1816 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1743 der Beilagen): Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog

Das Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit der Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog, das auf eine Initiative des saudischen Königs Abdullah zurückgeht, soll dem Dialog von VertreterInnen von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen eine dauerhafte Plattform gegeben werden. Durch Konferenzen, Seminare und Fortbildungsprojekte sollen Kommunikation, Verständigung, aber auch konkrete Kooperationen zwischen Menschen unterschiedlicher kultureller und religiöser Zugehörigkeit entstehen bzw. unterstützt werden. Das Zentrum sieht sich der Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und der Förderung und Einhaltung der Grund- und Freiheitsrechte verpflichtet und wird mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Experten und Expertinnen in Österreich und international aufs Engste kooperieren. Die Struktur des Zentrums wurde so angelegt, dass es keiner Religionsgemeinschaft oder Gruppe innerhalb einer Religionsgemeinschaft möglich sein wird, den Dialog zu dominieren, sondern dass es ein echtes Miteinander der verschiedenen Religionen geben wird.

Mit dem Übereinkommen, das am 13. Oktober 2011 seitens der Außenminister von Spanien, Saudi Arabien und Österreich in Wien unterzeichnet wurde (siehe Pkt. 15 des Beschl. Prot. 115 vom 4. Oktober 2011), wird das Dialogzentrum als  internationale Organisation mit Sitz in Wien errichtet. Über die Gründungsmitglieder Österreich, Spanien und Saudi-Arabien hinaus steht das Zentrum für den Beitritt weiterer Vertragsparteien offen.

Die österreichische Unterstützung des Zentrums entspricht der Tradition und den in den letzten Jahren forcierten Bemühungen Österreichs, Wien als Drehscheibe des Friedens und des Dialogs zu stärken. Der Wunsch des saudischen Königs, das Sekretariat des Zentrums in Wien anzusiedeln, spiegelt die Wertschätzung des österreichischen Engagements in diesem Bereich wider.

Das Zentrum wird durch freiwillige Beiträge der Vertragsparteien und durch sonstige freiwillige Zuwendungen finanziert werden. Allfällige für die Republik Österreich aus dem Abschluss des Abkommens entstehende Kosten werden aus den Mitteln des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bedeckt. Saudi-Arabien trägt als Initiator des Zentrums die Kosten seiner Errichtung und Unterbringung und hat zu diesem Zweck bereits das Palais Sturany am Schottenring 21 erworben.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Juni 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Alev Korun, Petra Bayr, Dr. Martin Bartenstein, Dr. Johannes Hübner, Herbert Scheibner und Dr. Andreas Karlsböck sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Spindelegger.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B , dagegen: G) die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Ebenso wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, dagegen: G) beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog (1743 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.      Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

 

Wien, 2012 06 19

                            Dr. Reinhold Lopatka                                                              Dr. Josef Cap

                                Berichterstatter                                                                         Obmann