1541 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1515 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz)

 

Zu Art. 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 18. Dezember 2002, UN Doc. A/RES/57/199 (2003), (OPCAT) ist am 22. Juni 2006 in Kraft getreten. Österreich hat das OPCAT am 25. September 2003 unterzeichnet. Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht die Durchführung des OPCAT vor. Mit den im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen insbesondere im achten Hauptstück des B-VG (Volksanwaltschaft) soll die Grundlage für einen Beitritt Österreichs zum OPCAT geschaffen werden.

Gemäß Art. 3 OPCAT errichtet, bestimmt oder unterhält jeder Vertragsstaat auf innerstaatlicher Ebene eine oder mehrere Stellen, die zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen (so genannter nationaler Mechanismus zur Verhütung von Folter oder nationaler Präventionsmechanismus [NPM]). Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht für die Durchführung des OPCAT eine Zuständigkeit der Volksanwaltschaft vor. Auch andere europäische Staaten haben die Ombudsstelle(n) als NPM vorgesehen (zB Dänemark, Schweden, Tschechische Republik, Slowenien, Zypern und Polen). Durch die Übertragung dieser Aufgabe auf die Volksanwaltschaft können bestehende Strukturen genutzt werden und die Bestimmungen über die Volksanwaltschaft (etwa hinsichtlich der Erteilung von Empfehlungen gemäß Art. 148c B-VG) Anwendung finden.

NPM soll die Volksanwaltschaft mit den von ihr eingesetzten Kommissionen sein. Als Beratungsorgan soll von der Volksanwaltschaft ein Menschenrechtsbeirat eingerichtet werden, der an die Stelle des Menschenrechtsbeirats gemäß § 15a des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, tritt.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen wurden gemeinsam mit der Volksanwaltschaft ausgearbeitet. In diesen Prozess wurden sowohl Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung von Menschenrechten widmen, als auch der Menschenrechtsbeirat gemäß § 15a SPG einbezogen (vgl. zu den Grundsätzen der Einrichtung eines NPM in „an open, transparent and inclusive process which involves a wide range of stakeholders, including civil society“ Z 16 der Guidelines on national preventive mechanisms des UN-Subcommittee on Prevention of Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 9. Dezember 2010, CAT/OP/12/5).

Darüber hinaus sollen die neuen Bestimmungen auch die Grundlage für die Durchführung von Regelungen (insbesondere Art. 16 Abs. 3) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008, bilden.

Zu Art. 2 (Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982), Art. 3 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes), Art. 4 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) und Art. 5 (Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes):

In Ausführung der im Art. 1 der gegenständlichen Regierungsvorlage vorgeschlagenen Verfassungsbestimmungen sieht der Entwurf eine Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 (Art. 2) und die Vornahme legistischer Anpassungen im Sicherheitspolizeigesetz, im Strafvollzugsgesetz und im Bundesgesetzblattgesetz vor (Art. 3 bis 5).

Auch die vorgeschlagenen einfachgesetzlichen Bestimmungen wurden zusammen mit der Volksanwaltschaft in einem offenen, transparenten und inklusiven Prozess ausgearbeitet, in den als Vertreter der Zivilgesellschaft insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung von Menschenrechten widmen, und der Menschenrechtsbeirat gemäß § 15a SPG einbezogen wurden.

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist für Österreich am 26. Oktober 2008 in Kraft getreten. Zu ihrer Durchführung wurde ein unabhängiger Überwachungsmechanismus („Monitoringausschuss“) in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, geschaffen (vgl. die Novelle BGBl. I Nr. 109/2008 zum Bundesbehindertengesetz – BBG, BGBl. Nr. 283/1990). Art. 16 Abs. 3 UN-Behindertenrechtskonvention enthält darüber hinaus die Verpflichtung, einen wirksamen und unabhängigen Überwachungs- und Präventionsmechanismus zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch in Einrichtungen und Programmen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, einzurichten.

Aus Erwägungen der Effizienz, Verwaltungsökonomie und Rechtssystematik erscheint es zweckmäßig, den Gewaltpräventionsmechanismus gemäß Art. 16 Abs. 3 der UN-Behindertenrechtskonvention gemeinsam mit dem nationalen Präventionsmechanismus zur Durchführung des OPCAT zu regeln und an diesen zu koppeln. Damit soll ein hohes Maß an Gewaltschutz für Menschen mit Behinderungen gewährleistet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Das Vorhaben ist ausgaben- bzw. kostenwirksam, dient jedoch im Wesentlichen der Durchführung des Völkerrechts (vgl. insbesondere die Pflicht zur Finanzierung des NPM durch den Vertragsstaat in Art. 18 Abs. 2 OPCAT).

Die bisherigen Aufgaben des im Bundesministerium für Inneres eingerichteten Menschenrechtsbeirates (elf Mitglieder und elf Ersatzmitglieder) umfassten die Beratung des Bundesministers für Inneres in Fragen der Wahrung der Menschenrechte sowie die Beobachtung und begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Menschenrechte (§ 15a Abs. 1 SPG). In dieses Mandat fielen ca. 1050 Einrichtungen (insbesondere Polizeiinspektionen, Erstaufnahmestellen für Asylwerber etc.). Laut Bericht des Menschenrechtsbeirates 2010 führte dies zu 559 Leistungsprozessen (MRB Bericht 2010, 46 ff).

Zusätzlich zu den bisherigen Aufgaben des Menschenrechtsbeirates soll die Volksanwaltschaft verfassungsgesetzlich mit den Aufgaben als NPM sowie mit der Kontrolle von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderungen betraut werden. Danach unterliegen ca. 4000 (öffentliche und private) Einrichtungen (Justizanstalten, Kasernen, psychiatrische Einrichtungen, Alten- und Pflegeheime, Krisenzentren, Wohngemeinschaften für Jugendliche, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung etc.) der Kontrolle der Volksanwaltschaft. Dies entspricht einer Erhöhung von ca. 400% der Zahl der zu kontrollierenden Einrichtungen im Verhältnis zu den bisherigen Aufgaben des Menschenrechtsbeirates. Um den bisherigen (eingeschränkten) Kontrollauftrag des Menschenrechtsbeirates weiterhin erfüllen zu können und die zusätzlichen Kompetenzen gemäß den von der Republik Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen ausüben zu können, geht die Volksanwaltschaft aus heutiger Sicht allein von mindestens 700 Leistungsprozessen der mindestens sechs Kommissionen (insbesondere Visitationen, Demonstrationsbegleitungen) aus.

Hinzu kommt die zwingende internationale Verpflichtung der Volksanwaltschaft zur Zusammenarbeit mit dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter (§§ 3 und 17 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982). Da die Aufgaben der Volksanwaltschaft als NPM entsprechend den internationalen Standards erfüllt werden müssen, ist laufend ein Erfahrungsaustausch auf internationaler Ebene mit dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter (SPT) sowie dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) und anderen nationalen Präventionsmechanismen vorzunehmen (Guidelines on national preventive mechanisms des UN-Subcommittee on Prevention of Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 9. Dezember 2010, CAT/OP/12/5).

Die Volksanwaltschaft muss jährlich einen NPM-Bericht veröffentlichen und dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter übermitteln. Ebenso ist der jährliche Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft (Art. 148d Abs. 1 B-VG) um die Darstellung der Prüftätigkeit als Einrichtung gemäß Art. 16 Abs. 3 UN-Behindertenrechtskonvention auszuweiten. Daneben muss der Volksanwaltschaft die Möglichkeit zur Erstattung von Wahrnehmungsberichten an den National- und Bundesrat, sowie an den UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter eröffnet werden (Guidelines on national preventive mechanisms des UN-Subcommittee on Prevention of Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment vom 9. Dezember 2010, CAT/OP/12/5). Die Berichte der Volksanwaltschaft müssen von ihr veröffentlicht werden (Art. 148d Abs. 1 B-VG).

Gesetzlich vorgesehen sind die Kooperation der Volksanwaltschaft mit Wissenschaft, Lehre und Bildungseinrichtungen und die Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten in § 7 Abs. 3 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.

Bisher erfolgte die Tätigkeit der Volksanwaltschaft im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens zur Erlassung von Bundes- und Landesgesetzen, sowie die Aufnahme von Anregungen an die gesetzgebenden Körperschaften auf Grundlage einer parlamentarischen Entschließung. Nunmehr wird die Volksanwaltschaft in § 7 Abs. 1 und 2 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 insbesondere zur Wahrnehmung ihres erweiterten Menschenrechtsmandats dazu verpflichtet. Dies erfolgt in Umsetzung des Art. 19 OPCAT.

Vorgesehen ist, den der Volksanwaltschaft zur Beratung beigegebenen Menschenrechtsbeirat entsprechend dem erweiterten Mandat um mindestens vier (höchstens sechs) Mitglieder und vier Ersatzmitglieder (höchstens sechs), insgesamt daher mindestens 30 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern (höchstens 34), zu vergrößern (§ 15 Abs. 1 und 4 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982). Für die oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung sowie die von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder ist eine Entschädigung zwingend vorgesehen (§ 16 Abs. 2 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982).

Dem Menschenrechtsbeirat waren bisher sechs Kommissionen beigegeben und er wurde vom Büro (der Geschäftsstelle) des Menschenrechtsbeirates im Bundesministerium für Inneres unterstützt. Dieses umfasst (siehe Österreichischer Amtskalender 2011/2012 und Homepage des Menschenrechtsbeirates) neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Davon sind drei im Planstellenbereich (A1/3 bzw. v1/3, v4/2 und v4/1) des Bundesministeriums für Inneres und drei über Werkvertrag ständig tätig. Gemäß § 23 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 sollen diese drei Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft übergehen. Als Äquivalent für die mit Werkvertrag ständig mit Aufgaben des Menschenrechtsbeirates beauftragten und in die Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates organisatorisch eingegliederten Personenkapazitäten sind entsprechend der dienst- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen Planstellen zwingend vorzusehen.

Bei Erfüllung der Aufgaben entsprechend des OPCAT und der UN-Behindertenrechtskonvention kann die Volksanwaltschaft auf Grund des eingeschränkten Mandats des bisherigen Menschenrechtsbeirates nur teilweise auf einschlägige Erfahrungswerte im nationalen Bereich zurückgreifen. Es sind daher die entsprechenden Standards und Prüfmaßstäbe zur Folter- und Gewaltprävention unter Einbeziehung der von der Volksanwaltschaft einzusetzenden Kommissionen und des neuen Menschenrechtsbeirates sowie von Betroffenen und Experten zu erarbeiten.

Die tatsächliche Höhe der Ausgaben bzw. Kosten wird von Häufigkeit und Umfang der tatsächlichen Prüfungen durch die Volksanwaltschaft samt Kommissionen in ihrer Funktion als NPM abhängen und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels entsprechender Erfahrungswerte einer OPCAT-Praxis bzw. Gewaltschutz-Praxis für Menschen mit Behinderungen nur geschätzt werden.

Die bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Büros des Menschenrechtsbeirates/der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates waren nicht mit Prüfaufgaben im Sinne des verfassungsgesetzlichen Auftrages der Volksanwaltschaft betraut. Zur Erfüllung der bereits bisher erforderlichen Tätigkeit für die Kommissionen und den Menschenrechtsbeirat werden wie bisher aus dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres drei Planstellen mit der Wertigkeit von je einer Planstelle in A1/3 bzw. v1/3, v4/2 und v4/1 notwendig sein und gehen deshalb in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Der Gesamtaufwand für diese drei Planstellen beträgt € 139 582. Für die mit Werkvertrag ständig mit Aufgaben des bisherigen Menschenrechtsbeirates beauftragten und in die Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates organisatorisch eingegliederten Personen sind drei Planstellen zu je A1/3 bzw. v1/3 (€ 230 346 entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999) vorzusehen.

Es ist davon auszugehen, dass die Prüfprotokolle der Kommissionen über jeden ihrer Besuche auch einer nachprüfenden menschenrechtlichen Beurteilung und Bearbeitung unterzogen werden müssen. Überdies ist zu erwarten, dass die neuen Aufgaben zu einer vermehrten Inanspruchnahme (Bericht der Volksanwaltschaft 2010: 15 265 Anbringen/Beschwerden/Prüfungsverfahren; 23 Planstellen im Prüfbereich) der Volksanwaltschaft entsprechend ihres umfassenden Prüfauftrages führen werden. Eine genaue Berechnung kann nicht erfolgen. Die Volksanwaltschaft geht aber davon aus, dass es mindestens zu zusätzlich 600 bis 800 Prüfungsverfahren (Leistungsprozessen) kommen wird, ergänzend zu der vermehrten und verpflichtenden Tätigkeit im Rahmen der Begutachtung von Gesetzesentwürfen und legistischen Anregungen und der erweiterten Berichtspflicht (jedenfalls Bericht an den UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter). Entsprechend den Anforderungen in der Volksanwaltschaft an Referentinnen und Referenten im Kontroll- und Prüfbereich sind zusätzlich drei Planstellen mit der Wertigkeit A1/6 bzw. v1/4 (€ 278 973) vorzusehen.

Als haushaltsleitendes Organ hat die Volksanwaltschaft den gesamten Aufwand der Personal- und Haushaltsrechtsverwaltung eigenständig zu besorgen und zu tragen. Derzeit ist die Administration der Volksanwaltschaft für 65 Personen (59 Vollbeschäftigtenäquivalente) ausgelegt. Mit den Kommissionen und den Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates erhöht sich die Zahl der zu Servicierenden um mindestens 72 Personen. Das Präsidium der Volksanwaltschaft ist derzeit mit lediglich einer Akademikerplanstelle ausgestattet. Der Volksanwaltschaft steht bisher auch keine Planstelle für Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung. Die Vollziehung der dienst- und haushaltsrechtlichen Aufgaben, sowie die nunmehr verpflichtende Öffentlichkeitsarbeit indizieren zwei weitere Akademikerplanstellen mit der Wertigkeit A1/6 bzw. v1/4 (€ 185 982) und eine Planstelle mit der Wertigkeit A2/3 bzw. v2/3 (€ 54 581).

Bisher wurde die erforderliche IT-Betreuung und Personal- bzw. Haushaltsrechtsverwaltung für die Tätigkeit des Büros/Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates vom Bundesministerium für Inneres erfüllt. Diese dafür anfallenden Kosten sind im BVA 2012, Untergliederung 11 Inneres, nicht gesondert ausgewiesen. Für das erweiterte IT-Management und die Administration der zusätzlichen Geschäftsfälle in der Volksanwaltschaft sind eine Planstelle in A2/5 bzw. v2/4 und zwei in A3/5 bzw. v3/4 (€ 140 973) vorgesehen.

Sohin werden insgesamt 15 zusätzliche Planstellen im Planstellenbereich der Volksanwaltschaft systematisiert.

Personalaufwand gerundet insgesamt: € 515 000 (2012), € 1 030 000 (2013); Auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes mit 1. Juli 2012 kann der Personalaufwand für das Jahr 2012 in der Höhe von € 86 000 durch Umschichtung aus der Untergliederung 11 Inneres bedeckt werden.

Der Sachaufwand für die Entschädigungen von Mitgliedern des Menschenrechtsbeirates und der Mitglieder der Kommissionen soll sich in den Ansätzen an der Geschäftsordnung des bisherigen Menschenrechtsbeirates, BGBl. II Nr. 395/1999, orientieren. Es wird jedoch der Menschenrechtsbeirat nicht nur vergrößert, sondern es sollen nunmehr auch die/der stellvertretende Vorsitzende des Menschenrechtsbeirates, sowie die von den NGO namhaft gemachten Mitglieder eine Entschädigung enthalten. Ein zusätzlicher Mehrbedarf an Sachaufwand resultiert aus dem neuen erweiterten Aufgabenbereich der präventiven Kontrolle von Einrichtungen wie etwa der Altenbetreuung, Pflege und Psychiatrie sowie aus der Überprüfung von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderung zur Gewaltprävention. Ein durch die zusätzlichen Aufgaben indizierter Aufwand für Schulungen und Workshops, um eine bundeseinheitliche Vorgangsweise sicher zu stellen, ergibt sich für die Bediensteten der Volksanwaltschaft und für die Mitglieder der von der Volksanwaltschaft zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Kommissionen. Der Aufwand wird für das Jahr 2013 mit € 1 450 000 geschätzt (2012: € 723 000).

Die Deckung des erforderlichen zusätzlichen Raumbedarfes soll im Gebäude der Volksanwaltschaft in Absprache mit dem Bundesministerium für Finanzen (Finanzprokuratur) erfolgen. Die Kosten für die (einmalige) Raumausstattung € 142 000 (2012) und die (einmalige) IT-Ausstattung sind für das Jahr 2012 mit € 145 000 und die (laufenden) IT-Kosten 2013 mit € 58 000 (2012: € 34 000) für den sonstigen Sachaufwand inklusive Verwaltungsgemeinkosten (gemäß Pkt 3.3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen, BGBl. II Nr. 50/1999) zur Implementierung der Aufgaben 2012 € 388 000 und den laufenden Sachaufwand inklusive Verwaltungsgemeinkosten 2013 (wie Öffentlichkeitsarbeit und Dolmetschkosten mit € 422 000 zu veranschlagen.

Sachaufwand insgesamt: € 1 432 000 (2012); € 1 930 000 (2013)

Auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes mit 1. Juli 2012 kann der Sachaufwand für das Jahr 2012 in der Höhe von € 409 000 durch Umschichtung aus der Untergliederung 11 Inneres bedeckt werden.

Die Ausgaben für das Jahr 2014 werden sich voraussichtlich in der Höhe der Ausgaben für das Jahr 2013 bewegen. Allfällige Anpassungen, die nach Implementierung des Projektes erforderlich werden sollten, sind vorbehalten.

Die Kosten des Unterausschusses (internationaler Präventionsmechanismus) tragen die Vereinten Nationen (vgl. Art. 25 OPCAT).

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. November 2011 in Verhandlung genommen. Den Beratungen wurden die Volksanwälte Dr. Gertrude Brinek, Dr. Peter Kostelka und Mag. Terezija Stoisits beigezogen.

 

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Harald Stefan, Herbert Scheibner, Angela Lueger, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Johann Maier, Hannes Fazekas und Werner Herbert sowie die Volksanwältin Dr. Gertrude Brinek und der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef  Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl einen Abänderungsantrag eingebracht, der sich auf Artikel 1 Ziffer 14 bezog.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl mit wechselnden Mehrheiten (dafür:  S, V, dagegen:  F, G, B bzw. dafür: S, V, F, G, dagegen:  B) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von der Abgeordneten Mag. Alev Korun eingebrachter Abänderungsantrag betreffend Artikel 1 Ziffern 11 bis 13 fand keine Mehrheit (dafür: G, dagegen: S, V, F, B).

 

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss  mit Stimmenmehrheit  (dafür: S, V, F, G , dagegen: B) bzw. einstimmig folgende Feststellungen:

Der Verfassungsausschuss stellt im Zusammenhang mit dieser Vorlage fest, dass Anhörungssitzungen für die Vorbereitung von Entscheidungen bei Wahlen von Funktionären, die von parlamentarischen Organen zu wählen sind, ein aktuelles Thema sind und ersucht daher die Verfassungssprecherinnen und Verfassungssprecher der Fraktionen Verhandlungen aufzunehmen, um diesbezüglich ein Konzept vorzubereiten.

 

Zu Art. 2 Z 7 (§ 11 Abs. 1 Volksanwaltschaftsgesetz 1982):

Der Ausschuss geht davon aus, dass auch sozialpädagogische Einrichtungen, in welchen jugendwohlfahrtsrechtliche Maßnahmen vollzogen werden, der Kontrollzuständigkeit der Volksanwaltschaft in diesem Zusammenhang unterliegen.

Der Verfassungsausschuss stellt somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 22

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann