1947 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1903 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden

Der Hauptgesichtspunkt des Gesetzesvorhabens liegt in der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) in nationales Recht; diese Umsetzung sollte bis 5. Dezember 2011 erfolgen. In das geltende Arbeitskräfteüberlassungsgesetz wurden folglich die Kernelemente der Leiharbeitsrichtlinie eingearbeitet, wie die Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit jenen der Stammbeschäftigten der Beschäftigerbetriebe, Diskriminierungsverbote sowie eine „Öffnungsklausel“ durch Kollektivverträge. Entsprechende Anpassungen werden auch im Landarbeitsgesetz 1984 vorgesehen.

Zum Zweck der Förderung überlassener Arbeitskräfte wird im neuen Abschnitt V für diese ein Sozial- und Weiterbildungsfonds eingerichtet, der in überlassungsfreien Zeiten („Stehzeiten“) oder Zeiten der Arbeitslosigkeit Unterstützungsleistungen sowie auch Fortbildungsmaßnahmen erbringen soll. Der Fonds soll insbesondere jenen überlassenen Arbeitskräften zu Gute kommen, die nicht längerfristig einem Beschäftigerbetrieb überlassen sind, sondern deren Situation am Arbeitsmarkt durch immer wiederkehrende Phasen der Arbeitslosigkeit geprägt ist.

Die Beschäftigten in der Branche der Arbeitskräfteüberlassung weisen im Vergleich zu anderen Branchen ein besonders hohes Arbeitslosigkeitsrisiko auf. Die Arbeitslosen, die zuletzt in dieser Branche beschäftigt waren, sind mehrheitlich gering qualifiziert, d.h. mehr als die Hälfte der Arbeitslosen, besonders der jugendlichen Arbeitslosen weisen als höchste abgeschlossene Ausbildung die Pflichtschule auf.

Mehr Bildung bewirkt höhere Beschäftigungsquoten und geringeres Arbeitslosigkeitsrisiko und hilft damit Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen zu erhöhen und Kosten in der Arbeitslosenversicherung zu sparen. Daher ist aus gesamtwirtschaftlicher Sicht die Förderung von Weiterbildung von ArbeitnehmerInnen dieser Branche sowohl in „Stehzeiten“ wie auch bei Arbeitslosigkeit sinnvoll.

Die Beitragsleistung an den Fonds erfolgt durch die gewerblichen Arbeitskräfteüberlasser, wobei eine stufenweise Einführung und Erhöhung der Beiträge bis zu 0,8 vH der Beitragsgrundlage (Bruttoentgelt) vorgesehen ist. Dazu kommt eine Finanzierung aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik; siehe dazu die Finanziellen Erläuterungen.

Finanzielle Erläuterungen

Die Aufwendungen gemäß Artikel 7 und 10 (Teilfinanzierung des Sozial- und Weiterbildungsfonds und Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik führen zu keiner Erhöhung des Abgangs in der UG 20, da diese Aufwendungen aus dem Ausgabenrahmen des fixen Anteils der UG 20 finanziert werden. Es ist keine Erhöhung des Ausgabenrahmens für diesen Zweck vorgesehen (siehe im Detail die Ausführungen im Besonderen Teil zu Artikel 7 und 10).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. Oktober 2012 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Josef Muchitsch die Abgeordneten Karl Öllinger, Herbert Kickl, August Wöginger, Sigisbert Dolinschek und Walter Schopf sowie der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (Art. 1 Z 22 § 17 Abs. 5 AÜG):

Die vorgeschlagene Anpassung trägt der Tatsache Rechnung, dass nur eine Behörde zuständig ist.

Zu Z 2 (Art. 1 Z 27 § 12 Abs. 1 Z 2 AÜG):

Die Änderung soll klarstellen, dass nicht nur die gänzliche Unterlassung der Meldung, sondern auch eine verspätete Meldung, vor allem wenn diese erst nach Arbeitsantritt, etwa im Zuge einer Kontrolle erfolgt, den Straftatbestand verwirklicht. Die im Fall der Entsendung geltende Strafbestimmung des § 7b Abs. 9 Z 1 AVRAG sanktioniert bereits die nicht rechtzeitige Erstattung der Meldung.

Zu Z 3 (Art. 1 Z 29 § 22c Abs. 6 und 7 AÜG):

Nachdem sich herausgestellt hat, dass die erforderlichen Daten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bereitgestellt werden können, kann eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitsmarktservice entfallen.

Zu Z 4 (Art. 1 Z 29 § 22d Abs. 7 AÜG):

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll klargestellt werden, dass in der Aufbauphase des Fonds und insbesondere seiner Bildungsinfrastruktur der Einsatz von Bundesmitteln auch für andere Fondszwecke als für Weiterbildung zulässig ist.

Zu Z 5 (Art. 1 Z 30 § 23 Abs. 15 und 17 AÜG):

Die neue Regelung betreffend Betriebspensionen soll wie die Neuregelung der Aufzeichnungen und statistischen Mitteilungen erst ab 2014 gelten.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Renate Csörgits, August Wöginger mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,B dagegen: F,G ) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2012 10 11

                                Josef Muchitsch                                                                 Renate Csörgits

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau