8 Abs. 3:

Kernaufgabe der Monitorringgruppe ist die Aufbereitung und Analyse des Datenmaterials, das von den Bildungsträgern bereitzustellen ist (siehe dazu auch Art. 13 Abs. 3 Z 2). Dazu zählen insbesondere:

         a)    sozioökonomische Merkmale der TeilnehmerInnen (Geschlecht, Alter, Nationalität etc.);

         b)   individueller Verlauf der Maßnahmen (Beteiligungsdichte, Drop-out-Messung);

         c)    erfolgreicher Kursabschluss der Maßnahme;

         d)   Erfolg bei internen und externen Prüfungen (sofern die Maßnahmen auf Externistenprüfungen       ausgerichtet sind).

Daraus sollen Schlussfolgerungen für die laufende Optimierung des Programms gezogen und im Falle von Fehlentwicklungen rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

Zu Art. 9 Abs. 1:

Die Stichtage 31. März und 30. September, zu denen die erfolgten Zahlungen der Länder an die Bildungsträger als Verrechnungsbasis mit dem Bund erfasst werden sollen, ergeben sich aus der Rückrechnung vom Zeitpunkt der Refundierung der Bundesmittel an die Länder, wobei sich der Zeitpunkt der Refundierung an den Budgetierungszyklen des Haushaltsjahrs orientiert.

Bis jeweils 30. April bzw. 30. Oktober desselben Jahres sollen die entsprechenden Daten an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt werden. Die Zahlung des Bundes (Refundierung in Höhe von 50 Prozent der erfolgten Zahlungen) erfolgt sodann jeweils im Juni und Anfang Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres.

Verrechenbar zwischen den Ländern und dem Bund sind alle geleisteten Zahlungen der Länder im Sinne der Bestimmungen dieser Vereinbarung, d.h. auch Teilzahlungen an die Bildungsträger bei Beginn der Maßnahmen oder Abschlagszahlungen während der Laufzeit. Gemäß dem Aufteilungsschlüssel 50:50 zwischen den Ländern und dem Bund werden in diesen Fällen jeweils 50 Prozent der von den Ländern bis zum jeweiligen Stichtag getätigten Ausgaben refundiert.

Zu Art. 9 Abs. 2:

Der Nachweis der Förderung erfolgt in Form von aggregierten Daten, indem – getrennt nach Programmbereich – die jeweils ausbezahlte Förderung pro Trägereinrichtung (Summe und Anweisungsdatum) in tabellarischer Form vom jeweiligen Land an den Bund übermittelt wird.

Zu Art. 9 Abs. 3:

Sowohl die Länder als auch der Bund verfügen über die Möglichkeit, die jeweiligen Förderbeträge mit den Daten des TeilnehmerInnenmonitorings entsprechend Art. 13 Abs. 3 Z 2 der Vereinbarung zu vergleichen und damit jederzeit Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen.

Die Möglichkeit der Vor-Ort-Prüfung bei den Trägereinrichtungen behalten sich sowohl die Länder als auch der Bund vor (vgl. Art. 13 Abs. 3 Z 3).

Zu Art. 10 Abs. 1:

Damit die vom Bund vorgesehenen Mittel den Zielgruppen auch dann zu Gute kommen, wenn eines oder mehrere Länder die in Art. 3 der Vereinbarung projektierten Zielgrößen nicht erreichen, wird hier die Verwendung allenfalls frei werdender Mittel geregelt. Damit ist es möglich, die ursprünglich für ein bestimmtes Land reservierten Mittel in einem anderen Land unter der Bedingung zu verwenden, dass a) das erstbegünstigte Land die Mittel – aus welchem Grund auch immer – nicht bzw. nicht in voller Höhe benötigt und b) jenes Land, das zusätzliche Bundesmittel beanspruchen würde, die eigenen Landesmittel im Ausmaß der zusätzlichen Bundesmittel gleichfalls erhöht, d.h. weiterhin eine 50:50 Finanzierungsrelation gegeben ist.

Als Entscheidungsgrundlage bezüglich allfällig frei werdender Mittel sollen das Monitoringsystem und die jeweils aktuellen Planungs- und Verrechnungsdaten der Länder herangezogen werden. Eine Verschiebung von Finanzmitteln wird deshalb in der Regel immer erst auf Basis der jeweiligen Jahresberichte zu entscheiden sein, aus denen gegebenenfalls der Spielraum für eine allfällige Verschiebung hervorgeht. Sollte ein Land in einem oder mehreren Programmbereichen nicht wie geplant im Jänner 2012 starten, so gilt diese Regelung sinngemäß.

Zu Art. 10 Abs. 2:

Um den tatsächlichen Förderbedarf bestmöglich abzudecken und der regional sehr unterschiedlichen Ausgangslage in der Angebotsdichte und Angebotsstruktur Rechnung zu tragen, wird hier die Möglichkeit eröffnet, innerhalb eines Landes Mittel zwischen den beiden Programmbereichen „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ bis zu maximal 20% der in Art. 3 vereinbarten Summe zu verschieben.

Vor einer solchen Verschiebung sind die Notwendigkeit und das geplante budgetäre Ausmaß der Verschiebung zu begründen und ein diesbezügliches Einvernehmen mit dem Bund herzustellen. Als Entscheidungsgrundlage sind die aktuellen Berichts- und Monitoringdaten heranzuziehen.

Zu Art. 11:

Im Sinne eines öffentlichkeitswirksamen Brandings des Förderprogramms ist es wichtig, dass nicht nur die Bildungsträger zur Einhaltung verbindlicher PR-Standards verpflichtet werden, sondern auch die Vertragspartner im Rahmen ihrer jeweiligen PR-Arbeit auf den Länder-Bund-Charakter der Förderinitiative hinweisen und die Herkunft der Fördermittel objektiv darstellen. Die konsequente Verwendung des gemeinsamen Logos der Länder-Bund-Förderinitiative auf allen Drucksorten und Online-Medien, welche der Information und Bewerbung im Zusammenhang mit der Länder-Bund-Förderinitiative dienen, ist deshalb auch im jeweiligen Wirkungsbereich der Länder und des Bundes zu gewährleisten.

Die Verpflichtung der geförderten Trägereinrichtungen auf die Einhaltung der Publizitätsbestimmungen erfolgt im Rahmen der Förderverträge (vgl. Art. 13 Abs. 3 Z 1).

Zu Art. 12 Abs. 1:

Das dem Monitoring zugrundeliegende System materieller und finanzieller Indikatoren, die technischen Rahmenbedingungen sowie Form und Inhalt der Meldungen an das Monitoring werden von der Steuerungsgruppe festgelegt.

Da die TeilnehmerInnendaten direkt durch die Bildungsträger in das Monitoring einzupflegen sind, beschränkt sich die Mitwirkung der Länder am Monitoring im Wesentlichen auf das Finanzmonitoring. Hier sind insbesondere Daten zu den projektierten bzw. beantragten Kosten und den tatsächlich abgerechneten Kosten relevant. Im Zusammenhang mit dem TeilnehmerInnenmonitoring werden daraus beispielsweise Rückschlüsse auf kritische Erfolgsfaktoren bei der Angebotsgestaltung und –durchführung zu ziehen sein.

Zu Art. 12 Abs. 2:

Eine schriftliche Information an die Geschäftsstelle samt Begründung der Entscheidung in all jenen Fällen, in denen erfolgreich akkreditierte Angebote keine Förderung erhalten, ist deswegen wichtig, weil nur so rechtzeitig ein bundesweiter Überblick über mögliche Umsetzungsdefizite gewonnen werden kann. So kann beispielsweise gewährleistet werden, dass im Falle einer gehäuften Ablehnung wegen mangelnder Zielgruppenausgewogenheit der Maßnahmen (siehe Art. 13 Abs. 1) umgehend Schritte eingeleitet werden, um die Zielgruppenausgewogenheit – z.B. durch Verbreitung von Modellen guter Praxis – gezielt zu verbessern. Ähnlich verhielte es sich im Falle einer gehäuften Ablehnung auf Grund mangelnder regionaler Verteilung: In diesem Fall ließe sich beispielsweise relativ rasch eine „Bildungslandkarte“ erstellen, aus der die „weißen Flecken“ bzw. Regionen mit deutlicher Unterversorgung hervorgehen, um darauf aufbauend gezielte Maßnahmen zur Angebotsförderung in diesen Einzugsbereichen in die Wege zu leiten.

Zu Art. 12 Abs. 3:

Die programmspezifischen Daten stehen den durchführenden Stellen in den Ländern ebenso wie dem Bund auch außerhalb der Halbjahrsberichte uneingeschränkt zur Verfügung. Der Überblick über die Daten des Monitoringsystems wird alle 3 Monate aktualisiert. Die jeweils aktuellen Monitoringdaten werden den verantwortlichen Stellen in den Ländern sowie dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der Monitoringdaten unterliegt den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Zu Art. 12 Abs. 4:

Die Programmevaluierung soll Aufschluss über die tatsächliche Zielerreichung sowie über Stärken und Schwächen der Programmumsetzung geben und damit u.a. eine Entscheidungsgrundlage hinsichtlich einer Fortsetzung des Programms nach Ablauf dieser Vereinbarung bilden. Die Evaluierung soll jedenfalls folgenden Aspekten Rechnung tragen:

         a)    Wirksamkeit und Zielerreichung (Zielgruppenabdeckung, Effektivität und Effizienz,          Nachhaltigkeit, …)

         b)   Umsetzung (qualitative und/oder quantitative Aspekte von Implementationsschritten und              Abwicklungsprozessen, TeilnehmerInnenzufriedenheit, Erfolgsquoten/Outputbewertung, …)

         c)    Rahmenbedingungen (Adäquatheit der Programmziele qualitativ und quantitativ, strukturelle         Einbettung, …)

Entsprechende Aufträge an wissenschaftliche Einrichtungen zur Durchführung der Evaluation und Wirkungsmessung erfolgen durch die Steuerungsgruppe, d.h. werden von den Ländern und dem Bund gemeinsam formuliert.

Zu Art. 12 Abs. 5:

Während der Bund für die Kosten der Geschäftsstelle (operative Arbeiten in Zusammenhang mit der Akkreditierung und dem Monitoring), sowie für die Honorare und Reisekosten der Akkreditierungsgruppe und der Monitoringgruppe aufkommt,  tragen die Länder jeweils die Kosten für die konkrete Förderabwicklung (Förderantragsverfahren und Förderabrechnung). Die anfallenden Kosten für das IT-basierte Monitoringsystem und die Kosten für die Evaluierung sollen gemeinsam getragen werden, und zwar wiederum nach dem Schlüssel 50:50. Die Entscheidung darüber, welchen Umfang sowohl das Monitoring als auch die Evaluierung haben sollen und welche Kosten dafür aufgewendet werden, ist in der Steuerungsgruppe – und damit wiederum von den VertreterInnen der Länder und den VertreterInnen des Bundes gemeinsam – zu treffen.

Der auf das jeweilige Land entfallende Anteil an den 50 Prozent der Gesamtkosten, die von den Ländern zu tragen sind, entspricht dem prozentuellen Anteil an Fördermitteln, welche das betreffende Land aus den Mitteln der Förderinitiative tatsächlich in Anspruch nimmt.

Bestehende, etwa im Rahmen des ESF-Ziel 2 entwickelte EDV-Tools sollen nach Möglichkeit in vereinfachter Form weiterverwendet werden.  Ebenso sollen bestehende EDV-Tools der Länder (z.B. nach Schaffung entsprechender Schnittstellen zur zentralen Datenbank) nach Möglichkeit Verwendung finden.

Zu Art. 12 Abs. 6:

Indem die Länder über die Vergabe der Fördermittel entscheiden und die entsprechenden Förderanträge ausschließlich über die Länder abgewickelt werden, kommt den Ländern die Aufgabe der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung auch jener Mittel zu, die vom Bund beigesteuert und vom Land im Rahmen der Gesamtförderung an die Erwachsenenbildungseinrichtungen ausgeschüttet werden. Kommt es dabei zu Rückforderungen, so gilt auch hier die 50:50-Regelung, d.h. die rückgeforderten Mittel werden zu 50 Prozent mit den gewährten bzw. ausbezahlten Fördermitteln des Landes und zu 50 Prozent mit den gewährten bzw. ausbezahlten Fördermitteln des Bundes gegenverrechnet.

Zu Art. 13 Abs. 1:

Die Förderverträge mit den Bildungsträgern werden ausschließlich von den Ländern abgeschlossen. Da die Voraussetzung für den Abschluss eines Fördervertrags im Rahmen des Länder-Bund-Fördermodells die vorangegangene Akkreditierung der betreffenden Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung ist, bedürfen die Förderanträge keiner inhaltlich-qualitativen Prüfung durch die förderabwickelnden Stellen mehr. Die Entscheidung über die Förderfähigkeit der Maßnahmen wird vom Land deshalb insbesondere anhand der genannten Kriterien zu treffen sein.

Mit dem Kriterium der regionalen Ausgewogenheit soll sichergestellt werden, dass es zu einer möglichst gleichmäßigen Zugänglichkeit der Maßnahmen für die TeilnehmerInnen in den verschiedenen Regionen kommt. Erfahrungsgemäß besteht die Tendenz, dass in Ballungsgebieten ein sehr dichtes Angebot entsteht, in dünner besiedelten Regionen von den Bildungsträgern aber oft keine Angebote initiiert werden. Dem sollte jedenfalls entgegengesteuert werden.

Das Kriterium der Zielgruppenausgewogenheit kommt insbesondere im Programmbereich „Basisbildung/ Grundkompetenzen“ zum Tragen und zielt darauf ab, den realen Bedarf möglichst adäquat abzudecken bzw. eine Konzentration mehrerer Maßnahmen auf bestimmte Zielgruppen zu vermeiden, wenn eine oder mehrere andere Zielgruppe in der Maßnahmenplanung der Bildungsträger keine ausreichende Berücksichtigung finden. So könnte beispielsweise der Fall eintreten, dass etliche Bildungsträger um Förderung von Maßnahmen im Bereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ für Personen mit Muttersprache Deutsch ansuchen, nur einige wenige Bildungsträger aber Förderansuchen für Maßnahmen im Bereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ mit dem Fokus auf Personen mit einer anderen Muttersprache als Deutsch stellen. Sofern z.B. aus budgetären Gründen nicht alle eingereichten Maßnahmen gefördert werden können und sofern bezüglich der zweiten genannten Zielgruppe ein entsprechender Bedarf gegeben ist, sollte in diesem Fall bei der Vergabe der Mittel das Kriterium der Zielgruppenausgewogenheit Anwendung finden.

Die Entscheidung erfolgt in jedem Fall ausschließlich durch das jeweilige Land. Dies betrifft auch das Kriterium der Budgetverfügbarkeit und damit die Bewertung der Förderanträge in finanzieller Hinsicht.

Zu Art. 13 Abs. 2:

Damit zweifelsfrei und rasch ersichtlich wird, ob das von einem Bildungsträger vorgelegte Förderansuchen in seinen kalkulatorischen Eckgrößen jenen Angaben entspricht, die vom Bildungsträger im Rahmen des Akkreditierungsprozesses gemacht wurden, ist die Formulierung bestimmter Kennzahlen und ihre Verankerung sowohl in den Akkreditierungserfordernissen als auch in den Förderverträgen sinnvoll.

Darüber hinaus sind diese Kennzahlen wichtige Bestandteile des Monitorings, indem sie wichtige Aufschlüsse über anbieterspezifische, regionale oder zielgruppenspezifische Unterschiede bei der finanziellen Ausgestaltung der Angebote geben. Daraus können wiederum wertvolle Rückschlüsse gewonnen werden, die für die Planung einer allfälligen Fortsetzung des Programms nach 2014 relevant sind.

Um diese angestrebte Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit sicher zu stellen, ist es notwendig, dass die Länder die betreffenden Kennzahlen unbeachtet der sonstigen landesspezifischen Vertragsgestaltung einheitlich in den Förderverträgen ausweisen.

Zu Art. 13 Abs. 3:

Die Länder und der Bund verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zur Einhaltung bestimmter Publizitätsbestimmungen (vgl. Art 11). Um auch die Bildungsträger zur Einhaltung dieser Bestimmungen zu verpflichten und die Verwendung des Logos gemäß Anlage 1 sicherzustellen, ist es notwendig, eine entsprechende Bestimmung in den Förderverträgen zu verankern.

Ebenso müssen die Bildungsträger im Wege der Förderverträge zur Mitwirkung am TeilnehmerInnen- und Programmmonitoring verpflichtet werden, um die Einhaltung der Berichtspflichten zu gewährleisten.

Da 50 Prozent der Fördermittel vom Bund bereitgestellt werden, behält sich der Bund eine Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger vor. Da der Bund nicht Vertragspartei ist, ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Länder eine entsprechende vertragliche Bestimmung vorsehen, mit der dem Bund von Seiten der Bildungsträger die entsprechenden Befugnisse eingeräumt werden.

Zu Artikel 14:

Sobald nicht nur die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, sondern auch die Mitteilungen sämtlicher Länder beim Bundeskanzleramt eingelangt sind, steht der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Abs. 3 und der Kundmachung im Bundesgesetzblatt schon vor dem 30. April 2012 nichts entgegen. Andernfalls wird aber erst nach Ablauf des 30. April 2012 beantwortet werden können, ob und zwischen welchen Parteien die Vereinbarung in Kraft tritt; dementsprechend werden in diesem Fall die Benachrichtigungen und die Kundmachung frühestens im Mai 2012 erfolgen.

Mit 30. Juni 2013 wird der Stichtag für den letztmöglichen Beitritt zu dieser Vereinbarung festgelegt. Ein Beitritt nach dem 30. Juni 2012 ist nicht sinnvoll, weil das Programm im Sinne des nachhaltigen Auf- und Ausbaus der Angebotsstrukturen auf mehrere Jahre angelegt ist und zum Zeitpunkt des letztmöglichen In-Kraft-Tretens bereits die Hälfte der Programmlaufzeit verstrichen ist. Mit einem Maßnahmenstart ab September 2013 ist im Sinne dieser Zielsetzung zumindest eine Programmdurchführung für eineinhalb Jahre gewährleistet.

Zu Art. 15 Abs. 1:

Mit der Festlegung der Geltungsdauer der Vereinbarung bis 30. Juni 2015 wird berücksichtigt, dass die Zahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 1 im Juni jeden Jahres erfolgen. Somit bleibt nach Beendigung der Maßnahmen durch die Bildungsträger im Dezember 2014 ausreichend Zeit für die Abrechnung des dritten Programmjahrs.

Zu Art. 15 Abs. 2:

Da die Verbesserung des Qualifikationsniveaus bei den Zielgruppen der beiden Programmbereiche besonderer Anstrengungen bedarf, ist eine Fortsetzung und Verfestigung des Förderprogramms in jedem Fall anzustreben. Um die Entscheidung darüber auf eine valide Basis zu stellen, sollen der Steuerungsgruppe bis Jänner 2014 erste Evaluierungsergebnisse vorliegen, damit die Gespräche hinsichtlich der Fortführung des Förderprogramms auf politischer Ebene rechtzeitig beginnen können. Eine Entscheidung über die Modalitäten und den budgetären Umfang einer Fortsetzung des Programms ist bis spätestens 30. Juni 2014 zu treffen, um die Programme gegebenenfalls rechtzeitig adaptieren und mit der entsprechenden Kontinuität in die neue Programmperiode überleiten zu können.

Zu Art. 15 Abs. 3:

Die Planungs- und Vorbereitungsschritte für die gegenständliche Vereinbarung haben gezeigt, dass die Datenlage höchst unzureichend ist und deswegen auch nur sehr grobe Bedarfs- und Zielgruppenprognosen erstellt werden können. Auf Basis der bis 2013 verfügbaren Daten aus dem Monitoringsystem, aber auch auf Basis der eingereichten Förderanträge sowie der Evaluierungsergebnisse wird eine treffsicherere Bedarfsanalyse möglich sein, die von den Ländern gegebenenfalls unter Einsatz weiterer Erhebungsinstrumente zu erstellen ist. Zweck dieser Analysen ist es insbesondere, sowohl den regional unterschiedlichen Bedarf als auch die regional unterschiedliche Angebotssituation zu erfassen und zueinander in Beziehung zu setzen sowie den Bedarf verschiedener Zielgruppen (z.B. gering qualifizierte Frauen, Personen mit Migrationshintergrund und mangelnden Grundkompetenzen, männliche Jugendliche ohne positiven Pflichtschulabschluss usw.) festzustellen und im Hinblick auf die bestehende bzw. wünschenswerte Angebotsstruktur hin zu bewerten.

Die entsprechenden, wissenschaftlichen Kriterien genügenden Bedarfsanalysen bilden neben der Ex-post-Evaluierung der bereits erfolgten Maßnahmen im Rahmen dieses Programms die maßgebliche Grundlage für die Gespräche zwischen den Vertragsparteien über eine allfällige Fortsetzung des Programms ab Jänner 2015.