VORBLATT

Problem:

Nach der Anerkennung der Eigenstaatlichkeit der Republik Kosovo durch die Republik Österreich am 28. Februar 2008 wurde die formale Weitergeltung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5.6.1998 (BGBl. III Nr. 100/2002) einvernehmlich festgestellt. Mangels Anwendung wesentlicher Grundsätze aus dem Abkommen für den Bereich der Pensionsversicherung durch die Republik Kosovo sowie mangels Bestehens eines Systems der Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung in der Republik Kosovo ist jedoch keine Gegenseitigkeit gegeben und daher eine pragmatische Weiteranwendung des Abkommens in diesen Bereichen derzeit nicht möglich.

Ziel:

Da die für die Anwendung des Abkommens erforderliche Gegenseitigkeit nicht gegeben ist – was aus völkerrechtlicher Sicht als wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage gewertet werden kann – ist eine ehestmögliche teilweise Suspendierung erforderlich.

Inhalt, Problemlösung:

Es wird eine einseitige teilweise Suspendierung des Abkommens (außer Abschnitt II) angestrebt. Daneben finden Verhandlungen über ein neues Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Kosovo statt, in dem auch die Bereiche Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung geregelt werden könnten, sobald entsprechende Systeme in der Republik Kosovo anwendbar sind.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine.

sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende teilweise zu suspendierende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die teilweise Suspendierung des Abkommens ist innerstaatlich nach demselben Verfahren durchzuführen wie der seinerzeitige Abschluss des Abkommens. Es ist daher weder erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der teilweisen Suspendierung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG auszuschließen, noch bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Nach der Anerkennung der Eigenstaatlichkeit der Republik Kosovo durch die Republik Österreich am 28. Februar 2008 wurde eine Liste jener Abkommen erstellt, die bis zum Abschluss neuer Abkommen mit dem Kosovo weiter bindend sind (BGBl. III Nr. 147/2010). In dieser Liste findet sich unter anderem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5.6.1998 (BGBl. III Nr. 100/2002). Die dazugehörige Durchführungsvereinbarung vom 29.8.2001 (BGBl. III Nr. 130/2002) konnte aus auf kosovarischer Seite liegenden Gründen nicht ebenfalls für weiter anwendbar erklärt werden. Daher ist eine Weiteranwendung des Abkommens bereits aufgrund des Fehlens der erforderlichen Anwendungsbestimmungen problematisch. Zudem muss jede bilaterale Beziehung auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und des wechselseitigen Vertrauens beruhen. Die kosovarische Seite hat bestätigt, dass für den Bereich der Pensionsversicherung wesentliche Grundsätze aus dem Abkommen wie die Gleichbehandlung, der Leistungstransfer und die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten durch die Republik Kosovo nicht angewendet werden. Mangels Bestehens eines Systems der Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung in der Republik Kosovo ist keine Gegenseitigkeit gegeben und daher eine pragmatische Weiteranwendung des Abkommens in diesen Bereichen derzeit nicht möglich. Der Nationalrat und der Bundesrat sind über die ehestmögliche Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG durch Mitteilung vom 24. Februar 2012 informiert worden.

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aus der Suspendierung nicht.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben.

Besonderer Teil

In der Erklärung erklärt Österreich die teilweise Suspendierung des bestehenden Abkommens mit Ausnahme des Abschnittes II (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) gemäß Art. 62 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980.