Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Ziel

§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen sollen die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt und Maßnahmen zur Wahrung und Weiterentwicklung der Lebensqualität von Senioren gefördert werden.

Senioren

Senioren

§ 2.

§ 2.

Seniorenorganisationen

Seniorenorganisationen

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Bundesseniorenbeirat

Bundesseniorenbeirat

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

§ 4. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vorsitzender und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt werden.

§ 4. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Vorsitzender und 36 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt werden.

(2) Dabei werden

(2) Dabei werden

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie

           4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und des Bundesministers für Gesundheit sowie

           5. …

           5. …

bestellt.

bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

Information über das Vorschlagsrecht

Information über das Vorschlagsrecht

§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 5) sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

           1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”,

           1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

§ 6. (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.

§ 6. (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Bundesseniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.

(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.

(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.

(3) …

(3) …

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

§ 7.

§ 7.

Bestellung von Ersatzmitgliedern

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 8. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 6 sowie § 5 und § 6.

§ 8. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 5 sowie § 5 und § 6.

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

§ 9. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

§ 9. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

           5. dem Mitglied (Ersatzmitglied) die ordentliche Funktionsausübung unmöglich ist.

Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

§ 10. (1) und (2) …

§ 10. (1) und (2) …

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

§ 11. (1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer oder integrationspolitischer Bedeutung sind.

§ 11. (1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer, integrations- oder generationenpolitischer Bedeutung sind.

(2) …

(2) …

           1. …

           1. …

           2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung des Seniorenplanes,

           2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik auf Grundlage des Bundesplanes für Seniorinnen und Senioren,

           3. …

           3. …

           4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und

           4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel,

           5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4.

           5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4 und

 

           6. die Entsendung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern in den Zertifizierungsbeirat gemäß § 20a Abs. 5 Z 3 und Abs. 6.

Einberufung der Sitzungen

Einberufung der Sitzungen

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

Leitung und Ablauf der Sitzungen

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 13. (1) und (2) …

§ 13. (1) und (2) …

Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …

Öffentlichkeit

Öffentlichkeit

§ 15.

§ 15.

Geschäftsstelle

Geschäftsstelle

§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstützt.

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

§ 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

§ 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Seniorenkurie

Seniorenkurie

§ 18. (1) …

§ 18. (1) …

(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.

(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 6 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Förderung der Senioren

Förderung der Senioren

Allgemeine Seniorenförderung

Allgemeine Seniorenförderung

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) …

(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.

(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.

(5) …

(5) …

Besondere Seniorenförderung

Besondere Seniorenförderung

§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

 

§ 20a. (1) Als besondere Seniorenförderung kommt auch die Förderung von Projekten oder Maßnahmen in Betracht, die der Vorbereitung und Durchführung der Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen nach österreichweit einheitlichen Kriterien zur objektiven Bewertung der Qualität der Leistungserbringung in solchen Alten- und Pflegeheimen im Rahmen eines „Nationalen Qualitätszertifikats für Alten- und Pflegeheime in Österreich (NQZ)“ dienen.

 

(2) Für eine Förderung nach Abs. 1 kommen nur gemeinnützige Zertifizierungseinrichtungen in Betracht, die über die erforderliche Erfahrung in der Zertifizierung sowie im Alten- und Pflegeheimbereich verfügen, über-regionale Bedeutung haben, weder Träger noch Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes sind und auch sonst eine entsprechende Unabhängigkeit gewährleisten.

 

(3) Voraussetzung für die Förderung von Projekten oder Maßnahmen nach Abs. 1 ist, dass sich die Zertifizierungseinrichtung nach Abs. 2 insbesondere dazu verpflichtet, dass

 

           1. die Zertifizierungen nur freiwillig auf Grund eines Antrags des Trägers des betreffenden Alten- bzw. Pflegeheimes erfolgen,

 

           2. die Zertifizierungen nach einheitlichen, transparenten und objektiven Kriterien und nur von dafür geeigneten und entsprechend ausgebildeten Personen vorgenommen werden,

 

           3. nur Alten- bzw. Pflegeheime zertifiziert werden, für welche das Land, in dem das Heim betrieben wird,

 

                a) eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und

 

               b) sich vorher schriftlich zur grundsätzlichen Übernahme der überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Abs. 2 oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes verpflichtet hat.

 

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann nähere Regelungen zu Abs. 3 und zur Umsetzung des NQZ in Richtlinien festlegen, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kundzumachen sind.

 

(5) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ein Zertifizierungsbeirat eingerichtet, der vor Abschluss eines Förderungsvertrages (§ 22) mit einer Zertifizierungseinrichtung nach Abs. 2, vor Erlassung oder Änderung von Richtlinien nach Abs. 4 und bei sonstigen grundsätzlichen, die Zertifizierung von Alten- und Pflegeheimen oder die Ausbildung der mit der Zertifizierung betrauten Personen betreffenden Fragen zu befassen ist. Der Zertifizierungsbeirat ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Ihm gehören an:

 

           1. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, von denen einer den Vorsitz führt,

 

           2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

 

           3. zwei Vertreter des Bundesseniorenbeirates,

 

           4. ein Vertreter des Bundesverbandes der Alten- und Pflegeheime Österreichs,

 

           5. ein Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,

 

           6. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

 

           7. drei vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu bestellende Experten aus den Bereichen Alter(n)swissenschaften und Ausbildung,

 

           8. je ein Vertreter jener Länder, die sich schriftlich für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gemäß Abs. 3 Z 3 lit. b bereit erklärt haben, die überwiegenden Kosten konkreter Zertifizierungen der in ihrem Bereich betriebenen Heime durch entsprechenden Ersatz an die Einrichtung nach Abs. 2 oder den Träger des zu zertifizierenden Heimes zu übernehmen.

 

(6) Die Mitglieder des Zertifizierungsbeirates sind jeweils für fünf Jahre zu bestellen, die Mitgliedschaft der in Abs. 5 Z 8 genannten Personen ist mit der Dauer der Kostentragungszusage des jeweiligen Landes begrenzt. Für jedes Mitglied des Zertifizierungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Zertifizierungsbeirat ist ein Ehrenamt, die Fahrt- und Aufenthaltskosten der Mitglieder sind von der jeweils entsendenden Stelle zu tragen.

Art der Förderung

Art der Förderung

§ 21.

§ 21.

Bestimmungen des Förderungsvertrages

Bestimmungen des Förderungsvertrages

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.

           6. seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren;

 

           7. bei Förderungen nach § 20a auch die Voraussetzungen nach § 20a Abs. 3 und 4 einzuhalten.

(2) …

(2) …

 

(3) Förderungsverträge für Projekte und Maßnahmen nach § 20a sind mit höchstens fünf Jahren zu befristen und können nur nach einer positiven Evaluierung verlängert werden.

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Dachverband der Seniorenorganisationen

Dachverband der Seniorenorganisationen

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

(2) Der “Österreichische Seniorenrat” ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.

(2) Der “Österreichische Seniorenrat” ist verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.

(3) …

(3) …

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, mit dem “Österreichischen Seniorenrat” einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem “Österreichischen Seniorenrat” gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, mit dem “Österreichischen Seniorenrat” einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem “Österreichischen Seniorenrat” gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

(5) …

(5) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und

           3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und

           4. …

           4. …

(6) Solange dem “Österreichischen Seniorenrat” die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung “Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates” zu führen.

(6) Solange dem “Österreichischen Seniorenrat” die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung “Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Bundesseniorenbeirates” zu führen.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 25.

§ 25.

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26.

§ 26.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) bis (7) …

§ 27. (1) bis (7) …

 

(8) § 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 8, § 9, § 11 Abs. 1 und 2, § 16, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 20, § 20a, § 22 Abs. 1 und 3, § 24 Abs. 2, 4, 5 und 6 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Vollziehung

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 sind betraut:

§ 28.

           1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

           2. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.