1772 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2011 – Pädagogische Hochschulen)

 

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch das Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005), BGBl. I Nr. 30/2006, wurden die bis dahin dem Akademien-Studiengesetz 1999 unterliegenden Institutionen der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte zusammengeführt und Pädagogische Hochschulen als neue Einrichtungen des tertiären Sektors errichtet. Die Pädagogischen Hochschulen haben primär wissenschaftlich fundierte berufsfeldbezogene Bildungsangebote in den Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufsfeldern zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. Es sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an Volksschulen und an Hauptschulen zu führen (darüber hinaus gegebenenfalls auch für Sonderschulen und Polytechnische Schulen und im Bereich der Berufsbildung) sowie in umfassender Weise Fortbildungsangebote (mit besonderen hochschulzeitrechtlichen Rahmenbedingungen) zu erstellen. Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden. Die Pädagogischen Hochschulen haben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten, zu kooperieren.

Vor dem Hintergrund dieses im Vergleich mit den Vorgängerinstitutionen geänderten und erweiterten Aufgabenprofils soll – nach der Konsolidierung der Organisation und der Überleitung des Personals – nunmehr unter Abkehr vom traditionellen, auf Unterrichtserteilung und Schulbetrieb ausgerichteten Dienstrecht eine dem Hochschulcharakter der Einrichtung Rechnung tragende inhaltliche Weiterentwicklung des Dienst- und Besoldungsrechts der Lehrkräfte (mit Ausnahme der an den Praxisschulen verwendeten Lehrkräfte) erfolgen.

1.      Kern der Neuregelung im dienstrechtlichen Bereich ist die Schaffung eines mehrgliedrigen Verwendungsbildes für das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen (künftig: Hochschullehrpersonen), das alle von der Pädagogischen Hochschule wahrzunehmenden Aufgaben abdeckt. Auf der Basis dieses Verwendungsbildes sollen die Dienstpflichten nach Maßgabe der zu erfüllenden Aufgaben und der Qualifikation der Hochschullehrperson in einer Pflichtenfestlegung durch die Rektorin bzw. den Rektor konkretisiert werden. Dabei kommt der Festlegung von Aufgaben in der Lehre eine wichtige, jedoch – anders als im herkömmlichen Dienstrecht der Lehrkräfte – nicht die allein bestimmende Rolle zu.

2.      Das Besoldungsrecht soll in der Weise vereinfacht werden, dass mit der Schaffung einer Dienstzulage und einer Lehrvergütung das bestehende komplexe Regelungsgefüge (beinhaltend ein System von Differenzzulagen und eine stark an den Dienstbetrieb an Schulen gebundene Regelung über Mehrdienstleistungen) abgelöst werden kann. Dem Anliegen der stärkeren Leistungsorientierung soll durch die Verankerung einer Prämienregelung in Anlehnung an § 76 VBG entsprochen werden.

3.      Die neuen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Hochschullehrpersonen sind aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem eigenen Abschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979 (6a. Abschnitt), in einem eigenen Abschnitt des GehG (Abschnitt IVa) und in einem eigenen Abschnitt des VBG (Abschnitt IIa) zusammengefasst.

4.      Vorgesehen ist eine Gliederung der Hochschullehrpersonen in drei Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen, wobei der Zugang zur höchsten Gruppe (PH 1, ph 1) den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades und einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit voraussetzt und nur im Wege eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erfolgen kann.

5.      Im Interesse einer möglichst breiten Wirksamkeit der neuen Funktionalität und homogener Rahmenbedingungen für den Personaleinsatz sind die Regelungen so konzipiert, dass sie für bereits in Verwendung stehendes und neu zu bestellendes Lehrpersonal grundsätzlich in gleicher Weise gelten.

6.      Weitere inhaltliche Änderungen betreffen einen umfangmäßig abgestuften Einsatz in der Lehre im Rahmen von Bandbreiten, verwendungsspezifische Dienstzeitbestimmungen, Sonderbestimmungen in Bezug auf die Forschungstätigkeit, die Einführung einer Funktion Assistenz und neue Rahmenbedingungen für die Mitverwendung von Lehrkräften.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Das im Folgenden dargestellte Berechnungsmodell bezieht sich auf die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen (einschließlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik) und die anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge. Als Berechnungsgrundlage wurden die Daten der genannten Einrichtungen, sofern sie über zentrale Datenerfassungssysteme (SAP-MIS, PH-Online) verfügbar waren, herangezogen. Alle Angaben beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf das Studienjahr 2010/11.

Mit Stichtag 01.10.2010 besteht ein Personalstand von 1.510 Lehrkräften; abzüglich der von der Reform nicht betroffenen 323 Lehrerinnen und Lehrer an Praxisschulen verbleibt ein vom neuen Dienst- und Besoldungsrecht betroffener Personenkreis von 1.187 Lehrkräften (davon 870 Vollbeschäftigte). Für diesen Personenkreis ergibt sich insgesamt eine ausgabenwirksame Personalkapazität von 1.002,9 Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ). Dafür fallen (über die Gehälter bzw. Monatsentgelte hinaus) Ausgaben für Dienstzulagen, Mehrdienstleistungsvergütungen und andere zusätzliche Abgeltungen Ausgaben im Gesamtausmaß von 9,724 Mio € (Stand 2010, Quelle: PM-SAP/MIS, einschließlich Dienstgeberbeiträge) an:

 

Vergütungen für Mehrdienstleistungen

8.030.251,8 €

Zulagen gemäß § 59 Abs. 3 GehG

148.042,0 €

Kustodiatsvergütungen gemäß § 61b GehG, Vergütungen gemäß der VO gemäß § 61b Abs. 3 GehG

210.592,0 €

Prüfungstaxen

1.334.740,0 €

Summe

9.723.625,8 €

Mit dem Wirksamwerden der Novelle entfallen die oben dargestellten Ausgabenkategorien. Stattdessen sind für Hochschullehrpersonen folgende neue Besoldungselemente vorgesehen:

Dienstzulage (§ 54c GehG, § 48o Abs. 3 VBG): 192 vollbeschäftigte Hochschullehrpersonen in der Verwendungsgruppe PH 1 und der Entlohnungsgruppe ph 1 (bisher L PH/l ph) erhalten eine Dienstzulage von 450 €, die übrigen vollbeschäftigten Hochschullehrpersonen (678) erhalten eine Dienstzulage von 250 €. Für teilbeschäftigte Hochschullehrpersonen verringern sich die Beträge um den als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen vorgesehenen Anteil von 71,35%. Teilbeschäftigte Hochschullehrpersonen in PH 1/ph 1 (13,3 VBÄ) erhalten eine Dienstzulage von 128,9 EUR (je VBÄ), alle übrigen teilbeschäftigten Hochschullehrpersonen (119,6 VBÄ), erhalten eine Dienstzulage von 71,6 EUR (je VBÄ). Die Zulagen werden 14 Mal pro Jahr ausbezahlt. Die für die Dienstzulage entstehenden Gesamtausgaben ergeben sich damit aus den relevanten Mengenkomponenten in Verbindung mit der Höhe der Zulage und durchschnittlichen Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von 14%: (192 x 450 + 678 x 250 + 13,3 x 128,9 + 119,6 x 71,6) x 14 x 1,14 = 4.248.249,6 € pro Studien- bzw. Finanzjahr.

Lehrvergütung (§ 54d GehG, § 48p VBG): Für Lehrtätigkeit in der Aus-, Fort- und Weiterbildung erfolgt eine Abgeltung in Form einer (zwölf Mal jährlich gebührenden) Vergütung in Fixbeträgen. Dabei gelten folgende Rahmenbedingungen: die Abgeltung wird bei vollbeschäftigten Hochschullehrpersonen ab der 321. Lehrveranstaltungsstunde ausbezahlt (bei Teilbeschäftigten gilt ein zum Beschäftigungsausmaß aliquoter Schwellenwert). Die Vergütung ist gestaffelt: für Hochschullehrpersonen in PH 1/ph 1 beträgt sie 80 € je 32 Lehrveranstaltungsstunden, für alle anderen Hochschullehrpersonen 40 € je 32 Lehrveranstaltungsstunden.

Hinsichtlich der Mengenkomponente wird das derzeitige Ausmaß an in Werteinheiten im Sinne des BLVG abgebildeten Lehrtätigkeiten herangezogen. Bezüglich der Folgejahre wird angenommen, dass sich die studienrechtlichen Rahmenbedingungen und das Ausbildungsangebot nicht ändern. Die Lehrfächerverteilungen des Studienjahres 2010/11 weisen insgesamt 11.806 Jahreswochenstunden an Lehrtätigkeit aus. Für die Ermittlung der zu erwartenden Ausgaben ist hier (anders als bei der Dienstzulage) die konkrete Diensteinteilung von entscheidender Bedeutung. Zu erwarten ist, dass sich zwar Stunden in der Lehrtätigkeit zwischen Hochschullehrpersonen verschieben werden, aber, auch vor dem Hintergrund des als konstant angenommenen Ausmaßes an Lehrtätigkeit, insgesamt von einer weitgehend identen Verteilung der Lehrtätigkeit ausgegangen werden kann. Basierend auf dieser Annahme wurden ausgehend von der derzeitigen Diensteinteilung die Auswirkungen je Hochschullehrperson errechnet. Die abgeltungsrelevante Stundenanzahl ergibt sich aus der Differenz der geleisteten Unterrichtsstunden laut Lehrfächerverteilung und dem Stundenausmaß, ab dem die Vergütung vorgesehen ist. Bei Anwendung dieser Parameter resultieren aus den Lehrfächerverteilungen 1.231,3 abgeltungsrelevante Wochenstunden für PH 1/ph 1 und 3.430,2 Wochenstunden für die übrigen Verwendungs(Entlohnungs)gruppen, was umgerechnet (1.231,3+3.430,2) x 32 = 149.168 Einzelstunden entspricht. In dieser Gesamtzahl an abzugeltenden Lehrveranstaltungsstunden sind auch jene Unterrichtsstunden enthalten, die von überwiegend in der Forschung eingesetzten Lehrpersonen absolviert werden. Zum Umfang dieser Personengruppe wird angenommen, dass im Schnitt fünf Lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1/ph 1 je Pädagogischer Hochschule, also in Summe 65 Lehrpersonen im Schnitt 7,3 Wochenstunden an Lehrtätigkeit aufweisen. Abgeltungsrelevant sind alle über 160 Einzelstunden hinausgehende Stunden (daher abzugeltende Einzelstunden: (7,3 – 5) x 32 x 65 = 4.784,0). Als Grundlage für diese Annahmen dienen wiederum die Lehrfächerverteilungen des Studienjahres 2010/11.

Zur Umrechnung in Ausgaben werden die Stundensätze von 80 € (für PH 1/ph 1) bzw. von 40 € (für die übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen) herangezogen. Aus den abgeltungsrelevanten Wochenstunden beider Gruppen leitet sich ein finanzieller Aufwand von 2.828.544,0 € ab [(1.231,3 x 80 + 3.430,2 x 40) x 12]. Hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge ist zu berücksichtigen, dass diese nur bei vertraglichen Hochschullehrpersonen anfallen. Damit reduziert sich der Anteil der insgesamt zu berücksichtigenden Dienstgeberbeiträge auf 7,80% (Schnitt über alle Gruppen) und beläuft sich auf 220.626,4 €. Insgesamt fallen daher 2.828.544,0 € + 220.626,4 €, sohin 3.049.170,4 € Ausgaben für die Lehrvergütung an. In dieser Summe sind Ausgaben von 101.314,8 € für Hochschullehrpersonen PH 2/ph 2 enthalten, die im Übergangsrecht eine erhöhte Abgeltung von 80 € je Stunde (entsprechend PH 1/ph 1) erhalten.

Weiters haben im Übergangsrecht Hochschullehrpersonen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle in der 15. Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe (bei Lehrkräften der Verwendungsgruppe L 1 in der 16. Gehaltsstufe) oder darüber befinden, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde Anspruch auf eine Erhöhung der Lehrvergütung im Ausmaß von 25 v.H. des für die jeweilige Gruppe geltenden Vergütungssatzes. Wiederum auf Basis der Lehrfächerverteilungen des Studienjahres 2010/11 fallen in diesem Bereich in den (künftigen) Gruppen PH 1/ph 1 277,0 Wochenstunden und in den übrigen Gruppen 668,6 Wochenstunden, umgerechnet 158.336,6 € [(277,0 x 20 + 668,6 x 10) x 12] an.

Die in § 54d Abs. 4 GehG bzw. § 48p Abs. 4 VBG vorgesehene Regelung, nach der InstitutsleiterInnen die Lehrvergütung ab der 65. Lehrveranstaltungsstunde gebühren soll, betrifft 78 Personen (33 in der Verwendungsgruppe PH 1/ph 1 und 45 in der Verwendungsgruppe PH 2/ph 2). Aus den Lehrfächerverteilungen des Studienjahres 2010/11 ergibt sich ein durchschnittliches Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden an Lehrtätigkeit. Damit fallen (4 – 2) x 33 = 66 abzugeltende Wochenstunden für die Verwendungsgruppe PH 1/ph 1 an und (4 – 2) x 45 = 90 Wochenstunden für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe PH 2/ph 2 an. Die daraus entstehenden Ausgaben belaufen sich auf (66 x 80 x 12+ 90 x 40 x 12) = 106.560,0 €. Bei durchschnittlichen Dienstgeberbeiträgen von 7,80% (das sind 8.311,7 €) errechnen sich damit Gesamtausgaben von 106.560,0 + 8.311,7 = 114.871,7 €.

Insgesamt betragen damit die Ausgaben für die Lehrvergütung 3.049.170,4 + 158.336,6 + 114.871,7 = 3.322.378,7 €.

Leistungsprämien (§ 54e GehG, § 48q VBG): Den Pädagogischen Hochschulen wird ein „Prämientopf“ zur Verfügung stehen, der nach leistungsorientierten Kriterien auf die Hochschullehrpersonen aufgeteilt werden kann. Maßgeblich für die Dotation sind die an den Pädagogischen Hochschulen beschäftigten Hochschullehrpersonen, wobei pro Hochschullehrperson (VBÄ) ein Betrag von 2,14 % der Bezugs- bzw. Entgeltsumme pro Jahr zur Verfügung stehen soll. Die relevante Summe betrug im Jahr 2010 74,894 Mio € (Quelle PM-SAP/MIS). Damit errechnen sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dienstgeberbeiträge (auch hier sind nur die Vertragsbediensteten zu berücksichtigen) Ausgaben von 1,728 Mio € (74,894 x 0,0214 x 1,078).

Assistenz gem. § 48e Abs. 7 VBG: Zur Personalentwicklung können Assistenzplanstellen eingerichtet werden, für die ein Entgelt in der Höhe von 80% des ph 2-Monatsentgelts (Entlohnungsstufe 1) vorgesehen ist. Für eine derartige Planstelle ist (inklusive Dienstgeberbeiträge von rd. 25%) ein jährlicher Ausgabenbetrag von rd. 30.300 € zu veranschlagen. Werden 14 derartige Planstellen zur Verfügung gestellt, ergibt sich ein Aufwand von rund 424.195,7 €.

Insgesamt entstehen daher Ausgaben von:

Dienstzulage

4.248.249,6 €

Lehrvergütung

3.322.378,7 €

Leistungsprämie

1.727.759,2 €

14 Assistenzplanstellen

424.195,7 €

Summe

9.722.583,2 €

Im Vergleich zu den bisherigen Ausgaben ist der Entwurf insgesamt kostenneutral. Durch die (nur) im Übergangsrecht vorgesehene erhöhte Lehrvergütung ist mittel- bis langfristig mit Minderausgaben von 259.651,4 € zu rechnen. Das daraus entstehende Spiel soll im Sinne einer Personalentwicklung der Standorte sukzessive durch AssistentInnenposten ausgefüllt werden.

Der finanzielle Aufwand für die Umstellung der IT-Systeme kann noch nicht verlässlich beziffert werden (eine Anbotslegung durch IT-Dienstleister ist zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht erfolgt). Dieser Aufwand kann jedenfalls im Rahmen des Ressortbudgets abgedeckt werden. Auf die übrigen Sachausgaben ergeben sich keine Auswirkungen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Mai 2012 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer ergriffen in der Debatte die Abgeordneten Werner Herbert, Dr. Harald Walser, Ernest Windholz, Elmar Mayer und Dr. Ferdinand Maier sowie die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Elmar Mayer und Johann Singer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den §§ 200f Abs. 1, 200l Abs. 7, 223 Abs. 1, 248a, 248c und 284 BDG 1979, den §§ 54e Abs. 3, 169b Abs. 1, 169c und 175 GehG, den §§ 48b Abs. 1, 48d Abs. 1 und 2, 48n Abs. 7, 48q Abs. 3, 92d Abs. 1, 92e und 100 VBG, zu § 15 BLVG, zu § 123 LDG 1984 und zu § 127 LLDG 1985:

Die erforderliche Planung für das Studienjahr 2012/2013 an den Pädagogischen Hochschulen war auf Basis des derzeit geltenden Dienst- und Besoldungsrechts der dort in Verwendung stehenden Lehrpersonen vorzunehmen. Die Regierungsvorlage sieht eine grundlegende Änderung des einschlägigen Dienst- und Besoldungsrechts vor. Damit verbunden sind wesentlich veränderte Grundlagen für die Diensteinteilungen und die Ressourcenbewirtschaftung. Ein Inkrafttreten der Novelle bereits im Herbst 2012 ergäbe keinen ausreichenden Vorlaufzeitraum für die Vorbereitung der Umsetzung. Die Bestimmungen sollen daher erst mit Beginn des Studienjahres 2013/2014 in Kraft treten. Die Flexibilisierung der Anstellungserfordernisse soll jedoch (bezogen auf die bestehenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen) bereits 2012 in Kraft treten. Darüber hinaus sollen kleinere Richtigstellungen und redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.

 

Zu den §§ 58 Abs. 4 und 5, 59 Abs. 5, 59a Abs. 4, 59b Abs. 1a und 4, 60 Abs. 1, 61c Abs. 1, 115 Abs. 1 und den Anlagen 4 und 5 GehG, den §§ 42b Abs. 1, 44a Abs. 1 und 3 bis 5, 44b Abs. 1a VBG, zu § 3 Abs. 7a BLVG und zu §§ 1, 19 Abs. 8, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 43 Abs. 1, 51 Abs. 3 und 5, 55 Abs. 4, 117 sowie zu Anlage Art. I und Art. II Z 1 bis 5:

Die mit 1. September 2012 wirksam werdende Überführung der Neuen Mittelschule in das Regelschulwesen erfordert eine Adaptierung besoldungsrechtlicher Bestimmungen im GehG, im VBG und im LDG 1984 sowie terminologische Anpassungen. Diese Maßnahmen verursachen keinen finanziellen Mehrbedarf.

 

Zu § 63c GehG und zu den §§ 41Abs. 4 und 44e VBG:

Da die Förderung von Schülerinnen und Schülern wie auch die auf individuelle Bedürfnisse und Begabungen abgestimmte professionelle Begleitung in ihrem Lernprozess einen Schwerpunkt der Neuordnung der Oberstufe darstellen, ist im Hinblick auf diese Förderung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Lernrückständen und/oder Lernschwächen das Institut der individuellen Lernbegleitung im Schulunterrichtsgesetz verankert worden. Korrespondierend dazu wird im § 63c GehG eine Abgeltungsregelung eingeführt, die auch für in diesem Bereich eingesetzte I L- sowie II L-Lehrpersonen gelten soll. Die Übernahme der Aufgabe der individuellen Lernbegleitung ist seitens der Schulleitung innerhalb der hierfür vorgesehenen Ressourcen im Rahmen von einer Schülerin bzw. einem Schüler bis maximal zwei Schülerinnen bzw. Schüler pro Lehrperson für die Betreuung im erforderlichen Ausmaß angeordnet. Für die Lernbegleitung sollen bis zu acht Stunden pro Semester für ein bis zwei zu betreuende Schülerinnen und Schüler zur Verfügung stehen. Die Lernbegleiterinnen bzw. die Lernbegleiter haben die ihnen gemäß § 55c SchUG zufallenden Aufgaben innerhalb der Betreuungsstunden zu erfüllen. Davon ausgenommen sind eine allenfalls im Rahmen der individuellen Lernbegleitung durchzuführende Besprechung mit einer anderen Lehrperson bzw. die Teilnahme an Lehrerkonferenzen. Dafür ist keine gesonderte Abgeltung vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen: Ausgegangen wird von einer „Risikogruppe“ an Schülerinnen und Schülern, die über alle Schultypen rd. 32% oder rd. 36.600 Personen umfasst. Wird vorausgesetzt, dass eine Lehrperson im Schnitt 1,5 Schülerinnen und Schüler betreut, der Betreuungsumfang im Schnitt 12 Stunden im Schuljahr beträgt und durchschnittliche Lohnnebenkosten von 14% einberechnet werden, ergeben sich im Endausbau Mehrausgaben von 36.600: 1,5 x 12 x 34,09 x 1,14 = 11.378.969,28 EUR für alle Schulen und Schulstufen im Endausbau 2021/22. Im ersten Jahr des Inkrafttretens (2013) werden davon auf Grund des stufen- und etappenweisen Inkrafttretens rd. 165.600 EUR schlagend. Der für die Vergütung entstehende Mehraufwand findet im zugewiesenen Ressortbudget Bedeckung.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Elmar Mayer und Johann Singer  mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, dagegen: F, B) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 05 02

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann