Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation, der Asiatischen Entwicklungsbank, des Asiatischen Entwicklungsfonds, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank, des von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte, der Afrikanischen Entwicklungsbank, des Afrikanischen Entwicklungsfonds, des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Globalen Umweltfazilität namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

§ 1. (1) Die Bundesministerin für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der österreichischen Quoten zum Kapital bei internationalen Finanzinstitutionen, bei denen Österreich Mitglied ist, namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 und gemäß dem 3. Schatzscheingesetz 1948 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 5 Milliarden Schilling nicht übersteigen.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1 begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine darf den Betrag von 500 Millionen Euro nicht übersteigen.

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Schilling, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR), die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb sowie ECU lauten.

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.

(2) …

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§ 3. (1) …

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§ 4.

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