1941 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1831 der Beilagen): Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch, BGBl. Nr. 611/1975, ist seit 16. Oktober 1975 in Kraft. Die Änderung des bestehenden Abkommens durch Ergänzung eines weiteren Artikels wurde nach Bevollmächtigung durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung (sh. Punkt 18 des Beschl.Prot.Nr.137 vom 11. April 2012) verhandelt.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 2012 (siehe Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 139) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch vom Leiter der Kulturpolitischen Sektion im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Botschafter Dr. Martin Eichtinger und dem Botschafter der Vereinigten Mexikanischen Staaten in Wien, Alejandro Diaz y Perez Duarte, am 25. April 2012 in Wien unterzeichnet.

Den Bundesministerien und den Bundesländern – gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG – wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da es sich nur um die Festlegung von Eckpunkten eines künftig zu schließenden Rahmenabkommens handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es bestehen keine Verpflichtungen der Länder. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können insoweit berührt sein, als auch die Länder über Gegenstände des beweglichen Kulturerbes im Staatseigentum verfügen, die nach Abschluss des künftigen Rahmenabkommens für den gegenseitigen befristeten Leihverkehr in Frage kommen könnten.

Dieser ergänzende Artikel hat den Zweck, dass die Vertragsparteien ein völkerrechtliches Rahmenabkommen über den gegenseitigen befristeten Leihverkehr von Kulturgütern ausarbeiten, der die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Kulturgüterleihen erhöht. Dadurch sollen unter anderem Immunitätsgarantien für die Leihgegenstände, deren unverzügliche Rückführung nach Ende der vereinbarten Ausstellungsdauer und die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs für alle Streitigkeiten festgelegt werden.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Peter Fichtenbauer, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Petra Bayr, Mag. Karin Hakl, Gerhard Huber und die Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Reinhold Lopatka.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, B, dagegen: F) die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturellen Austausch (1831 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2012 10 10

              Mag. Katharina Cortolezis-Schlager                                                 Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann