1561 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1517 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG) erlassen, das AUA-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Flughafen Wien Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, das Bundesgesetz vom 8. November 1973 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahlwerke – Alpine Montan Aktiengesellschaft, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Energieanleihegesetz 1982 und das BAWAG P.S.K.-Sicherungsgesetz aufgehoben, und das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das IAKW – Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz vom 3. Juni 1964 betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz und das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll in Umsetzung von Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 eine rechtlich verbindliche Haftungsobergrenze für Bundeshaftungen festgelegt werden.

Unter diese für die Jahre 2012 bis 2014 geltenden Haftungsobergrenze fallen nicht nur alle direkt vom Bund selbst übernommenen Haftungen, sondern auch alle Haftungen der dem Sektor Staat zugehörenden und im Verantwortungsbereich des Bundes liegenden außerbudgetären Einheiten des Bundes.

Alle übrigen in Artikel 10 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 vorgesehene Maßnahmen erfordern, soweit Haftungen vom Bund selbst übernommen werden, keine zusätzlichen gesetzlichen Maßnahmen, da insbesondere das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper bereits derzeit bundesgesetzlich geregelt sind. Zur Erfassung der Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, werden neue Melde- und Berichtspflichten eingeführt.

Die Gelegenheit wird weiters genützt um obsolete Haftungsgesetze bzw. Haftungsbestimmungen aufzuheben und notwendige Änderungen im Bundeshaushaltsgesetz sowie im Bundeshaushaltsgesetz 2013 vorzunehmen, insbesondere die bereits derzeit BHG 2013 vorgesehene wirkungsorientierte Folgenabschätzung auf Kinder und Jugendliche auszudehnen.

Gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat betreffend Artikel I §§ 1, 2 Abs. 1 bis 3 und 8 sowie betreffend Artikel II bis VIII kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Gesetzesentwurfes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Bundesfinanzen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (wirtschaftliches Assoziationswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (Statistik) sowie Art. 128 B-VG (Rechnungshof).

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 23. November 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein, die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Elmar Podgorschek, Ing. Peter Westenthaler, Tanja Windbüchler-Souschill, Dr. Ruperta Lichtenecker, Mag. Rainer Widmann und Mag. Werner Kogler sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1517 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 11 23

                          Dr. Martin Bartenstein                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann