1698 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1675 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Grundbuchsumstellungsgesetz, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Baurechtsgesetz, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und die Zivilprozessordnung geändert werden (Grundbuchs-Novelle 2012 – GB-Nov 2012)

 

Einige Aspekte des geltenden Grundbuchsrechts erschweren einen verstärkten IT-Einsatz bei der Erstellung und Übermittlung von Anträgen und Entscheidungen im Grundbuchsverfahren. Dies trifft insbesondere auf die Anmerkung der Rangordnung, bei der die Antragstellung derzeit in beglaubigter Form erfolgen muss, sowie auf die Zweistufigkeit des Verfahrens zur Begründung eines Baurechts zu. Außerdem bestehen zu manchen Fragen des geltenden Grundbuchsrechts Auslegungsschwierigkeiten.

Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage ist es, einige grundbuchsrechtliche Fragen einer (neuen bzw. eindeutigen) Lösung zuzuführen. Zusammenfassend betrifft dies insbesondere folgende Bereiche:

         -      die Möglichkeit einer – vom Grundbuchsgesuch losgelösten – „Rangordnungserklärung“,

         -      die Einführung einer Rangordnung zugunsten einer namentlich genannten Person            (Namensrangordnung),

         -      Klarstellungen beim Verbesserungsauftrag im Grundbuchsverfahren (§ 82a GBG 1955) sowie         bei der Kumulierung (§ 86 GBG 1955);

         -      die Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeit bei Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet ist (§ 86 GBG 1955);

         -      die Möglichkeit eines Verzichts auf Zustellungen (§ 119 GBG 1955);

         -      die Ausweitung der Definition gegenstandsloser Eintragungen (§ 131 GBG 1955);

         -      die Einschränkung der Zuständigkeit des Eisenbahngerichts (§ 24c GUG);

         -      die Einführung einer gebührenfreien Berichtigungsmöglichkeit von Namensschreibweisen mit –    im Grundbuch bislang nicht darstellbaren – diakritischen Zeichen,

         -      die Abschaffung der Zweistufigkeit des Verfahrens zur Begründung eines Baurechts,

         -      die erleichterte Berichtigung von Miteigentumsanteilen im Wohnungseigentumsrecht (§§ 3 und   10 WEG 2002);

         -      die Änderung von Eintragungen, die noch auf Schilling oder andere Altwährungen lauten (Art. I § 5 Abs. 4 des 1. Euro-Ju-BeG).

Schließlich scheint in § 126 ZPO (Auswirkungen von Feiertagen auf den zivilprozessualen Fristenlauf) eine Klarstellung in Bezug auf Samstage sowie den Karfreitag geboten.

Mit der Grundbuchs-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 100/2008, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umstellung der mehr als 20 Jahre alten Grundstücksdatenbank auf eine neue Datenbank, die „GDB-neu“, geschaffen. Das Ziel dieser technologischen Erneuerung ist es vor allem, die Möglichkeiten eines Einsatzes der Informationstechnologie im Grundbuchsverfahren auszuweiten: So besteht – obwohl die endgültige Umstellung auf die GDB-neu noch nicht erfolgt ist – bereits seit 1. Februar 2009 die Möglichkeit, im Grundbuchsverfahren Eingaben und Beilagen im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einzubringen (vgl. § 10 ERV 2006). Außerdem wurden und werden elektronische Formulare für die strukturierte Antragstellung im ERV entwickelt, die seitens der Grundbuchsgerichte leichter bearbeitet werden können.

Die im Rahmen des Test- bzw. parallelen Probebetriebs der GDB-neu sowie die beim bisherigen Einsatz des ERV im Grundbuchsverfahren gesammelten Erfahrungen sollen zum Anlass genommen werden, einige grundbuchsrechtliche Bestimmungen zu adaptieren. Das gilt vor allem für die Anmerkung der Rangordnung, die nach derzeitiger Rechtslage von der Antragstellung im ERV ausgeschlossen ist. Dieses Problem soll dadurch gelöst werden, dass das Einverständnis des Eigentümers zur Anmerkung der Rangordnung in Hinkunft nicht nur im Grundbuchsgesuch selbst, sondern auch in einer gesonderten Urkunde (Rangordnungserklärung) abgegeben werden kann (§ 53 GBG 1955). Weiters soll die Anmerkung einer Rangordnung zugunsten einer namentlich genannten Person ermöglicht werden (Namensrangordnung, vgl. § 57a GBG 1955). Auch der Vorschlag, das bislang zweistufige Verfahren bei der Begründung eines Baurechts abzuschaffen (vgl. die §§ 13 und 14 BauRG), soll die automationsunterstützte Bearbeitung dieser Anträge erleichtern.

In der GDB-neu wird es auch erstmals möglich sein, diakritische Zeichen darzustellen. Daher sollen jene Personen, deren Namen im Grundbuch bislang ohne diese Zeichen eingetragen waren, die Möglichkeit erhalten, die Namensschreibweise gebührenfrei berichtigen zu lassen (§ 30 Abs. 9 GUG).

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher die AbgeordnetenMag. Harald Stefan und Mag. Johann Maier.sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig (nicht anwesend: B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 03 13

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                          Mag. Heribert Donnerbauer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann