Vorblatt

Problem:

Mit der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008 wurden die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des Projektes zur Erneuerung der Grundstücksdatenbank (GDB-neu) geschaffen. In der Folge hat sich im Rahmen der Projektumsetzung noch ergänzender rechtlicher Anpassungs- und Klarstellungsbedarf ergeben.

Weiters bestehen Änderungswünsche der Städte und Gemeinden betreffend das Adressregister.

Ziel:

Dieser erforderliche rechtliche Anpassungsbedarf soll mit der gegenständlichen Novelle des Vermessungsgesetzes für den Bereich der Vermessungsbehörde einer Lösung zugeführt werden. Die Änderungswünsche betreffend das Adressregister sollen ebenfalls in die gegenständliche Novelle aufgenommen werden.

Inhalt:

Durch die vorgesehenen Änderungen des Vermessungsgesetzes werden die notwendigen Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Mit Ausnahme des § 57 Abs. 9, der für die Rechtssicherheit im Rahmen der Datenumschreibung erforderlich ist, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Es sind keine nennenswerten Auswirkungen zu erwarten. Die beabsichtigten Änderungen dienen einerseits der rechtlichen Klarstellung und andererseits der Verfahrensbeschleunigung.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine neuen Informationspflichten vorgesehen.

-- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

-- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

-- Geschlechterspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Den vorgeschlagenen Regelungen stehen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union entgegen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Allgemeines

Mit der Grundbuchsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008 wurden unter anderem für den Bereich der Vermessungsbehörden die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des Projektes zur Erneuerung der österreichischen Grundstücksdatenbank (GDB-neu) geschaffen. In der Folge hat sich im Zuge der Umsetzung des Projektes noch ergänzender rechtlicher Anpassungs- und Klarstellungsbedarf ergeben.

Weiters bestehen Änderungswünsche der Städte und Gemeinden betreffend das Adressregister.

Die Verkürzung des Instanzenzuges bei Gerichtsverweisen soll eine Verfahrensbeschleunigung bewirken.

2. Finanzielle Auswirkungen

Die zentrale Vorschreibung der Vermessungsgebühren durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) gemäß § 47 Abs. 5 VermG wurde technisch bereits realisiert und verursacht keine zusätzlichen Kosten.

Die in § 57 Abs. 9 VermG vorgesehene Veröffentlichung der umgeschriebenen Grenzkatastergrundstücke erfordert einen kalkulatorischen Personalaufwand von 2.962 € und wird mit den bestehenden Personalressourcen bedeckt.

Die übrigen Maßnahmen verursachen keine Kosten.

3. Zuständigkeit des Bundes

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf dem Kompetenztatbestand „Vermessungswesen“  gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2):

Die auf Grund eines redaktionellen Versehens in § 3 Abs. 2 nicht angeführte Amtshandlung der Grundstücksvereinigung wird nunmehr ergänzt. Die Amtshandlung Vereinigung von Grundstücken wird vom Vermessungsamt mittels einer an das Grundbuchsgericht per Anmeldungsbogen zu übermittelnden Beurkundung erledigt. Nur für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, die seitens des Vermessungsamtes zu prüfen sind, nicht vorliegen,  ist ein Bescheid zu erlassen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 4):

Einigen sich die Eigentümer im Zuge einer Grenzverhandlung nicht über den Grenzverlauf bzw. ist kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ergeht gemäß § 25 Abs. 2 von der Vermessungsbehörde eine Aufforderung (sog. Gerichtsverweis) aus welcher sich die Klägerrolle ergibt. Die Entscheidung über den strittigen Grenzverlauf selbst, hat nicht durch die Vermessungsbehörde, sondern ausschließlich durch das Gericht zu erfolgen.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass Rechtsmittel gegen den Gerichtsverweis im überwiegenden Maße lediglich zu einer Verzögerung der Verfahren führten ohne jedoch eine Änderung in der Klägerposition bewirkt zu haben. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers im Fall einer strittigen Grenze durch einen Gerichtsverweis rasch eine verbindliche Grenzfestlegung durch das Gericht zu erzielen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie und der Verfahrensbeschleunigung soll bei Bescheiden gemäß § 25 Abs. 2 sohin künftig der Instanzenzug beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) enden. Nachdem der Instanzenzug in diesen konkreten Fällen von einem bislang dreigliedrigen auf einen zweigliedrigen verkürzt wird, besteht die Möglichkeit gegen den Bescheid des BEV gegebenenfalls unmittelbar Beschwerde beim VwGH oder VfGH zu erheben.

Zu Z 3 (§ 9a):

Da mehrere Orte dieselbe Postleitzahl haben können, kommt es in der Folge zu Problemen bei der Zustellung bzw. der Auffindung der korrekten Adresse.

Es ist daher neben der Angabe der Postleitzahl auch die Angabe des Zustellortes für eine korrekte Adressierung erforderlich. In Abstimmungen zwischen dem Österreichischen Gemeindebund, dem österreichischen Städtebund und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wird der Zustellort (definiert durch die jeweilige Gemeinde oder Ortschaft) als zwingend erforderliche zusätzliche Angabe in das Adressregister aufgenommen.

Zu Z 4 (§ 18a Abs. 2):

Es wird der Begriff „Einwendungen gegen die Umwandlung“ durch den Begriff „Einwendungen gegen den Grenzverlauf“ ersetzt. Durch diese Änderung werden Einwendungen, die mit dem Grenzverlauf in keinem Zusammenhang stehen, rechtlich unbeachtlich.

Zu Z 5 (§ 37 Abs. 3):

Mit der Grundbuchsnovelle BGBl. I Nr. 100/2008 wurde in § 43 Abs. 6 die Regelung aufgenommen, dass vom Vermessungsbefugten ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung der Grenzen anzuschließen ist. Die Befugnis, dass Verwaltungsbehörden auf Grund der Gesetze innerhalb des Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen dürfen, ergibt sich unmittelbar aus Art. 18 Abs. 2 B-VG. Zur Klarstellung, dass nähere Regelungen auch über die Inhalte des Protokolls von der Verordnungsermächtigung in § 37 Abs. 3 erfasst sind, wird das Protokoll nunmehr ausdrücklich angeführt.

In § 11 der Vermessungsverordnung 2010 werden die Inhalte dieses Protokolls näher geregelt.

Zu Z 6 (§ 39 Abs. 5):

Der elektronische Rechtsverkehr zwischen Vermessungsbehörde und Grundbuch beinhaltet auch die Übermittlung des Planbescheinigungsbescheides. Dieser wird nicht mehr mit dem Grundbuchsgesuch übermittelt, sondern vom Rechtspfleger elektronisch aus dem Geschäftsregister der Vermessungsbehörde abgerufen.

Der Planbescheinigungsbescheid wird im Geschäftsregister von der Vermessungsbehörde für das Grundbuch erst nach Rechtskraft zur Verfügung gestellt.

Da die Grundbuchsgerichte nur auf bereits rechtskräftige Planbescheinigungsbescheide zugreifen können, ist es auch nicht mehr erforderlich, Planbescheinigungsbescheide mit einer Rechtskraftbestätigung  zu versehen.

Die Einstellung des Planbescheinigungsbescheides in das Geschäftsregister zur Abholung für das Grundbuchsgericht stellt für sich die Rechtskraftbestätigung dar.

Zu Z 7 und 8 (§ 43 Abs. 4 und 6):

Die vorgenommenen Änderungen dienen der Präzisierung und Beseitigung von redaktionellen Versehen.

Zu Z 9 (§ 47 Abs. 5):

Damit wird die rechtliche Grundlage für eine zentrale und automationsunterstützte Vorschreibung der Vermessungsgebühren und Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch über das Portal des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen geschaffen.

Zu 10 (§ 57 Abs. 9 und 10):

Im Rahmen der Grundbuchsnovelle BGBl. I Nr. 100/2008 wurde es unterlassen eine Bestimmung analog zu § 2a Abs. 4 GUG betreffend die Berichtigung des umgeschriebenen Grenzkatasters aufzunehmen.

Zur Sicherstellung der Publizität aller Grundstücke, insbesondere jener Grundstücke, die als Grenzkatastergrundstücke in die neue Grundstücksdatenbank (GDB) umgeschrieben wurden, werden alle Grundstücke für jede Katastralgemeinde im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht. Eine CSV-Datei aller umgeschriebenen Grundstücke wird auf der homepage des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen www.bev.gv.at zum Download zur Verfügung gestellt.

Innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt für Vermessungswesen besteht für die betroffenen Eigentümer (sowohl für die Eigentümer des Grenzkatastergrundstückes als auch auf Grund der wechselseitigen Verbindlichkeit der Grundstücksgrenze für die angrenzenden Nachbarn) die Möglichkeit, Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft zu erheben.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gilt die Umschreibung der Grenzkatastergrundstücke als richtig und rechtsverbindlich. Es besteht dann im Sinne der Rechtssicherheit keine Möglichkeit mehr die Eigenschaft eines umgeschriebenen Grenzkatastergrundstückes durch ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe zu bekämpfen. Die Berichtigung eines technischen Fehlers mit § 13 VermG wird dadurch aber nicht berührt.

Der Abs. 10 regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 11:

Die zitierten Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete und über militärische Munitionslager wurden als Sperrgebietsgesetz 2002 sowie als Munitionslagergesetz 2003 wiederverlautbart. Durch diese Novellierungsanordnung werden die Bezeichnungen angepasst.

Zu Z 12 bis 17:

Ungeachtet des § 16a des Bundesministeriengesetzes 1986 empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, in dieser Novelle die nicht mehr aktuellen Minsterialbezeichnungen auch formell anzupassen. Im vorliegenden Fall wird dies durch die gegenständlichen Novellierungsanordnungen durchgeführt. In der Gegenüberstellung werden diese Änderungen nicht angeführt.