Vorblatt

Problem:

Derzeit besteht nur eine spezielle Rechtsgrundlage für Beglaubigungen, die durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland vorgenommen werden (Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1984 betreffend Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl. Nr. 140/1984, gestützt auf Art. 5 WKK), nicht aber für Beglaubigungen, die vom Bundesministerium für europäische internationale Angelegenheiten vorgenommen werden. Dieses nimmt Beglaubigungen auf Grundlage des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 idgF, Teil 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt B, das ganz allgemein die Zuständigkeit des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten in Angelegenheiten des Völkerrechts und somit auch für Beglaubigungen festlegt bzw. auf Grundlage des Völkergewohnheitsrechts vor.

Ziel:

Schaffung klarer Regelungen für Beglaubigungen sowohl durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten als auch durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Inhalt, Problemlösung:

Aufstellung der Fälle, in welchen Beglaubigungen durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie durch die österreichischen Vertretungsbehörden (einschließlich Honorarkonsulate) vorgenommen werden, wobei zwischen in Österreich errichteten Urkunden und ausländischen Urkunden unterschieden wird. Daneben wird auch eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, Beglaubigungen bei begründetem Zweifel abzulehnen. Nähere Details zum Verfahren kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung regeln.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen, da nur ein Rechtsrahmen für ohnehin stattfindende Tätigkeiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der österreichischen Vertretungsbehörden geschaffen wird.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Keine. Die Kosten für Beglaubigungen sind im Konsulargebührengesetz 1992 (KGG), BGBl. Nr. 100/1992 idgF geregelt und ändern sich durch das Gesetz nicht.

- Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Keine.

- Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für Beglaubigungen schafft für BürgerInnen und Unternehmen Rechtssicherheit in diesem zunehmend wichtigeren Bereich.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Änderungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Beglaubigungen werden durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland derzeit aufgrund einer eigenen Rechtsgrundlage, namentlich der Verordnung des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1984 betreffend Beglaubigungen durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, BGBl. Nr. 140/1984, gestützt auf Art. 5 WKK, vorgenommen. Beglaubigungen werden durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bei Urkunden aus Staaten, mit denen Österreich weder ein bilaterales noch ein multilaterales Vertragsverhältnis zur Befreiung von Urkunden von der Beglaubigung verbindet, auf Grundlage des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 idgF, Teil 2 der Anlage zu § 2, Abschnitt B, vorgenommen, das ganz allgemein die Zuständigkeit des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten in Angelegenheiten des Völkerrechts und somit auch für Beglaubigungen festlegt bzw. auf Grundlage des Völkergewohnheitsrechts vorgenommen. Um eine spezifische Rechtsgrundlage für Beglaubigungen durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu schaffen, soll ein Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden erlassen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 („äußere Angelegenheiten“).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Es schafft einheitliche Regelungen für Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf öffentlichen und privaten Urkunden in Form von Papierurkunden und elektronisch errichteten Urkunden durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die Vertretungsbehörden. Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat; die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift. Sonstige Vermerke bestätigen, dass die Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung), oder dass es sich bei einem auf der Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich einer Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt. Grundsätzlich kommt eine Beglaubigung bzw. Vidimierung durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten oder eine Vertretungsbehörde nur dann in Frage, wenn ein Auslandsbezug vorliegt.

Zu § 2:

Diese Bestimmung definiert grundlegende, im Gesetz wiederholt verwendete Begriffe. Im Sinne der Vereinfachung des Zugangs der Bürger zu Beglaubigungen wird dabei festgelegt, dass auch Honorarkonsuln Beglaubigungen vornehmen können (Z 2). Aus dem Wortlaut geht hervor, dass alle Berufsvertretungsbehörden von der Definition umfasst sind, jedoch nur solche Honorarkonsulate, die der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz unter seiner Aufsicht betraut hat. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere dann Gebrauch gemacht, wenn sich keine Berufsvertretungsbehörde in der Nähe befindet. Angesichts des kleinen Berufsvertretungsnetzes Österreichs außerhalb Europas bedeutet diese Möglichkeit eine erhebliche Erleichterung für Personen, die Urkunden zur Beglaubigung vorlegen. Alle Vertretungsbehörden unterliegen hinsichtlich der Beglaubigungen in jedem Fall dem Weisungsrecht des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten. Für die Honorarkonsuln ergibt sich die Weisungsbindung aus der Angelobungsurkunde, in der der Titulär zusagt, Weisungen der zuständigen österreichischen Behörden auszuführen.

Gemäß § 2 Z 3 werden unter Urkunden sowohl auf Papier als auch elektronisch errichtete öffentliche und private Urkunden verstanden. Sofern im Gesetzestext keine Einschränkung auf elektronische Urkunden erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c), beziehen sich die Bestimmungen sowohl auf Urkunden auf Papier als auch auf elektronisch errichtete Urkunden.

In § 2 Z 4 wird der Begriff des Quellendokuments eingeführt. Quellendokumente sind Urkunden mit Ausnahme von bloßen Beglaubigungs- und Vidmierungsvermerken. Im innerstaatlichen Urkundenwesen stellen grundsätzlich auch Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerke eigene öffentliche Urkunden dar. Im internationalen Rechtsverkehr ist es jedoch erforderlich, zwischen der zugrundeliegenden Urkunde, auf der Vermerke angebracht werden („Quellendokument“), und einem auf ihr oder ihrer Kopie angebrachten Vermerk zu unterscheiden. Das vorliegende Gesetz stellt in vielen Fällen (vgl. § 3 Abs. 1) nur auf das Quellendokument als die zugrundeliegenden Urkunde ab, weil im internationalen Rechtsverkehr eine Beglaubigungskette als sich auf die zugrundeliegende Urkunde beziehend verstanden wird und nicht auf einen auf dieser Urkunde angebrachten Beglaubigungs- oder Vidimierungsvermerk. Nur so kann die lückenlose Beglaubigungskette von der Ursprungsurkunde („Quellendokument“) weg gewährleistet werden. Das Abstellen der Beglaubigungskette auf einen Beglaubigungsvermerk kann dazu führen, dass einer ursprünglich zugrundeliegenden privaten Urkunde der falsche Anschein einer öffentlichen Urkunde verliehen wird. Im Falle des Abstellens der Beglaubigungskette auf einen Vidimierungsvermerk würde von den ausländischen Adressaten nicht erkannt werden, dass die Beglaubigungskette letztlich nicht die Echtheit der Unterschrift und allenfalls die Eigenschaft des Ausstellers bestätigt, sondern lediglich die Übereinstimmung einer Kopie mit einer von einer unbekannten Person erstellten und von einer unbekannten Person unterschriebenen Urkunde. Auch allenfalls angebrachte Zusatzvermerke sind im Rechtsverkehr mit dem Ausland nicht zur Klarstellung geeignet.

Zu § 3:

In Abs. 1 wird festgelegt, in welchen Fällen eine Beglaubigung von Konsularbehörden vorgenommen wird. Dabei sind das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 28/1968, das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, und sonstige einschlägige völkerrechtliche Regelungen, wie insbesondere Art. 5 des Wiener Übereinkommens über die konsularischen Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, zu beachten. Österreichische öffentliche Urkunden sind im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nur dann (über-)beglaubigungsfähig, wenn sie der Definition des Quellendokuments in § 2 Z 4 entsprechen. Da Beglaubigungs- und Vidimierungsvermerke in Österreich öffentliche Urkunden sind, erfüllen in Österreich errichtete private Urkunden immer auch die Definition des Quellendokuments in § 2 Z 4.

In Abs. 1 Z 1 wird die Vornahme der Beglaubigung bzw. Überbeglaubigung durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten geregelt. Die Überbeglaubigung ist die Anbringung eines Beglaubigungsvermerks auf einer Urkunde, auf der bereits ein Beglaubigungsvermerk einer dazu befugten österreichischen Behörde im In- und Ausland (innerstaatlicher Beglaubigungsweg) oder einer dazu befugten Behörde eines Drittstaats angebracht ist. Für den innerstaatlichen Beglaubigungsweg sh. Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland, Band 1, 13. ErgLfg., S. 7 ff.. Es wird zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden. Bei öffentlichen Urkunden richtet sich der Beglaubigungsweg nach der jeweils für die Ausstellung der Urkunde zuständigen Behörde und deren sachlich zuständigen Oberbehörden. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann nur überbeglaubigen, wenn ihm Unterschriftsproben der (zwischen-)beglaubigenden Stelle vorliegen. Wie bisher bedürfen daher etwa österreichische notarielle und gerichtliche Urkunden grundsätzlich der Zwischenbeglaubigung des Präsidenten des mit Zivilrechtssachen befassten Gerichtshofs 1. Instanz, um einer Überbeglaubigung zugänglich zu sein.

Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a erster Anstrich bringt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Überbeglaubigungsvermerke auf Originalen und Duplikaten von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen an. Die Urkunden müssen also sowohl österreichische öffentliche Urkunden sein als auch der Definition der Quellendokumente in § 2 Z 4 entsprechen. Sie müssen mit Beglaubigungsvermerken dazu befugter österreichischer Behörden (Zwischenbeglaubigungsvermerke) versehen sein.

Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a zweiter Anstrich bringt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Überbeglaubigungsvermerke auf Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten, die österreichische öffentliche Urkunden sind, einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen an, wenn die Überbeglaubigung auf dem Original oder einem Duplikat der Urkunde nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Es muss sich um Abschriften (Kopien) von Urkunden handeln, die sowohl österreichische öffentliche Urkunden sind als auch der Definition der Quellendokumente in § 2 Z 4 entsprechen. Auch hier werden Beglaubigungsvermerke dazu befugter österreichischer Behörden überbeglaubigt.

Ein Duplikat ist eine von der Behörde, die die Originalurkunde ausgestellt hat, weitere Ausfertigung der Urkunde.

Eine Beglaubigung auf dem Original kann tatsächlich oder rechtlich nicht möglich sein, etwa bei eingeschweißten Urkunden oder bei Reisepässen. Nicht zumutbar ist die Beglaubigung auf dem Original, wenn dies auf objektiven, nicht vom Antragsteller herbeigeführten Umständen beruht. Als Beispiel kann eine wertvolle Aktie genannt werden, deren Verwendung im internationalen Rechtsverkehr im Original objektiv nicht zumutbar ist. Hingegen kann von der Zumutbarkeit der rechtzeitigen Beschaffung der Originalurkunde und der rechtzeitigen Stellung des Beglaubigungsantrags ausgegangen werden.

Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b bringt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Überbeglaubigungsvermerke auf in Österreich errichteten privaten Urkunden einschließlich mit diesen verbundener Übersetzungen an, sofern diese bereits mit einem Beglaubigungsvermerk dazu befugter österreichischer Behörden versehen wurden. Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bringt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten schließlich Überbeglaubigungsvermerke auf in einem anderen Staat errichteten öffentlichen oder privaten Quellendokumenten an, sofern diese bereits mit einem Beglaubigungsvermerk von befugten Behörden dieses Staats (das können auch Vertretungsbehörden sein) versehen sind (etwa die sogenannten „Transitbeglaubigungen“). Denkbar wäre auch eine Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken von Vertretungsbehörden von Ländern, in denen auf Grund des Zusammenbruchs der staatlichen Strukturen (z. B. auf Grund von Naturkatastrophen) zeitweise die Einhaltung des ordentlichen Beglaubigungswegs nicht möglich ist. Mit Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten werden die Staaten, für die solche Überbeglaubigungen vorgenommen werden können, festgelegt.

Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d bringt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Beglaubigungsvermerke auf Quellendokumenten an, die öffentlichen Urkunden sind und die von österreichischen Vertretungsbehörden errichtet wurden, wie beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweisen. Es muss sich also sowohl um öffentliche Urkunden handeln, als auch die Definition des Quellendokuments erfüllt sein.

In Abs. 1 Z 2 wird die Vornahme der (Über-)Beglaubigung durch Vertretungsbehörden geregelt.

Abs. 1 Z 2 lit. a berechtigt die Vertretungsbehörden zur Überbeglaubigung von Überbeglaubigungsvermerken des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c. Diese Möglichkeit muss als Serviceleistung für Antragsteller erhalten bleiben, weil die Behörden mancher Staaten eine Überbeglaubigung durch die örtliche österreichische Vertretungsbehörde verlangen.

Bei nicht unter Abs. 1 Z 1 lit. a fallenden Urkunden ist eine Beglaubigung nur dann möglich, wenn sie in Österreich verwendet werden soll (lit. b) oder für Zwecke von österreichischen Staatsbürgern oder Österreich zuzurechnenden juristischen Personen (lit. b und c) Verwendung finden sollen. Unter „Österreich zuzurechnenden juristischen Personen“ sind insbesondere solche zu verstehen, die ihren Sitz in Österreich haben oder zumindest mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen. Gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b (aa) nehmen die Vertretungsbehörden die Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken eines ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von im Amtsbereich der betreffenden Vertretungsbehörde errichteten öffentlichen oder privaten Quellendokumenten vor. Darüber hinaus kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, in welchen Fällen, beispielsweise aus humanitären Gründen, solche Überbeglaubigungen auch auf Übersetzungen dieser Urkunden vorgenommen werden können.

Abs. 1 Z 2 lit. b (bb) berechtigt die Vertretungsbehörden zur Beglaubigung von Unterschriften auf privaten Quellendokumenten, unabhängig vom Ort deren Errichtung. Diese Möglichkeit entspricht der geltenden Praxis und soll als Service für die österreichischen Staatsbürger und Unternehmen daher auch beibehalten werden, jedoch nur soweit, als eine Beglaubigung in Österreich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Durch diese Einschränkung soll etwa hintangehalten werden, dass grenznah wohnende Bürger bei Sachverhalten ohne Auslandsbezug für die Urkundenbeglaubigung auf Konsulate beispielsweise in München oder Pressburg ausweichen, um die innerstaatlichen Beglaubigungswege zu umgehen.

Abs. 1 Z 2 lit. c berechtigt die Vertretungsbehörden zur Beglaubigung von elektronisch errichteten Quellendokumenten, wenn sie österreichische öffentliche Urkunden sind. Siehe jedoch § 5.

In Abs. 2 wird festgehalten, dass durch die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks auf einer öffentlichen Urkunde und durch die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde die Echtheit der Unterschrift der Amtsperson und des Amtssiegels der Behörde, die eine Urkunde ausgestellt oder vorbeglaubigt hat, bestätigt wird (vgl. § 311 Zivilprozessordnung) sowie, für den Fall, dass völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, der Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat; bei privaten Urkunden wird hingegen lediglich bestätigt, dass eine Person vor dem beglaubigenden Beamten eine Urkunde eigenhändig unterzeichnet oder die auf der Urkunde befindliche Unterschrift als die ihrige anerkannt hat. Gemäß § 292 iVm § 293 Abs. 2 Zivilprozessordnung wird dadurch bei öffentlichen Urkunden die inhaltliche Richtigkeit lediglich vermutet, der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache ist aber zulässig. Die Konsularbehörden sind weder für den Inhalt der Urkunde noch für die Berechtigung des Ausstellers verantwortlich; durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten könnte in weiterer Folge festgelegt werden, dass die Konsularbehörden im Rahmen der Beglaubigung einen Vermerk anbringen können, der auf diese und andere rechtliche Einschränkungen hinweist; diese Vermerke könnten etwa wie folgt lauten: „Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift“ oder „Die Überbeglaubigung eines Beglaubigungsvermerks, der auf der Übersetzung einer Urkunde angebracht ist, bestätigt nicht die Richtigkeit der Übersetzung“. Denkbar wäre auch ein Vermerk, der festhält, dass eine Beglaubigung keine Aussage hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit einer Urkunde vor österreichischen Behörden trifft.

In Abs. 3 wird festgehalten, dass für den Fall, dass die Konsularbehörde Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde oder an der Echtheit einer Unterschrift hat, die Konsularbehörde eine Überprüfung auf Kosten jener Person, die die Urkunde zur Beglaubigung vorlegt, vornehmen lassen und eine persönliche Vorsprache jeder Person verlangen kann, deren Erscheinen für eine solche Überprüfung nötig ist (vgl. § 19 Abs. 1 AVG). Zwar bestätigt die Beglaubigung einer Urkunde ohnehin nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde, trotzdem ist alles zu unternehmen um zu vermeiden, dass durch die Beglaubigung einer zweifelhaften Urkunde der Anschein erweckt wird, dass der Inhalt der Urkunde richtig ist. Daher sollte ein inhaltliche Überprüfung möglich sein. Dies gilt insbesondere auch für die Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden durch eine österreichische Behörde, weil die Standards für die Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht in allen Ländern den in Österreich geltenden entsprechen. Daher ist es denkbar, dass eine ausländische öffentliche Urkunde zwar formell echt, aber inhaltlich falsch ist. Darüber hinaus kann eine Überprüfung zum Beispiel auch aufgrund von Umständen, die in der Gestaltung oder der Herkunft der Urkunde oder in sonstigen Einzelheiten des Falles liegen, geboten sein. In Abs. 4 wird im Lichte der notariellen Sorgfaltspflicht den Konsularbehörden die Pflicht auferlegt, die Beglaubigung zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit eines Beglaubigungsvermerks, an der Echtheit einer Urkunde, an der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen öffentlichen oder einer privaten Urkunde, an der Richtigkeit einer Übersetzung oder an der Echtheit einer Unterschrift bestehen, insbesondere dann, wenn der Verdacht der Verletzung oder Umgehung von Rechtsvorschriften oder einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung (z. B. Vorliegen eines Scheingeschäfts) besteht. Dies könnte auf der Urkunde vermerkt werden, wenn dies rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit wird sich insbesondere nach dem lokalen Recht bzw. nach dem Recht des Staats, dessen öffentliche Urkunde die betreffende Urkunde ist, bemessen.

Zu § 4:

Abs. 1 Z 1 berechtigt österreichische Vertretungsbehörden zu bestätigen, dass die Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihnen vorgelegten Original übereinstimmt (Vidimierung); Voraussetzung dafür ist, dass die Bestätigung zur Verwendung im Amtsbereich der Vertretungsbehörde dient.

Abs. 1 Z 2 berechtigt österreichische Vertretungsbehörden zu bestätigen, dass es sich bei einem auf einer Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt.

Abs. 2 regelt, dass Vertretungsbehörden elektronische Kopien von vorlegten Originaldokumenten anfertigen können. Die Vidimierung erfolgt bei solchen Kopien durch Anbringung der elektronischen Amtssignatur im Sinne des § 19 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 2 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011 zu sehen, der für den Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung den elektronischen Amtsweg ermöglichen soll. Abs. 2 geht allerdings über den sachlichen Anwendungsbereich des DLG hinaus und soll generell für die Verwendung in Österreich eine Elektronisierung von Urkunden erleichtern. Gemäß dieser Bestimmung angefertigte und vidimierte elektronische Kopien unterliegen jedoch weiterhin den geltenden Beglaubigungsvorschriften.

Gemäß Abs. 3 ist auf die Erteilung von Vermerken gemäß Abs. 1 und Abs. 2 die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; weiters ist auf einem Vermerk gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung keine Beglaubigung darstellt.

Zu § 5:

In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden nur an den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und nur in jenen Fällen möglich ist, die durch die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass solche Beglaubigungen nur dann stattfinden, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig soll aber die zu erwartende Ausweitung von Beglaubigungen elektronisch errichteter Urkunden im Gesetz vorweggenommen werden. Maßgeblich werden die internationale und nationale Akzeptanz elektronischer Urkunden und Vermerke, die Ausarbeitung und Klärung der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie die tatsächliche technische Ausstattung der Konsularbehörden sein.

Zu § 6:

In dieser Bestimmung wird festgehalten, dass der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke nach diesem Bundesgesetz durch Verordnung festlegt, hier ist beispielsweise auch an die Gestaltung und den Text der Vermerke, die auf den Urkunden anzubringen sind, zu denken. Weiters wird festgelegt, dass in einer solchen Verordnung die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden bestimmter Staaten ausgesetzt werden kann, wenn keine zuverlässige Überprüfung der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden gewährleistet werden kann. Eine solche Aussetzung wird in der Verordnung selbst und mit genereller Wirkung erfolgen.

Es wird darüber hinaus in Aussicht genommen, in einer Weisung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vorzusehen, dass Konsularbehörden Register über die Vornahme von Beglaubigungen oder der Anbringung sonstiger Vermerke gemäß diesem Bundesgesetz zu führen haben.

Zu § 7:

Diese Bestimmung trägt den Bestrebungen nach Verwendung geschlechtsspezifischer Formen in Bundesgesetzen Rechnung.

Zu § 8:

Es wird klargestellt, dass Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung des verwiesenen Bundesgesetzes beziehen.

Zu § 9:

Es handelt sich um die Vollzugsklausel.

Zu § 10:

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Da mit diesem Bundesgesetz die Vornahme von Beglaubigungen durch Konsularbehörden umfassend geregelt wird, kann die für die Vertretungsbehörden bislang geltende Verordnung aus dem Jahre 1984 (BGBl. Nr. 140/1984) außer Kraft treten.