1553 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1498 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Änderungen im Berufsausbildungsgesetz, die mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2010 eingeführt worden sind, werden für die Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen.

Mit der angeführten BAG-Novelle wurden in erster Linie die Regelungen über die Integrative Berufsausbildung (IBA) in Anlehnung an den vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend im Jahr 2008 in Auftrag gegebenen Evaluierungsbericht des Forschungsinstitutes KMU Forschung Austria verbessert. Dieser Bericht hat auch Aussagekraft für die IBA in der Land- und Forstwirtschaft. Er wurde mit allen beteiligten Behörden und Institutionen (auch auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft) erörtert. Auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung sowie der darauf aufbauend geführten Gespräche wurden die Bestimmungen zur Integrativen Berufsausbildung mit der Novelle zum Berufsausbildungsgesetz, BGBl. I Nr. 40/2010, geändert.

Gleichzeitig wurden folgende Zielsetzungen des Regierungsprogramms für die XXIV. Gesetzgebungsperiode verwirklicht:

–      Ermöglichung der Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bei Vorliegen entsprechender gesundheitlicher Probleme (für Behinderte iSd Behinderteneinstellungsgesetzes);

–      Einrichtung einer Interessenvertretung für Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen.

Mit der geplanten Novelle sollen Jugendliche in Ausbildungseinrichtungen gemäß (dem neuen) § 15b die Möglichkeit erhalten, zu ihrer Vertretung eine bzw. entsprechend der Zahl der an einem Standort Auszubildenden mehrere Personen aus dem Kreis der Auszubildenden zum Vertrauensrat zu wählen.

Zur Verbesserung der Bildungsmobilität in Europa wird erstmals die Anrechnung der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen nach dem Vorbild des § 27b BAG ermöglicht.

Weiters wird die Möglichkeit der Schwerpunktlehre bzw. der Ausbildungsverbünde nach dem Vorbild des BAG erstmalig auch für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Kriterien für die fachliche Eignung der Ausbildnerinnen/Ausbilder und Lehrberechtigten werden ebenso wie Verhältniszahlen nach dem Vorbild des BAG festgelegt.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundsätze gründet sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B–VG.

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, weil sich aus den neuen Bestimmungen keine finanziellen Auswirkungen/Belastungen für die Gebietskörperschaften ergeben.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Johann Höfinger die Abgeordneten Karl Öllinger, Ulrike Königsberger-Ludwig, Sigisbert Dolinschek, Herbert Kickl, Dr. Sabine Oberhauser, MAS, Johann Hechtl und Dr. Franz­Joseph Huainigg sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,B dagegen: F) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1498 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 23

                                Johann Höfinger                                                                Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau