1602 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1516 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes geändert werden

 

Die öffentlichen Haushalte in Österreich weisen hohe Schuldenquoten aus. Dies bewirkt eine deutliche Erhöhung des Risikos, dass sich die Finanzierungsbedingungen der öffentlichen Haushalte verschlechtern; dies hat auch Auswirkungen auf die Finanzierungsbedingungen privater Wirtschaftssubjekte. Die Schuldenquoten entsprechen zu dem nicht den für Österreich geltenden unionsrechtlichen Vorschriften über die  Haushaltsdisziplin (Artikel 121, 126 und 136 AEUV sowie die auf dieser Grundlage erlassenen Sekundärrechtsvorschriften).

Mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesverfassungsgesetz, werden

         a) die Bestimmungen über die Haushaltsziele von Bund, Ländern und Gemeinden ergänzt (Artikel 13, 13a und 13b B-VG) und die Bestimmungen über die Budgetgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern (Art. 51 und  97a B-VG) sowie

         b) das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

geändert.

Mit den unter a) genannten Bestimmungen werden konkrete gesamtstaatliche Haushaltsziele betreffend das strukturelle Defizit und den öffentlichen Schuldenstand und deren Umlegung auf Bund (einschließlich Sozialversicherung), Länder und Gemeinden festgelegt. Gemäß den unter b) genannten Regelungen sind Bund, Länder und Gemeinden verpflichtet, eine Vereinbarung über einen unbefristeten österreichischen Stabilitätspakt abzuschließen. Mit dieser Vereinbarung soll die gemäß Artikel 13 Abs. 2 B-VG gebotene Koordinierung der öffentliche Haushalte verstärkt werden.

Die Änderung des BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes in Artikel 2 enthält die erforderlichen Anpassungen für den Österreichischen Stabilitätspakt, und zwar

-       sollen mit dem Stabilitätspakt die näheren Vereinbarungen über die Umsetzung der neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben getroffen werden,

-       soll für den Abschluss eines Stabilitätspakts statt einer Ermächtigung nunmehr eine Verpflichtung gelten und

-       soll der neue Stabilitätspakt ab dem 1. Jänner 2013 und unbefristet vereinbart werden.

Mit einer Übergangsbestimmung wird auch für den Fall vorgesorgt, dass der neue Stabilitätspakt nicht bis zum Termin 1. Jänner 2013 in Geltung tritt: Diesfalls ist der aktuelle Stabilitätspakt 2011  – soweit die Bestimmungen gemäß Art. 13a und 13b B‑VG dem nicht entgegenstehen – weiter sinngemäß anzuwenden.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2011 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Konrad Steindl die Abgeordneten Josef Bucher, Mag. Werner Kogler, Alois Gradauer, Kai Jan Krainer, Dr. Josef Cap, Mag. Albert Steinhauser, Herbert Scheibner, Mag. Harald Stefan, Johannes Schmuckenschlager, Dr. Günther Kräuter, Mag. Daniela Musiol und Gerhard Huber sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag.Dr. Maria Theresia Fekter und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Andreas Schieder.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Konrad Steindl und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit den vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der Regierungsvorlage wird das Ergebnis der Verhandlungen des Bundes mit den Landesfinanzreferenten am 29. November 2011 in Salzburg umgesetzt.

Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes bleibt unberührt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Konrad Steindl und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2011 12 01

                                  Konrad Steindl                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann