Vorblatt

Ziel und Inhalt:

Der Gesetzentwurf ist Teil eines Bündels von Verwaltungsreformmaßnahmen der Bundesregierung und steht in Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der in der Regierungsvorlage einer Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgesehenen Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Eines der Kernprojekte der Strategie INNEN.SICHER 2010 des Bundesministeriums für Inneres ist die Weiterentwicklung der sicherheitsbehördlichen Strukturen. Durch eine Zusammenführung der acht Sicherheitsdirektionen, vierzehn Bundespolizeidirektionen und neun Landespolizeikommanden in neun Landespolizeidirektionen sollen die sicherheitsbehördlichen Strukturen schlanker und effizienter gestaltet werden. Die Landespolizeidirektionen sollen monokratisch organisiert sein, was eine einheitliche Führung dieser Behörde gewährleistet.

Der Gesetzentwurf beinhaltet die Schaffung der verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für dieses Projekt durch eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Alternativen:

Andere Möglichkeiten zur Erreichung des angestrebten Zieles bestehen nicht.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf die Schaffung der verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden des Bundes und hat damit als solcher keine finanziellen Auswirkungen, schafft jedoch die Grundlage für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung im Rahmen der Haushaltsrechtsreform ab 2013. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der einfachgesetzlichen Ausführungsvorschriften wird auf die Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage verwiesen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Entwurf kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf ist Teil eines Bündels von Verwaltungsreformmaßnahmen der Bundesregierung und steht in Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der in der Regierungsvorlage einer Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (1618 d.B. XXIV. GP) vorgesehenen Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Eines der Kernprojekte der Strategie INNEN.SICHER 2010 des Bundesministeriums für Inneres ist die Weiterentwicklung der sicherheitsbehördlichen Strukturen. Damit soll nach der Schaffung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Schaffung des Bundeskriminalamtes und der Zusammenlegung spezifischer Sondertätigkeiten zum Einsatzkommando Cobra im Jahr 2002, der Reform des Bundesministeriums für Inneres als Zentralstelle und der Gründung der Sicherheitsakademie in den Jahren 2002/2003, der Eingliederung der Zollwache und der Übernahme der Restaufgaben der Grenzkontrolle in den Jahren 2004/2005, der Zusammenführung der Wachkörper Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und Kriminalbeamtenkorps in einem einheitlichen Wachkörper Bundespolizei im Jahr 2005, der Schaffung des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Jahr 2009 und der Neustrukturierung der Schengen-Ausgleichsmaßnahmen in den Jahren 2008 bis 2011 ein weiterer Reformschritt gesetzt werden.

Das Projekt beinhaltet eine Zusammenführung der acht Sicherheitsdirektionen, vierzehn Bundespolizeidirektionen und neun Landespolizeikommanden in neun Landespolizeidirektionen. Die Landespolizeidirektionen sollen an die Stelle der Sicherheitsdirektionen treten und wie diese monokratisch organisiert sein. Durch die damit verbundene Reduzierung der sicherheitsbehördlichen Organisationseinheiten von 31 auf 9 sollen die sicherheitsbehördlichen Strukturen schlanker und effizienter gestaltet werden. Die monokratische Organisation der Landespolizeidirektionen gewährleistet eine einheitliche Führung dieser Behörde und schafft dadurch die Grundlage für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung im Rahmen der Haushaltsrechtsreform ab 2013.

Der Gesetzentwurf beinhaltet die Schaffung der verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für dieses Projekt durch eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes. Die näheren Ausführungsbestimmungen dazu sind einfachgesetzlich zu treffen; auf die entsprechende Regierungsvorlage und die Erläuterungen dazu wird verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Gesetzentwurf beschränkt sich auf die Schaffung der verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen für die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden des Bundes und hat damit als solcher keine finanziellen Auswirkungen. Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der einfachgesetzlichen Ausführungsvorschriften wird auf die Erläuterungen zur entsprechenden Regierungsvorlage verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem Gesetzentwurf entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung ...“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 15 Abs. 3), Z 2 (Art. 15 Abs. 4), Z 5 (Art. 78d Abs. 2) und Z 6 (Art. 102 Abs. 1):

Im Hinblick auf die in Z 3 (Art. 78a Abs. 1) und Z 4 (Art. 78b und Art. 78c) vorgeschlagenen Regelungen sind in Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 78d Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 B- VG entsprechende legistische Anpassungen vorzunehmen, die fast ausschließlich terminologischer Natur sind. Die besondere Erwähnung der Bundespolizeidirektionen in Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG soll aus diesem Anlass ersatzlos entfallen (Bundesbehörden im Sinne dieser Bestimmung können jedoch auch die Landespolizeidirektionen sein).

Zu 3 (Art. 78a Abs. 1) und Z 4 (Art. 78b und Art. 78c):

Durch diese Bestimmungen soll die Organisation der Sicherheitsbehörden des Bundes wie folgt neu geregelt werden:

Oberste Sicherheitsbehörde soll nach dem vorgeschlagenen Art. 78a Abs. 1 wie bisher der Bundesminister für Inneres sein. Ihm sollen die Landespolizeidirektionen, diesen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden (erster Instanz) nachgeordnet sein.

Der vorgeschlagene Art. 78b sieht neun Landespolizeidirektionen vor, die an die Stelle der Sicherheitsdirektionen treten und wie diese monokratisch organisiert sein sollen. Die Bundespolizeidirektionen sollen in die Landespolizeidirektionen integriert werden, wobei die Zuständigkeiten der Bundespolizeidirektionen eines Landes bei der jeweiligen Landespolizeidirektion konzentriert werden sollen. Dadurch sollen Behörden verschiedener Instanz zu einer organisatorischen Einheit zusammenfasst werden; ein (innerbehördlicher) Instanzenzug wird dadurch jedoch nicht verfassungsgesetzlich garantiert dh. ein solcher kann gesetzlich auch ausgeschlossen werden.

Nach dem vorgeschlagenen Art. 78c kann durch Bundesgesetz geregelt werden, inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist; die Landespolizeidirektion tritt in diesem Fall an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine solche bundesgesetzliche Regelung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder bloß für einen Teil desselben, aber auch für die Gebiete mehrerer Gemeinden eines Landes getroffen werden. Analog der geltenden Rechtslage soll für Wien die Landespolizeidirektion jedenfalls zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sein.

Zu Z 7 (Art. 151 Abs. 50):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. September 2012 in Kraft treten. Im Hinblick auf den vorgeschlagenen Entfall der Verordnungsermächtigung des Art. 78c Abs. 2 B‑VG soll die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl. II Nr. 56/1999, gleichzeitig außer Kraft gesetzt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Terminologische Anpassung in einer im Fremdenpolizeigesetz 2005 enthaltenen Verfassungsbestimmung.