Vorblatt

Problem:

Zur Begrenzung der immer größer werdenden Haftungsverpflichtungen des Bundes und der Länder wurde im Österreichischen Stabilitätspakt 2011 die Festlegung rechtlich verbindlicher Haftungsobergrenzen für die Bundesebene, die jeweiligen Landesebene und die jeweilige Gemeindeebene vereinbart.

Zwar bestehen bereits derzeit für sämtliche Haftungsübernahmsermächtigungen des Bundes bundesgesetzlich festgelegte Haftungsobergrenzen, aber Haftungsübernahmen durch außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, sind derzeit von diesen Regelungen nicht erfasst. Des weiteren ist aufgrund der Vielzahl von einzelgesetzlichen Regelungen die sich daraus ergebende Gesamtobergrenze nicht leicht ersichtlich.

Ziel:

Festlegung einer gesetzlich verbindlichen Obergrenze für Haftungen des Bundes sowie der dem Sektor Staat zugehörenden außerbudgetären Einheiten des Bundes, die im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für die Jahre 2012 bis 2014.

Inhalt /Problemlösung:

Schaffung eines Bundesgesetzes zur Umsetzung der oben genannten Ziele.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

–             Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Einbeziehung der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, werden erstmals die gesamten Haftungsverbindlichkeiten, die dem Bund zuzurechnen sind und zur Last fallen können, dargestellt und beschränkt. Durch die vorgesehene Festlegung einer Gesamtobergrenze besteht zum ersten Mal die Möglichkeit, das Gesamtrisiko des Bundes durch Haftungsübernahmen vollständig zu überblicken, zu überwachen und zu begrenzen. Direkte Kosten für den Bund entstehen durch das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durchzuführende Haftungsmonitoring, dessen Entgelt im Rahmen der Leistungsvereinbarung zum Österreichischen Stabilitätspakt festgelegt wird. Diese Kosten werden voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen.

–             Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen:

Keine.

–             Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

–             Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

–             Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Das vorgesehene Regelungsvorhaben verursacht keine Verwaltungskosten für Bürger/innen und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

–             Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

–             Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

–             Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Artikel I §§ 1, 2 Abs. 1 bis 3 und 8 sowie betreffend Artikel II bis VIII kein Mitwirkungsrecht zu.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in Umsetzung von Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 eine rechtlich verbindliche Haftungsobergrenze für Bundeshaftungen festgelegt werden.

Unter diese für die Jahre 2012 bis 2014 geltenden Haftungsobergrenze fallen nicht nur alle direkt vom Bund selbst übernommenen Haftungen, sondern auch alle Haftungen der dem Sektor Staat zugehörenden und im Verantwortungsbereich des Bundes liegenden außerbudgetären Einheiten des Bundes.

Alle übrigen in Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 vorgesehene Maßnahmen erfordern, soweit Haftungen vom Bund selbst übernommen werden, keine zusätzlichen gesetzlichen Maßnahmen, da insbesondere das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper bereits derzeit bundesgesetzlich geregelt sind. Zur Erfassung der Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, werden neue Melde- und Berichtspflichten eingeführt.

Die Gelegenheit wird weiters genützt um obsolete Haftungsgesetze bzw. Haftungsbestimmungen aufzuheben und notwendige Änderungen im Bundeshaushaltsgesetz sowie im Bundeshaushaltsgesetz 2013 vorzunehmen, insbesondere die bereits derzeit BHG 2013 vorgesehene wirkungsorientierte Folgenabschätzung auf Kinder und Jugendliche auszudehnen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Artikel I §§ 1, 2 Abs. 1 bis 3 und 8 sowie betreffend Artikel II bis VIII kein Mitwirkungsrecht zu.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (wirtschaftliches Assoziationswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (Statistik) sowie Art. 128 B-VG (Rechnungshof).

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Bundeshaftungsobergrenzengesetz):

Zu § 1:

Mit der Festlegung von Haftungsobergrenzen wird Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 umgesetzt, welcher erstmals autonom geschaffene verbindliche Haftungsgrenzen für die jeweiligen Gebietskörperschaftsebenen inklusive die Regelung des Verfahrens bei Haftungsübernahmen und die Regelung von Risikovorsorgen für den Fall von Ausfällen vorsieht.

Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 stellt auf den Verantwortungsbereich des Bundes nach dem ESVG ab. Nach Artikel 10 Abs. 3 des Stabilitätspaktes sind von der Haftungsobergrenze die jeweiligen Kernhaushalte und jene dem Sektor Staat zugehörenden Ausgliederungen umfasst, die im Verantwortungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft liegen. Das ESVG (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft; ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1) unterteilt den Sektor Staat die vier Subsektoren Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherung. Der Bundesebene werden dabei auch Einheiten zugerechnet, für die nach österreichischem Recht der Bund keine (Haftungs-)Verantwortung zu tragen hat wie etwa die Bundeskammern, die österreichische Hochschülerschaft oder die Universitäten.

Die in § 1 Abs. 2 Z 1 genannten staatlichen Einheiten im Bereich der Bundesebene, die „außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staats zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen“, sind daher nicht deckungsgleich mit der Liste staatlicher Einheiten, wie sie von Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den jeweiligen Subsektor erstellt wird. Mit der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 wird daher klargestellt, welche staatlichen Einheiten im Bereich des Bundes nach der Intention des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 diesem Bundesgesetz unterliegen.

Bei den Gesamtbeträgen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und 2 handelt es sich um revolvierend ausnützbare Haftungsrahmen. Unter den Gesamthaftungsrahmen gemäß Abs. 1 fallen zum einen alle Haftungen des Bundes und zum anderen alle Haftungen der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat im Sinne des jeweils gültigen ESVG zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Der Haftungsrahmen gemäß Abs. 1 setzt sich daher aus den beiden in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Haftungsrahmen zusammen.

Der die Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 betreffende Teil errechnet sich aus sämtlichen derzeit bestehenden oder künftig vorzusehenden einzelgesetzlich vorgesehenen Haftungsrahmen für Kapital. Dies dient nicht nur der Rechtssicherheit, sondern ist für die tägliche Durchführung von Haftungsübernahmen erforderlich. Derzeit noch bestehende, jedoch nicht mehr benötigte Haftungsrahmen, werden um den Haftungsrahmen möglichst gering zu halten, im Rahmen des vorliegenden Sammelgesetzes aufgehoben.

I. Die Gesamtobergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in Höhe von 193 Mrd. Euro wurde wie folgt kalkuliert:

1. Haftungen, die auf Sondergesetzen beruhen, die zum 1.1.2011 keine Rechtsgrundlage für neue Haftungsübernahmen aufweisen, wurden mit ihrem Ausnützungsstand zum 31.12.2010 angesetzt. Lediglich der Ausnützungsstand für Haftungen nach dem Interbankmarktstärkungsgesetz wurde aufgrund des signifikant großen Abfalls an Haftungen im ersten Halbjahr 2011 mit dem Ausnützungsstand zum 30.6.2011 angegeben. Diese Haftungen werden sukzessive abreifen. Gemäß § 1 Abs. 5 ist vorgesehen, dass der wesentliche Teil dieser Abreifungen den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und damit auch die Gesamtobergrenze gemäß § 1 Abs. 1 verringern und die freiwerdenden Beträge somit nicht für neue Haftungsermächtigungen genützt werden können.

 

1. Ausnützung per 31.12.2010 von aufgehobenen Haftungsbestimmungen:

Euro

ÖIAG-Anleihegesetz

13.375.435,13

Postsparkassengesetz 1969

2.217.079.531,10

Interbankmarktstärkungsgesetz

14.433.427.312,47

Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz

1.302.849.391,53

1a. Zwischensumme

17.966.731.670,23

Energieanleihegesetze (1953 bis 1978)

160.964,78

Agrarinvestitionskredite

24.693,28

1b. Zwischensumme

185.658,06

Gesamtsumme (1a u. 1b)

17.966.917.328,29

2. Revolvierende Haftungsrahmen in bestehenden Sondergesetzen wurden einmalig in voller Höhe angesetzt. Beim Finanzmarktstabilitätsgesetz wurde die Ende Mai 2011 erfolgte Herabsetzung des vom Bund gezeichneten Partizipationskapitals der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG berücksichtigt und der Herabsetzungsbetrag vom Gesamthaftungsrahmens abgezogen, da der durch die Herabsetzung konsumierte Teil des Haftungsrahmens für zukünftige FinStaG-Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung steht.

 

2. Revolvierende Haftungsrahmen in einzelgesetzlichen Regelungen:

Euro

Ausfuhrförderungsgesetz

50.000.000.000,00

Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

45.000.000.000,00

Garantiegesetz 1977 § 4 bzw. §§ 1, 11, 14 gesamt (AWS)

2.175.000.000,00

Garantiegesetz 1977 § 6 (AWS)

360.000.000,00

KMU-Förderungsgesetz (AWS)

750.000.000,00

KMU-Förderungsgesetz (ÖHT)

500.000.000,00

Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz

320.000.000,00

Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

290.700.000,00

EUROFIMA-Gesetz

2.875.000.000,00

Finanzmarktstabilitätsgesetz

14.375.111.072,56

Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz

21.700.000.000,00

Summe

138.345.811.072,56

3. Mit Staatsverträgen eingegangene Haftungsverpflichtungen in Euro wurden einmalig in voller Höhe angesetzt.

 

3. Haftungsverpflichtungen in Staatsverträgen in Euro:

Euro

Europäische Investitionsbank "LOME IV-B"

31.040.926,90

Europäische Investitionsbank "COTONOU"

31.535.968,26

Europäische Investitionsbank "COTONOU II"

33.875.548,88

Summe

96.452.444,04

4. Die im Atomhaftungsgesetz, das keinen Gesamtrahmen vorsieht, vorgesehenen Haftungsrahmen für den Einzelfall wurden, da keine neuen Haftungsübernahmen geplant sind, mit ihrem Ausnützungsstand zum 31.12.2010 angesetzt.

 

4. Haftungsrahmen für den Einzelfall in Sondergesetzen:

Euro

Atomhaftungsgesetz (Forschungsreaktoren)

121.800.000,00

Atomhaftungsgesetz (Kernanlagen)

0,00

Summe

121.800.000,00

5. Die mit dem Abkommen über die Gründung der „EUROFIMA“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial vorgesehene Haftung des Bundes in Schweizer Franken für a) die Nachschusspflicht für Aktien der Österreichischen Bundesbahnen sowie b) für Verpflichtungen der EUROFIMA in maximaler Höhe des Aktienanteils der Österreichischen Bundesbahnen wurde mit dem Aktienstand zum 31.12.2010 und dem CHF-Kurs zum 31.12.2010 angesetzt. Um möglichen Kursschwankungen Rechnung zu tragen wurde der Euro-Betrag anstelle von rd. 75 Mio. mit 100 Mio. Euro angesetzt.

 

5. Haftungsverpflichtungen aus Staatsverträgen in CHF:

Euro

EUROFIMA-Nachschusspflicht Aktienkapital für ÖBB

33.269.353,81

EUROFIMA-Haftung für Finanzierungen gem. Art. 27 Statuten für ÖBB

41.586.692,26

Marge für Kursschwankungen

25.143.953,93

Summe

100.000.000,00

6. Der für die in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen vorzusehende Gesamthaftungsstand 2012 bis 2014 wurde folgendermaßen kalkuliert:

Es wurde davon ausgegangen, dass in den Jahren 2012 bis 2014, die bisher in Artikel VIII Bundesfinanzgesetz enthaltenen Haftungstatbestände für Bundeswohnbaufonds, Arbeitsmarktförderung und Arbeitsmarktservicegesetz nicht mehr benötigt werden; die übrigen in den Bundesfinanzgesetzen 2010 bzw. 2011 vorgesehenen Haftungstatbestände wurden aufgenommen.

Da der Haftungsrahmen für Bundesmuseen revolvierend ist, wurde kein Ausnützungsstand angesetzt, sondern der Haftungsrahmen einmal in Höhe des Bundesfinanzgesetzes 2011 angesetzt.

Nicht revolvierend ausnützbare Haftungsrahmen für Tatbestände, für die derzeit keine Haftungen bestehen, die jedoch regelmäßig im Bundesfinanzgesetz enthalten sind, wurden für die Jahre 2011 bis 2014 einmalig addiert.

 

6a. Kalkulation Haftungen gemäß BFG (Addition der Rahmen):

Aushaftungs-stand
per 31.12.2010

Haftungsrahmen
2011

Haftungs-rahmen
2012 bis 2014

Summe

 

Euro

Euro

Euro

Euro

Einlagensicherungs-einrichtungen

0,00

7.000.000,00

21.000.000,00

28.000.000,00

Entschädigungseinrichtung (WAG 2007)

0,00

7.000.000,00

21.000.000,00

28.000.000,00

Leihgaben f. Bundesmuseen (revolvierender Rahmen)

---

1.000.000.000,00

0,00

1.000.000.000,00

Summe

 

 

 

1.056.000.000,00

Die notwendige Haftungsobergrenze für ÖBB-Infrastruktur AG, ASFINAG und SCHIG-Dienstleistungsgesellschaft für die Jahre 2012 bis 2014 wurden aufgrund entsprechender Vorschau- und Bedarfsrechnungen dieser Gesellschaften kalkuliert. Der Aushaftungsstand per 31.12.2010 beläuft sich bei der ASFINAG auf rd. 9,33 Mrd. Euro, bei der ÖBB-Infrastruktur AG auf rd. 10,8 Mrd. Euro und bei der SCHIG-Dienstleistungsgesellschaft auf rd. 3,6 Mio. Euro. Die im Jahr 2011 erfolgten bzw. noch zu erwartenden Haftungsübernahmen sowie der Abfall von Haftungen in den Jahren 2011 bis 2014 wurde bei der Festlegung der Haftungsobergrenze 2012-2014 (d.h. beim maximalen Aushaftungsstand in diesen Jahren) mitberücksichtigt.

 


6b. Kalkulation Haftungen gemäß BFG (Vorschaurechnungen):

 

 

Haftungsobergrenze 2012-2014

 

 

 

Euro

ASFINAG

 

 

13.000.000.000,00

ÖBB Infrastruktur AG

 

 

20.000.000.000,00

Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsges. mbH

 

 

31.562.500,00

Summe

 

 

33.031.562.500,00

 

 

Euro

Summe Kalkulation Haftungen gemäß BFG (Addition der Rahmen):

1.056.000.000,00

Summe Kalkulation Haftungen gemäß BFG (Vorschaurechnungen):

33.031.562.500,00

Gesamtsumme BFG 2012-2014

34.087.562.500,00

Aus obenstehenden Berechnungen ergibt sich in Verbindung mit einer Rundung sowie einer Vorsorge für unvorhergesehenen Haftungsbedarf in Höhe von 2 Mrd. Euro eine Gesamthaftungsobergrenze für direkt vom Bund übernommene Haftungen in Höhe von 193 Mrd. Euro.

 

Euro

Gesamtsumme 1.-6.

190.718.543.344,89

Rundung

281.456.655,11

Vorsorge für unvorhergesehenen Bedarf

2.000.000.000,00

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1

193.000.000.000,00

Die Gesamtobergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 wird gemäß Abs. 4 in zwei Haftungsrahmen unterteilt. Ein Haftungsrahmen in Höhe von 18 Mrd. Euro für abreifende Haftungen, der für neue Haftungsübernahmen nicht mehr verwendet werden darf, und ein revolvierender Haftungsrahmen in Höhe von 175 Mrd. Euro für alle übrigen Haftungen des Bundes.

a) Berechnung Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1:

Dieser Haftungsrahmen umfasst die unter Punkt 1 angeführten Haftungen, die auf Sondergesetzen beruhen, die zum 1.1.2011 keine Rechtsgrundlage für neue Haftungsübernahmen aufweisen. Dies sind im Wesentlichen die Haftungen gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, Postsparkassengesetz 1969, Interbankmarktstärkungsgesetz und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz. Da die Haftungen für Energieanleihen und Agrarinvestitionskredite auf einer sehr großen Anzahl unterschiedlicher Rechtsgrundlagen beruhen und der Haftungsbetrag vergleichsweise gering ist, wurden die diesbezüglichen Bundesgesetze in Abs. 4 Z 1 nicht eigens aufgezählt, sondern beim Haftungsrahmen gemäß Abs. 4 Z 2 mitberücksichtigt.

 

Euro

Summe gem. Pkt. 1a.

17.966.731.670,23

Rundung

33.268.329,77

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1

18.000.000.000,00

Der Haftungsstand dieser abreifenden Haftungen wird sich bis zum 31.12.2014 von rd. 18 Mrd. Euro auf rd. 1,7 Mrd. Euro reduzieren.

b) Berechnung Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2:

 

Euro

Summe gem. Pkt. 1b.-6.

172.751.811.674,66

Rundung

248.188.325,34

Vorsorge für unvorhergesehenen Bedarf

2.000.000.000,00

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2

175.000.000.000,00

c) Berechnung Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1:

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1

18.000.000.000,00

Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 4 Z 2

175.000.000.000,00

Haftungsrahmen gemäß 1 Abs. 3 Z 1

193.000.000.000,00

II. Die Gesamtobergrenze gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 in Höhe von 100 Mio. Euro wurde aufgrund einer von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung gestellten Liste der außerbudgetären Einheiten des Bundes sowie deren Stand der Haftungen zum 31.12.2009 laut Gebarungsstatistik erschlossen, wobei um Doppelzählungen zu vermeiden, Haftungen solcher Einheiten, für die auch eine direkte Haftung des Bundes besteht, herausgerechnet wurden.

Zinsen und Kosten sind auf diese Haftungsrahmen nicht anzurechnen. Dies ist dadurch begründet, dass sich die Höhe der Zinsen für Finanzierungen nach der jeweiligen Marktlage bestimmt und daher bei Übernahme einer Haftung nicht beeinflussbar ist.

Zu § 2:

Die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2 dienen lediglich der Klarstellung und ändern nichts an der derzeitigen Rechtslage. Die in Artikel 10 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 vorgesehene gesetzliche Festlegung des Verfahrens bei Haftungsübernahmen und der jedenfalls vorzusehenden Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper sind für die Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bereits derzeit im Bundeshaushaltsgesetz sowie in sondergesetzlichen Vorschriften enthalten. Für Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ist nunmehr in Abs. 3 eine eigene Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen an den Nationalrat vorgesehen.

Die in Artikel 10 Abs. 5 und 6 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 vorgesehenen Bildung von Risikovorsorgen für Haftungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 kann bis zum Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 dadurch entsprochen werden, dass § 12a Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz die Festlegung variabler Ausgabengrenze mittels Verordnung vorsieht, um erforderlichenfalls rasch Zahlungen leisten zu können. Bundeshaftungen sind in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Ausgabengrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 202/2008 idgF, berücksichtigt. Für geringfügigere Beträge sowie für die Bundeshaftungen, die von der Verordnung nicht erfasst sind, wird durch entsprechende Dotierung im BVA Vorsorge getroffen. Ab dem 1. Jänner 2013 werden gemäß § 55 Bundeshaushaltsverordnung 2013 Rückstellungen für Bundeshaftungen, deren Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, gebildet.

Abs. 4 setzt Artikel 10 Abs. 4 des Stabilitätspaktes 2011 um, in welchem eine Gegenüberstellung des Ausnützungsstandes von Haftungen und Haftungsrahmen im Bundesrechnungsabschluss vorgesehen ist (siehe auch Erläuterungen zu § 3 und § 4). Eine Gegenüberstellungen von Haftungen und einzelgesetzlichen Haftungsrahmen ist nicht Gegenstand des Stabilitätspaktes 2011 und wäre, insbesondere aufgrund der jedes Jahr neu festgelegten Haftungsrahmen im Bundesfinanzgesetz, in relevanten Teilen auch nicht aussagekräftig.

Zu § 3 und § 4:

Auf Grundlage der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 4 Abs. 1 erstellten Liste werden daher die außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 des Stabilitätspaktes 2011 erfolgt die Ermittlung der Haftungsstände durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“.

Da die Haftungsobergrenzen das ganze Jahr über eingehalten werden müssen, ist zur Ermöglichung der Darstellung und Kontrolle der unterjährigen Vorgänge in Abs. 5 die Meldepflicht gemäß Abs. 3 Z 1 von außerbudgetären Einheiten, die aus der Verordnung gestrichen wurden, auch noch für das Folgejahr vorgesehen.

Da Verletzungen der Meldepflichten gemäß § 5 mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, ist eine ausreichende Publikmachung des betroffenen Personenkreises gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 erforderlich.

Die gemäß Art. 11 Abs. 1 des Stabilitätspaktes 2011 vorgesehene Berichterstattung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an das Österreichische Koordinationskomitee über das Ergebnis der Ermittlung der Haftungsstände bis Ende September jeden Jahres ist für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 4 zu spät. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 sehen daher frühere Meldezeitpunkte vor. Die Übermittlung der Daten für den Bundesrechnungsabschluss an den Rechnungshof erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen.

Die Regelung in § 4 Abs. 4 sieht eine von § 16 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abweichende Regelung betreffend die Übermittlung personenbezogener Daten vor. Der Bundesminister für Finanzen hat bei seiner Berichtspflicht gemäß § 2 Abs. 3 hinsichtlich personenbezogener Daten  die Amtsverschwiegenheit zu beachten. Des Weiteren besteht betreffend die erhobenen Daten nicht nur keine Pflicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Veröffentlichung gemäß § 19 Bundesstatistikgesetz 2000, sondern im Interesse der betroffenen Meldepflichtigen auch kein Recht dazu.

Zu § 5:

Der Straftatbestand für Verletzungen der Meldeverpflichtungen ist der Strafbestimmung zur Zahlungsbilanzstatistik in § 10 Devisengesetz nachgebildet.

Zu § 6:

§ 6 enthält die notwendigen Übergangsbestimmungen, da die erstmalige Erlassung der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 sowie die erstmaligen Meldepflichten aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes mit 1. Jänner 2012 noch nicht im Herbst 2011 erfolgen können.

Zu § 7 bis § 9:

§ 7 enthält die Bestimmungen über gesetzliche Verweise, Erlassung von Verordnungen und über die sprachliche Gleichbehandlung, § 8 Abs. 1 die Inkrafttretensbestimmung. Um die Haftungsobergrenze möglichst gering zu halten, werden in § 8 Abs. 2 jene Bundesgesetze aufgehoben, die entweder bereits obsolet geworden sind, oder bei denen aufgrund von Änderungen innerstaatlicher oder EU-rechtlicher Voraussetzungen keine Haftungsübernahme mehr erfolgen kann oder soll. § 9 enthält die Vollzugsklausel.

Zu Artikel II (Bundeshaushaltsgesetz):

Zu Z 1 (§ 66 Abs. 3):

Diese Änderung betrifft nicht die Berechnung der Haftungsrahmen des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes, sondern die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bzw. in besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vereinzelt vorgesehenen Haftungsrahmen für Zinsen. Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, wie variable Zinsen auf einen solchen Haftungsrahmen angerechnet werden müssen. Diese Rechtsunsicherheit wird durch die neue sich an der bereits bestehenden Bestimmung für die Anrechnung von Haftungen in Fremdwährungen orientierenden Regelung beseitigt.

Zu Z 2 (§ 100 Abs. 41):

§ 14b und § 66 Abs. 3 treten mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Zu Artikel III (Bundeshaushaltsgesetz 2013):

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1):

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung soll explizit um eine weitere Wirkungsdimension (Generationen) ergänzt werden: Auswirkungen auf Kinder und Jugend. Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung, einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 oder eines Vorhabens gemäß § 58 Abs. 2 ist vom jeweils zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Darstellung anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat: 1. ob und inwiefern sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf Kinder und Jugendliche auswirken werden; 2. ob und inwiefern sich durch die vorgeschlagenen Maßnahmen finanzielle Auswirkungen für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ergeben werden. Um bei rechtsetzenden Maßnahmen eine möglichst umfassende Anhörung der betroffenen Personengruppen sicherzustellen sind jedenfalls die gesetzlichen Interessenvertretungen in das Begutachtungsverfahren einzubinden. Insofern wesentliche Auswirkungen Kinder und Jugendliche unterschiedlichen Alters wesentlich ungleich betreffen, sind die Auswirkungen auf die jeweiligen Altersgruppen darzustellen.

Zu Z 2 (§ 67 Abs. 3a):

Die Einschränkung des Abs. 3a soll sicherstellen, dass nicht durch ein spezifisches Informationssystem für einzelne oder auch alle Aktionäre der Publizitätsgrundsatz des Börserechts verletzt wird, demzufolge wesentliche Informationen über das Unternehmen nach bestimmten Regeln öffentlich bekanntzumachen sind, um einen Insiderhandel zu verhindern (§ 82 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555).

Zu Z 3 (§ 82 Abs. 2):

Zur besseren Übersichtlichkeit wird § 82 Abs. 2 neu erlassen. Zur weiteren Optimierung des Risikomanagements des Bundes sollen mit den neu eingefügten Z 1 und 3 in Haftungsvereinbarungen weitere Informationsrechte des Bundes und jedenfalls auch eine Verpflichtung der Begünstigten zur zeitnahen Übermittlung von risikorelevanten Informationen vorgesehen werden. In vielen Vereinbarungen des Bundes sind solche Regelungen derzeit schon vorgesehen. Um die rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erforderliche Anpassung aller Verträge in Bereichen laufender Haftungsübernahmen zu ermöglichen, soll diese Bestimmung erst ab dem Jahr 2013 gelten.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 3):

Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung, wie variable Zinsen auf einen Haftungsrahmen angerechnet werden müssen. Diese Rechtsunsicherheit soll durch die neue sich an der bereits bestehenden Bestimmung für die Anrechnung von Haftungen in Fremdwährungen orientierenden Regelung beseitigt werden.

Zu Z 5 und 6 (§ 121 Abs. 20 und 21):

Bei der Neufassung des BHG 2013 wurden infolge eines redaktionellen Versehens variable Pools gemäß § 44 Abs. 5 BHG 2013 nur für Personal der Funktionsgruppen 1 bis 4 und nicht auch für jenes der Funktionsgruppe 5 vorgesehen. Weiters ermöglicht das BHG 2013 infolge eines Redaktionsversehens derzeit eine Abänderung des Personalplanes im Wege eines Ministerratsbeschlusses (§ 44 Abs. 6 BHG 2013) bezüglich des Personals des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, nur hinsichtlich der Funktionsgruppen 1 bis 5. Die Personalplanänderung im Wege eines Ministerratsbeschlusses hätte in der Stammfassung des BHG 2013 zusätzlich auch für das diesbezügliche Personal der Funktionsgruppe 6 möglich sein sollen.

Zu Artikel IV (IAKW - Finanzierungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 4):

Die in § 4 vorgesehenen haftungsrechtlichen Regelungen werden insofern geändert, als sich künftig die Obergrenze für allfällige Haftungsübernahmen nach dem je nach Bedarf im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgelegten Haftungsrahmen bestimmt. Die bisher in Abs. 2 bis 10 festgelegten Verfahrensregelungen bestimmen sich nunmehr nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes. Derzeit bestehen keine Haftungsverpflichtungen des Bundes nach diesem Bundesgesetz.

Zu Artikel V (Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner):

Zu Z 1 (§ 3):

Die in § 3 vorgesehenen haftungsrechtlichen Regelungen sind obsolet und daher werden aufgehoben. Es bestehen keine Haftungsverpflichtungen des Bundes nach diesem Bundesgesetz.

Zu Artikel VI (Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 5):

Die in § 5 vorgesehenen haftungsrechtlichen Regelungen sind obsolet und daher werden aufgehoben. Es bestehen keine Haftungsverpflichtungen des Bundes nach diesem Bundesgesetz.

Zu Z 2 (§ 8):

Mit dieser Änderung wird die Vollzugsbestimmung angepasst.

Zu Artikel VII (Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 5):

Die in § 5 vorgesehenen haftungsrechtlichen Regelungen sind obsolet und daher werden aufgehoben. Es bestehen keine Haftungsverpflichtungen des Bundes nach diesem Bundesgesetz.

Zu Z 2 (§ 8):

Mit dieser Änderung wird die Vollzugsbestimmung angepasst.

Zu Artikel VIII (Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 5):

Die in § 5 vorgesehenen haftungsrechtlichen Regelungen sind obsolet und daher werden aufgehoben. Es bestehen keine Haftungsverpflichtungen des Bundes nach diesem Bundesgesetz.

Zu Z 2 (§ 8):

Mit dieser Änderung wird die Vollzugsbestimmung angepasst.