Vorblatt

Problem:

Das Berufsbild der Tierärztinnen und Tierärzte hat sich in den letzten Jahrzehnten weitgehend geändert. War in der Vergangenheit die Betreuung von Nutztieren im ländlichen Raum durch einen einzelnen freiberuflich selbständigen Tierarzt prägend, erfolgt heute – im Zusammenhang mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft nicht zuletzt in Folge des EU-Beitritts – die Nutztierbetreuung vermehrt durch Praxisgemeinschaften und Großpraxen mit Angestellten. Auf Grund der gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes haben Kleintierpraxen ein erweitertes Tätigkeitsfeld erfahren, da auf Grund der geänderten Mensch-Tier-Beziehung in diesem Bereich eine gestiegene Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen herrscht. Durch den Fortschritt der Wissenschaft haben sich neue tierärztliche Berufsfelder ergeben (Labordiagnostik, Zoonosenbekämpfung etc.) und durch die Rechtsentwicklung innerhalb der EU werden Tierärztinnen und Tierärzte vermehrt zur Erfüllung amtlicher Aufgaben herangezogen. Hinzu kommt, dass wesentlich häufiger als früher Frauen den tierärztlichen Beruf ergreifen, was – verbunden mit der zunehmenden beruflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis – den Berufsstand vor neue Herausforderungen stellt.

Die Österreichische Tierärztekammer, als Selbstverwaltungskörper zur Vertretung und Förderung der Interessen der Tierärzteschaft, ist erst seit September 2002 eine bundeseinheitliche Kammer (bis dahin gab es neun Landeskammern und eine Bundeskammer der Tierärzte), wobei sich in den folgenden Jahren gezeigt hat, dass die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung dieses neuen Modells noch verbesserungsbedürftig sind.

Es besteht somit Bedarf nach einer umfassenden Neustrukturierung der Kammerorganisation, die besser als die bisherige Kammerstruktur den Bedürfnissen der angestellten und selbständigen Tierärztinnen und Tierärzten gerecht wird.

Ziele:

-       Trennung von Berufsrecht und Kammerrecht durch Schaffung eines eigenen Tierärztekammergesetzes.

-       Neustrukturierung der Kammerorganisation, die besser den Bedürfnissen des geänderten Berufsbildes der Tierärztinnen und Tierärzten gerecht wird.

-       Kollektivvertragsfähigkeit der Tierärztekammer auf Arbeitgeberseite.

-       Notwendige Anpassungen im Tierärztegesetz.

Inhalt:

-       Neustrukturierung der Organisation der Tierärztekammer durch Schaffung von Abteilungen für selbständig freiberuflich tätige Tierärztinnen und Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben, wodurch die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet sein soll und überdies eine Kollektivvertragsfähigkeit der Abteilung der Selbständigen auf Arbeitgeberseite erreicht wird. Entsprechende Anpassung des Wahlrechts.

-       Klare Kammerstruktur mit Regelung der Aufgaben der Organe und des Kammeramts.

-       Klarere Darstellung des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer sowie verbesserte Darstellung des Weisungs- und Aufsichtsrechts.

-       Strukturiertere Regelung der Wohlfahrtseinrichtungen.

-       Neuregelung des tierärztlichen Disziplinarverfahrens, durch Schaffung eines den praktischen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahrensrechts.

-       Anpassung des Tierärztegesetzes.

Alternativen:

Die Beibehaltung der geltenden Rechtslage entspricht nicht den Anforderungen der tatsächlichen Gegebenheiten. Eine Novellierung des Kammerrechts innerhalb des geltenden Tierärztegesetzes erscheint im Hinblick auf den Umfang der vorgesehenen Änderungen sowie aus systematischen Gründen nicht sinnvoll.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sind weder nennenswerte Einsparungen noch Mehrkosten für den Bund und die anderen Gebietskörperschaften verbunden, sodass von keinen Auswirkungen auf den Bundehaushalt, auf die Planstellen des Bundes und auf andere Gebietskörperschaften auszugehen ist.

Im Bereich des Weisungs- und Aufsichtsrechtes sind gegenüber der bisherigen Rechtslage keine Änderungen zu erwarten, wenn auch eine geringfügige Entlastung des Bundesministeriums für Gesundheit durch den Wegfall der zwingenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung – die durch ein Aufhebungsrecht ersetzt wird – erfolgt.

Eine gewisse Verwaltungsvereinfachung und damit Entlastung im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden wird durch die Erweiterung des übertragenen Wirkungsbereiches der Tierärztekammer bewirkt. Dies betrifft in erster Linie die zentrale Meldung über die vorübergehende Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen an die Tierärztekammer, welche bisher bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Tätigkeit erfolgen sollte, abzugeben war.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:

Für Unternehmen und Bürger/innen verursacht der vorliegende Entwurf keine neuen Informationspflichten.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Berufsbild der Tierärztinnen und Tierärzte hat sich in den letzten Jahrzehnten weitgehend geändert. War der „klassische“ Tierarzt früher ein (männlicher) Nutztierpraktiker im ländlichen Raum, der allein und selbständig seiner freiberuflichen Tätigkeit nachging, erfolgt heute – im Zusammenhang mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft nicht zuletzt in Folge des EU-Beitritts – die Nutztierbetreuung vermehrt durch Praxisgemeinschaften und Großpraxen mit Angestellten. Auf Grund der gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes haben Kleintierpraxen ein erweitertes Tätigkeitsfeld erfahren, da durch die geänderte Mensch-Tier-Beziehung in diesem Bereich eine gestiegene Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen herrscht. Durch den Fortschritt der Wissenschaft haben sich neue tierärztliche Berufsfelder ergeben (Labordiagnostik, Zoonosenbekämpfung etc.) und durch die Rechtsentwicklung innerhalb der EU werden Tierärztinnen und Tierärzte vermehrt zur Erfüllung amtlicher Aufgaben herangezogen. Hinzu kommt, dass wesentlich häufiger als früher Frauen den tierärztlichen Beruf ergreifen, was – verbunden mit der zunehmenden beruflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis – den Berufsstand vor neue Herausforderungen stellt.

Die Österreichische Tierärztekammer, als Selbstverwaltungskörper zur Vertretung und Förderung der Interessen der Tierärzteschaft, ist erst seit September 2002 eine bundeseinheitliche Kammer (bis dahin gab es neun Landeskammern und eine Bundeskammer der Tierärzte), wobei sich in den folgenden Jahren gezeigt hat, dass die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung dieses neuen Modells noch verbesserungsbedürftig sind.

Es besteht somit Bedarf nach einer umfassenden Neustrukturierung der Kammerorganisation, die besser als die bisherige Kammerstruktur den Bedürfnissen der angestellten und selbständigen Tierärztinnen und Tierärzten gerecht wird.

Ziele des vorliegenden Entwurfs sind:

Neustrukturierung der Organisation der Tierärztekammer durch Schaffung von Abteilungen für selbständig freiberuflich tätige Tierärztinnen und Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben, wodurch die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet sein soll und überdies eine Kollektivvertragsfähigkeit der Abteilung der Selbständigen auf Arbeitgeberseite erreicht wird.

Die entsprechende Anpassung des Wahlrechts.

Festlegung einer klaren Kammerstruktur mit Regelung der Aufgaben der Organe und des Kammeramts.

Klarere Darstellung des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer sowie verbesserte Darstellung des Weisungs- und Aufsichtsrechts.

Strukturiertere Regelung der Wohlfahrtseinrichtungen.

Neuregelung des tierärztlichen Disziplinarverfahrens, durch Schaffung eines den praktischen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahrensrechts.

Anpassung des Tierärztegesetzes.

 

Der vorliegende Entwurf gliedert sich in sieben Hauptstücke:

Das erste Hauptstück enthält neben allgemeinen Bestimmungen betreffend die Österreichische Tierärztekammer auch Bestimmungen über die Kammermitgliedschaft und den eigenen sowie übertragenen Wirkungsbereich.

Das zweite Hauptstück listet die Organe der Tierärztekammer auf und enthält die Bestimmungen über deren Zusammensetzung und Wahlmodalitäten sowie zu den Aufgaben und der Funktionsweise der einzelnen Organe.

Im dritten Hauptstück finden sich die Bestimmungen zur Organisation der Tierärztekammer: Kammeramt, Landesstellen und Abteilungen. Daneben enthält dieses Hauptstück die Bestimmungen über die Gebarung der Tierärztekammer sowie zum Weisungs- und Aufsichtsrecht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit.

Das vierte Hauptstück enthält die Regelungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen der Tierärztekammer: nach einem einleitenden Abschnitt mit den allgemeinen Bestimmungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen finden sich hier detaillierte Bestimmungen zu Versorgungsfonds, Sterbekasse und Notstandsfonds.

Das fünfte Hauptstück behandelt die disziplinarrechtlichen Regelungen der Tierärztekammer, die wesentlich umfangreicher und detaillierter sind als dies in der geltenden Rechtsmaterie der Fall ist. Der Entwurf trägt den Erkenntnissen über die Funktionsweise des Disziplinarrechts der Tierärztinnen und Tierärzte Rechnung und bietet mehr Transparenz und Rechtssicherheit.

Das sechste Hauptstück enthält Strafbestimmungen betreffend Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht.

Das siebente und abschließende Hauptstück enthält Schluss- und Übergangsbestimmungen, insbesondere auch zur Überleitung für Organe.

Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sind weder nennenswerte Einsparungen noch Mehrkosten für den Bund und die anderen Gebietskörperschaften verbunden, sodass von keinen Auswirkungen auf den Bundehaushalt, auf die Planstellen des Bundes und auf andere Gebietskörperschaften auszugehen ist.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Tierärztekammergesetz):

Zu § 1:

Die Bestimmung über die Einrichtung der Österreichischen Tierärztekammer umschreibt den örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich. Sie entspricht inhaltlich dem § 29 des bestehenden Tierärztegesetzes.

Die Tierärztekammer ist ein Selbstverwaltungskörper im Sinne der Art. 120a ff B-VG.

Zu § 2:

Die in § 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen dienen der Verständlichkeit und der terminologischen Klarheit.

Zu § 3:

Die Begutachtungsrechte – die im § 33 des geltenden Tierärztegesetzes geregelt sind – werden hinsichtlich der Rechtssetzungsvorhaben der EU erweitert. Dies entspricht bereits der gängigen Praxis.

Verordnungen können – wie schon bisher – dann ohne Begutachtung durch die Kammer erlassen werden, wenn ihre beschleunigte Erlassung im öffentlichen Interesse geboten ist, was insbesonders im Bereich der Tierseuchenbekämpfung von Bedeutung sein kann.

Zu § 4:

Die in Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung normierte Auskunftspflicht entspricht den in § 34 Abs. 1und 2 enthaltenen Regelungen. Hinsichtlich der Übermittlung von automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten sind die Einschränkungen nach dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) zu beachten.

Durch Abs. 3 und 4 wird die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehene und zur Umsetzung erforderliche intensive Behördenzusammenarbeit geregelt, die von der Tierärztekammer bei Führung der Tierärzteliste wahrzunehmen ist. Um eine effektive und ökonomisch sinnvolle Behördenzusammenarbeit sicherzustellen, ist insbesondere die Teilnahme an der Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission notwendig.

Zu § 5:

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Rechtsverletzungen und standeswidriges Verhalten von Kammermitgliedern auf Grund der Meldung gegebenenfalls auch disziplinarrechtlich verfolgt werden können. Die Verständigung von der Einleitung eines Verfahrens ist hiebei deshalb von Bedeutung, weil auch Tatbestände, die letztlich weder zu einer strafrechtlichen noch verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion führen, disziplinarrechtlich bedeutsam sein können.

Weiters soll sichergestellt werden, dass bei Wegfall des allgemeinen Erfordernisses für die Ausübung des tierärztlichen Berufes (Eigenberechtigung) das Erlöschen der Berufsausübungsbefugnis festgestellt und wirksam durchgesetzt werden kann. Auch ist diese Meldung erforderlich, um Tierärztinnen und Tierärzte, die die Eigenberechtigung verlieren von ihren Rechten und Pflichten gegenüber der Kammer zu entbinden.

Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 34 Abs. 4 und 5 des geltenden Tierärztegesetzes und ist in dieser Weise auch im Ärztegesetz und Zahnärztekammergesetz enthalten.

Zu § 6:

Die Ermächtigung Daten zu übermitteln soll der Kammer ermöglichen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die modernen Technologien einzusetzen.

Im Hinblick auf die Berechtigung von Tierärzten zur Führung einer Hausapotheke ist die Datenübermittlung auch an den Arzneimittelgroßhandel erforderlich.

Zu § 7:

Diese Regelung entspricht dem § 46 des geltenden Tierärztegesetzes.

Zu § 8:

Abs. 1 bis Abs. 3 normiert entsprechend den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 357/1990, eine Verpflichtung der Standesvertretung zur Auskunftserteilung gegenüber ihren Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs vorbehaltlich gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten. Hinsichtlich der über den gesetzlichen Auftrag hinausgehenden Auskünfte wird in Abs. 3 die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung eingeräumt; diese hat entsprechend dem Aufwand angemessen zu sein.

Die Regelung des Abs. 4 soll der Kammer ermöglichen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches ohne Einholung einer - für Massensendungen in § 107 TKG vorgesehen - gesonderten Zustimmung, an ihre Mitglieder heranzutreten. Sie entspricht § 31 des geltenden Tierärztegesetzes.

Zu § 9:

Ein prägendes Merkmal der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung ist die Pflichtmitgliedschaft, wobei der Gesetzgeber bei Festlegung der obligatorischen Mitgliedschaft an das sich aus Art. 7 B-VG ergebende Sachlichkeitsgebot gebunden ist. Die berufliche Selbstverwaltung unterscheidet sich diesbezüglich von einem System bloß freier Interessenverbände, durch welche die Integration der unterschiedlichen Interessen innerhalb eines Berufsstandes nicht entsprechend gewährleistet werden könnte.

Abs. 1 und 2 soll den Kreis der Pflichtmitglieder (ordentlichen Kammermitglieder) klar definieren.

Die ordentliche Kammermitgliedschaft soll analog vergleichbaren Kammerregelungen den berufsausübenden Tierärztinnen und Tierärzten zukommen, die nicht nur vorübergehend und gelegentlich eine berufliche Tätigkeit in Österreich ausüben. Die Kammermitgliedschaft kommt daher Tierärztinnen und Tierärzten, die lediglich Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 4a Tierärztegesetz erbringen, nicht zu. Allerdings kommt die ordentliche Kammermitgliedschaft - wie bereits bisher - sehr wohl Tierärztinnen und Tierärzten zu, die tierärztliche Tätigkeiten im Rahmen einer dienstlichen oder behördlichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Tierärztegesetz erbringen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Diese Ausnahme betrifft - wie bereits derzeit - Amtstierärzte und Militärtierärzte, hinsichtlich ihrer behördlichen bzw. dienstlichen Tätigkeiten. Die bisherige Ausnahme für Amtstierärzte und Militärtierärzte, soll nach den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens weiter aufrecht erhalten werden, um eine Pflichtenkollision oder zumindest den Anschein einer solchen zu vermeiden. Wie bisher ist für die Ausnahme nicht der Inhalt der Tätigkeit, oder die Form des Beschäftigungsverhältnisses heranzuziehen, sondern lediglich an die Funktion anzuknüpfen, wobei sich diese aus § 2 Abs. 2 und 3 des Tierärztegesetzes ergibt. Damit ist aber klar, dass Amtstierärztinnen und Amtstierärzte sowie Militärtierärztinnen und Militärtierärzte, die tierärztliche Tätigkeiten außerhalb ihrer behördlichen oder dienstlichen Obliegenheiten erbringen, auf Grund dieser Tätigkeiten Pflichtmitglieder der Tierärztekammer sind. Dies auch dann, wenn sie diese Tätigkeiten im Auftrag ihrer sonstigen Dienstgeber vornehmen (Beispiel: ein Amtstierarzt wird in seiner Freizeit als freiberuflicher Tierarzt mit der Vornahme einer amtlichen Probenahme betraut).

Ebenso wie in vergleichbaren Kammergesetzen soll das Ausscheiden aus dem Beruf (auch „Pensionierung“) mit dem Ausscheiden als ordentliches Kammermitglied verbunden sein, sodass insbesonders Bezieher einer Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds nur dann ordentliche Kammermitglieder sind, wenn sie auf Grund laufender tierärztlicher Tätigkeit fortlaufend Beiträge zu den Wohlfahrtsfonds und Kammerumlagen entrichten. Eine solche Regelung ist nach stehender Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum – in diesem Punkt vergleichbaren – Ärztegesetz gerechtfertigt.

Ein Ausscheiden aus dem Beruf liegt aber dann nicht vor, wenn nur deshalb keine tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, weil vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliegt oder einem Kammermitglied durch ein Disziplinarerkenntnis die Berufsausübung befristet untersagt wurde oder die Ausübung einer Funktion innerhalb der Kammer bzw. eines öffentlichen Amtes die Berufsausübung (vorübergehend) verhindert. In diesem Fall ist das Weiterbestehen der Pflichtmitgliedschaft schon deshalb notwendig, um zu verhindern, dass diese Tierärztinnen und Tierärzte auch ihre Rechte als Kammermitglieder verlieren. Im Fall der Berufsuntersagung würde damit eine – nicht vorgesehene Zusatzstrafe (Verluste des aktiven und passiven Wahlrechts) – verwirklicht, was der demokratischen Ausgestaltung der Selbstverwaltung zuwiderliefe. Eben diese Folge gilt es auch bei arbeitslosen Tierärztinnen und Tierärzten und Funktionärinnen bzw. Funktionären, welche den Beruf ja weiter ausüben wollen, zu vermeiden. Weiters ist es sinnvoll und notwendig auch diese Tierärztinnen und Tierärzte den disziplinarrechtlichen Regelungen zu unterstellen. Allerdings soll für die Dauer des Vorliegens der Berufsuntersagung bzw. der Arbeitslosigkeit die Verpflichtung zur Leistung der Kammerumlage entfallen (vgl. § 35).

Tierärztinnen und Tierärzte, die nicht ordentliche Mitglieder der Tierärztekammer sind, können der Tierärztekammer als außerordentliche Mitglieder – durch freiwilligen Beitritt – angehören (Abs. 4). Diesfalls sind sie nicht Mitglieder einer Abteilung und haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Der freiwillige Beitritt soll in diesem Fall die Verbundenheit zum Berufsstand zum Ausdruck bringen.

Kernstück der Kammerreform ist die Erfassung der Tierärzteschaft auch entsprechend ihrer spezifischen Interessen als freiberuflich selbständige sowie angestellte Tierärztinnen und Tierärzte in „Abteilungen“, um so eine entsprechende Integration der einzelnen Gruppeninteressen innerhalb des Selbstverwaltungskörpers zu erzielen. Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ist es nämlich die Aufgabe der Tierärztekammer, die Gesamtinteressen des tierärztlichen Berufsstandes zu vertreten. Dabei sind einzelne Gruppeninteressen am Gesamtinteresse des Berufsstandes zu prüfen und das Gesamtinteresse des Selbstverwaltungskörpers zu definieren und zu vertreten.

Jede Person kann jeweils nur Mitglied einer Abteilung sein. Die Abteilungszugehörigkeit ist dabei so geregelt, dass die Zugehörigkeit zur Abteilung der Selbständigen eine andere Abteilungszugehörigkeit ausschließt, wobei es auf das Ausmaß der jeweiligen Tätigkeit nicht ankommt.

In die Abteilung der Selbständigen gehören jedenfalls alle Kammermitglieder, die den Beruf freiberuflich selbständig ausüben, auch wenn dies nicht der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist, und solche Tierärztinnen und Tierärzte, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind. Somit sind alle Tierärztinnen und Tierärzte die Arbeitgeber sind - oder zumindest sein könnten - in dieser Abteilung erfasst.

In die Abteilung der Angestellten fallen alle Kammermitglieder, die den tierärztlichen Beruf im Arbeitsverhältnis zu Tierärztegesellschaften und Mitgliedern der Abteilung der Selbständigen sowie zu anderen Institutionen (Universität, AGES etc.) ausüben (auch wenn sie vorübergehend arbeitslos sind).

Zu § 10:

In Abs. 1 bis 6 werden die allgemeinen Rechte und Pflichten, die sich aus der Kammermitgliedschaft ergeben geregelt.

Durch Abs. 7 wird klargestellt, dass Pflichtmitglieder, die ihren Beruf gemäß § 2 Abs. 1 Tierärztegesetz ausüben, in diesem Bereich den Weisungen und Anordnungen der Kammerorgane nicht unterliegen. Durch diese Regelung soll einer Pflichtenkollision vorgebeugt werden. Allerdings besteht im Bereich der Kammertätigkeit und hinsichtlich der sonstigen tierärztlichen Tätigkeit, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet, sehr wohl eine Weisungsbindung.

Zu § 11:

Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sollen im Interesse des Berufsstandes möglichst intern ausgetragen werden. Die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges ist dadurch jedoch keineswegs ausgeschlossen.

Die Regelung des geltenden Tierärztegesetzes sieht die Streitbeilegung durch den Präsidenten vor; in Hinkunft soll der Vorstand diese Funktion übernehmen und die Möglichkeit haben, die Streitbeilegung an die zuständige Landesstellenpräsidenten abzutreten.

Zu § 12:

Diese Bestimmung legt fest, welche Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Tierärztekammer gelegen sind. Inhaltlich entspricht der Umfang der bisher geltenden Regelung.

In den eigenen Wirkungsbereich fallen einerseits im Interesse der Berufsangehörigen durchzuführende privat- und öffentlich-rechtliche Aufgaben, andererseits sind vom eigenen Wirkungsbereich auch die Versorgung der Kammermitglieder, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen im Wege der Wohlfahrtsfonds sowie die Erlassung von Vorschriften (Abs. 3), erfasst.

In den eigenen Wirkungsbereich fällt auch der Abschluss von Kollektivverträgen auf Arbeitgeberseite.

Zu § 13:

In den übertragenen Wirkungsbereich fallen die Durchführung bestimmter hoheitlicher Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die Standesvertretung geeignet ist, wobei von den angeführten Angelegenheiten auch alle Maßnahmen erfasst sind, die mit der Durchführung dieser Aufgaben im Zusammenhang stehen. Der übertragenen Wirkungsbereich ist zwar im derzeit geltenden Tierärztegesetz ebenfalls geregelt, wird hier jedoch klarer und übersichtlicher – entsprechend der Bestimmung des Art. 120b Abs. 2 B-VG – dargestellt.

Dem Wunsch der Interessenvertretung folgend wurde der übertragene Wirkungsbereich darüber hinaus erweitert. Der Tierärztekammer werden dabei weitere Aufgaben zugewiesen, die geeignet sind durch die Tierärztekammer vollzogen zu werden, wobei damit auch eine Verwaltungsvereinfachung erreicht wird. Hier sind insbesonders die Führung der Liste der Hausapotheken, die Entgegennahme der Meldungen über die vorübergehende Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen und die Gestaltung und Ausgabe des Heimtierausweises zu nennen. Weiters soll in Hinkunft die Festlegung von Fachtierarztgebieten, sowie die Regelung der, zur Erlangung eines Fachtierarzttitels erforderlichen Weiterbildung, sowie der Fachtierarztprüfung durch die Tierärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich erfolgen.

Der in Z 2 verwendete Begriff „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) umfasst nach einer Definition des Verfassungsgerichtshofes die Maßnahmen, die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden Seuchen, sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Verwertung der Tierkörperteile und der tierischen Produkte mittelbar der menschlichen Gesundheit drohenden Gefahren erforderlich sind. Somit insbesonders auch die Vieh- und Fleischbeschau, die tierärztliche Lebensmittelprüfung und die Zoonosenbekämpfung.

Eine finanzielle Mehrbelastung der Tierärztekammer durch neue Tätigkeiten des übertragenen Wirkungsbereiches wird dadurch vermieden, dass sie berechtigt wird, kostendeckende Bearbeitungsgebühren für die durchzuführenden Verfahren festzulegen und einzuheben.

Zu § 14:

Diese Bestimmung legt die Organe der Tierärztekammer fest, wobei nunmehr auch die Rechnungsprüfer(innen), die Landesstellenpräsidentinnen und -präsidenten, die Abteilungsausschüsse und das Kuratorium Organe der Tierärztekammer sind.

Zu § 15:

Die Rolle der Delegiertenversammlung entspricht im Wesentlichen der Hauptversammlung nach den geltenden Regelungen des Tierärztegesetzes.

Abs. 1 regelt die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung. Hier wird, entsprechend der neuen Kammerstruktur die Abkehr vom rein regionalen Prinzip vollzogen. Neben nunmehr neun Landesdelegierten (die jene Tierärzteschaft, die ihren Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz in einem Bundesland hat, repräsentieren), sind jeweils auch 18 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Abteilungen nach § 9 Mitglieder der Delegiertenversammlung, wobei diese 18 Mandate zwischen den Abteilungen nach der Zahl ihrer Mitglieder (zum Stichtag der Wahl) zu verteilen sind.

Die Delegiertenversammlung ist mindestens zweimal jährlich (einmal pro Halbjahr) zu einer Sitzung einzuberufen. Daneben kann durch Geschäftsordnung festgelegt werden, dass auf Verlangen des Vorstandes oder einer bestimmten Anzahl von Delegierten eine außerordentliche Sitzung einzuberufen ist. Dadurch soll ermöglicht werden, dass wichtige Angelegenheiten ohne Säumnis behandelt bzw. entschieden werden können und die Handlungsfähigkeit der Tierärztekammer gewährleistet ist. Dabei wäre im Sinne der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis jedenfalls vorzusehen, dass außerordentliche Hauptversammlungen nur dann einzuberufen sind, wenn nicht innerhalb einer – für die Entscheidung der Angelegenheit – ausreichenden Frist ohnehin eine ordentliche Hauptversammlung stattfindet.

Abs. 3 legt fest, dass die Delegiertenversammlung bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Hier ist eine reine Zählung nach Köpfen vorgesehen; Abs. 7 ist für die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht heranzuziehen. Die bzw. der Vorsitzende besitzt kein Stimmrecht.

Abs. 4 regelt, dass sich Delegierte durch ihre jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten lassen können. Eine Vertretung durch andere Personen ist nicht zulässig, insbesondere kann ein Ersatzmitglied (vgl. § 25) nur dann tätig werden, wenn die zu ersetzende Person dauernd aus ihrer Funktion ausgeschieden ist.

Abs.5 legt fest, welche Agenden der Delegiertenversammlung obliegen.

Neu ist hier die Möglichkeit der Delegiertenversammlung Ausschüsse zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände einzurichten. Ein Ausschuss ist jedenfalls für in § 12 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Angelegenheiten - auf Grund der Bedeutung des Standes für die Entwicklungen im Bereich des Veterinärwesens und Verbraucherschutzes – einzurichten. Diesem sind Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, die vom Verband der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte (ÖVA) zu nominieren sind, als externe Berater zuzuziehen.

Abs. 6 legt ausdrücklich ein Fragerecht der Delegiertenversammlung sowie der einzelnen Delegierten an den Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder fest. Damit soll sichergestellt werden, dass die Delegierten die Möglichkeit haben, über alle Fragen der Kammerführung und -gebarung informiert zu werden. Hieraus ergibt sich auch, dass der Vorstand bzw. einzelne Mitglieder des Vorstandes – unabhängig von ihrem Recht an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilzunehmen – an den Sitzungen auf Einladung teilnehmen müssen.

Die in Abs.7 und 8 festgelegten Modalitäten der Stimmgewichtung und Mehrheitsbildung entsprechen dem bisherigen Modell des geltenden Tierärztgesetzes, das sich an internationalen Gremien orientiert. Weiters wird festgelegt, dass bei Festsetzung der Kammerumlagen der ordentlichen Mitglieder auch eine Mehrheit der Delegierten der jeweils betroffen Abteilung zustimmen muss.

Durch Abs.9 soll die Möglichkeit der Fassung von Umlaufbeschlüssen eröffnet werden. Solche Beschlüsse dürfen aber nur dann erfolgen, wenn alle Delegierten einerseits mit der Fassung eines Umlaufbeschlusses einverstanden sind und andererseits der Beschluss einstimmig zu Stande kommt.

Zu § 16:

Die Regelungen über den Vorstand entsprechen den Bestimmungen des § 37 des derzeit geltenden Tierärztegesetzes.

Durch Abs. 6 wird ausdrücklich klargestellt, dass der Vorstand bei Sitzungen der Delegiertenversammlung anwesend sein kann und dass die Mitglieder des Vorstandes auch das Recht haben zu den Tagesordnungspunkten Stellung zu nehmen.

Zu § 17:

Abs. 1 legt fest, dass Präsidentin bzw. Präsident der Tierärztekammer die- bzw. derjenige ist, der die Liste, auf welche bei der Vorstandswahl die meisten Stimmen entfallen sind, anführt.

Die Rechte und Pflichten der Präsidentin bzw. des Präsidenten entsprechen der geltenden Regelung des § 38 Tierärztegesetz. In Abs. 5 wird darüber hinaus klargestellt, dass Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten nicht nur im Verhinderungsfall, sondern auch im Auftrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten tätig werden dürfen.

Zu § 18:

Den Rechnungsprüfer(innen) obliegt nunmehr die Kontrolle der gesamten Gebarung auf Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im Hinblick auf diese Aufgabenstellung sollen sie in Hinkunft für vier (anstatt bisher zwei) Jahre bestellt werden. Da diese Kontrolltätigkeit ein hohes Maß an Sachkenntnis erfordert, können die Rechnungsprüfer(innen) zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Experten (Wirtschaftsprüfer etc.) heranziehen. Über diese Tätigkeit ist der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Diese hat daher die Gebarung selbst nicht zu prüfen, sondern lediglich den diesbezüglichen Bericht der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer.

Der Bericht an die Delegiertenversammlung hinsichtlich des Rechnungsabschlusses dient – wie schon bisher – als Entscheidungsgrundlage für die Entlastung des Vorstandes.

Zu § 19:

Da die Wahlen zur Delegiertenversammlung in Hinkunft nur mehr in Form der Briefwahl durchgeführt werden sollen, soll es auch nur eine bundesweite Wahlkommission, die für alle Wahlkörper zuständig ist, geben.

Die Wahl in die Delegiertenversammlung soll entsprechend der bisherigen Regelungen nach einem Listenwahlrecht erfolgen, wobei die Mandate nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu verteilen sind.

Der Ausdruck „geheime“ bezieht sich auf das Verfahren bei der Ermittlung des Wahlergebnisses. Im Zeitpunkt der Öffnung darf daher das Wahlkuvert keinerlei Hinweise auf den Wahlberechtigten mehr enthalten und die eingesandten Wahlkuverts müssen gemeinsam mit den anderen und von diesen nicht unterscheidbar ausgezählt werden. Der Ausdruck „gleiche“ bedeutet, dass jede Stimme gleich viel zählt.

Um die Repräsentation der Abteilungen auf Grund ihrer Mitgliederzahl möglichst genau zu ermöglichen, hat die Wahlkommission auf Grund der zum Stichtag jeweils erfassten Mitgliederzahlen festzulegen, wie viele von den 18 Mandaten für Abteilungsdelegierte der jeweiligen Abteilung zustehen. Dabei ist nach dem System d´Hondt vorzugehen. Nach den derzeitigen Mitgliederzahlen der Tierärztekammer (Stand Februar 2012) würden dabei auf die Abteilung der Selbständigen 14 und die Abteilung der Angestellten vier Mandate entfallen.

Die Funktionsperiode der Delegiertenversammlung beträgt vier Jahre. Werden innerhalb dieser Periode weitere Wahlen erforderlich, so ist die Funktionsperiode der so gewählten Mandatare bzw. der so gewählten Delegiertenversammlung mit dem Ende der ursprünglichen Periode begrenzt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Delegiertenversammlung und andere Organe nicht unterschiedliche Funktionsperioden haben. Insbesonders soll der jeweilige Vorstand von der amtierenden Delegiertenversammlung gewählt sein, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Kammerorgane auch tatsächlich vom Willen der Basis getragen werden.

Zu § 20:

Wahlberechtigt sind nur ordentliche Kammermitglieder. „Ohne Unterschied“ bedeutetet, dass das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, die berufliche Tätigkeit oder sonstige persönliche Eigenschaften keine Bedeutung für das Wahlrecht besitzen.

Unabhängig von der Primärgliederung der Tierärztekammer in zwei Abteilungen, die jeweils einen bundesweiten Wahlkörper bilden und entsprechend repräsentiert werden, sollen daneben auch Wahlkörper für alle in einem Bundesland niedergelassenen bzw. tätigen Tierärztinnen und Tierärzte gebildet werden, um auch einen Interessenausgleich hinsichtlich territorialer Eigenheiten innerhalb der Kammer zu ermöglichen. Da diese Landeswahlkörper aber jeweils nur eine Delegierte bzw. einen Delegierten stellen, kommt das Verhältniswahlrecht hier nicht voll zum Tragen, weil immer nur ein Mandat vergeben wird (Mehrheitsprinzip). Die Bildung der Liste (Wahlpartei) ist jedoch auch in diesem Fall von entscheidender Bedeutung, weil durch diese die nachrückenden Ersatzmitglieder (§ 25 Abs. 4) festgelegt werden.

Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat auf Grund dieses Systems somit zwei Stimmen zu vergeben: eine für eine bzw. einen Delegierten der Abteilung, welcher er angehört, und eine Stimme für eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Landes, in welchem sie bzw. er seinen Berufssitz, Dienstort oder - sofern ein solcher nicht vorliegt – Wohnort hat. Damit soll gewährleistet werden, dass Tierärztinnen und Tierärzte einerseits im Hinblick auf die Art der Berufsausübung andererseits im Hinblick auf die für sie zutreffenden lokalen Gegebenheiten repräsentiert werden. Da die Abteilungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich stark vertreten sind, soll damit auch ein Ausgleich der Interessenlage durch Anknüpfung an das Territorialprinzip erreicht werden.

Zu § 21:

Wählbar zur Vertretung der jeweiligen Abteilung sind alle Kammermitglieder, die dieser Abteilung angehören, unabhängig von Staatsangehörigkeit. Wählbar als Landesdelegierte sind alle Kammermitglieder, die in die Wählerevidenz des jeweiligen Bundeslandes eingetragen sind, unabhängig von ihrer Abteilungs- oder Staatszugehörigkeit.

Bei befristetem Entzug der Befugnis zur Berufsausübung geht das passive Wahlrecht verloren. Die Wählbarkeit wird mit Ablauf der Zeit, für die die Befugnis entzogen wurde, wiedererlangt, auch wenn die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Jede Person darf nur ein Mandat ausüben, sodass Personen, welche sowohl auf der Liste für die bzw. den Landesdelegierten, als auch auf einer bundesweiten Abteilungsliste kandidieren – was nicht von vorne herein ausgeschlossen ist – spätestens nach der Verteilung der Mandate auf wahlwerbende Listen zu entscheiden hat, welches Mandat angenommen wird.

Zu § 22:

Die Möglichkeit der Vergabe von Vorzugsstimmen soll den wahlwerbenden Listen ermöglichen, durch Umreihung der Liste dem Wählerwillen besser zu entsprechen und so eine Stärkung der Bindung zwischen Delegierten und Wahlberechtigten zu erreichen.

Zu § 23:

Präsidentin bzw. Präsident und Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten der Kammer bilden gemeinsam den Vorstand. Dies entspricht dem derzeit geltenden Tierärztegesetz. Auf Grund der Erfahrungen in der Praxis soll jedoch - abweichend vom Begutachtungsentwurf - von der bisherigen „Teamwahl“ abgegangen werden, um dem Vorstand einen entsprechenden Rückhalt in der Delegiertenversammlung zu sichern. Zur Wahl dürfen sich nur Listen stellen, die von zumindest fünf Delegierten unterstützt werden.

Erreicht eine Liste fünf Sechstel der Stimmen, so ist sie als „Team“ gewählt. Erreicht keine Liste diese Mehrheit, so sind die Vorstandsmandate nach dem System d´Hondt zu verteilen.

Während im geltenden Tierärztegesetz der Vorstand jedenfalls als Team gewählt wird, wobei „Träger“ des Teams primär die Präsidentin bzw. der Präsident ist, soll in Hinkunft die Bedeutung des Vorstandes betont werden. Präsidentin bzw. Präsident ist jeweils die bzw. der Listenerste der stimmenstärksten Liste (§ 17). Damit ist für die Delegiertenversammlung bereits bei der Wahl des Vorstandes klar, wer für diese Organfunktion in Frage kommt; erreicht jedoch keine Liste die für eine Teambildung erforderliche Mehrheit, so ist auch die Minderheit im Vorstand entsprechend vertreten.

Abs. 5 stellt klar, dass eine Person nicht mehreren Organen angehören kann. Die Mitgliedschaft zur Delegiertenversammlung als satzungsgebendes Organ ist mit einer Mitgliedschaft im Vorstand als Exekutivorgan unvereinbar.

Zu § 24:

Abs. 1 ermächtigt und verpflichtet die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren durch Verordnung festzulegen.

Die Regelungen über die Angelobung entsprechen den Bestimmungen des derzeit geltenden Tieräztegesetzes.

Zu § 25:

Abs. 1 diese Bestimmung regelt die Funktionsperiode gewählter Organe und legt gleichzeitig fest, dass auch nach Ablauf der Funktionsperiode die Organe jedenfalls bis zum Tag der Angelobung der ihnen entsprechenden neugewählten Organe im Amt bleiben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Handlungsfähigkeit der Tierärztekammer auch dann gegeben ist, wenn durch die Notwendigkeit von Wahlwiederholungen nicht sofort nach Ablauf der Funktionsperiode ein neugewähltes Organ seine Amtsgeschäfte aufnehmen kann.

Abs. 2 stellt sicher, dass Mitglieder der gewählten Organe während ihrer gesamten Funktionsperiode für die entsprechende Position das passive Wahlrecht besitzen müssen.

In Abs. 3 bis 6 wird geregelt, wie nach Ausscheiden eines Mitgliedes der gewählten Organe vorzugehen ist. Insbesondere ist ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern, die der Liste des ausscheidenenden Mitgliedes angehören vorgesehen. Sind keine Ersatzmitglieder vorhanden (keine Liste oder Liste erschöpft) so sind Ergänzungswahlen nach § 27 vorgesehen.

Zu § 26:

Abs. 1 verpflichtet den Vorstand in bestimmten Fällen, einen Antrag auf Mandatsverlust von Mitgliedern der Delegiertenversammlung beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Delegiertenversammlung den Beschluss, einen solchen Antrag – auf Verlust eines Mandates als Delegierter – an den Verfassungsgerichtshof auch von sich aus fassen kann. Der Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ist jedenfalls von der Delegiertenversammlung zu stellen, da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d B-VG nur über den Antrag eines satzungsgebenden Organs einer gesetzlichen beruflichen Vertretung erkennt.

Mit Abs. 2 wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Delegiertenversammlung die von ihr gewählten Organe durch einen Misstrauensantrag abberuft. Für eine solche Abberufung ist ein erhöhtes Quorum vorgesehen. Es müssen wenigstens drei Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung (das heißt 21 Delegierte) an der Abstimmung teilnehmen und es muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt werden, wobei hier die Regelungen über die Stimmgewichtung anzuwenden sind.

Zu § 27:

Regelt die Ergänzungswahlen bei Ausscheiden von Funktionsträgern, wenn die Regelungen des § 25 nicht Platz greifen (also jedenfalls bei den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern, welche nicht nach einem Listenwahlrecht gewählt werden). Hier ist auch klargestellt, dass die Funktionsperiode der solcherart gewählten Organe bzw. Mandatare mit dem ursprünglichen Ende der Funktionsperiode abläuft.

Zu § 28:

Die Einrichtung des Kammeramtes, als administrativer Hilfsapparat, entspricht den derzeitigen Regelungen des Tierärztegesetzes. Durch Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die personelle und sachliche Ausstattung so vorzunehmen ist, dass die Erfüllung der Kammeraufgaben entsprechend gewährleistet werden kann.

Die Bestellung des Personals hat durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten durch Dienstvertrag zu erfolgen. Der Inhalt hat sich nach der von der Delegiertenversammlung zu erlassenden Dienstordnung zu richten. Sofern das Gesetz oder die Geschäftsordnung nicht anderes vorsehen, obliegt die Auswahl des Personals der Präsidentin bzw. dem Präsidenten.

Zu § 29:

Die Leitung des Kammeramtes erfolgt – wie bereits bisher – durch eine Kammeramtsdirektorin bzw. einen Kammeramtsdirektor. Diese bzw. dieser ist zwar gemäß § 28 von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu bestellen (anzustellen), doch steht hier das Recht zur Nominierung der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu.

Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten weisungsgebunden. Ein direktes Weisungsrecht anderer Kammerorgane besteht nicht. Auch ist anzumerken, dass sich die aufsichtsbehördliche Tätigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit auf die Österreichische Tierärztekammer (als Selbstverwaltungskörper) und ihre Organe bezieht, nicht jedoch auf die Tätigkeit des Personals.

Für die Kammeramtsdirektorin bzw. den Kammeramtsdirektor sind keine besonderen Voraussetzungen normiert, doch ergibt sich aus § 28 Abs. 2 klar, dass hierfür nur Personen geeignet sind, die über die entsprechenden Fach- und insbesonders auch Rechtskenntnisse verfügen, der Aufgabenstellung des Kammeramtes gerecht zu werden. Weiters sind im Hinblick auf die Stellung der Kammeramtsdirektorin bzw. des Kammeramtsdirektors als Dienstvorgesetze(r) des gesamten Kammerpersonals auch Führungsqualitäten zu fordern.

Zu § 30:

Die örtliche Zuständigkeit der Tierärztekammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Zur Erleichterung des Zuganges sind jedoch in allen neun Bundesländern Landesstellen einzurichten, die durch die Landesdelegierte bzw. den Landesdelegierten zu leiten sind. Als Leiter der Landesstellen trägt die bzw. der Landesdelegierte die Bezeichnung Landesstellenpräsident/-in.

Der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsident sind nach Abs. 3 vor allem Aufgaben, welche in Zusammenhang mit landesrechtlichen Regelungen oder Vollzugsaufgaben stehen (z.B. Tierschutz, Tierzucht, Kosten der Fleischuntersuchung) übertragen.

Der Vorstand kann der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsident darüber hinaus Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zur Besorgung in seinem Namen übertragen (Abs. 4), wobei hier sowohl die Übertragung bestimmter Gruppen von Tätigkeiten als auch einzelne Aufgaben in Betracht kommen. Die Verantwortung des Vorstandes gegenüber der Delegiertenversammlung oder der Aufsichtsbehörde ist auch in solchen (übertragenen) Angelegenheiten weiter gegeben.

Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident ist im Rahmen des ihr bzw. ihm übertragenen Aufgabenbereichs Organ der Tierärztekammer.

Es ist jedoch nicht unbedingt erforderlich, dass für jede Landesstelle eine Landesgeschäftsstelle des Kammeramts (Bereitstellung von Büro und Personal) eingerichtet wird. Dies hat nur dann zu erfolgen, wenn solche Einrichtungen im Hinblick auf die übertragenen Agenden erforderlich oder zweckmäßig sind. Ist einer Landesstelle Personal der Kammer zur Verfügung gestellt, kann der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsident die Dienstaufsicht nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 übertragen werden.

Zu § 31:

Den Abteilungsausschüssen, die aus den jeweiligen Abteilungsdelegierten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern bestehen, sind Organe der Tierärztekammer.

Diese Bestimmung stellt die Kommunikation innerhalb der einzelnen Abteilungen sicher und soll den Delegierten eine Plattform zur Beratung ihrer spezifischen Interessen zu geben.

Die Aufgaben der Abteilungsausschüsse sind klar festgelegt, wobei dem Abteilungsausschuss der Selbständigen insbesonders auch die Abschlüsse von Kollektivverträgen auf Arbeitgeberseite obliegt. Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auf Arbeitgeberseite ist erforderlich und entspricht den Forderungen des Begutachtungsverfahrens. Im Hinblick darauf, dass Tierärztinnen und Tierärzte, die in einem Arbeitsverhältnis tätig sind, Pflichtmitglieder der Arbeiterkammer sind ist es sachlich gerechtfertigt dieser Abteilung keine Kollektivvertragsfähigkeit zuzusprechen, da ihre Interessen als Arbeitnehmer bereits ausreichend vertreten werden können.

Zu § 32:

Durch die Verpflichtung im Bereich der Landesstelle Mitgliederversammlungen abzuhalten und die Möglichkeit Informationen weiterzuleiten soll der Kontakt zur Basis sichergestellt werden. Ebenso soll durch die Wahl von Bezirkstieräztevertreter(inne)n – die regelmäßig Kontakt zu den ortsansässigen Tierärztinnen und Tierärzten haben, sichergestellt werden, dass auftretende Probleme rasch an die Organe der Tierärztekammer herangetragen werden. Die Einrichtung der Bezirkstierärztevertreter(innen) ist auch im geltenden Tierärztegesetz enthalten.

Nähere Bestimmungen zur Wahl der Bezirkstierärztevertreter(innen) sind durch die Geschäftsordnung, die im eigenen Wirkungsbereich der Kammer von der Delegiertenversammlung zu erlassen ist, festzulegen. Dabei kann auch festgelegt werden, dass für jeden Bezirk – auch für alle 23 Bezirke Wiens – jeweils ein(e) Bezirkstierärztevertreter(in) zu wählen ist, oder dass Bezirkstierärztevertreter(innen) für den Bereich mehrerer Bezirke zu wählen sind.

Zu § 33:

Die Bestimmungen über die Gebarung der Tierärztekammer sind bereits zum Großteil im derzeit geltenden Tierärztegesetz enthalten. Durch die Einführung eines entsprechenden Abschnittes sollen sie klarer herausgestrichen und systematisch geordnet werden.

Die Vorschriften über die Budgetgestaltung entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Tierärztegesetz. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass eine Regelung für den Fall erforderlich ist, dass zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres (Kalenderjahr) noch kein gültiger Jahresvoranschlag vorliegt. Hier wird daher in Abs. 3 die Vorgangsweise in einem derartigen Fall geregelt.

Zu § 34:

Die Regelung über die Deckung der Kosten der Tierärztekammer entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 35:

Die Bestimmungen über die Kammerumlage entsprechen weitgehend dem geltenden Tierärztegesetz. Allerdings wird in Abs. 2 klarer dargelegt, welche Kriterien bei der Bemessung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind.

Die Möglichkeit einer Befreiung von der Leistung der Kammerumlage wurde vor allem vorgesehen, um Personen, die vorübergehend arbeitslos sind oder denen die Berufsausübung untersagt wurde – und die daher kein Einkommen aus tierärztlicher Tätigkeit haben –, die aber weiterhin Pflichtmitglieder sind, finanziell zu entlasten.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei Beschlussfassung der Delegiertenversammlung über die Kammerumlage, die Mehrheit der jeweiligen Abteilungsdelegierten der für sie zutreffenden Kammerumlage zustimmen muss.

Zu § 36:

Die Regelungen über Vergütung für Kammertätigkeiten entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 37:

Die explizite Regelung über die Weisungsbindung entspricht dem verfassungsrechtlichen Auftrag des Art. 120b Abs. 2 B-VG. Neu sind dabei lediglich die Bestimmungen des Abs. 3 bis 5, die sich daraus ergeben, dass nunmehr die Tierärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich ermächtigt ist Verordnungen über die Fachtierarztausbildung und –prüfung sowie über Tarife zu erlassen. Diese Bestimmungen sollen der Sicherstellung jenes legistischen Grundniveaus dienen, das bei den Verordnungen im übertragenen Wirkungsbereich unabdingbar ist. Die Kundmachung dieser Verordnung hat durch Verlautbarung auf der Homepage der Tierärztekamer zu erfolgen und muss dauerhaft allgemein zugänglich sein.

Zu § 38:

Die Neuregelung des Aufsichtsrechts entspricht dem verfassungsrechtlichen Auftrag und wurde dahingehend neu formuliert. Im Rahmen der Reform des Aufsichtsrechts kommt der Reduktion der aufsichtsbehördlichen Instrumente und diesbezüglichen Verpflichtungen der Tierärztekammer eine besondere Bedeutung zu.

Abs. 1 enthält die Regelung für das allgemeine Aufsichtsrecht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit über die Tierärztekammer.

Abs. 2 enthält die diesbezügliche Auskunftsverpflichtung der Tierärztekammer, die durch eine einzelfallbezogene Vorlageverpflichtung von Beschlüssen gemäß Abs. 3 ergänzt wird. Abs. 4 enthält die auch nach der geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, Beschlüsse, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen aufzuheben.

Abs. 5 regelt die Möglichkeit der Amtsenthebung von Organen der Tierärztekammer, wobei gegenüber der bestehenden Rechtslage deutlicher zum Ausdruck gebracht wird, dass von dieser Maßnahme nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn keine anderen Mittel zur Herstellung des gebotenen Zustandes mehr zur Verfügung stehen.

Zu § 39:

Abs. 1 normiert, dass die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, die Umlagenordnung, Richtlinien über das Ausmaß und die Form der tierärztlichen Fort- und Weiterbildung (Bildungsordnung), Richtlinien über Mindeststandards der Ausstattung und des Betriebes von Praxisräumlichkeiten und Tierkliniken sowie die Art und Form ihrer Bezeichnung (Ordinationsrichtlinien), die Schlichtungsordnung, die Honorarordnung, die Satzungen der Wohlfahrtseinrichtung sowie die Beitragsordnung zu den Wohlfahrtseinrichtungen, die von der Tierärztekammer im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden, der Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung jedenfalls vorzulegen sind.

Abs. 2 und 3 regeln die Verlautbarung und das Inkrafttreten dieser Vorschriften.

An Stelle der bisher für diese Vorschriften mehrheitlich vorgesehenen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde soll hinkünftig, im Sinne der Selbständigkeit des Selbstverwaltungskörpers, als einheitliches aufsichtsrechtliches Instrument die Aufhebung treten. Ein solches Kassationsprinzip ist auch in den vergleichbaren Regelungen des Ärztegesetz bereits verwirklicht.

Durch Abs. 4 bis Abs. 7 wird das Inkrafttreten, Außerkrafttreten sowie die jeweilige Verlautbarung dieser Vorschriften geregelt.

Zu § 40:

Regelt die Erfordernis der Genehmigung von Bestellungen im Bereich des Disziplinarrechts durch die Aufsichtsbehörde.

Zu § 41:

Die Wohlfahrtseinrichtungen sind ihrer Konstruktion nach keine Fonds im eigentlichen Sinn des Begriffes, da sie nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, sondern ein Teil des Vermögens der Kammer, welches vom übrigen Vermögen abgesondert zu verwalten ist und eine besondere Zweckwidmung hat (Verwaltungsfonds). Die Bezeichnung „Fonds“ ist jedoch bisher schon üblich.

Abs. 1 bis 4 entsprechen der geltenden Regelung nach dem Tierärztegesetz, die Neufassung erfolgte jedoch im Sinne der Klarheit und Übersichtlichkeit.

Durch Abs. 5 wird klargestellt, dass bei Änderungen der Satzungen und der Beitragsordnung wohlerworbene Rechte zu wahren sind. Diese Normierung ist insbesonders deshalb erforderlich, weil die Leistungsempfänger durchwegs nicht (mehr) Kammermitglieder sind und daher ihre Interessen nicht selbst vertreten können. Da hier ein Gesamtsystem vorliegt, in dem die aktiven Tierärztinnen und Tierärzte für die eigene Zukunft und auch für die ihrer Angehörigen vorsorgen - das also zugunsten ehemaliger Kammermitglieder und deren Angehörigen eingerichtet ist -, handelt es sich bei den aus der Kammer ausgeschiedenen Tierärztinnen und Tierärzte nicht um eine mit der Kammer in keiner Beziehung stehende Personengruppe. Ein solches Gesamtsystem ist auch in einem Selbstverwaltungskörper verfassungsrechtlich unbedenklich. Daher ist es zulässig, wenn die Verwaltung dieses Systems, einschließlich der Änderung der Höhe der Pensionsansprüche, von den Organen der Kammer und damit von den Kammermitgliedern ohne Beteiligung der Leistungsbezieher vorgenommen wird (vgl. VfGH-Erk. vom 26.6.2009, G74/08 ua; V385/08 ua zur vergleichbaren Regelung des Ärztegesetzes).

Zu § 42:

Zur Entscheidung über die Fondszugehörigkeit, die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, den Anspruch auf Fondsleistungen und den Ausschluss von Kammermitgliedern aus einem der Fonds ist als eigenes Organ ein Kuratorium durch die Delegiertenversammlung zu bestellen.

Die Entscheidungen des Kuratoriums ergehen als Bescheid, es ist daher das AVG anzuwenden. Über Berufungen entscheidet der Vorstand in letzter Instanz.

Weitere Funktionen – insbesonders Entscheidungen über die Veranlagung des Fondsvermögens – kommen dem Kuratorium auf Grund des Gesetzes nicht zu.

Das Anhörungsrecht des Kuratoriums gemäß Abs. 4 bezieht sich nicht auf einzelne Personen, sondern auf die Frage, wie viele Personen zur Bewältigung der Aufgaben erforderlich sind und über welche Kenntnisse diese verfügen sollen.

Zu § 43:

Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds (zweckgebundenes Vermögen), insbesondere auch die Disposition über diesen, fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Tierärztekammer. Die Verwaltung ist jedoch vom anderen Kammervermögen getrennt zu führen und demnach ist auch der hierfür notwendige Aufwand getrennt zu berechnen und aus Mitteln der Fonds zu bestreiten.

Richtlinien über die Verwaltung der Fonds sind in den Satzungen zu regeln; werden keine Richtlinien erlassen, so ist bei Veranlagungen nach den Grundsätzen des § 25 Pensionskassengesetzes vorzugehen. Die Verwaltung der Fonds obliegt dem Vorstand, der diesbezüglich auch der Delegiertenversammlung verantwortlich ist. Bei der Verwaltung der Fonds kann sich die Tierärztekammer externer Berater bedienen.

Zu § 44:

Die Bestimmung entspricht der geltenden Reglung des Tierärztegesetzes.

Durch den neuen Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die Finanzierung der Leistungen sowohl im Umlageverfahren als auch im Kapitaldeckungsverfahren, Anwartschaftsdeckungsverfahren und in Mischformen dieser Verfahren zulässig ist.

Zu § 45:

Die in Grundzügen bereits im geltenden Tierärztegesetz enthaltenen allgemeinen Regelungen über Beiträge zu den und Leistungen aus den Fonds werden hier zusammenfassend und übersichtlich dargestellt.

Zu § 46:

Die Regelungen entsprechen dem geltenden Tierärztegesetz.

Zu § 47:

Die Regelungen über den Versorgungsfonds entsprechend im Wesentlichen dem geltenden Tierärztegesetz. Die Leistungen der Fonds sind keine der Sozialversicherung, sondern werden zusätzlich für die Mitglieder erbracht (2. Säule).

Zu § 48:

Auch diese Bestimmung entspricht dem geltenden Tierärztegesetz, dient aber der besseren Übersicht über die Leistungen des Versorgungsfonds. Die bisher gewährte Kinderzulage für Halbwaisen, entfällt zugunsten einer durch Einbeziehung der Leistung in die Waisenunterstützung, sodass nunmehr auch Halbwaisen, die nicht im von Witwen oder Witwern leben einen Anspruch auf Unterstützung haben. Damit soll die Gleichstellung unehelicher Kinder bzw. von Kindern aus früheren Ehen gesichert werden.

Zu § 49:

Diese Bestimmung entspricht den geltenden Regelungen des Tierärztegesetzes.

Zu § 50:

Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Tierärztegesetz. Neu ist die Anpassung des Pensionsalters von Frauen an das der Männer. Hierfür ist eine Einschleifregelung vorgesehen. Die Anhebung des Frauenanteils innerhalb der Tierärzteschaft bedingt, dass diese Angleichung möglichst rasch vollzogen wird, um die Leistungsfähigkeit des Versorgungsfonds zu gewährleisten.

Neu ist auch die in Abs. 4 vorgesehene Teilung der Altersunterstützung in eine gesetzlich festgelegte Grundleistung und eine Zusatzleistung, deren Höhe von der Delegiertenversammlung – zumindest alle drei Jahre – neu festzulegen ist (Abs. 5). Damit soll erreicht werden, dass die Tierärztekammer über die tatsächliche Höhe der Unterstützung im eigenen Wirkungsbereich frei entscheiden kann und gleichzeitig eine Mindestsicherung gewährleistet bleibt.

Zu § 51:

Die Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit entspricht im Wesentlichen der geltenden Regelung. Allerdings ist eine Unterstützung erst dann zu gewähren, wenn eine dauernde Berufsunfähigkeit – nicht nur die Unfähigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes (Ausnahme siehe Abs. 3) – vorliegt.

Neu ist weiters die Regelung, dass eine solche Unterstützung erst dem 13. Beitragsmonat gewährt wird.

Zu § 52:

Die Regelungen über die Hinterbliebenenunterstützung entspricht der geltenden Rechtslage mit zwei Unterschieden:

Nunmehr sind auch hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner berechtigt Unterstützung zu beziehen und die Kinderzulage entfällt zugunsten einer Halbwaisenunterstützung (siehe § 48).

Zu § 53:

Diese Regelung entspricht der geltenden Rechtslage, mit der Einschränkung, dass eine solche Unterstützung erst dem 13. Beitragsmonat gewährt wird.

Zu § 54:

Die Regelungen über die Sterbekasse entsprechend im Wesentlichen dem geltenden Tierärztegesetz.

Zu § 55:

Die Regelung entspricht der geltenden Rechtslage, allerdings kann nunmehr das Sterbegeld durch die Satzungen erhöht werden.

Zu § 56:

Die Regelung entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 57:

Diese Regelung entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 58:

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der geltenden Rechtslage. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Unterstützung wurden jedoch klarer determiniert und die Frist, innerhalb derer die Landesstelle eine Beurteilung des Antrages vorzunehmen hat wurde verkürzt.

Zu § 59:

Diese Regelung entspricht der geltenden Rechtslage.

Zu § 60:

Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach der bisher geltenden Rechtslage zu führen sind.

Zu § 61:

In Abs.1 und 2 wird der Begriff „Disziplinarvergehen“ klar definiert. Die Definition entspricht inhaltlich dem geltenden Tierärztegesetz.

Abs. 3 bestimmt, dass Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf in Österreich lediglich als Dienstleister(innen) ausüben, nur wegen solcher Disziplinarvergehen von der verfolgt werden dürfen, die im Inland begangen wurden.

Abs. 4 stellt klar, dass Personen die den tierärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeiten nicht dem Disziplinarrecht unterliegen. Standesschädigendes Verhalten außerhalb der dienstlichen Tätigkeit kann aber sehr wohl verfolgt werden. Personen, die mit der Wahrnehmung amtlicher Aufgaben betraut wurden, ohne dass damit ein Dienstverhältnis begründet wurde (zB Beauftragung im Rahmen der Fleischuntersuchung, Tätigkeit als Seuchen- oder Impftierarzt gemäß Tierseuchengesetz) unterliegen im Bereich dieser Tätigkeiten jedoch weiterhin dem Disziplinarrecht. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem geltenden Tierärztegesetz.

Durch Abs. 5 wird klargestellt, dass eine strafgerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung eine disziplinäre Verfolgung nicht ausschließt. Ausgeschlossen ist eine solche nur dann (Abs. 6), wenn eine Bestrafung nach einem anderen Disziplinarrecht, dem der Betroffene unterliegt, bereits erfolgt ist.

Zu § 62:

Die Verfolgungsverjährung wurde – im Sinne der Rechtssicherheit – gegenüber dem geltenden Tierärztegesetz verkürzt.

Zu § 63:

Die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen durch Untersagung der Berufsausübung wurde neu eingeführt. Diese Regelung entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Kammergesetzen und erscheint im Hinblick auf die Anforderungen, die an Tierärztinnen und Tierärzten als Mitglieder eines Gesundheitsberufes zu stellen sind, erforderlich.

Zu § 64:

Die Disziplinarstrafen entsprechen der geltenden Regelung des Tierärztegesetzes. Die Aberkennung der Wählbarkeit wurde jedoch gestrichen.

Zu § 65:

Auf Anregung des Verfassungsdienstes soll die Tilgung von Disziplinarstrafen ex lege eintreten. Die hierfür vorgesehenen Fristen entsprechen vergleichbaren Kammergesetzen.

Zu § 66:

Zur Durchführung der Disziplinarverfahren wird – wie bereits nach geltendem Tierärztegesetz – eine Disziplinarkommission bei der Tierärztekammer eingerichtet.

Die Disziplinarkommission ist kein Organ der Tierärztekammer, sondern eine eigenständige Kollegialbehörde im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG, wobei den Parteien ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt wird.

Abs. 4 bis 7 regelt die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission entsprechend den derzeit geltenden Regelungen des Tierärztegesetzes.

Den Mitgliedern der Disziplinarkommission gebührt der Ersatz der der notwendigen Reisekosten und Barauslagen sowie eine Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand. Die Höhe der Entschädigung ist von der Delegiertenversammlung festzulegen. Diese Regelung entspricht der geübten Praxis, wobei derzeit im Tierärztegesetz keine Rechtsgrundlage gegeben ist. Festgehalten wird, dass es Sitzungen der Disziplinarkommission in Hinkunft nicht geben wird, da die Entscheidung in Disziplinarangelegenheiten in Senaten erfolgt; die Disziplinarkommission in ihrer Gesamtheit ist jedoch die zuständige Behörde. Ein Anspruch auf Reisekosten und Barauslagen sowie eine Entschädigung kann daher nur für die tatsächliche Tätigkeit im Senat, beim Vorsitzenden allenfalls auch noch für die Erfüllung weiterer ihm obliegender Verpflichtungen (Bildung der Senate § 68; Erstattung von Anzeigen), geltend gemacht werden.

Die Kosten der Disziplinarkommission sind wie schon bisher durch die Tierärztekammer zu tragen. Durch die Neustrukturierung ist mit keiner Kostensteigerung zu rechnen.

Zu § 67:

Die Regelungen über die Funktionsdauer der Mitglieder der Disziplinarkommission entspricht dem geltenden Tierärztegesetz.

Zu § 68:

Die Bestimmung ist dem Disziplinarrecht des Beamtendienstrechtsgesetzes nachgebildet.

Die Entscheidungen der Disziplinarkommission sollen in Hinkunft durch zwei Dreiersenate getroffen werden. Die Senate sind aus Mitgliedern der Disziplinarkommission vom Vorsitzenden zu bilden (Abs. 5), wobei eine feste Geschäftseinteilung vorzusehen ist. Jeder Senat hat aus einer Richterin bzw. einem Richter als Vorsitzenden sowie einer rechtkundigen Beisitzerin bzw. einem rechtskundigen Beisitzer aus dem Kreis der Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und einem Kammermitglied, das der Abteilung der bzw. des Disziplinarbeschuldigten angehört, zu bestehen.

Welcher Senat für die Diszipliarverfolgung freiwilliger Mitglieder – die ja keiner Abteilung angehören – zuständig ist, ist in der Geschäftseinteilung vorzugeben.

Die Senatseinteilung ist jeweils für die gesamte Funktionsperiode (vier Jahre) zu treffen und auf der Homepage der Tierärztekammer zu veröffentlichen, das heißt sie muss jedenfalls allen Kammermitgliedern und Dienstleistern zugänglich sein.

Zu § 69:

Die Stellung und Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwalts entspricht den schon bisher geltenden Bestimmungen des Tierärztegesetzes.

Disziplinaranwältinnen bzw. Disziplinaranwälte sind keine Mitglieder der Disziplinarkommission, sondern haben die Anzeige zu erstatten und im Verfahren als Partei zu vertreten. Sie sind daher auch – im Gegensatz zu Mitgliedern der Disziplinarkommission – an Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden.

Zu § 70:

Die Einrichtung von Untersuchungsführer(inne)n entspricht den schon nach der geltenden Rechtslage vorgesehenen Erhebungskommissären. Dieses Institut ist auch in vergleichbaren Disziplinarvorschriften anderer Kammern vorgesehen. Sie sind von der Tierärztekammer der Disziplinarkommission beizugeben – gehören dieser also nicht an und können im Vorverfahren zur Durchführung von Erhebungen herangezogen werden. Zweckmäßig erscheint bei Erstellung der Liste Untersuchungsführerinnen und Untersuchungsführer aus verschiedenen Bundesländern aufzunehmen, um so möglichst effizient und kostensparend vorgehen zu können.

Zu § 71:

Die Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission sind von der Tierärztekammer zu besorgen.

Zu §§ 72 bis 81 (Disziplinarverfahren)

Das Disziplinarverfahren ist im geltenden Tierärztegesetz nur bruchstückhaft geregelt. Anstelle eigenständiger Regelungen wird hinsichtlich der Verfahrensbestimmungen auf die sinngemäße Anwendung der Dienstpragmatik für Beamte aus dem Jahr 1914 verwiesen. Dieser Verweis auf die Dienstpragmatik hat sich als unspezifisch erwiesen und für verschiedene Fälle keine eindeutige Auslegung zugelassen. Die Verfahrensregelung sind überdies nicht zeitgemäß. Außerdem ist diese Bestimmung für den Disziplinarbeschuldigten schwer auffindbar, da die Dienstpragmatik bereits aufgehoben wurde und daher nur mehr im Umweg über das System ALEX im Rechtsinformationssystem des Bundes abgerufen werden kann.

Der vorliegende Entwurf sieht daher ein eigenes Disziplinarverfahrensregime vor, das subsidiär im Verfahren auf die hierfür in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zurückgreift. Die Regelung ist diesbezüglich den Verfahrensbestimmungen vor dem Disziplinarrat der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nachgebildet.

Die Besonderheit des eininstanzlichen Verfahrens wurde weiter beibehalten, da sich dies bewährt hat und der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur kein verfassungsrechtliches Hindernis für die Einrichtung einer gleichzeitig in erster und letzter Instanz tätigen Kollegialbehörde – sofern ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Mitglieder weisungsfrei sind – wahrgenommen hat.

Zu § 72:

Es wird klargestellt, dass die Disziplinarkommission von Amts wegen einschreiten und nicht an die Anzeige durch den Disziplinaranwalt gebunden ist. Dieser ist aber vor Fällung einer Entscheidung (also auch vor Einstellung des Verfahrens) jedenfalls zu hören.

Abs. 6 sieht vor, dass bei Verdacht, dass ein Disziplinarvergehen zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung bildet, die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu richten hat.

Zu § 73:

Abs. 2 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Anzeige von der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zurückgelegt werden kann, was im weiteren Sinn zu verstehen ist und sich auch auf den nicht in Form einer förmlichen Disziplinaranzeige zur Kenntnis gelangten Verdacht eines Disziplinarvergehens bezieht. Die Zurücklegung soll erfolgen, wenn nach Ansicht der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes kein Disziplinarvergehen vorliegt oder Verjährung gegeben ist. Eine Zurücklegung wegen „mangelnder Strafwürdigkeit“ oder „Geringfügkeit des Vergehens“ ist ausgeschlossen.

Die Zurücklegung hat zur Folge, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, also die Disziplinarkommission nicht weiter befasst wird. Der Disziplinaranwalt soll daher über die Zurücklegung nicht allein entscheiden, sondern hat von der Zurücklegung die Aufsichtsbehörde sowie die Präsidentin bzw. der Präsident zu verständigen. Die Aufsichtsbehörde kann (auch über Ersuchen der Präsidentin bzw. des Präsidenten) auf der Weiterverfolgung beharren und der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt entsprechend anweisen.

Ist die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Zurücklegung nicht vorliegen oder wird ihr bzw. ihm die Weiterverfolgung aufgetragen, so hat er beim Vorsitzenden des zuständigen Senats die Einleitung von Vorerhebungen bzw. erscheinen solche nicht erforderlich den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zu stellen.

Der zuständige Senatsvorsitzende hat, sofern er weitere Erhebungen für erforderlich hält, dies in Auftrag zu geben. Andernfalls hat er den Disziplinarsenat zur Entscheidung über eine Rücklegung oder Verfolgung einzuberufen.

Zu § 74:

Diese Bestimmung regelt die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Beauftragung von Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführer.

Zu § 75:

Diese Bestimmung regelt den Abschluss des Vorverfahrens und den Beschluss über die Einleitung eines Verfahrens. Weiters wird der erforderliche Inhalt des Einleitungsbeschlusses festgelegt.

Zu § 76:

Diese Bestimmung regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

Mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich, die bzw. der Disziplinarbeschuldigte kann aber die Anwesenheit von höchstens drei Personen seines Vertrauens verlangen.

Zu § 77:

Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Umständen eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der bzw. des Disziplinarbeschuldigten durchgeführt werden kann.

Zu § 78:

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass die Beratung und Abstimmung in geheime Sitzung erfolgt, das heißt es dürfen nur die Mitglieder des Senats anwesend sein.

Zu § 79:

Es wird klargestellt, dass bei der Verkündung des Erkenntnisses gleichzeitig auch die wesentlichen Entscheidungsgründe darzulegen sind.

Das Erkenntnis sowie das Verhandlungsprotokoll sind der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Aufsichtsbehörde zuzustellen. Die Zustellung an die Aufsichtsbehörde ist erforderlich, um den Weisungsrechten gegenüber der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt entsprechen zu können.

Zu § 80:

Die Bestimmungen regelt die Kostentragung bei Disziplinarverfahren. Im Fall eines Schulspruches sind die Kosten von der bzw. dem Verurteilten zu tragen, bei einem Freispruch sind die Kosten durch die Tierärztekammer zu tragen.

Zu § 81:

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Verlauf und Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens sind verboten, ausgenommen es wurde auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnis erkannt (§ 64 Abs. 6).

Zu § 82:

Enthält Strafbestimmungen bei Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes.

Zu § 83:

Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tierärztekammer soll eine einjährige Frist geboten werden, um die Organe nach den neuen Vorschriften zu wählen. Gleichzeitig soll die Handlungsfähigkeit der Tierärztekammer bis dahin sichergestellt werden.

Die derzeit gewählte Hauptversammlung kann demnach bis längstens 1. Juli 2013 als Delegiertenversammlung im Amt bleiben. Es ist diesem Organ aber unbenommen bereits vor diesem Zeitpunkt zurückzutreten und früher Neuwahlen nach diesem Bundesgesetz durchzuführen.

Präsidentin bzw. Präsident, der Vorstand sowie die Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. Juli 2012) im Amt sind behalten dieses Amt längstens bis zur Angelobung der gemäß Abs.1 zweiter Satz (das heißt Wahl durch eine nach den Grundsätzen dieses Gesetzes gewählten und angelobten Delegiertenversammlung), im Amt. Erfolgt davor (also durch die als Delegiertenversammlung tätige derzeitige Hauptversammlung) eine Neuwahl dieser Organe (was sich daraus ergeben kann, dass sie Zurücktreten oder auf Grund eines Misstrauensantrages gemäß § 26 Abs. 2 abberufen werden), so endet die Funktionsperiode mit Angelobung der neugewählten Delegiertenversammlung, spätestens aber mit Ablauf des 30. Juni 2013.

Damit wird gewährleiste, dass eine neue – nach den Grundsätzen dieses Gesetzes gewählte – Delegiertenversammlung auch den Vorstand neu wählen kann und muss.

Zu § 84:

Für die Zusammensetzung der Disziplinarkommission nach den Bestimmungen dieses Gesetzes soll eine ausreichend lange Übergangsfrist gewährt werden. Bis dahin soll die bestehende Disziplinarkommission tätig werden können.

Auf Disziplinarangelegenheiten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind – das heißt bei denen bereits eine Verweisung zur mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sind die bisher geltenden Verfahrensbestimmungen weiter anzuwenden.

Zu § 85:

Bestehende Vorschriften, welche von der Kammer im eigenen Wirkungsbereich zu erlassen sind, bleiben bis zur Erlassung der entsprechenden Vorschrift nach diesem Gesetz in Geltung.

Zu § 86:

Regelt das Inkrafttreten; durch Abs. 2 wird sichergestellt, dass Verordnungen zur Vorbereitung der Vollziehung bereits vor dem Inkrafttreten erlassen werden können.

Die Bestimmungen über die Abteilungsausschüsse treten erst mit Neuwahl der Delegierten und deren Angelobung in Kraft.

Zu § 87:

Regelt die Vollziehung des Tierärztekammergesetzes.

 

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Tierärztgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z 1):

Der bisherige Begriff „volle Geschäftsfähigkeit“ wird durch Eigenberechtigung ersetzt, da die volle Geschäftsfähigkeit auch bei Eröffnung eines Konkurses verloren geht. Damit wäre den betroffenen Tierärztinnen und Tierärzten aber die Möglichkeit genommen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen. Die Eigenberechtigung geht verloren, wenn ein Sachwalter im Sinne des § 273 ABGB bestellte wird.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3 Z 3):

Das Erfordernis der Staatsbürgerschaft soll in Hinkunft entfallen, sofern die Ausbildungserfordernisse erfüllt werden und ein Aufenthalts- oder Niederlassungsrecht, das die Erwerbstätigkeit in Österreich ermöglicht, vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anlässlich der Eintragung in die Tierärzteliste nachzuweisen. Die Bestimmung ermöglicht insbesonders auch Personen, die in Österreich studiert haben, jedoch Bürger von Drittsaaten sind, ihren Beruf im Inland auszuüben.

Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.6.2009 S. 17 („Blue-Card-Richtlinie“) und in diesem Zusammenhang auch der Anpassung an das diese Richtlinie primär umsetzende Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011.

Zu Z 3 (§ 4):

Die geltende Bestimmung über die grenzüberschreitende Berufsausübung ist im Hinblick darauf, dass alle Nachbarstaaten Österreichs entweder der EU oder dem EWR-Abkommen angehören, bzw. im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Grund eines Abkommens solchen Ländern gleichgestellt sind, obsolet. Die Bestimmung war daher neu zu fassen.

Zu Z 4 (§ 4a Abs. 4):

In Hinkunft sollen Tierärztinnen und Tierärzte die – im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit – grenzüberschreitend tätig sind, dies nicht mehr bei der Bezirksverwaltungsbehörde sondern bei der Tierärztekammer melden müssen.

Diese Regelung stellt eine Maßnahme zur Verwaltungsentlastung dar, weil bisher Dienstleister(innen), die im Sprengel mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden tätig werden wollten, jedes Mal eine gesonderte Meldung abgeben mussten. Umgekehrt hatte die Kammer keine Informationen über diese Tätigkeiten, was im Hinblick darauf, dass Dienstleister dem Disziplinarrecht unterliegen eine sehr unbefriedigende Lösung darstellte. In Hinkunft soll daher die Meldung an die Tierärztekammer erfolgen, die auch die Möglichkeit besitzt entsprechende Informationen einzuholen (vgl. § 4 Tierärztekammergesetz) und damit verbunden auch eine Eintragung in die Tierärzteliste. Da Dienstleister ihren Berufssitz nicht im Inland haben, werden sie jedoch keine Kammermitglieder (pro-forma-Eintragung). Die Kontrollrechte der Behörde werden dadurch nicht eingeschränkt.

Zu Z 5 (§ 5):

Die Regelungen über die Tierärzteliste werden entsprechend der Anforderungen des Tierärztekammergesetzes neu gefasst. Insbesonders wird klargestellt, welche Daten im öffentlich zugänglichen Bereich der Tierärzteliste zu erfassen sind und welche berufsbezogenen persönlichen Daten nicht veröffentlicht werden dürfen.

Die Führung der Tierärzteliste erfolgt im übertragenen Wirkungsbereich. Die Daten werden daher in erster Linie zu behördlichen Zwecken erfasst.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 2):

Die Anpassung ist erforderlich, weil nunmehr auch Dienstleister in der Tierärzteliste erfasst sein sollen. Diesen ist kein Tierärzteausweis auszustellen.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 4):

Die Tierärztekammer ersuchte um Verlängerung der bisher geltenden Frist von vierzehn Tagen, da in einzelnen Fällen die Frist nicht eingehalten werden konnte. Eine Verkürzung der Rechtsposition der Antragstellerin bzw. des Antragstellers kann im Hinblick auf entsprechende Fristen in vergleichbaren Gesetzen (z.B. Ärztegesetz: drei Monate) nicht erkannt werden.

Zu Z 8 (Entfall von § 7 Abs. 2):

Die diesbezügliche Verpflichtung ist nunmehr im Tierärztekammergesetz geregelt.

Zu Z 9, 10 und 12 (§§ 14a Abs. 1, 14b Abs. 2 und 14h Abs. 3):

Die Festlegung von Fachgebieten, für die ein Fachtierarzttitel erworben werden kann, sowie die Festlegung der hierfür notwendigen Ausbildungs-und Prüfungsmodalitäten, sollen in Hinkunft durch die Tierärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich erfolgen. Hierfür wird eine Verordnungsermächtigung für die Delegiertenversammlung geschaffen.

In einer solchen Verordnung besteht auch die Möglichkeit andere Ausbildungen und Prüfungen anzuerkennen. Dies entspricht der Anregung der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Begutachtungsverfahren.

Für Fachtierärzte, die bereits eine Ausbildung begonnen haben, wurden Übergangsregelungen geschaffen.

Zu Z 13 und 14 (§§ 14k Abs. 1 und Entfall von § 18 Abs. 5):

Die Einführung einer Zusatzqualifikation für die Führung einer Hausapotheke Absolvierung einer Weiterbildung hat sich grundsätzlich bewährt. Das für die Ablegung der Prüfung bisher erforderliche Praxisjahr hat dagegen positive keine Wirkung erzielt. Es soll daher in Hinkunft wieder entfallen. Damit wird auch eine Entgeltregelung obsolet.

Zu Z 15 (§ 75b)

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes treten die bis dahin geltenden Regelungen des Tierärztegesetzes betreffend die Tierärztekammer außer Kraft. Bestimmte Regelungen bleiben im Sinne der Übergangsbestimmungen gemäß § 85 des Tierärztekammergesetzes noch anwendbar.