1873 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (1801 der Beilagen): Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 - EBG 2012)

Mit der Richtlinie 2009/119/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten , ABl. Nr. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, die ihrem Art. 26 zufolge am 4. Oktober 2009 in Kraft getreten und nach Art. 25 Abs. 1 bis 31. Dezember 2012 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, wurde das bisher geltende Regelungsregime im Bereich der Erdölbevorratung weiter ausgebaut und ergänzt:

-       Annäherung des Systems der Erdölbevorratungsrichtlinie an das System der Internationalen Energieagentur (Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976);

-       Gewährleistung, dass ab dem 31. Dezember 2012 ständig Erdölvorräte gehalten werden, die insgesamt mindestens

         -      den täglichen Durchschnittsnettoöleinfuhren für 90 Tage, berechnet anhand des Rohöläquivalents der Einfuhren im vorhergehenden Kalenderjahr oder

         -      dem täglichen durchschnittlichen Inlandsverbrauch für 61 Tage, berechnet anhand des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs im vorhergehenden Kalenderjahr

         entsprechen, je nachdem, welche Menge größer ist;

-       Sicherstellung der physischen Verfügbarkeit dieser Vorräte;

-       Berücksichtigung von Biokraftstoffen und von Zumischungen biogener Komponenten zu fossilen Kraftstoffen;

-       Einrichtung von zentralen Bevorratungsstellen (ZBS);

-       Verzeichnis der Sicherheitsvorräte und Jahresbericht;

Das gegenwärtig geltende System der Erdölbevorratung in Österreich, geregelt im  Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, enthält weitestgehend bereits jene Anforderungen, die mit der Erdöl-Bevorratungsrichtlinie formuliert wurden, so dass nur wenige ergänzende Regelungen erforderlich sind:

-       Österreich hat der Berechnung seiner Pflichtnotstandsreservenhaltung schon bisher die täglichen Durchschnittsnettoöleinfuhren für 90 Tage, berechnet anhand des Rohöläquivalents der Einfuhren im vorhergehenden Kalenderjahr, zugrunde gelegt.

-       Die gemäß § 5 Abs. 6 EBMG 1982 mit Bundeshaftung ausgestattete ELG erfüllt alle Voraussetzungen, die an die Einrichtung einer ZBS geknüpft sind; daher erfolgt nur die Verankerung der der ELG als ZBS im § 9.

Das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982 wurde allerdings bereits oftmals novelliert, sodass die gegenwärtig erforderlichen Änderungen zum Anlass genommen werden konnten, das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982 der besseren Lesbarkeit halber als Erdölbevorratungsgesetz 1982 neu zu erlassen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Juni 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Dr. Ruperta Lichtenecker und Dipl.-Ing. Gerhard Deimek sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit Hinblick auf die umfassende Bestimmung des § 51 des Datenschutzgesetzes 2000 in Verbindung mit § 229 StPO ist eine Erlassung einer speziellen Norm für den Bereich des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 nicht erforderlich, sondern es wäre auf jene Strafbestimmung zu verweisen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Peter Haubner, Wolfgang Katzian, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 06 28

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                          Konrad Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann