Vorblatt

Problem:

Am 15. Dezember 2010 hat das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds (IWF) die 14. Generelle Quotenerhöhung beschlossen, mit der die IWF-Quoten von ca. 237,6 Milliarden Sonderziehungsrechten (SZR) auf ca. 476,8 Milliarden SZR erhöht werden sollen. Im Rahmen dieser Resolution ist auch eine Erhöhung der österreichischen Quote vorgesehen. Die Quotenerhöhung soll bis zur Jahrestagung des IWF im Herbst 2012 in Kraft treten. Die Mitgliedsländer wurden daher vom IWF aufgefordert, für eine termingerechte Umsetzung der Resolution Sorge zu tragen.

Ziel:

Der gegenständliche Gesetzesentwurf hat die Erhöhung der Quote der Republik Österreich beim IWF von 2113,9 Millionen SZR auf 3932,0 Millionen SZR zum Ziel, welche durch die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) vorzunehmen ist.

Alternativen:

Für Österreich als kleine offene Volkswirtschaft mit einem starken Exportsektor ist die Beteiligung und Mitsprache in einer Organisation, welche die Stabilität der weltweiten Zahlungsströme zum Ziel hat, essentiell. Daher, und wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will, gibt es keine Alternative zu einer aktiven und einflusswahrenden Teilnahme am IWF.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

Die gesamte österreichische Quote wurde im Jahre 1971 (BGBl Nr. 309/1971) durch die OeNB übernommen. Daher ist auch die Quotenerhöhung von der OeNB vorzunehmen. Es findet ein Aktiventausch im Vermögen der OeNB statt, die für 1818,1 Millionen SZR (ca. 2212,3 Mio. Euro) Anteile am IWF erwirbt. Wegen des Zinsunterschiedes zwischen SZR-Verzinsung und Target-Satz bzw. dem Ertrag der Veranlagungen der OeNB kann eine Abberufung der Quote durch den IWF (um Länderprogramme zu finanzieren; 25% der Quotenerhöhung müssen jedenfalls zunächst automatisch an den IWF überwiesen werden) zu einer Minderung des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB und einer entsprechenden geringeren Gewinnabfuhr an den Bund führen. Der Maastricht-Saldo würde sich im selben Ausmaß verschlechtern. Werden der Berechnung der gegenwärtige SZR Zinssatz und der Leitzinsatz der EZB zugrunde gelegt[1] dann ergibt sich bei vollständiger Inanspruchnahme durch den IWF, ein potentieller jährlicher maximaler Zinsentgang für die OeNB und ein maximaler Verlust für das Budget in der Höhe von ca. 12,4 Mio. SZR (ca. 15,1 Mio. Euro). Dieser Verlust, der in direktem Zusammenhang mit der geringeren Gewinnabfuhr der OeNB durch deren Zinsentgang steht, ist dauerhaft, so lange der IWF die österreichischen Quotenmittel benötigt.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

                Es gibt keine direkten Auswirkungen.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger und Unternehmen:

                Es sind keine Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

                Das Regelungsvorhaben ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

                Keine

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

                Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 123 AEUV auf, in dem die Finanzierung des Staates durch die Notenbanken verboten wird. Die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IWF durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken gilt nicht als Kreditfazilität im Sinne von Artikel 123 AEUV (vgl. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Art. 104 und Art. 104b Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote, ABl. Nr. L 332 vom 31. 12. 1993 S.1). Somit steht der vorliegende Gesetzentwurf im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der IWF ist eine als Fonds organisierte Institution, in den die Mitgliedsländer entsprechend ihrer relativen weltwirtschaftlichen Stärke Subskriptionen - die so genannten Quoten - einzahlen. Die Quoten sind einerseits die wichtigste Finanzquelle des IWF und bestimmen andererseits den Zugang der Mitgliedsländer zu Krediten sowie die Höhe der Stimmrechte.

Durch die dynamische Entwicklung der Weltwirtschaft seit der letzten ordentlichen Quotenerhöhung im Jahr 1998 ist das Kreditvergabevolumen des IWF relativ zu den wichtigsten volkswirtschaftlichen und finanziellen Indikatoren stark zurückgeblieben. Das wurde im Zuge der letzten Finanzkrise deutlich, als der Bedarf an IWF-Krisenkrediten drastisch angestiegen ist und die Kapazität zur Kreditvergabe des IWF kurzfristig stark gesunken ist.

Daher haben die G-20 im Jahr 2009 den IWF aufgefordert, die IWF-Quoten deutlich zu erhöhen und zugleich den Weg zu einer besseren Vertretung der aufstrebenden Volkswirtschaften und der Entwicklungsländer, der schon bei der letzten außerordentlichen Quotenreform 2008 begonnen wurde, weiter fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds am 15. Dezember 2010 im Rahmen der 14. Generellen Quotenerhöhung eine Verdoppelung der Quoten des IWF von ca. 237,6 Milliarden SZR auf ca. 476,8 Milliarden SZR verabschiedet.

Im Rahmen der Verdoppelung wird eine Verschiebung von Quotenanteilen im Umfang von 6%-Punkten zugunsten der dynamischen aufstrebenden Volkswirtschaften und Entwicklungsländer sowie der unterrepräsentierten Länder erfolgen.

Kompetenzgrundlage:

Für die Übernahme der Quote anlässlich des Beitritts Österreichs gab das Abkommen über den IWF, BGBl Nr. 105/1949, das gemäß Art. 50 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat und daher auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, die gesetzliche Ermächtigung. Dieses Abkommen (zuletzt in der Fassung BGBl Nr. 152/1993) stellt keine gesetzliche Grundlage für eine Quotenerhöhung dar, da Art. III Abschnitt 2(d) ausdrücklich festlegt, dass die Quote eines Mitglieds erst geändert werden darf, wenn das Mitglied zugestimmt und die entsprechende Zahlung geleistet hat. Es bedarf daher für die Erhöhung der Quote Österreichs beim IWF einer eigenen gesetzlichen Grundlage.

Besonderer Teil

Zu § 1 Abs. 1:

Für Österreich wurde vom Direktorium des IWF eine Erhöhung der Quote von 2113,9 Millionen SZR auf 3932,0 Millionen SZR beschlossen. Wegen der mit der allgemeinen Quotenerhöhung verbundenen Umverteilung von IWF-Quoten wird der Quotenanteil von Österreich trotz der Erhöhung leicht zurückgehen. Die Quote Österreichs wird von derzeit 0,89% auf 0,83% sinken. Vom Erhöhungsbetrag sind 25%, das ist der Gegenwert von 454,5 Millionen SZR, in SZR oder anderen vom IWF zu bestimmenden Währungen sofort einzuzahlen, der restliche Betrag wird in Landeswährung (€) jederzeit abrufbar für den Fonds bereit gehalten.

Zu § 1 Abs. 2:

Die Ermächtigung zur Übernahme der gesamten österreichischen Quote durch die OeNB ist durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 309/1971 auch für künftige Quotenerhöhungen gegeben. Die vorliegende Bestimmung soll deklarativ klarstellen, dass die OeNB zum Erwerb des österreichischen Quotenanteils am IWF von 1818,1 Millionen SZR verpflichtet ist und die sich daraus ergebenden Rechte gemäß BGBl Nr. 309/1971 ausüben soll.



[1] Am 22. August 2012 lag der SZR-Zinssatz bei 0,07% und der Leitzinssatz der EZB bei 0,75%, darüber hinaus  ist 1 SZR = 1,514670 USD = 1,216800 EUR.