Vorblatt

Problem:

Es besteht derzeit keine Möglichkeit des altersadäquaten Pflichtschulabschlusses für Jugendliche und Erwachsene, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht (in der Regel bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) den für einen allfälligen weiteren Schulbesuch erforderlichen erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe nicht erlangt haben.

Ziel:

In Übereinstimmung mit dem Regierungsprogramm: Schaffung der Möglichkeit eines altersgerechten Pflichtschulabschlusses für Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und für Erwachsene neben den herkömmlichen Externistenprüfungen.

Inhalt /Problemlösung:

Eine neue Form der Externistenprüfung (unter Anlehnung an das Modell der Berufsreifeprüfung) soll den Erwerb der mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe verbundenen Berechtigungen ermöglichen, ohne dabei zu sehr schulischen Gegebenheiten zu unterliegen. Die Einbeziehung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung zur Vorbereitung auf die einzelnen Teilprüfungen soll eine erfolgversprechende Vorbereitung gewährleisten.

Alternativen:

Im Hinblick auf das derzeit bestehende Modell der Externistenprüfungen über Schularten, die sehr starr an schulischen Anforderungen für durchschnittlich 10 bis 16-jährige Jugendliche anknüpfen, besteht keine Alternative zu dem vorliegenden altersadäquaten Modell einer „Pflichtschulabschluss-Prüfung“ für Jugendliche (ab 16 Jahren) oder Erwachsene.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

Finanzielle Auswirkungen:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz verursacht keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Höhere Bildung entfaltet regelmäßig positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich. Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht stellt eine Grundvoraussetzung für den weiteren Schulbesuch und den Erwerb höherer Bildung dar.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Positive Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaft werden auch in konsumentenpolitischer und sozialer Hinsicht Verbesserungen nach sich ziehen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Es bestehen keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen, das Vorhaben ist geschlechtsneutral.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt dem Konsultationsmechanismus. Im Übrigen bestehen keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Pflichtschulabschluss stellt im Bildungsweg von jungen Menschen einen bedeutenden Meilenstein dar. Er bildet die Grundvoraussetzung für den weiterführenden Schulbesuch und den Einstieg in das Berufsleben.

Unter Pflichtschulabschluss im Sinne dieses Entwurfes wird der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe verstanden. Je nach erlangter grundlegender oder vertiefter Allgemeinbildung ergeben sich aus den schulrechtlichen Vorschriften (insbesondere jene des Schulorganisationsgesetzes) die Berechtigungen für die Aufnahme in weiterführende Schulen, mit oder ohne Aufnahmsprüfung. Auf die Ausführungen zu § 1 wird verwiesen.

Sollte im Rahmen des Schulbesuches ein Pflichtschulabschluss überhaupt nicht erlangt worden sein, so besteht zum Nachholen dieses Pflichtschulabschlusses derzeit nur die Externistenprüfung in der herkömmlichen Form zur Verfügung. Diese weist einen starren Lehrplanbezug auf und ist in dieser Form für höhere Altersgruppen nicht attraktiv.

Das neue Modell des Pflichtschulabschlusses soll eine erwachsenengerechte Abschlussprüfung gemäß den Anforderungen der Pflichtschule darstellen. Das erfordert freilich auch einen Lehrplanbezug zum allgemein bildenden Schulwesen auf der Sekundarstufe I, wobei jedoch eine zielgruppenadäquate Zusammenstellung der Kompetenzanforderungen in den einzelnen Prüfungsgebieten die Attraktivität dieses Bildungsabschlusses für Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr und für Erwachsene erhöhen soll.

Zur Vorbereitung auf die Prüfung und zur Förderung der geforderten Schlüsselkompetenzen soll nach dem Vorbild der Berufsreifeprüfung die Erwachsenenbildung ihren Beitrag leisten. In den einzelnen Prüfungsgebieten sollen Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung angeboten und durchgeführt werden. Nach Maßgabe von gesetzlich reglementierten Qualitätskriterien sollen Prüfungen über die Lehrgänge als Teilprüfung der Pflichtschulabschluss-Prüfung anerkannt werden.

Auf die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, sei verwiesen. Diese Vereinbarung sieht ein Modell der finanziellen Förderung solcher Lehrgänge aus Bundes- und Landesmitteln vor.

Finanzielle Auswirkungen:

Das neue Modell des Pflichtschulabschlusses ist kostenneutral, da die bestehende Form der Externistenprüfung weiterhin zur Anwendung gelangt.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Regelungsinhalt und Regelungszweck):

Der Pflichtschulabschluss, um dessen Erwerb NACH Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht es in diesem Gesetzesentwurf geht, ist als solcher in der Schulrechtslage nicht abschließend definiert. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Jahre, es kann innerhalb der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe abgeschlossen werden. Dennoch knüpfen „weiterführende“ Schulen im Wesentlichen an die 8. Schulstufe an und dienen somit auch der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im 9. Jahr.

Das Schulorganisationsrecht nimmt infolge der Vielseitigkeit des österreichischen Schulsystems auf diesen Übergang vom Schulbesuch, der der Schulpflichterfüllung zugeordnet wird, zum „weiterführenden“ Schulbesuch in unterschiedlicher Weise Bezug. Dazu kommt die besondere Situation der allgemein bildenden höheren Schule als schulpflichterfüllende „Bundesschule“.

Der vorliegende Entwurf versucht daher eingangs, den Begriff des „Pflichtschulabschlusses“ greifbar zu machen und Klarheit zu schaffen, welche Berechtigungen an die „Pflichtschulabschluss-Prüfung“ knüpfen. In gewisser Weise besteht eine Parallelität zu § 28 SchUG, der in seinem Abs. 3 im Zusammenhang mit der Aufnahme in eine Schule Formulierungen des SchOG aufgreift und diese klar definiert. Relevante Bestimmungen des SchOG sind jedenfalls die §§ 40, 55, 68, 97 und 105. Ähnliche Regelungen finden sich in anderen Gesetzen wie zB dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz.

§ 40 Abs. 3 SchOG (AHS) knüpft an den erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule an (mit Notenerfordernissen in den Pflichtgegenständen und einer allenfalls aus den Noten resultierenden Aufnahmsprüfung).

§ 40 Abs. 3a SchOG (AHS) knüpft an den erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der NMS an (mit bestimmten Anforderungen in den differenzierten Pflichtgegenständen und einer allenfalls daraus resultierenden Aufnahmsprüfung in diesen Pflichtgegenständen).

§ 55 SchOG (BMS) knüpft an den erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe an (mit besonderen Anforderungen für zumindest dreijährige BMS).

§ 68 SchOG (BHS) knüpft an den erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule, der 4. Klasse der NMS oder der 8. Stufe der Volksschule an (mit bestimmten Anforderungen in den differenzierten Pflichtgegenständen und einer allenfalls daraus resultierenden Aufnahmsprüfung).

Die §§ 97 und 105 SchOG (Bildungsanstalten) knüpfen an die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht an (mit einer Eignungsprüfung).

All diesen unterschiedlichen Anforderungen für die Aufnahme in weiterführende Schulen versucht der Entwurf dadurch Rechnung zu tragen, dass er mit der Pflichtschulabschluss-Prüfung die Grundlage für die Aufnahme in mittlere und höhere Schulen (allenfalls nach vorangegangener Eignungs- oder Aufnahmsprüfung schafft.

Die Erfüllung der Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung in den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Entwurfs berechtigt grundsätzlich zur Aufnahme in eine höhere Schule.

Der übrige Fächerkanon nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule wird durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in erwachsenengerechter Struktur und Zusammensetzung den „Wahl-Prüfungsgebieten“ des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a bis d zugeteilt (vgl. § 3 Abs. 3 des Entwurfes). Da nur zwei der insgesamt vier „Wahlfächer“ zu wählen sind, kann die Situation eintreten, dass bestimmte Lehrplanbereiche, deren Kenntnis und Beherrschung notwendige Grundlage für den Besuch einer bestimmten weiterführenden Schulart sind, nicht von der Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst waren. Es erscheint daher notwendig, nicht nur genau zu definieren, welche weiterführenden Schularten welche stofflichen Anforderungen stellen, sondern auch zu ermöglichen, dass nachträglich eine zusätzliche Teilprüfung der Pflichtschulabschluss-Prüfung absolviert werden kann.

Was die Art der Prüfung anlangt, so erfolgt eine Orientierung am bewährten Modell der Berufsreifeprüfung: Es handelt sich um eine Externistenprüfung (oder Teilprüfungen), die auch als Abschlussprüfung eines anerkannten Lehrganges der Erwachsenenbildung durchgeführt werden kann. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Zu § 2 (Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung):

Zulassungserfordernis ist, neben der Antragstellung, die Erfüllung des 16. Lebensjahres an dem Tag, der dem Tag des Antretens der Pflichtschulabschluss-Prüfung (zur ersten Teilprüfung) vorangeht. Die Pflichtschulabschluss-Prüfung dient nicht dem „Verbessern“ von Noten aus dem Schulbesuch, sodass der bereits erfolgte erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe der Zulassung entgegensteht.

Andererseits ist der Pflichtschulabschluss für das weitere schulische, aber auch berufliche Fortkommen derart essenziell, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Erlangung des Pflichtschulabschlusses nicht vom vorangegangenen Schulbesuch oder vom Erfolg vorangegangener Externistenprüfungen abhängig sein soll. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Entwurfes ist der Weg zur Pflichtschulabschluss-Prüfung jedenfalls offen und wird nur durch die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten von Teilprüfungen eingeschränkt.

Die Pflichtschulabschluss-Prüfung soll an den Neuen Mittelschulen abgenommen werden, sodass der Antrag auf Zulassung an einer solchen öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Neuen Mittelschule einzubringen ist.

Die im Zuge der Antragstellung zu erbringenden Nachweise dienen der Feststellung des Rechts auf das Antreten zur Prüfung und der Abgrenzung der Prüfungssituation (Festlegung der Prüfungsgebiete, beabsichtigter Zeitpunkt bzw. Zeitrahmen der Prüfung (Teilprüfungen), allfällige Anerkennungen usw.).

Zu § 3 (Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung):

Die Prüfungsgebiete stellen von ihrer Anzahl, von der Prüfungsform und von den inhaltlichen Anforderungen her ein Abbild dessen dar, was als Anforderung der österreichischen Pflichtschule im Sekundarstufenbereich I (in der grundlegenden und vertieften Allgemeinbildung) zu verstehen ist. Dabei steht der altersadäquate und zielgruppenorientierte Lehrplanbezug im Vordergrund.

Die Altersgemäßheit und die Zielgruppenorientierung stehen auch bei den Prüfungsformen im Vordergrund. So soll es insbesondere möglich sein, die zwei Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 4 auch in Form einer Projektarbeit zu absolvieren, welche der Prüfungskommission zu präsentieren ist und in einer Diskussion (unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) zu vertreten ist. Die Wahl dieser Prüfungsform gegenüber den herkömmlichen Formen der schriftlichen Klausur oder der mündlichen Prüfung obliegt dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin.

Das Prüfungsgebiet „Berufsorientierung“ gemäß Abs. 1 Z 5 besteht aus der Präsentation eines vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin erstellten Portfolios und hat daher nicht den Charakter einer „Prüfung“. Auf die Bestimmungen des § 6 des Entwurfes über die Bewertung der Leistungen (anstelle der Beurteilung) wird verwiesen.

Durch Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wird festzulegen sein, welche Inhalte (Lehrstoffe iVm Bildungs- und Lehraufgaben) welcher Unterrichtsgegenstände von Lehrplänen allgemeinbildender Schulen der Sekundarstufe I welchen Prüfungsgebieten zuzuordnen sind. Diese Zuordnung ist für die Kandidaten und Kandidatinnen von größter Bedeutung, bildet sie doch die Grundlage für die Vorbereitung auf die Prüfung sowie für die Prüfung selbst. Ebenso werden Erwachsenenbildungseinrichtungen, die Vorbereitungslehrgänge einzurichten und anzubieten beabsichtigen, sich bei der Gestaltung ihrer Curricula an dieser verordnungsmäßigen Lehrstoffzuordnung orientieren.

Dem vorliegenden Modell der Pflichtschulabschluss-Prüfung liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass bereits erworbenes und nachweisbares Wissen nicht ein weiteres Mal unter Beweis gestellt werden muss. Daher sieht der Entwurf den Entfall von Prüfungsgebieten vor, wenn die dem Prüfungsgebiet (durch die in Abs. 3 des Entwurfes genannte Verordnung) zugeordneten Inhalte (Lehrstoffe iVm Bildungs- und Lehraufgaben) im Rahmen eines Schulbesuches bereits erfolgreich absolviert wurden. Auch die erfolgreiche Ablegung von Externistenprüfungen (darunter fallen zB auch die Berufsreifeprüfung und die Studienberechtigungsprüfung) können zum Entfall eines Prüfungsgebietes der Pflichtschulabschluss-Prüfung führen, wenn die Prüfungsanforderungen vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Prüfungskommission als gleichwertig befunden werden. Ein „automatischer“ Entfall ohne einer vorgelagerten Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfungen ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen (zahlreichen) Prüfungen nicht möglich.

Entsprechend der Zulassung zur Pflichtschulabschluss-Prüfung durch die Externistenprüfungskommission einer (öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten) Schule hat auch die Ausstellung des Zeugnisses über die Pflichtschulabschluss-Prüfung durch diese Schule zu erfolgen. Das setzt voraus, dass – zur Wahrung der Eigenschaft als Externistenprüfung – zumindest eine Teilprüfung an der Schule der Zulassung durchgeführt wurde.

Zu § 4 (Prüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung):

Die Regelung über die (Zusammensetzung der) Prüfungskommission für die Pflichtschulabschluss-Prüfung entspricht den einschlägigen Bestimmungen über Externistenprüfungen im Allgemeinen und der Berufsreifeprüfung im Besonderen. Sie enthält keine erwähnenswerten Besonderheiten.

Zu § 5 (Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung):

Auch die Bestimmungen über die Durchführung der Pflichtschulabschluss-Prüfung orientieren sich an jenen der Berufsreifeprüfung. Sie kann an einem Termin oder an unterschiedlichen Terminen (für einzelne Teilprüfungen) durchgeführt werden. Der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten bleiben fünf Jahre vom Zeitpunkt der Zulassung an bestehen, womit eine angemessene Rechtssicherheit in Bezug auf sich ändernde Anforderungen und Lehrpläne gegeben ist. Eine Wiederholung einzelner nicht bestandener Teilprüfungen soll drei Mal zulässig sein, und zwar jeweils nach Ablauf mindestens eines Monats.

Zu § 6 (Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung):

Die Beurteilung der Leistungen bei den einzelnen Teilprüfungen bzw. bei der Pflichtschulabschluss-Prüfung soll durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende erfolgen, wobei dieser oder diese einen Beurteilungsvorschlag des Prüfers oder der Prüferin einzuholen hat. Maßstab für die Beurteilung ist grundsätzlich der Lehrplan der Neuen Mittelschule (dort, wo dieser differenziert, nach der grundlegenden und der vertieften Allgemeinbildung“).

Ebenso verhält es sich mit den Beurteilungsstufen. Diese und die mit den Noten zum Ausdruck gebrachten Grade der Kompetenzerlangung entsprechen der Beurteilung in Schulen und bei der Berufsreifeprüfung. Im Bereich der Differenzierung wird das Beurteilungsmodell der Neuen Mittelschule übernommen (siehe insbesondere § 18 des Schulunterrichtsgesetzes idF BGBl. I Nr. 36/2012 und § 14a der Leistungsbeurteilungsverordnung idF BGBl. II Nr. 185/2012): In der vertieften Allgemeinbildung können dann, wenn die Leistungen nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zumindest mit „Gut“ zu beurteilen wären, die Beurteilungsstufen von „Sehr gut“ bis „Genügend“ erlangt werden. Der Bezug dieser Noten auf die vertiefte Allgemeinbildung ist auszuweisen. Sind die Leistungen nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung nicht zumindest mit „Gut“ zu beurteilen, so kommt eine Beurteilung nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung nicht in Betracht. In diesem Fall ist zu den Noten „Befriedigend“ bis „Nicht genügend“ zu vermerken (auszuweisen), dass es sich um Beurteilungen in der grundlegenden Allgemeinbildung handelt. Der Pflichtschulabschluss wird mit dem Gesamtkalkül „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ dokumentiert, wobei die Leistungsbeschreibung im Prüfungsgebiet „Berufsorientierung“ für dieses Kalkül keine Relevanz hat.

Zu § 7 (Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis):

Die Zeugnisse über die Teilprüfungen sowie über die Pflichtschulabschluss-Prüfung sind gemäß den Anlagen zum Gesetzesentwurf zu erstellen. Es handelt sich dabei um Externistenprüfungszeugnisse, die von öffentlichen Schulen oder von Schulen mit Öffentlichkeitsrecht auszustellen sind. Die Zeugnisse haben neben den Beurteilungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 (einschließlich der Ausweisung der grundlegenden oder vertieften Allgemeinbildung in den Prüfungsgebieten gemäß Z 1 bis 3) die Leistungsbeschreibung im Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und Vermerke über den Entfall oder die Anerkennung von Prüfungsgebieten zu enthalten.

Zu § 8 (Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung):

Grundsätzlich baut die Pflichtschulabschluss-Prüfung, wie jede andere Externistenprüfung auch, auf dem Eigenstudium auf. Ungeachtet dessen steht es unter Beachtung der sonstigen Rechtslage (insbesondere der des Gewerberechts) jeder natürlichen oder juristischen Person frei, Kandidaten und Kandidatinnen auf die Prüfung vorzubereiten.

Wie bei der Berufsreifeprüfung können auch für die Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung Lehrgänge unter Beachtung qualitativer Kriterien behördlich anerkannt werden. Die wichtigste Rechtsfolge einer Anerkennung ist die, dass im Anschluss an einen anerkannten Lehrgang eine Prüfung absolviert werden kann, die als Teilprüfung der Pflichtschulabschluss-Prüfung anzuerkennen ist.

Grundvoraussetzung für die Anerkennung von Lehrgängen im Rahmen der Erwachsenenbildung ist, dass es sich beim Rechtsträger des Lehrganges um eine vom Bund als Förderungsempfänger anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung handelt. Neben diesen Erwachsenenbildungseinrichtungen sollen auch Schulen im Rahmen deren Teilrechtsfähigkeit (so diese gegeben ist) in die Lage versetzt sein, anerkannte Lehrgänge zu führen und Prüfungen abzunehmen.

Darüber hinaus sind Curricula zu entwickeln, die von ihren Anforderungen her den Lehrplänen öffentlicher Pflichtschulen der Sekundarstufe I entsprechen. Hier wird die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 3 Abs. 3 des Entwurfes nähere Festlegungen treffen, die als Orientierung für die zu erlassenden und mit dem Antrag auf Anerkennung eines Lehrganges als zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung geeignet, zu übermittelnden Curricula dienen können.

Weiters haben die Vortragenden sowie die Prüfer und Prüferinnen über eine zum Unterricht an Pflichtschulen, mittleren oder höheren Schulen befähigende Ausbildung zu verfügen.

Die Anerkennung eines Lehrganges als zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung geeignet erfolgt durch Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren. Diese Verwaltungspraxis hat sich bei der Berufsreifeprüfung bewährt und soll auch hier Eingang finden.

Zu § 9 (Prüfungen an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Pflichtschulabschluss-Prüfung):

§ 9 des Entwurfs regelt unter Anlehnung an die Berufsreifeprüfung die Durchführung der Prüfung an anerkannten Lehrgängen. Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender oder Vorsitzende ein fachkundiger Experte oder eine fachkundige Expertin des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens zu sein hat. Das werden in erster Linie die Qualitätsmanager und -managerinnen der Schulbehörden des Bundes sein, aber auch Direktoren und Direktorinnen sowie Lehrer und Lehrerinnen von Pflichtschulen oder weiterführenden Schulen sein. Die Bestellung als Vorsitzender oder als Vorsitzende hat durch den örtlich zuständigen Landesschulrat bzw. den Stadtschulrat für Wien zu erfolgen.

Was die Durchführung der Prüfung, die Aufgabenstellungen, die Beurteilung, die Wiederholung usw. anlangt, so entsprechen die Regelungen des Entwurfs weitgehend jenen des Berufsreifeprüfungsgesetzes. Die Beurteilung der Leistungen bei den Prüfungen soll durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende erfolgen, der oder die einen Beurteilungsvorschlag des Prüfers oder der Prüferin einzuholen hat.

Im Rahmen anerkannter Lehrgänge erfolgreich abgelegte Prüfungen sind als Teilprüfungen der Pflichtschulabschluss-Prüfung anzuerkennen.

Dem Rechtscharakter der Pflichtschulabschluss-Prüfung als besondere Form der Externistenprüfung folgend, darf die Anerkennung von Prüfungen als Teilprüfung der Pflichtschulabschluss-Prüfung nur in dem Maße erfolgen, als zumindest eine zu beurteilende Teilprüfung an der Schule der Zulassung durchzuführen ist. Auf die Beurteilung finden die Bestimmungen des § 6 über die Beurteilung der an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen abgelegten Teilprüfung Anwendung. Insbesondere wird auch im Rahmen der anerkannten Lehrgänge an Erwachsenenbildungseinrichtungen in den Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Entwurfes eine Differenzierung vorzunehmen und die grundlegende oder der vertiefte Allgemeinbildung auszuweisen sein.

Zu § 10 (Verfahrensbestimmungen):

Dieser Verweis auf das Schulunterrichtsgesetz mit der Besonderheit der längeren Berufungsfrist ist dem Berufsreifeprüfungsgesetz nachgebildet.

Zu § 11 (Abgeltung für die Prüfungstätigkeit):

Hinsichtlich der Abgeltung der Prüfungstätigkeit wird auf das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, verwiesen.

Zu § 12 (Geltungsbereich und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften):

Es entspricht der legistischen Praxis, verwiesene Normen vom selben Normgeber in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen zu lassen.

Zu § 13 (Inkrafttreten):

Der vorliegende Entwurf soll mit 1. September 2012 in Kraft treten.

Zu § 14 (Vollziehung):

Die Vollziehung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes liegt im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.