1754 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (1673 der Beilagen): Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut; Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung

Die Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Österreich ist Vertragspartei des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut (BGBl. III Nr. 1/2006), welches dem Europäischen Forstinstitut (EFI) mit Sitz in Joennsu, Finnland, den Status einer internationalen Organisation verleiht. Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschließlich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern. Um seinen Zweck zu erfüllen, stellt das Institut unter anderem einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor zur Verfügung, führt in diesen Bereichen Forschungsarbeiten durch und veranstaltet wissenschaftliche Tagungen.

Als Vertragspartei von EFI sichert sich Österreich die Möglichkeit der Einflussnahme auf Entwicklungen im Rahmen der forstlichen Forschung auf internationaler Ebene und insbesondere auf die zukünftige Ausrichtung des EFI. Die Universität für Bodenkultur und das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald sind assoziierte Mitglieder des EFI gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens. Die enge Zusammenarbeit Österreichs mit EFI wurde durch die Einrichtung eines EFI-Regionalbüros (Central-East European Regional Office – EFICEEC) im Mai 2010 an der Universität für Bodenkultur, welches vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der Stadt Wien gefördert wird, und sozioökonomische Aspekte der Forstwirtschaft in Mitteleuropa untersucht, noch verstärkt.

Auch in anderen Staaten unterhält EFI Regionalbüros, z. B. in Deutschland, Dänemark, Spanien und Frankreich. Um den beiden Regionalbüros in Frankreich eine optimale Einbindung in die EFI-Struktur zu ermöglichen, ist Frankreich seit Jahren bestrebt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden. Dies ist aufgrund spezieller Bestimmungen der französischen Verfassung nur möglich, wenn der Text des Übereinkommens auch in französischer Sprache authentisch ist. Derzeit ist aber lediglich der englische Text des Übereinkommens authentisch.

Die EFI-Vertragsparteien haben deshalb anlässlich der außerordentlichen Ratstagung am 21. Juni 2011 vereinbart, die französische Sprachfassung des Übereinkommens als authentisch zu akzeptieren. Österreich hat im Hinblick auf das französische Engagement für EFI, das sich in den beiden Regionalbüros manifestiert, und im Interesse der guten Zusammenarbeit für die Authentifizierung ausgesprochen. In der Folge wurde entschieden, auch die deutsche Sprachfassung zu authentifizieren. Bei der in BGBl. III Nr. 1/2006 kundgemachten deutschen Sprachfassung handelt es sich um eine nicht-authentische Übersetzung, die nun durch die authentifizierte deutsche Sprachfassung ersetzt wird.

Bei der Authentifizierung der deutschen und französischen Sprachfassung handelt es sich um eine Änderung des Übereinkommens, das bislang nur den englischen Text als authentisch bezeichnet.

Mit der Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 17. April 2012 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war Abgeordneter Mag. Kurt Gaßner.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über das Europäische Forstinstitut; Annahme der deutschen und französischen Sprachfassung (1673 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 04 17

                               Mag. Kurt Gaßner                                                                   Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann